Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00340[8C_1038/2010]
IV.2009.00340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, war seit dem 23. Mai 2005 für die Y.___ als Metallbauer tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfall-versicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 27. Mai 2005 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich dabei einen Gastrocnemiusabriss links zuzog (Urk. 15/10 S. 99). Die medizinische Erstversorgung erfolgte am 29. Mai 2005 im Z.___, die Ärzte bescheinigten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/10 S. 96). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
         Da sich die Beschwerdesituation trotz langdauernder Heilbehandlung nicht gebessert hatte, schloss die SUVA den Fall mit Verfügung vom 14. Juni 2006 ab und stellte die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) ein mit der Begründung, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 15/10 S. 3 f.). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abgewiesen (vgl. Urk. 38 S. 2). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2008 abschlägig beurteilt (Prozess UV.2007.00113; Urk. 38). Das mit der Sache letztinstanzlich befasste Bundesgericht wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 23. Oktober 2008 ebenfalls ab (Urk. 39).
1.2     Am 4. Mai 2006 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verlangte daraufhin die Akten des Unfallversicherers (Urk. 15/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 15/15-16), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 15/12, Urk. 15/20, Urk. 15/35, Urk. 15/44) und holte beim A.___ ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten ein. Gestützt auf das Gutachten vom 3. Dezember 2008 (Urk. 15/59) verneinte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2009 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/63-78) einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 1. April 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen; eventualiter sei durch das Sozialversicherungsgericht ein ergänzendes Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 f.).  Im Nachgang zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer dem Gericht noch aktuelle ärztliche Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. April 2009, sowie Dr. med. C.___, Chirurg sowie Rechts- und Versicherungsmediziner vom 27. März 20009, einreichen (Urk. 6, Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Beat Wachter (Urk. 16).
         Mit Replik vom 3. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen weiteren aktuellen Bericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 3. Juli 2009 ein (Urk. 18, Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete am 3. November 2009 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 23).
         Am 5. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des Dr. C.___ vom 20. November 2009 einreichen (Urk. 27), gefolgt von Berichten der D.___ sowie des Kopfwehzentrums der D.___ vom 16., 29. April sowie 18. Mai 2010 (Urk. 33/1-3). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zu den neu ins Recht gelegten medizinischen Berichten (Urk. 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, aufgrund des schlüssigen Gutachtens des A.___ vom 3. Dezember 2008 sei ausgewiesen, dass er in seiner letzten, im Rahmen eines temporären Einsatzes ausgeübten leichten bis mittelschweren Tätigkeit weiterhin arbeiten könnte. Schwere Tätigkeiten oder Arbeiten mit Zwangshaltungen des Rückens seien ihm dagegen aufgrund seines degenerativen Rückenleidens nicht mehr zumutbar (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle sei bei der Bemessung der Invalidität fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er an seiner letzten Arbeitsstelle nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe. Im Rahmen seiner diversen früheren Tätigkeiten habe er mitunter auch körperliche Schwerstarbeiten zu verrichten gehabt. Die Angaben im Arbeitgeberfragebogen beträfen lediglich einen Arbeitgeber und würden nicht sämtliche damals versehenen Arbeiten umfassen. Zudem sei die Einschätzung der A.___-Gutachter, er könne trotz seiner degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit radikulärer Symptomatik vollzeitig mittelschwere Arbeiten ausführen, nicht nachvollziehbar und völlig unrealistisch. Das Ausmass der Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden verhindere eine vollschichtige Arbeit auch in angepassten leichteren Tätigkeiten. Hinzu komme ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne einer mittelgradig depressiven Episode, welcher sich selbst bei leichten Arbeiten auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Gestützt auf die früheren Berichte der Dres. E.___ und F.___ sei von einer mindestens 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, was Anspruch auf eine ganze Rente gebe. Allenfalls bestehe bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine Teilrente. Angesichts der unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen sei eventuell ein zusätzliches Gutachten einzuholen, welches sich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit insbesondere aus orthopädischer/rheumatologischer sowie psychiatrischer Sicht äussere (Urk. 1).
2.2     In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle erstmals einen Einkommensvergleich durch. Gestützt auf das sich aus dem IK-Auszug ergebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 2003 und 2004 ermittelte sie unter Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 68'637.--. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Baugewerbe gemäss den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik ab und errechnete so - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein Jahreseinkommen von Fr. 59'343.--. Der Vergleich dieser Einkommen ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb die IV-Stelle an der Rentenablehnung festhielt (Urk. 14).
         In der Replik beanstandete der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich der IV-Stelle und stellte sich auf den Standpunkt, es könne für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf den Verdienst im Jahr 2004 abgestellt werden, da er damals teilweise arbeitslos gewesen sei. Ausgehend vom Einkommen im Jahr 2003 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiere für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 74'155.--. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei auf den durchschnittlichen Lohn für Hilfsarbeiten aus allen Sektoren abzustellen, was, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %, ein Einkommen von Fr. 48'960 ergebe. Diese führe bei einer vollen Restarbeitsfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 34 %. Bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % erreiche der Invaliditätsgrad die rentenerhebliche Schwelle von 40 % (Urk. 18).

3.
3.1     Dem Bericht des Assistenzarztes Chirurgie Dr. med. G.___ vom 29. Mai 2005 über die gleichentags erfolgte ambulante Notfallbehandlung im Z.___ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 27. Mai 2005 (vgl. Urk. 15/10 S. 99) einen reissenden, stechenden Schmerz in der linken Wade verspürt hatte, wobei die Wade sofort angeschwollen war und sich verhärtet hatte. Der Röntgenbefund ergab keine frische ossäre Läsion. Die Ultraschalluntersuchung des Unterschenkels liess einen Gastrocnemiusabriss sichtbar werden. Dr. G.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Juni 2005 (Urk. 15/10 S. 79 f.).
         Da der Beschwerdeführer über Rückenbeschwerden klagte, wurden am 26. Juli 2005 MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule angefertigt. Diese zeigten Osteochondrosen der Bewegungssegmente L3/L4, L4/L5, L5/S1 ohne signifikante neuroforaminale oder Duralsackeinengung sowie Spondylarthrosen L3-S1 (Urk. 15/10 S. 78). Am 22. August 2005 erstellte Röntgenbilder des Beckens mit besonderer Berücksichtigung des linken Hüftgelenkes ergaben keine Hinweise für nennenswerte degenerative Veränderungen (Urk. 15/10 S. 77).
         Am 28. September 2005 vermeldete der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, einen mühsamen Heilverlauf. Der Beschwerdeführer beklage neu auch Rücken- und Hüftbeschwerden. Er könne (oder wolle) weiterhin nicht arbeiten. Er, der Hausarzt, könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen, die SUVA solle dies selber übernehmen (Urk. 15/10 S. 76).
3.2     Vom 14. bis zum 23. Dezember 2005 absolvierte der Versicherte in der I.___ ein ambulantes trainingsorientiertes Evaluationsprogramm. Das Trainingsprogramm musste laut entsprechendem Bericht vom 5. Januar 2006 (Urk. 15/10 S. 47 ff.) wegen ungenügender Kooperation/Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden, da er ein Training zur Therapierung seiner Rückenprobleme für völlig ungeeignet hielt und längere Diskussionen nötig waren, um ihn auch nur zu einer minimalen Leistung zu bewegen. Die somatisch-medizinische Abklärung zeigte ein übertriebenes Schmerzverhalten mit beinahe theatralisch anmutendem Schmerzgebaren sowie häufiger Wiederholung und ausführlicher Schilderung der jeweils verspürten Beschwerden. Med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vermochte im Rahmen eines psychosomatischen Konsiliums vom 22. Dezember 2005 beim Beschwerdeführer keinen eigentlichen Leidensdruck im Zusammenhang mit den geklagten Schmerzen auszumachen. Da er auch keine Anzeichen für Angst oder Depressivität vorfand und insgesamt kaum psycho-pathologische Befunde erheben konnte, verzichtete er auf die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer anderen psychischen Störung von Krankheitswert. Vielmehr ging er von einem schwer dysfunktionalen Umgang mit den Schmerzen im Sinne einer Symptomausweitung aus. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei mangels Motivation des Beschwerdeführers nicht indiziert. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine weitere Einschränkung der aus somatisch-medizinischer Sicht zu formulierenden Zumutbarkeit (Bericht vom 27. Dezember 2005 [Urk. 6/20]). Gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und Beobachtungen bei den Leistungstests erachteten die Ärzte die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlosser für ganztags zumutbar, wobei er im Allgemeinen mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen können müsste. Abschliessend rieten sie von weiteren Behandlungen und insbesondere auch passiven Massnahmen ab.
3.3     Ein auf Veranlassung von Dr. med. K.___, Oberarzt Orthopädie der L.___, erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule vom 28. März 2006 zeigte in den drei untersten Bandscheibenfächern mässiggradige degenerative Veränderungen und im Segment L4/5 eine fragliche Bandscheibenprotrusion, welche die L5-Wurzel linksseitig tangieren könnte. Zur Überprüfung dieser Vermutung veranlasste Dr. K.___ einen Nervenwurzelblock L5 linksseitig. In seinem Bericht vom 4. April 2006 vertrat er die Auffassung, dass die von ihm aufgrund der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers und der klinischen Untersuchung gestellte Verdachtsdiagnose einer L5-Symptomatik linksseitig durch die Bildgebung zwar erklärt werden könne, die Ergebnisse der Bildgebung aber nicht zwingend eine solche Symptomatik zur Folge haben müssten. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der geschilderten Beschwerdesymptomatik und den objektivierbaren klinisch-neurologischen Befunden sowie der bildgebenden Diagnostik. In Anbetracht der Gesamtsituation dränge sich eine gutachterliche Stellungnahme auf, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grund sei von den Ärzten der L.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 15/10 S. 15 f.).
         Im Rahmen einer Verlaufskontrolle in der L.___ vom 28. April 2006 ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer nach der Nervenwurzelinfiltration eher schlechter gefühlt hatte als vorher, und dass seine Schmerzen seither eher zugenommen hatten. Aufgrund des Nichtansprechens auf den Nervenwurzel-block und des Fehlens einer bildmorphologischen Korrelation ging Dr. K.___ von einer pseudoradikulären L5-Symptomatik linksseitig aus, schloss die Be-handlung aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht ab und veranlasste eine weitere rheumatologische Abklärung mit der Bemerkung, dass angesichts der Gesamtsituation nun die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit angezeigt sei (Urk. 15/10 S. 9 f.; vgl. auch den Bericht der L.___ zu Handen der IV-Stelle vom 11. Oktober 2006 [Urk. 15/20]).
3.4     Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche den Beschwerdeführer seit 27. Juli 2005 regelmässig behandelte, empfahl im Bericht vom 20. Juni 2006 die Prüfung einer beruflichen Umstellung und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund einer schmerzbedingt eingeschränkten Belastbarkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 15/12 S. 1 ff.).
         CT-Bilder des Schädels und der Halswirbelsäule vom 8. Februar 2007 ergaben eine Osteochondrose, Unkarthrose und leichtgradige Foraminalstenose der Segmente C4/5, C5/6, C6/7 rechtsbetont ohne Diskushernie oder Spinalstenose (Urk. 15/47 S. 1).
         Vom 26. April bis 24. Mai 2005 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der M.___ auf, wobei die dortigen Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ohne Neurokompression mit muskulärer Dysbalance und eine reaktive depressive Episode mittelgradiger Ausprägung diagnostizierten. EFL-Tests zur Einschätzung der Arbeitsbelastbarkeit mussten wegen lumbaler Schmerzen abgebrochen werden (zitiert aus dem A.___-Gutachten, Urk. 15/59 S. 3, 10 und 15).
         Laut Bericht vom 19. Juli 2007 von Dr. med. B.___, welcher den Beschwerdeführer seit Juni 2007 fachärztlich-psychiatrisch behandelt, besteht seit 2005 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen. Der Beschwerdeführer habe mit einer viel jüngeren Frau ein Kind gezeugt. Aufgrund des jahrelangen, zermürbenden Ehekonflikts mit seiner ersten Frau, mit welcher er zwei Kinder habe, habe er nach der Scheidung im Jahr 2000 in Italien den Wohn- und Arbeitsort gewechselt und sei in die Schweiz, wo er aufgewachsen sei, zurückgekehrt. Seit dem Unfall im Jahr 2005 habe er andauernde, wechselnde Schmerzen vor allem im Rücken und im Kopfbereich mit zunehmendem Energieverlust, Lebensangst, Angst, von der jungen Frau verlassen zu werden. Zudem leide er unter dem Verlust seines grossen Verdienstes vor dem Unfall. Er wirke vorgealtert, verbraucht, verhärmt, gehetzt und ruhelos. Von dem Ehekonflikt mit der ersten Frau werde er stark belastet, wobei ihm Zukunftsperspektiven fehlten. Aufgrund der depressiven Episode und des unfallbedingten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (Urk. 15/35).
         Die zweimalige elektrodiagnostische Untersuchung am 24. Oktober sowie am 6. November 2007 durch Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, ergab kein pathologisches Korrelat, welchem die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen sowie Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit linksseitigen Ausstrahlungen in die Extremitäten klar zugeordnet werden konnten (Urk. 15/44).
3.5     Am 28. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im A.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Dem Gutachten vom 3. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über täglich vorhandene, in der Intensität wechselnde und belastungsabhängige Kopf-, Nacken-, Bauch- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Hüfte und das linke Bein bis in die Ferse klagte, aufgrund welcher er nichts mehr tragen und nur noch mit Mühe stehen, sitzen und fünf bis zehn Minuten am Stück gehen könne. In der allgemeinmedizinisch-internistischen Untersuchung imponierten eine unauffällige Psyche, das Fehlen eines ersichtlichen körperlichen Leidensdrucks, geschmeidige Kopf-, Schulter- und Armbewegungen bei der Anamneseerhebung und bis auf eine leichte Grosszehen- und Fussheberschwäche der I. und II. Zehen links ein unauffälliger Neurostatus. Gemäss internistischem Gutachter war der Beschwerdeführer athletisch gebaut und normalgewichtig und wies einen guten Allgemeinzustand auf.
         Die rheumatologische Gutachterin diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen ohne Neurokompression und ohne radikuläre Symptomatik bei einer Fehlhaltung/Fehlstatik, ein zervikozephales Schmerzsyndrom, ebenfalls mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Fehlhaltung/Fehlstatik, sowie einen Status nach Faserriss des Musculus Gastrocnemius links am 27. Mai 2005. Im Rahmen der ausführlichen rheumatologischen Begutachtung - inklusive Röntgenbildgebung der Wirbelsäule, des Beckens, der Knie und unter Berücksichtigung von in Italien angefertigten CT-Bildern der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 14. Juli 2008 sowie des Berichts des neurologischen Instituts O.___ in P.___ vom 14. Juli 2008 (Urk. 15/59 S. 11 und 29 f.; vgl. auch Urk. 3/3-5) - fiel eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz des Beschwerdeführers auf. Die Gutachterin führte aus, die demonstrierten Schmerzen und Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates seien im Verlauf der Untersuchung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel gewesen. So habe der Beschwerdeführer etwa beim straight leg rising links bereits ab 10 ° über einen ausgeprägten ischialgiformen Schmerz geklagt und grotesk anmutende Ausweich- sowie Abwehrbewegungen durchgeführt, und der demonstrierte Finger-Boden-Abstand habe 57 cm betragen. Dagegen sei der Slump-Test negativ gewesen, und im Langsitz habe der Beschwerdeführer problemlos ohne Schonhaltung oder Ausweichbewegungen die oberen Sprunggelenke erreichen können. Die gezeigten Funktionseinschränkungen im Bereich des Achsenorgans seien Folge einer Gegeninnervation des Beschwerdeführers, im ungerichteten Untersuchungsgang hätten keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule objektiviert werden können. Die seitenvergleichenden Umfangmessungen der oberen und unteren Extremitäten seien seitengleich gewesen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine langzeitige Schonung eines Armes oder Beines ausgeschlossen werden könne. Die konventionellen Röntgenbilder und die CT-Bilder würden zwar teilweise über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen zeigen, diese vermöchten das Ausmass der geschilderten Beschwerden jedoch nicht zu erklären. Es fänden sich auf den Bildern nämlich keine Hinweise auf Affektionen neuraler Strukturen, und die Nervenkompressions- beziehungsweise Nervendehnungstests in der klinischen Untersuchung seien negativ gewesen und hätten mithin keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik geliefert. Aus rheumatologischer Sicht wirke sich einzig die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans aufgrund der degenerativen Veränderungen limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus sowie mehr als gelegentlich durchzuführende Rumpfrotationen auszugehen. Für schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.
         Die psychiatrische Gutachterin beobachtete im Rahmen ihrer Untersuchung, dass der Beschwerdeführer während der Schilderung seiner Schmerzen nicht gequält wirkte. Weiter fielen ihr Widersprüche in der Beschwerdeschilderung auf. Es sei kein innerseelischer oder psychosozialer Konflikt eruierbar, welcher schwer genug wäre, um die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu ermöglichen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation leide der Beschwerdeführer unter depressiven Symptomen mit Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit und Schuldgefühlen, diese seien aber nicht ausgeprägt genug, um die Diagnose einer depressiven Erkrankung, welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar sei, zu rechtfertigen. Zudem betrachte sich der Beschwerdeführer selbst nicht als psychisch krank. Deshalb könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, es bestünden lediglich Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände im Sinne von ICD-10: Z.60.0.
         Abschliessend gingen die Gutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem von der rheumatologischen Teilgutachterin definierten Zumutbarkeitsprofil aus. In zeitlicher Hinsicht gelte diese Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes sowie der Ärzte der I.___ bereits rund drei Monate nach dem Unfall vom 27. Mai 2005 (Urk. 15/59).
3.6     Im Bericht vom 27. März 2009 schloss Dr. C.___ aufgrund seiner klinischen Untersuchungsbefunde und der bildgebend dargestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auf eine Arbeitsunfähigkeit (invalidita lavorativa) von 80 % (Urk. 9).
         In einem weiteren Bericht vom 1. April 2009 widersprach der behandelnde Psychiater Dr. B.___ der Einschätzung der A.___-Gutachter, dass keine mittelgradige depressive Episode vorliege. Es treffe zwar zu, dass sich die Probleme mit der ersten Frau des Beschwerdeführers nach der Scheidung normalisiert hätten und er auch wieder einen besseren Kontakt zu seinen aus dieser Ehe stammenden Kindern habe. Der Beschwerdeführer leide aber immer noch stark am Verlust seines früheren hohen Einkommens, was für ihn eine narzisstische Kränkung darstelle. Zudem leide er unter einem tiefsitzenden abgründig schwarzen Lebensgefühl, welches auf einer solchen Verkennung der Realität beruhe, dass zusätzlich die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse. Die Diskrepanz seiner psychiatrischen Einschätzung zu derjenigen der A.___-Gutachterin sei wohl dadurch zu erklären, dass der Beschwerdeführer der A.___-Gutachterin gegenüber um eine grössere Distanz bemüht gewesen sei. Sein männliches Ehrgefühl habe es wohl nicht zugelassen, der A.___-Psychiaterin gegenüber über krankheitswertige depressive Symptome zu berichten (Urk. 6). In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Juni 2009 wiederholte Dr. B.___ seine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk. 19).

4.
4.1     Das Gutachten vom 3. Dezember 2008 des A.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vorstehend Erw. 1.5).
         Für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufschlussreich sind insbesondere die im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung unterschiedlich ausgefallenen Nervendehnungstests (straight leg rising, Finger-Boden-Abstand, Slump-Test, Langsitz) betreffend dieselben Nerven(-wurzeln). Daraus lässt sich ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation ableiten. Dieser Umstand spricht für die von Dr. K.___ von der L.___ vertretene Auffassung wonach keine schmerzhafte und die Beweglichkeit einschränkende Reizung der Nervenwurzeln besteht. Dieser Befund korreliert mit der allgemeinen (von Dr. K.___ ebenfalls angetönten) Erfahrung, dass mit bildgebenden Untersuchungsmethoden sichtbar zu machende degenerative Wirbelsäulenveränderungen für sich allein noch keine Beschwerden zur Folge haben müssen.
4.2     Die allein gestützt auf die MRI- und CT-Befunde im Bereich der Wirbelsäule und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erfolgte Schlussfolgerung der Dres. Q.___, R.___ und C.___ auf eine radikuläre Problematik mit konsekutiver hochgradiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3-5, Urk. 9, Urk. 27) wird durch die sorgfältige klinische Untersuchung der A.___-Gutachter entkräftet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilungen der erstgenannten Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall wohl eher zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sind.
         Soweit die im Computertomogramm (CT) der Halswirbelsäule vom 18. April 2010 durch den Radiologen Dr. med. S.___ erhobenen Befunde eine Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zulassen (BGE 99 V 102; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 9. September 2010, 9C_413/2010, Erw. 5.2), resultiert daraus keine offenkundige Diskrepanz im Vergleich mit den im Gutachten des A.___ beschriebenen Befunden (Urk. 15/59 S. 31). Auch das Krankheitsbild, das Dr. C.___ im Attest vom 27. März 2009 (Urk. 9/8) und vom 20. November 2009 (Urk. 27) zum Teil unter Bezug auf die früheren MRI sowie CT beschreibt, ergibt keine neuen Befunde, die nicht bereits Gegenstand der Begutachtung waren.
4.3     Es fällt sodann auf, dass mehrere behandelnde Ärzte, nämlich der frühere Hausarzt Dr. H.___ und die Spezialisten der L.___, sich nicht zutrauten, die zumutbare Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, und eine Begutachtung durch in versicherungsmedizinischen Fragen bewanderte Ärzte empfahlen. Da selbst Spezialärzte im Fall des Beschwerdeführers offen Mühe bekundeten, die zumutbare Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, ist auf die von der Allgemeinmedizinerin Dr. E.___ kaum begründete, auf 50 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht abzustellen
4.4     Dr. B.___ begründete die Depressionen auch mit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren wie finanziellen Problemen sowie Beziehungskonflikten. Zudem berücksichtigte er in seiner Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch eine Verminderung der physischen Ressourcen (Urk. 15/35 S. 4). Dies erklärt die Diskrepanz seiner Einschätzung mit derjenigen der beurteilenden Psychiater der I.___ und des A.___. Auch die späteren Berichte des Dr. B.___ vom 1. April sowie 25. Juni 2009 (Urk. 6, Urk. 19), in welchen der Psychiater weiterhin vom Bestehen einer mittelgradigen depressiven Episode ausging und zusätzlich noch eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich - gemäss Dr. B.___ - anlässlich der A.___-Abklärung angeblich gegenüber der A.___-Psychiaterin um eine grössere Distanz bemüht hatte, nicht für das Vorliegen erheblicher depressiver Symptome. Andernfalls hätte er wohl kaum die Ressourcen aufbringen können, um sich - nicht nur gegenüber der A.___-Psychiaterin, sondern gegenüber sämtlichen Gutachtern - derartig zu verstellen. Die von Dr. B.___ erstmals im Bericht vom 1. April 2009 diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung vermag schliesslich angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ebenfalls keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, denn eine Persönlichkeitsstörung tritt bekanntermassen spätestens im frühen Erwachsenenalter erstmals in Erscheinung, müsste also schon lange vor dem Unfall bestanden haben. Die IV-Stelle hat nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ abgestellt.
4.5     Es ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Berichte die Glaubwürdigkeit der nachvollziehbaren Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im A.___-Gutachten vom 3. Dezember 2008 nicht zu erschüttern vermögen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits rund drei Monate nach dem Unfall vom 27. Mai 2005 in der Lage war, in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, die mehr als gelegentliche Arbeiten über die Horizontale hinaus sowie mehr als gelegentlich durchzuführende Rumpfrotationen beinhaltet, im Rahmen eines Vollzeitpensums zu arbeiten.

5.       Die IV-Stelle ging gestützt auf den Durchschnitt der Einkommen der beiden Jahre 2003 und 2004 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Zürich (Urk. 15/16) von einem Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Gesunder verdienen könnte, von Fr. 68'637.-- aus (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009). Zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens im Jahr 2009 stellte sie auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab und nahm aufgrund der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hiervon einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, was sie zu einem Invalideneinkommen von Fr. 59'343.-- führte. Die beim Vergleich dieser Einkommen resultierende Lohneinbusse von Fr. 9'294.-- entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 %.
         Selbst wenn man von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleichseinkommen ausgehen würde (Valideneinkommen von Fr. 74'155.-- und Invalideneinkommen von Fr. 48'960.--, unter Berücksichtigung eines hier nicht gerechtfertigten Abzugs von 20 % (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 4. Oktober 2007, I 793/06, Erw. 2.4) leidensbedingten Abzugs von 20 % vom Tabellenlohn für sämtliche Sektoren, Niveau 4 [Urk. 18 S. 3 f.]), ergäbe sich bei einer Lohneinbusse von Fr. 25'195.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 34 %.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.
6.1     Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen ausgangsgemäss zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 30. September 2010 (Urk. 41) für seine Bemühungen und Barauslagen (total Fr. 3'879.--) unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'173.80 zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, wird mit Fr. 4'173.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und 39
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und 39
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).