Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00345
IV.2009.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1968, leidet an genuiner, vorwiegend psychomotorischer Epilepsie mit geistigem Entwicklungsrückstand (vgl. Urk. 7/2-5), weshalb ihr die Invalidenversicherung nach einer Anmeldung im Juni 1973 (Urk. 7/1) verschiedene medizinisch-therapeutische Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zugesprochen und Sonderschulbeiträge geleistet hatte (vgl. Urk. 7/3). Nach Beendigung der Schulpflicht absolvierte A.___ eine von der Invalidenversicherung finanzierte zweijährige erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule B.___ (vgl. Verfügung vom 3. November 1983, Urk. 7/11), welche sie im Frühling 1986 abschloss.
1.2     Nach Ostern 1986 trat A.___ eine Haushaltstelle bei Familie C.___ an und verdiente Fr. 350.-- pro Monat zuzüglich Mittagessen (vgl. Urk. 7/12). Am 19. April 1986 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Urk. 7/13), worauf ihr die Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab 1. Juni 1986 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zusprach (vgl. Urk. 7/3). Nachdem die Versicherte per 3. Januar 1989 (vgl. Urk. 7/15) eine Stelle als Hausangestellte im D.___ Alters- und Pflegeheim bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 2'300.-- angetreten hatte, wurde die Invalidenrente mit Verfügung vom 8. August 1989 wieder aufgehoben (Urk. 7/17).
1.3     Per Ende November 1989 musste A.___ die Stelle im Altersheim wieder aufgeben, da ihr die Arbeit zu schwer gewesen sei (Urk. 7/18). Nachdem sie bis Ende Januar 1990 arbeitslos war, fand sie wieder eine Beschäftigung, die mit Fr. 800.-- pro Monat entlöhnt wurde (Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 6. Februar 1990 ersuchte sie die Invalidenversicherung erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/18), worauf ihr nach durchgeführten beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 77/20-21) mit Verfügung vom 7. November 1990 mit Wirkung ab 1. Oktober 1989 wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/25). Zwischen 1990 und 1999 wurden mehrere amtliche Revisionsverfahren durchgeführt, die jeweils zur Bestätigung der ganzen Invalidenrente führten (vgl. Urk. 7/27-39).
1.4     Am 14. Juli 2000 brachte A.___ ihr erstes Kind zur Welt (vgl. Urk. 7/53/3). Darauf hin wurde ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine ausserordentliche Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/41).
1.5     Am 18. Juni 2004 heiratete A.___ (vgl. Urk. 7/43), und am 13. August 2004 kam das zweite Kind zur Welt (vgl. Urk. 7/53/2). Im Rahmen eines Mitte April 2005 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/48) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arztbericht von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/49) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 2. August 2005, Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 2. August 2005 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/52). Mit Verfügungen vom 5. September 2005 sodann sprach sie A.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ausserordentliche Invalidenrente samt einer ausserordentlichen Kinderrente (Urk. 7/54) und mit Wirkung ab 1. August 2004 zusätzlich eine zweite ausserordentliche Kinderrente zu (Urk. 7/55).
1.6     Im Rahmen des jüngsten amtlichen Revisionsverfahrens (eröffnet am 13. März 2008, vgl. Urk. 7/56) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. E.___ vom 15. März 2008 (Urk. 7/59) ein, führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 16. Juli 2008, Urk. 7/60) und liess die Versicherte von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,  und lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 23. Oktober 2008, Urk. 7/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67-72) reduzierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. März 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf eine ausserordentliche Viertelsrente (Urk. 7/75).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 2. April 2009 Beschwerde und beantragte eine höhere als eine Viertelsrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 22. September 2009 (Urk. 13) beziehungsweise Duplik vom 9. Oktober 2009 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3    
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5
1.5.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5.2   Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und, seit 1. Januar 2004, 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

1.7
1.7.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin bezog bis zu der vorliegend strittigen Rentenherabsetzung per 1. Mai 2009 seit 1. Juni 1986 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente. Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2005 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, sie aber als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Da im Haushaltsbereich von der IV-Stelle Einschränkungen verneint wurden (Feststellungsblatt vom 2. August 2005, Urk. 7/51), hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 2. August 2005 auf (Urk. 7/52). Noch vor Ablauf der Einsprachefrist sprach ihr die Beschwerdegegnerin jedoch mit Verfügung vom 5. September 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 % wieder eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) zu (Urk. 7/54-55).
         Laut Feststellungsblatt vom 2. August 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der massgebliche Sachverhalt seit der letzten Rentenverfügung vom 14. Dezember 1999 (Urk. 7/39) dahingehend verändert hat, als die Beschwerdeführerin zwei Kinder geboren hatte und auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachginge, sondern vollzeitlich im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/51). Da die rentenaufhebende Verfügung vom 2. August 2005 indes noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - aus welchem Grund auch immer - in Wiedererwägung gezogen wurde, gab es für die Beschwerdeführerin keinen Grund, die Verfügung vom 2. August 2005 anzufechten, weshalb ihr der damals durch die Beschwerdegegnerin festgestellte Sachverhalt nicht entgegengehalten und im Hinblick auf die vorliegend angefochtene Verfügung nicht als Referenzpunkt für den Vergleich, ob sich eine Sachverhaltsänderung ergeben hat, herangezogen werden kann. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung 14. Dezember 1999 (Urk. 7/39, vorletztmalige materielle Prüfung des Sachverhalts) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. März 2009 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Änderung des Sachverhalts dahingehend aus, als die Beschwerdeführerin im Abklärungszeitpunkt (Juli 2008) zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 16. Juli 2008 (Urk. 7/60), nach welchem die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben hat, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer 50%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin darauf eine Einschränkung von 77 % und im Haushaltsbereich eine solche von 15,6 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 46,3 % führte (vgl. Urk. 2)

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Ärzte des H.___ Zürich in der Untersuchung vom 12. Februar 1973 bei der Beschwerdeführerin im Alter von knapp fünf Jahren eine genuine Epilepsie, Kleinwuchs sowie eine Oligophrenie mit insbesondere sprachlichem Entwicklungsrückstand diagnostizierten. Sie schlossen auf ein Geburtsgebrechen im Sinne einer angeborenen Epilepsie (Ziffer 387 GgV-Anhang, Urk. 7/2).
3.2     Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht an Dr. med. J.___ über das am 31. August 1993 aufgenommene EEG (Urk. 7/28/4-5) eine Debilität mit anamnestischer Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei kaum fähig, den Zettel auszufüllen. Sie glaube, sich an epileptische Anfälle zu erinnern, wisse aber nicht mehr, wie viele und wie lange sie diese gehabt und welche Medikamente sie genommen habe. Den zur Verfügung stehenden Akten sei zu entnehmen, dass in der Kindheit eine Epilepsie diagnostiziert worden sei, wobei es sich EEG-mässig um eine fokale Epilepsie gehandelt habe. Eine entsprechende Behandlung sei durchgeführt und schon vor Jahren beendet worden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es nicht zu einem Rückfall gekommen. Ob man dieser Aussage Glauben schenken dürfe, sei schwierig zu beurteilen. Sie selber gebe praktisch keine Anamnese an und verwickle sich in Widersprüche. Unter Berücksichtigung des jetzt praktisch normalen EEGs sei eine aktive Epileptogenese nicht fassbar, und es sei anzunehmen, dass derzeit kaum Anfälle bestünden. Ganz im Vordergrund des Bildes stehe die Oligophrenie, die im weiteren Leben sehr behindernd sei.
3.3     Die Diagnosen im Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/63) lauten: subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten Ängsten, depressiven und somatoformen Anteilen (ICD-10: F43.1) sowie leichte Intelligenzminderung bei kognitiver Störung vor allem im Bereich Informationsverarbeitung, Merkfähigkeit, Gedächtnis, sprachliches und rechnerisches Denken (ICD-10: F70). Das allgemeine Testleistungsniveau der Beschwerdeführerin sei unterdurchschnittlich (70-72 IQ-Punkte). Es bestünden defizitäre Testergebnisse vor allem im Bereich der Merkfähigkeit und sehr starke Defizite im Gedächtnis. Im Bereich des Gestalterfassens seien die Leistungen auch defizitär. Im Bereich des sprachlichen und rechnerischen Denkens bestehe ebenfalls eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Es könne eine generelle grosse Verlangsamung der Informationsverarbeitung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientiert und psychomotrisch unruhig. Sie sei nervös, ängstlich und zittere bisweilen, bemühe sich jedoch, auf die Fragen einzugehen und korrekt zu antworten. Bisweilen sei sie langfädig, es bleibe öfters unklar, worauf sie referiere. Es zeige sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr einfach strukturierte Persönlichkeit handle. Eine schwere Psychopathologie wie formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, eine schwere affektive Störung, schwere Ich-Störungen oder Zwänge könnten nicht festgestellt werden.
         Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Haushaltshilfe oder als Putzfrau in einem grossen Ausmass beeinträchtigt. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 70 % zu schätzen, da die Beschwerdeführerin nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Im eigenen Haushalt sei sie voll arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert und nicht erfolgsversprechend. Es gebe keine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen.

4.
4.1     Aus dem Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2005 (Urk. 7/50) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 ausser Babysitten keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist. Sie habe sich schriftlich und mündlich erfolglos um eine Anstellung bemüht. Die erfolglose Stellensuche begründe die Beschwerdeführerin damit, dass sie keine Ausbildung und damit keine Chance auf dem Arbeitsmarkt habe. In einem Altersheim habe sie nicht mehr arbeiten wollen. Seit der Geburt des Sohnes (14. Juli 2000) habe sie sich nicht mehr um eine Anstellung bemüht, weil sie sich der Betreuung des Sohnes habe widmen wollen und sie vor der Geburt jahrelang erfolglos Stellen gesucht habe. Sie habe keine Angaben darüber machen können, in welchem Ausmass sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wenn sie eine Anstellung gefunden hätte. Seit der Geburt der Tochter (13. August 2004) qualifiziere sich die Beschwerdeführerin selber als Hausfrau und Mutter. Sie könne sich vorstellen, ab Eintritt der Tochter in den Kindergarten allenfalls eine Teilerwerbstätigkeit aufzunehmen.
4.2     Laut Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Juli 2008 (Urk. 7/60) hat die Beschwerdeführerin vergessen, dass die Abklärung stattfindet, und sie wirkte nervös und weinerlich. Psychisch gehe es ihr nicht besonders gut. Sie habe eine schwere Jugend in einem Heim hinter sich, und die ehelichen Probleme seien massiv. Der Ehemann wohne noch bei ihr, es bestehe aber eigentlich keine Beziehung mehr. Er sei selten zu Hause und führe ein eigenständiges Leben. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er ausziehen werde. Der heutige Zustand sei nicht gut. Sie sei oft alleine, habe keine Freunde und schaffe es nicht einmal, ihre Tochter bei sich zu haben. Die dreieinhalbjährige Tochter lebe seit zirka drei Jahren von Montag bis Donnerstag bei einer Pflegemutter. Sie sei dem nicht gewachsen, der Sohn müsse wegen seiner Hyperaktivität Ritalin nehmen und werde oft aggressiv. Er sei auch schon mit dem Messer auf sie losgegangen. Obwohl er bereits acht Jahre alt sei, werde er erst im Sommer eingeschult. Er habe eine Vorschule besucht, habe auch dort immer wieder Probleme gehabt, weil er nicht still sitzen könne.
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie bei guter Gesundheit gerne 50 % arbeiten würde. Der Sohn sei ab dem Sommer 2008 jeden Morgen in der Schule und die Tochter könnte sie auch bei guter Gesundheit halbtags zur Tagesmutter bringen. Der Ehemann komme über Mittag nach Hause und könnte dem Sohn das Mittagessen zubereiten, falls sie noch nicht zurück wäre. Als beide Kinder klein gewesen seien, habe sie sich voll und ganz der Familie widmen wollen. Doch bereits nach einem halben Jahr sei sie mit dem hyperaktiven Sohn und der kleinen Tochter völlig überfordert gewesen. In dieser Zeit hätte sie nicht arbeiten können. Auch jetzt fühle sie sich psychisch nicht stark genug, einer Arbeit nachzugehen, und sie würde auch nichts finden, weil niemand sie haben wolle. Die Situation mit den Kindern habe sich stabilisiert, und bei guter Gesundheit wäre es ihr möglich zu arbeiten. Auf längere Sicht sei dies auch notwendig, weil die Trennung vom Ehemann kurz bevorstehe. Eine 50%ige Erwerbstätigkeit wäre ideal.

5.
5.1         Aufgrund der Aktenlage ist vorweg davon auszugehen, dass nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Laut dem ärztlichen Bericht von Dr. I.___ (vgl. Erw. 3.2) verwickelte sich die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung in Widersprüche. Dr. F.___ und lic. phil. G.___ (vgl. Erw. 3.3) erachteten die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin als sehr einfach strukturiert. Sie bemühe sich, auf die Fragen einzugehen und diese korrekt zu antworten, wobei öfters unklar bliebe, worauf sie referiere. In der Informationsverarbeitung stellten sie eine grosse Verlangsamung fest. Die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung zeigen sich auch im Vergleich mit dem Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Juli 2008 (vgl. Erw. 4.2) als widersprüchlich: So gab sie gegenüber der Abklärungsperson an, sie schaffe es nicht einmal, ihre Tochter bei sich zu haben, weshalb diese bei einer Tagesmutter untergebracht sei. Gegenüber Dr. F.___ und lic. phil. G.___ dagegen gab sie an, die Tochter sei aufgrund einer Entwicklungsverzögerung bei einer Tagesmutter untergebracht. Aber auch im Abklärungsbericht selber sind widersprüchliche Angaben zu erkennen: So beklagte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Ehemann ein eigenständiges Leben führe und selten zu Hause sei. Andererseits gab sie an, dass der Ehemann über Mittag nach Hause komme und die Kinder am Wochenende betreue. Schliesslich musste der Ehemann nach einer kurzzeitigen Trennung wieder in den ehelichen Haushalt zurückkehren, weil die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung nicht allein schaffte (vgl. Urk. 7/69).
5.2     Da auf die Eigenangaben der Beschwerdeführerin nicht unbesehen abgestellt werden kann, sind zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbsgrades statistische Werte beizuziehen. Gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung (SAKE) waren im Jahr 2007 34,9 % der Frauen, deren Partner vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgingen und deren jüngstes Kind unter sechs Jahren war, nicht erwerbstätig, 30,50 % gingen einer Teilerwerbstätigkeit bis zu 49 % nach und 16,9 % waren zwischen 50 und 89 % erwerbstätig.
5.3     Für die Beurteilung ist in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. März 2009 entwickelt hat (BGE 129 V 1 Erw. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt lebte die Beschwerdeführerin nicht getrennt von ihrem Ehemann. Angesichts dieser Tatsache und der statistischen Werte ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.

6.       Die Beschwerdegegnerin ging seit 1989 von einem Invaliditätsgrad von 90 % aus (vgl. Urk. 7/3). Den Akten kann nicht entnommen werden, wie sie den Invaliditätsgrad damals ermittelt hat. Laut Feststellungsblatt vom 9. September 1993 (Urk. 7/29) jedenfalls wurde davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Im Gegenteil diagnostizierten Dr. F.___ und lic. phil. G.___ (vgl. Erw. 3.3) zusätzlich zur Intelligenzminderung eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten Ängsten, depressiven und somatoformen Anteilen. Wenn diese Experten zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig sei, ist dies lediglich eine andere Einschätzung eines in etwa gleichgebliebenen Sachverhalts und stellt somit keinen Revisionsgrund dar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsunfähig ist.

7.
7.1     Was die Einschränkungen im Haushalt betrifft, hat die Haushaltsabklärung laut Bericht vom 16. Juli 2008 (vgl. Erw. 4.2) ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 15,6 % eingeschränkt ist. Eine Einschränkung wurde anerkannt in der Wohnungspflege und in der Kinderbetreuung. In allen anderen Bereichen soll keine Einschränkung vorliegen.
7.2     Die Beschwerdeführerin absolvierte eine von der Invalidenversicherung finanzierte berufliche Ausbildung in einer Haushaltungsschule (vgl. Urk. 7/11). Nach Abschluss der Ausbildung nahm sie zunächst eine Erwerbstätigkeit als Haushalthilfe in einem Privathaushalt zu einem Monatslohn von Fr. 350.-- plus Mittagessen an (vgl. Urk. 7/12). Diese Tätigkeit gab sie zugunsten einer Tätigkeit als Hausangestellte in einem Altersheim, bei welcher sie ein Monatsgehalt von Fr. 2'300.-- erzielte, auf (vgl. Urk. 7/15). Trotz grossem Engagement seitens des Arbeitgebers musste das Arbeitsverhältnis nach wenigen Monaten aufgelöst werden, weil die Beschwerdeführerin weder den Arbeitsanforderungen noch den Erfordernissen der Kooperation gewachsen war und die Heimmitarbeiterinnen den erforderlichen Betreuungsaufwand nicht übernehmen konnten (vgl. Urk. 7/21). Das nachfolgende Arbeitsverhältnis, bei welchem die Beschwerdeführerin zwischen Fr. 350.-- und Fr. 950.-- monatlich verdiente, wurde mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin dringend eine geistige Therapie brauche, seitens der Arbeitgeberin wieder aufgelöst (vgl. Urk. 7/32). Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig.
7.3         Angesichts dieser Erwerbsbiographie erstaunt es, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich lediglich zu 15,6 % eingeschränkt sein soll. In ihrem angelernten Beruf als Haushalthilfe besteht seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit. Schon nachdem das Arbeitsverhältnis im Altersheim gekündigt worden war, stellte die versicherungsinterne Berufsberatung fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit ständige Anweisungen brauche und daher die Mithilfe in einem Familienhaushalt am ehesten eine realistische Eingliederung darstelle (vgl. Urk. 7/21). Wenn Dr. F.___ und lic. phil. G.___ die Diskrepanz zwischen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und im eigenen Haushalt damit begründen, dass die Arbeit in einem fremden Haushalt als Kindermädchen und Haushaltshilfe oder im Putzdienst eine grössere Kompetenz und Leistungsfähigkeit erfordere, ist dem entgegenzuhalten, dass die einzelnen Haushaltsverrichtungen wie Putzen, Waschen etc. wohl weniger perfekt sein müssen als in einem fremden Haushalt, jedoch die Führung eines eigenen Haushaltes mit einem Vorschul- und einem Schulkind jedoch einiges mehr an Organisationsfähigkeit und Betreuungskompetenz abverlangt als die Mithilfe in einem fremden Hauhalt. Immerhin kann dem Haushaltsbericht vom 16. Juli 2008 (vgl. Erw. 4.2) entnommen werden, dass die Beschwerdeführern den Termin mit der Abklärungsperson vergessen hat und deswegen völlig aufgelöst war. Dass die Beschwerdeführerin der Haushaltführung uneingeschränkt gewachsen sein soll, ist mehr als fraglich.
         Aber auch in der Kinderbetreuung fühlt sich die Beschwerdeführerin massiv überfordert, so dass sie nach Aussage gegenüber der Abklärungsperson das jüngere Kind bereits nach einem halben Jahr während vier Tagen in die Obhut einer Tagesmutter hatte geben müssen. Ob angesichts dieser Tatsache eine Einschränkung von bloss 60 % im Bereich der Kinderbetreuung gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Die Frage der Kinderbetreuung wird im psychiatrischen Gutachten nur in der Anamnese dahingehend erwähnt, als die Tochter aufgrund einer Entwicklungsverzögerung bei einer Tagesmutter untergebracht sei.
         Angesichts dieser Ungereimtheiten ist die Beschwerdegegnerin anzuhalten, vorab abzuklären, seit wann und aus welchen Gründen bei wem (Pflegemutter/Tagesmutter?) die Fremdbetreuung der Tochter erfolgt. Hernach hat sie die Einschränkungen im Haushalt genauer abzuklären. Da auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin einen ärztlichen Bericht darüber einzuholen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderintelligenz die Hausarbeit, insbesondere deren Organisation und die Kinderbetreuung, zumutbar ist. Gestützt auf diese Ergebnisse hat die Beschwerdegegnerin nochmals eine Haushaltabklärung durchzuführen, bei welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen ist.

8.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Lage der Akten ein Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente nicht möglich ist. Die Verfügung vom 4. März 2009 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach den entsprechenden Abklärungen im Sinne von Erw. 3 (am Ende) - den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu festsetze. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).