IV.2009.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1963 in der Y.___ geborene X.___ schloss dort im Jahr 1981 erfolgreich das Handelsgymnasium im Bereich Buchhaltung ab (Urk. 7/2/1). Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er als Serviceangestellter, ab 1991 mit einem 100%-Pensum im Café Z.___, ".....", wo er per 1. Januar 1998 zum Betriebsleiter befördert wurde (Urk. 7/2/3; Urk. 7/3; Urk. 7/8). Ab 29. Mai 2008 arbeitete er krankheitsbedingt lediglich noch 50% (Urk. 7/9/2) und erhielt Taggeldleistungen aus der Kollektiv-Taggeldversicherung der A.___ (Urk. 7/17).
         Am 17. Juli 2008 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/7) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/7-11). Am 20. Oktober 2008 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da der Versicherte auf eine Eingliederungsberatung der IV-Stelle verzichte (Urk. 7/14). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/24). Nachdem dieser sich am 19. Dezember 2008 hiegegen verwahrt hatte, holte die IV-Stelle einen aktuellen Bericht der behandelnden Ärzte der Dermatologischen Klinik Allergolie, Dermato-Onkologie, Venerologie des Spitals B.___ vom 10. Februar 2009 ein (Urk. 7/30) und verfügte am 2. April 2009 Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 6. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge gab X.___ ein Gutachten des B.___ vom 24. August 2009 zu den Akten (Urk. 11/1; Urk. 11/2), zu dem sich die IV-Stelle am 29. September 2009 äusserte (Urk. 14). Am 12. August 2010 reichte der Versicherte dem Gericht Arztzeugnisse des B.___ vom 26. Februar, 23. März und 16. Juli 2010 ein (Urk. 16; Urk. 17/1-3).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Die im vorliegenden Verfahren nachgereichten ärztlichen Zeugnisse des B.___ vom 26. Februar, 23. März und 16. Juli 2010 (Urk. 17/1-3) können bei der Entscheidfindung nach dem Gesagten nur insoweit Beachtung finden, als sich aus ihnen Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum - bis Verfügungserlass am 2. April 2009 - ziehen lassen. Das Gutachten des B.___ vom 24. August 2009 (Urk. 11/1-2) ist ebenfalls erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden. Es war also der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Da sich die Feststellungen im genannten Gutachten auch auf den Gesundheitszustand des Versicherten vor Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen, ist es indessen grundsätzlich zu beachten. Die IV-Stelle hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 12-14; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2001, I 135/01, Erw. 3a).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter nur noch in eingeschränktem Rahmen möglich sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit möglichst wenig Kontakt zu Feuchtigkeit sei ihm aus ärztlicher Sicht vollumfänglich zumutbar, wobei er ein gleichwertiges Erwerbseinkommen wie in seiner angestammten Tätigkeit erzielen könnte (Urk. 2). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er Anspruch auf Leistungen der IV habe (Urk. 1).

4.
4.1     Dem Bericht des B.___ vom 8. Februar 2008 sind die Diagnosen eines hochgradigen Verdachts auf Keratosis palmoplantaris (morphologisch diffusa-Typ, Hyperhidrose, am ehesten vereinbar mit Keratosos palmoplantaris diffusa circumscripta Unna-Thost) und einer Tinea pedis (Trichophyton rubrum) zu entnehmen (Urk. 7/7/3). Am 7. August 2008 hielt das B.___ zuhanden der IV-Stelle - unter Wiederholung der Diagnosen vom 8. Februar 2008 - fest, dem Versicherten sei in der bisherigen Tätigkeit ein etwa 50%iges Pensum zumutbar, in einer angepassten vermutlich ein 100%iges. Zurzeit bestehe eine starke psychische Belastung durch die Progredienz (seit 2004) und Schmerzhaftigkeit der Hautkrankheit. Der Patient nehme alle Behandlungsmöglichkeiten (intensive Lokaltherapie, regelmässige Kontrollen, Versuch mit Botulinumtoxin) wahr (Urk. 7/7; Urk. 7/10/1-2). Die Beweglichkeit vor allem der Daumen und Zeigefinger beider Hände sei zunehmend eingeschränkt. Prognostisch sei mit einem hartnäckigen, eher progredienten Verlauf zu rechnen. Insbesondere werde eine intensive lokale Pflege und Therapie sowie das Vermeiden von Risikofaktoren einer Exazerbation, insbesondere Feuchtarbeiten, notwendig sein (Urk. 7/10/2).
4.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle, hielt am 17. Oktober 2008 in einer auf den Akten beruhenden Stellungnahme fest, bei der Erkrankung des Versicherten handle es sich um eine Verdickung der Hornschicht im Bereich der Handflächen, die bei der Ausübung der Tätigkeit als Servicemitarbeiter störend sei. Eine für diese Tätigkeit seit Mai 2008 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei plausibel, diese lasse sich bei Ansprechen auf eine Therapie und entsprechenden Hautschutzmassnahmen allenfalls steigern. Behinderungsangepasste Tätigkeiten mit möglichst wenig Kontakt zu Feuchtigkeit seien zu 100 % zumutbar (Urk. 7/22/3).
4.3     Mit Bericht vom 10. Februar 2009 erhob das B.___ wiederum dieselben Diagnosen wie mit den früheren Berichten vom 8. Februar und 7. August 2008. Der Versicherte sei vom 29. Mai 2008 bis 20. Februar 2009 als Serviceangestellter zu 50 % arbeitsunfähig. Die Hautverhältnisse seien schwankend, über die letzten Monate hinweg jedoch stationär bis diskret verschlechternd (Urk. 7/30/1). Aktuell sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit verordnet. Langfristig sei als Kellner vermutlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/30/2-3). Zur Arbeits(un)fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert sich dieser Bericht nicht.
4.4     Das vom B.___ am 24. August 2009 zuhanden der A.___ erstellte Gutachten beruht auf ambulanten Konsultationen des Beschwerdeführers zwischen dem 18. November 2004 und dem 15. Juni 2009 (Urk. 11/1 S. 1) und beschreibt folgende Diagnosen (Urk. 11/1 S. 7) - die wiederum jenen in den früheren Berichten entsprechen -:
- hochgradiger Verdacht auf Keratosis palmoplantaris
- am ehesten vereinbar mit Keratosis palmoplantaris diffusa circumscripta Unna-Thost
- Histologie 2004 (Befund: ortstypisch hyperkeratotisch verhornende Epidermis, fokale Parakeratose mit fokaler Hypergranulose, diskrete Akanthose mit Spondiose, PAS negativ)
- positive Familienanamnese
- Epikutantestung 2004: negativ, normale Alkali-Resistenz
- Status nach Dade-PUVA Januar 2005
- Status nach Therapie mit Neotigason von Februar bis Mai 2008: keine Besserung
- Tinea pedis
- Mehrmalige positive Myokologie für Trichophyton rubrum trotz topischer und systemischer antimykotischer Therapie
         Die Arbeitsfähigkeit sei insofern eingeschränkt, als es durch die Hyperkeratosen sowie Entstehung von Rhagaden zu Schmerzen beim Beugen der Finger kommen könne. Ein weiteres Hauptproblem für den Patienten sei die ästhetische Beeinträchtigung, deren psychologisches Ausmass sie nicht beurteilen könnten (Urk. 11/1 S. 8 f.). Der Patient sei seit 29. Mai 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter konsequenter Therapie mit Keratolytika sowie sorgfältigem mechanischen Abtragen der Hyperkeratosen (am Besten durch professionelles Personal) und nicht zu starker mechanischer Belastung sollte jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Der Patient sei für Arbeiten ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen sowie ohne Bedarf an Feinmotorik zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/1 S. 10).

5.         Gestützt auf die insgesamt ausführlichen, umfassenden und nachvollziehbaren Berichte des B.___ vom 8. Februar, 7. August 2008 und 10. Februar 2009 sowie insbesondere das sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren (18. November 2004 bis 15. Juni 2009) äussernde Gutachten des B.___ vom 24. August 2009 steht fest, dass dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Serviceangestellter im entscheidrelevanten Zeitraum lediglich mit einem Teilzeitpensum zumutbar war, dass er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen, nicht feinmotorisch, ohne Feuchtarbeiten; vgl. dazu vorstehend Erw. 4.4) vollständig arbeitsfähig ist. Das Gutachten vom 24. August 2009, das im Rahmen der medizinischen Abklärungen der A.___ erstellt worden ist, ist umfassend, beruht auf sorgfältigen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Versicherten geklagten Gesundheitseinschränkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl vorstehend Erw. 2.3). Der Versicherte bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn er ausführt, er könne als Serviceangestellter nur noch zu 50 % arbeiten und habe keinen anderen Beruf, übersieht er, dass ihm auch andere Tätigkeiten als seine bisherige zugemutet werden können, so beispielsweise Hilfsarbeiten, die ohne eine eigentliche Berufs-Ausbildung ausgeübt werden können. Die von den Ärzten des B.___ erwähnte psychische Belastungssituation sei eine Reaktion auf die Krankheit und kann - zumindest im vorliegend relevanten Zeitpunkt bis zum Verfügungserlass vom 2. April 2009 - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (bei aus somatischer Sicht 100%iger behinderungsangepasster Arbeitsfähigkeit wäre im Übrigen eine massive psychische Einschränkung nötig, um etwas am Ergebnis ändern zu können). Diese Feststellung wird dadurch unterstrichen, dass der Versicherte bis zum Verfügungserlass unentwegt mit einem 50%igen Pensum seiner Arbeit als Serviceangestellter nachgegangen ist und weder er noch sein Arbeitgeber eine psychische Einschränkung erwähnen.

6.
6.1     Bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung:
         Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
6.2     Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung der Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet. Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, so dass der Rentenbeginn frühestens auf den 1. Juli 2007 fallen könnte.
6.3     Die IV-Stelle ging gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers des Versicherten für das Jahr 2007 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'045.-- aus (Urk. 7/22; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [Urk. 7/8/1]). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten, aus, was für das Jahr 2007 einem Einkommen von Fr. 60'144.-- entspricht (Schweizerische Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 [LSE 2006], Tabelle TA1 S. 25, Fr. 4'732.--, angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 [+ 1,6 %] und umgerechnet von 40 Stunden auf die im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Sektoren von 41,7 Stunden, vgl. die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 f., Tabelle B 9.2 und B 10.2). Aufgrund der Einkommensvergleichsmethode errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 7/15/2). Diese Berechnung des Invaliditätsgrades blieb unbestritten und es kann ihr gefolgt werden. Namentlich würde die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges im Sinne von BGE 126 V 75 bei diesen Einkommensverhältnissen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Die Anspruchsverneinung durch die IV-Stelle ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16 und Urk. 17/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).