IV.2009.00349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1948, meldete sich ein erstes Mal am 29. Dezember 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/7). Mit Verfügung vom 7. Januar 1999 wurde sein Begehren um berufliche Massnahmen sowie eine Rente abgewiesen (Urk. 12/9), nachdem die IV-Stelle die erwerbliche (Urk. 12/11) und gesundheitliche Situation abgeklärt hatte (Urk. 12/1-4, Urk. 12/10, Urk. 12/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 6. September 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 12/27) und liess mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 (Urk. 12/33) der IV-Stelle verschiedenste Arztberichte und weitere Dokumente zukommen (Urk. 12/34/1-101). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/37) erstellen und holte die Arbeitgeberberichte vom 10. Januar 2005 (Urk. 12/38) und vom 14. April 2005 (Urk. 12/41) sowie einen Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 15. Juni 2005 (Urk. 12/42) ein. Am 7. Oktober 2005 wurde im Auftrag der IV-Stelle ein augenärztliches Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Ophthalmologie Ophthalchirurgie, erstellt (Urk. 12/47). Mit Vorbescheid vom 2. November 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, man gedenke, sein Gesuch abzuweisen (Urk. 12/59). Daraufhin erhob der Versicherte Einwände (Urk. 12/61), welche am 4. Dezember 2006 durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherungs AG begründet wurden (Urk. 12/67, mit weiteren Arztberichten, Urk. 12/66 und Urk. 12/68/1-70). In der Folge wurden noch Berichte von Dr. A.___, Chiropraktorin SCG/FCU, vom 16. April 2007 (Urk. 12/70) sowie des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Herz- und Gefässchirurgie, vom 6. August 2007 (Urk. 12/74) und wiederum von Dr. Y.___ vom 26. August 2007 (Urk. 12/75/1-6 mit weiteren diversen Arztberichten, Urk. 12/75/7-27) eingeholt. Am 20. Mai 2008 wurde im Auftrag der IV-Stelle vom C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 12/81). Mit Verfügung vom 9. März 2009 erging der abweisende Bescheid (Urk. 12/90 = Urk. 2).
1.2         Dagegen reichte der Versicherte am 3. April 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Beschwerde ein (Urk. 6), welche diese mit Schreiben vom 14. April 2009 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 5). Ebenso erhob X.___ auch noch direkt Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1). Den Beschwerdeschriften legte er jeweils einen Bericht des Instituts für Rheumatologie und Schmerztherapie D.___ vom 9./26. März 2009 (Urk. 8/1) sowie einen Bericht vom 25. Februar 2009 der E.___ (Urk. 8/2) bei.
1.3     Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-96).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2008 sowie das Gutachten  des C.___ vom 20. Mai 2008, welches dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere.
1.3     Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass er an einem lumbospondylogenen und zum Teil ISG-(Iliosacralgelenk)-Syndrom leide bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit gleichzeitiger Überlagerung durch eine cerebrale Beeinflussung mit etwas überreaktivem Verhalten und verweist hierfür auf die mit der Beschwerde neu eingereichten Arztberichte (Urk. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.7     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. September 2004 materiell eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 7. Januar 1999 (Urk. 12/9), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2009 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. Erw. 2.5).
3.2     Die rentenabweisende Verfügung vom 7. Januar 1999 basiert im Wesentlichen auf dem Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 22. Juli 1998 (Urk. 12/17, siehe Feststellungsblatt vom 19. November 1998, Urk. 12/19). Darin wird von einem seit 1997 bestehenden Gesundheitsschaden gesprochen, welcher jedoch im damaligen Zeitpunkt noch zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Eventuell sei eine Umschulung wegen der Rückenschmerzen angezeigt. Die Diagnose lautete auf Spondylarthrosen und Discopathien der Wirbelsäule (L3-L5). Wegen des Wirbelsäulenschadens sei in Zukunft mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, weshalb bei diesem ansonsten gesunden und leistungsfähigen Beschwerdeführer eine Umschulung auf eine Tätigkeit mit gleichmässiger Bewegung und ohne Belastung der Wirbelsäule sinnvoll wäre. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/17).
3.3     Die medizinische Aktenlage nach der abweisenden Verfügung vom 7. Januar 1999 präsentiert sich wie folgt:
3.3.1   Den vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 (Urk. 12/33) eingereichten medizinischen Berichten kann u.a. entnommen werden, dass bei ihm im Jahre 2002 ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert und im Jahre 2003 eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung festgestellt worden war, die im Departement für Innere Medizin des B.___ in den Jahren 2003 und 2004 sowohl ambulant als auch stationär behandelt wurde (Urk. 12/34/27-30 und Urk. 12/34/34-42). Erwähnt sind zudem ein multiformes Beschwerdebild unklarer Zuordnung bei einmal dokumentiertem epileptogenem Herd links temporal im Juni 2002 (Urk. 12/34/48-53) sowie eine am 3. August 2000 erlittene Jochbeinfraktur, aufgrund welcher der Beschwerdeführer auch nach grundsätzlich erfolgreicher Behandlung der erlittenen Verletzung bei extremer Blickwendung über Doppelbilder klagte (Urk. 12/34/89).
3.3.2   Der Bericht von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2005 besagt, dass sich eine Änderung der Diagnose nicht ergeben habe, die koronare Herzerkrankung und der Diabetes seien medikamentös gut eingestellt. Die posttraumatische Schiefnase sei am 11. Mai 2005 operiert worden (totale Rhinoseptoplastik). Subjektiv würden drei Hauptbeschwerden bestehen: Tinnitus, Doppelbilder beim Blick nach oben sowie intermittierendes Herzrasen und Palpitationen. Die Kombination der Beschwerden führe beim Beschwerdeführer zu einer ausgesprochenen Konzentrationsstörung und rascher Ermüdung. Bezüglich der Tachycardien/Palpitationen hätten keine relevanten pathologischen Befunde erhoben werden können. Zur Zeit versuche Dr. Y.___, den Beschwerdeführer von der „Harmlosigkeit“ dieser Beschwerden zu überzeugen. Er denke, dass der Beschwerdeführer durch die vielen spezialärztlichen Untersuchungen und Abklärungen der letzten Jahre sehr verunsichert sei. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gibt Dr. Y.___ zu bedenken, dass er den Beschwerdeführer erst seit dem 17. Januar 2004 kenne. Seit August 2000 sei der Beschwerdeführer als gelernter Heizungsmonteur arbeitsunfähig. 2003 habe er eine Tätigkeit in diesem Beruf nach acht Monaten wegen Schmerzen im Rücken und Doppelbildern beenden müssen. Eine 50%ige Tätigkeit in angepasstem Masse sei zumutbar. Es sollte jedoch leichte körperliche Arbeit sein. Arbeiten über Kopf (Doppelbilder) oder in der Höhe seien sicher zu vermeiden (Urk. 12/42/1-3).
         In einem Bericht vom 26. August 2007 spricht Dr. Y.___ bezüglich Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von einem Status nach traumatisierender Ober- und Unterkieferfraktur 8/2000, Doppelbildern beim Blick nach oben, einem Tinnitus, einer Umbilicalhernie operiert am 5. August 2007 (B.___) sowie einem mittelschweren Schlafapnoesyndrom seit 11/2006. Subjektiv hätten sich im Vergleich zu früher keine Verbesserungen ergeben, noch immer bestünden Angaben zu Doppelbildern beim Blick nach oben, eine unklare Dysästhesie und ein Tinnitus. Objektiv sei der Beschwerdeführer seitens der kardiovaskulären Risikofaktoren unter Behandlung unauffällig. Zu den genannten subjektiven Beschwerden könne er keine weiteren objektivierbaren Angaben machen. Für die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit trug Dr. Y.___ diese zwischen dem 6. August und dem 17. August 2007 zu 100 % ein, verwies dazu aber auf das B.___. Weiterhin sieht er den Beschwerdeführer zu 50 % in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig (Urk. 12/75/2-6).
3.3.3   Dem ophthalmologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 anlässlich von Kontrollarbeiten eine Betonplatte auf die linke Orbita fiel. Dabei sei das Auge nach unten gesunken und der Beschwerdeführer habe operiert werden müssen. Seit diesem Unfall sehe er Doppelbilder. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv durch die Doppelbilder gestört, die beim Blick nach oben und etwas weniger ausgeprägt auch nach der Seite, besonders nach links, bestünden. Dazu kämen ein lästiger Tinnitus und ein intermittierendes Herzrasen mit Palpitationen. Sonst habe er mit dem Sehen keine Mühe. Bezüglich Motilität beginne sich schon bei geringem Blick nach oben eine Divergenz einzustellen, die zunehme, je weiter der Beschwerdeführer nach oben blicke. Das linke Auge weiche nach aussen ab. Weniger ausgeprägt seien die Doppelbilder beim Blick nach der Seite, vor allem nach links. Die vorderen Abschnitte seien unauffällig. Die Pupille sei beidseits rund, isocor, mit prompter Reaktion auf Licht und Naheinstellung. Die Linsen seien klar. Die Fundi würden etwas vermehrt geschlängelte Arterien aufweisen, die Venen seien gut gefüllt, die Maculae unauffällig. Die Pupillen seien beidseits gleich scharf begrenzt und gleichmässig gefärbt; eine Abblassung auf der linken Seite sei nicht mit Sicherheit feststellbar. Bezüglich Octopus-Perimetrie bestehe rechts eine geringfügige und links eine massivere Einschränkung nach oben und nach der Seite. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Doppelbilder erwiesen, die als Folge des Unfalls im Bereiche der linken Orbita aufgetreten seien. Diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Unfall im Jahr 2001. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in einer adäquaten Arbeit, das heisse wenn er nicht nach oben und der Seite blicken müsse, von den Augen her zu 100 % arbeitsfähig, dies bei voller Belastung (Urk. 12/47/1-2).
3.3.4   Vom 14. bis zum 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer im C.___ während eines stationären Aufenthaltes internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt. Aktuell leide er unter Doppelbildern beim Blick nach oben. Diese Beschwerden seien seit dem Unfall im Jahr 2000 vorhanden. Des Weiteren fühle er sich beeinträchtigt durch die Ohrgeräusche beidseits links mehr als rechts. Er könne deswegen manchmal nicht schlafen. Schon seit über 20 Jahren bestünden Rückenprobleme, ausgehend von der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in den rechten lateralen Oberschenkel. Sitzen würde die Beschwerden verstärken, Bewegung bewirke hingegen eher eine Schmerzabnahme. Auf der linken Kopfseite trete oft ein Stechen auf, begleitet von Ameisenlaufen im Bereich der Stirne und Zittern der Lippen. Radiologische Abklärungen hätten normale Befund ergeben. Morgens sei es ihm oft übel, nach dem Zähneputzen und Kaffeetrinken gehe es langsam besser. Störend sei aktuell der Schulterschmerz rechts, die Beweglichkeit sei eingeschränkt und die Kraft im rechten Arm sei vermindert. Der Auslöser sei unklar, er vermute ein rheumatologisches Leiden (Urk. 12/81/19-20).
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter schliesslich auf: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (LWS), Cervicalsyndrom bei Status nach Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion 08/1993, Impingement rechte Schulter, residuelle Diplopie beim Blick nach links und oben nach Orbitaboden- und Jochbeinfraktur mit Bulbuskontusion 8/00 (Urk. 12/81/30).
         Der internistische Status war unauffällig mit reinen Herztönen, ohne Geräusch, und einer auskultatorisch und perkutorisch unauffälligen Lunge. Die peripheren Pulse waren palpabel. Aus internistischer Sicht bestehe wegen des kardialen Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In der Anamnese liessen sich keine KHK (koronare Herzkrankheiten) typischen Beschwerden eruieren, die arterielle Hypertonie und der Diabetes mellitus Typ II schienen gut eingestellt zu sein. Hinweise auf das in den Akten beschriebene obstruktive Schlafapnoesyndrom würden sich keine finden (Urk. 12/81/20-21).
         Der objektive Befund der orthopädischen Untersuchung ergab einen hinkfreien Gang und einen gelungenen Zehen- und Fersengang im Untersuchungszimmer. Im Stehen zeige sich ein Beckengeradestand, die Wirbelsäule sei im Lot mit einer physiologischen Schweifung. Vorhanden waren ein leichter paravertebraler lumbaler Hartspann sowie eine Druckdolenz über dem rechten Iliosacralgelenk und dem lumbosacralen Übergang. Beim Vornüberneigen habe sich ein Finger-Boden-Abstand von 40 cm mit Steifhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Die Retroflexion sei ebenfalls nur zu einem Drittel ausgeführt worden wie auch die Seitwärtsneigungen, jeweils mit Steifhaltung der LWS. Ebenso war die Retroflexion der HWS zur Hälfte eingeschränkt. Die Seitwärtsdrehung und -neigung wurden beidseits um 70° bzw. 30° ohne Schmerzangabe ausgeführt. Es bestehe eine Druckdolenz über allen Dornfortsätzen. Bei der Untersuchung der oberen Extremitäten falle beim Vorheben des rechten Armes eine Bewegungseinschränkung in der Schulter um -20° auf, auch das Seitheben zeige endgradig eine Einschränkung. Die bildgebenden Verfahren zeigten bei Aufnahmen der Schulter beidseits in Aussenrotation und Innentrotation eine diskrete paraartikuläre Verkalkung vor allem im Bereich des Ansatzes der langen Bizepssehne am oberen Pfannenrand, jedoch keine Verkalkungen der Rotatorenmanschetten, keinen Humeruskopf-Hochstand und keine arthrotischen Veränderungen. Die Röntgenaufnahmen der LWS zeigten im Bereich des thoraco-lumbalen Übergangs erhebliche degenerative Veränderungen mit überbrückenden Spangenbildungen TH12/L1 und zum Teil L1/L2. Die Bandscheibenräume waren noch ordentlich erhalten, ebenso das Alignement. Es bestand eine diskrete rechtskonvexe Rotationsskoliose. Die Iliosacralgelenke zeigten sich regelrecht. Die Aufnahmen der HWS visualisierten insgesamt einen altersentsprechenden normalen Befund. Von orthopädischer Sicht her bestehe eine leichte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, des Weiteren eine deutliche Einschränkung der LWS-Beweglichkeit bei degenerativen Veränderungen. Auch bestehe eine Impingementsymptomatik der rechten Schulter. Aus orthopädischer Sicht sollte der Beschwerdeführer daher nicht repetitiv Lasten über 10 kg heben müssen und keine Tätigkeiten in Zwangspositionen oder mit Überkopfarbeiten ausüben. In einer derartigen, den orthopädischen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/81/21-23).
         Der neurologische Gutachter erwähnt, der Beschwerdeführer berichte über vielfältige Beschwerden, deren Schilderungen zum Teil wenig präzise seien. Die subjektiven Beschwerden seien schwer zuzuordnen und fänden bei der neurologischen Untersuchung kein objektiv fassbares Korrelat. Die durch den Hausarzt veranlasste MRT des Neurocraniums vom 28. März 2008 habe unauffällige Befunde ergeben. Trotz der Vielfalt der Beschwerden ergebe die aktuelle klinische Untersuchung spärliche objektiv fassbare neurologische Befunde, mit Ausnahme der Diplopie, keine Hinweise auf eine intracranielle Läsion, auf eine spinale Affektion oder auf eine radikuläre bzw. relevante peripher-neurogene Läsion. Als wesentlicher Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit müsse die Dipliopie gewertet werden, während das Cervikalsyndrom und das Lumbovertebralsyndrom aufgrund ihrer Ausprägung geringe Einschränkungen im Sinne adaptierter Tätigkeiten bedingten. Bezüglich der morgendlichen Befindlichkeitsstörung scheine die psychiatrische Beurteilung von Interesse (Urk. 12/81/25-26).
         Der psychiatrische Gutachter konnte keine psychiatrischen Leiden mit invalidisierendem Ausmass feststellen (Urk. 12/81/29-30).
         Zusammenfassend kamen die Gutachter des C.___ zum Schluss, aus internistischen Gründen könne der Beschwerdeführer wegen des kardialen Leidens keine Schwerarbeit mehr ausführen. Die Arbeitsfähigkeit sei weiter eingeschränkt durch das ophthalmologische Leiden bei Status nach Orbitaboden- und Jochbeinfraktur mit Verlagerung des Auges nach unten und dadurch resultierenden Doppelbildern. Aufgrund des ophthalmologischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2005 könne der Beschwerdeführer wegen der Doppelbilder keiner Tätigkeit nachgehen, in der er nach oben oder zur Seite blicken müsse. Diese ophthalmologische Einschränkung würde ab dem Jahr 2001 gelten. Von psychiatrischer Seite her würden sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit finden. Somit könne der Beschwerdeführer gesamtmedizinisch noch einer Tätigkeit nachgehen, in der er nicht nach oben und zur Seite blicken, nicht repetitiv Lasten über 10 kg heben müsse und die nicht mit Tätigkeiten in Zwangspostitionen oder mit Überkopfarbeiten verbunden sei. Auch dürfe der Beschwerdeführer keine Chauffeurtätigkeiten mehr ausüben. In einer derartigen, dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe ganztags vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte, mit Ausnahme der Einschränkung durch das ophthalmologische Leiden, die seit dem Jahre 2001 bestehe, ab dem Jahre 2003. Ab diesem Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer zum Beispiel der Tätigkeit als Sicherheitsbeamter, die er zuletzt ausgeübt habe, durchaus nachkommen. Hingegen sei ihm die Tätigkeit als Heizungsmonteur seit 2001 (Doppelbilder) nicht mehr möglich. Auch die Tätigkeit als Hauswart sei seit 2003 nicht mehr möglich (Urk. 12/81/31-32).
3.3.5   Dem zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bericht des Instituts für Rheumatologie und Schmerztherapie D.___ vom 9./26. März 2009 an Dr. Y.___ ist als Zuweisungsdiagnose ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie eine PHS-Tendopathica beidseits zu entnehmen. Für weitere Diagnosen aus internistischer Seite wird auf einen Zuweisungsbericht sowie eine Zusammenfassung der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ vom 19. Januar 2009 verwiesen. In diesem Bericht werde erwähnt, dass die Rückenbeschwerden insbesondere darin bestünden, dass der Beschwerdeführer nach ca. 100 Meter Gehen kurz anhalten müsse. Ansonsten sei er gut mobil und gehe täglich morgens sowie nachmittags im Freien laufen sowie regelmässig schwimmen. Bei bestimmten Bewegungen würden gemäss diesem Bericht gelegentlich kurzzeitige von linkslumbal in den Oberschenkel ausstrahlend einschiessende Schmerzen auftreten. Die Rückenschmerzen konzentrierten sich vor allem linksseitig in den ISG-Bereich. Im Bericht des B.___ sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer seit Jahren gleichartige Beschwerden habe, mehrfach abgeklärt worden sei und nach Angaben des Hausarztes ein Doktor-Shopping betreibe. Die Röntgenaufnahmen des G.___ der LWS ap seitlich vom Jahr 2008 hätten eine Spondylose Th12-LWK2 ventral und seitlich links auf Höhe LWK1-3 ergeben. Sonst hätten keine relevanten pathologischen Befunde erhoben werden können, lediglich eine Normvariante mit Hermisakralisation links und Assimilationsgelenk. Die Schmerzen seien aber vorwiegend rechts gewesen. Im Allgemeinen sei der Röntgenbefund altersentsprechend ausgefallen. Das MRI vom 25. Februar 2009 zeigte keine pathologischen Befunde ausser einer leichten Chondrose L5/S1. Insbesondere waren keine wesentlichen degenerativen Veränderungen oder Diskushernien erkennbar, sondern nur mässige spondylarthrotische Veränderungen L4/5. Die Iliosacralgelenke waren ohne pathologische Befunde. Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen und zum Teil ISG-Syndrom bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit gleichzeitiger Überlagerung durch eine cerebrale Beeinflussung mit etwas überreaktivem Verhalten. Ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne höchstens für schwere und allenfalls mittelschwere Tätigkeiten attestiert werden, aber niemals für leichte Arbeiten ohne repetitives Bücken oder Belastungen unter 10 kg (Urk. 3).
        
4.       Das Gutachten des C.___ ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde es in Kenntnis und unter Berücksichtigung der zahlreichen vorgängigen Arztberichte verfasst. Entsprechend den sorgfältig erhobenen Befunden während der dreitätigen stationären Abklärung sind die gezogenen Schlussfolgerungen logisch und nachvollziehbar. So ist einleuchtend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Doppelbilder beim Sehen gegen oben und zur Seite nicht mehr als Heizungsmonteur arbeiten kann, da die Montage oftmals genau eine solche Blickposition erfordert. Dass er auch keine Hauswarttätigkeit erledigen kann aufgrund des kardialen Leidens und der rheumatologischen Diagnosen ist zumindest plausibel, obschon Ersteres im Gutachten nicht als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erscheint (Urk. 12/81/30 Ziff. 4.2). Schlüssig ist auch, dass er in einer diesen Beschwerden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Aus den Akten ergibt sich nichts, was dagegen sprechen sollte, auch wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb ihm eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei. Seine rheumatologischen Leiden sind nicht von grosser Ausprägung - beim Hausarzt Dr. Y.___ bleiben sie sogar unerwähnt -, und selbst gibt er auch keine Beschwerden an, welche ihn in einer solchen Tätigkeit hindern sollten. Die Schlüsse des Gutachtens stimmen auch mit dem ophthalmologischen Bericht von Dr. Z.___ und dem Bericht des Instituts für Rheumatologie und Schmerztherapie D.___ überein, welche beide ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen. Auch in den übrigen unzähligen Arztberichten und Abklärungen finden sich keine Befunde - weder bildgebend noch klinisch - oder Angaben, welche diesen Schluss umstossen würden. Einzig Dr. Y.___ geht von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, ohne dies jedoch zu begründen und ohne eigene Befunde zu erheben, so dass auf seinen Bericht vom 26. August 2007 nicht abzustellen ist.
         Im Vergleich zum massgeblichen medizinischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Januar 1999 präsentierte - Rückenbeschwerden, die sich noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hatten (s. Erw. 3.2) -, ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass beim Beschwerdeführer inzwischen im Wesentlichen eine Diplopie (Sehen von Doppelbildern) als Folge eines Unfalles im August 2000, ein Diabetes mellitus Typ II, eine koronare 3-Asterkrankung und ein Impingementsyndrom der rechten Schulter hinzugekommen sind. Ferner weist die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers nun erhebliche degenerative Veränderungen auf, die sich auf deren Beweglichkeit auswirken (Urk. 12/81/22-23). Dieser veränderte medizinische Sachverhalt hat sich, wie erwähnt, insofern auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt, als ihm nach der Beurteilung der C.___-Gutachter eine Tätigkeit als Heizungsmonteur seit 2001 und eine solche als Hauswart seit 2003 nicht mehr, behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch zu 100 % zumutbar sind (siehe Erw. 3.3.4).

5.      
5.1     Bleibt zu prüfen, wie sich die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Sicht auswirken.
5.2     Dem Arbeitgeberbericht der H.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 hauptamtlich als Hauswart tätig war, ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden war, weil in der Nähe der Dienstwohnung, welche der Beschwerdeführer während der Anstellungsdauer bewohnte, diverse Natelantennen aufgestellt worden seien, deren Strahlenbelastung, obschon unter dem gesetzlichen Grenzwert, beim Beschwerdeführer Schlafstörungen verursacht hätten (Urk. 12/41/6).
         Die Anstellung bei der I.___, wo der Beschwerdeführer nebenamtlich auf Abruf zwischen dem 7. Mai 2002 und dem 31. März 2005 als Sicherheitsangestellter tätig war, wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst; der Beschwerdeführer hatte dort zuletzt im November 2003 einen Arbeitseinsatz gehabt (Urk. 12/38/1-3).
Vom 4. Januar 1993 bis 28. Februar 1997 hatte der Beschwerdeführer in seiner gelernten Tätigkeit als Heizungsmonteur bei der Firma J.___ gearbeitet; dieses Arbeitsverhältnis wurde von der damaligen Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Rückgang Arbeitsvolumen, siehe Urk. 12/11). Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/12), genauso wie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ (Urk. 12/35/3-13) bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. Dezember 2003 (bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %, siehe Urk. 12/35/3).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des möglichen Valideneinkommens einerseits auf das vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 als hauptamtlicher Hauswart bei der H.___ (Fr. 72'756.--) und andererseits auf das von ihm im März 2001 bei einer Firma K.___ zusätzlich erzielte (Fr. 2'640.--) Erwerbseinkommen abgestellt (siehe IK-Auszug vom 25. November 2004, Urk. 12/37/1, und Urk. 12/83/1 sowie Urk. 2), was in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2002, dem gemäss Beschwerdegegnerin hypothetischen Jahr des Rentenbeginns, zu einem Valideneinkommen von Fr. 76'753.-- geführt hat (Urk. 12/83/1).
         Obwohl das Arbeitsverhältnis mit der H.___ nicht aus objektiven medizinischen Gründen - eine Arbeitsunfähigkeit als Hauswart wurde dem Beschwerdeführer von den Gutachtern des C.___ erst ab 2003 attestiert (Urk. 12/81/32) -, sondern wegen einer subjektiven Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers per Ende 2001 aufgelöst wurde (Urk. 12/41), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 2001 erzielte Erwerbseinkommen als Hauswart abgestellt hat. Um welche Tätigkeit es sich bei jener für die Firma K.___ gehandelt hatte, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Personalvermittlungsunternehmen (L.___), und der Beschwerdeführer hat durch diese Firma gemäss seinen IK-Einträgen sowohl vor seiner Anstellung bei der H.___ als auch danach (während der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung) offenkundig einige Arbeitseinsätze vermittelt bekommen (Urk. 12/37/1-2). Beim Einsatz Jahr 2001 scheint es sich jedoch um eine einmalige Angelegenheit gehandelt zu haben, so dass sich eine Anrechnung dieses Erwerbseinkommens nicht rechtfertigt. Hingegen stellte sich die Frage, ob nicht der Nebenerwerb als Sicherheitsangestellter bei der I.___ hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit gemäss den Gutachtern des C.___ nach wie vor zumutbar wäre (siehe Erw. 3.3.4) und diese somit auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angerechnet werden müsste.        
         Als Hauswart verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2001 einen Lohn von rund Fr. 72'757.-- (Urk. 12/41/2). Aufgerechnet auf das Jahr 2004, dem Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns, ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 75'651.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung 1993-2001, Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.93, Zeile M,N,O „persönliche Dienstleistungen“, Stand 2001: 108.1 Punkte, Stand 2004: 112.4 Punkte).
5.3     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.--. (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 3-2010, Tabelle B9.2, S. 94) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'772.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 57'264.-- entspricht. Davon ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, so dass letztlich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'538.-- resultiert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'651.-- ergibt somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).