IV.2009.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 26. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Tumigerstrasse 92, 8606 Greifensee

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 19.. und türkischer Kurde, lebt seit 19.. in der Schweiz. Während 12 Jahren arbeitete er in einer Spinnerei und anschliessend während dreier Jahre in einer Textilfirma, welche ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Ende 2001 kündigte (Urk. 9/14/1). Am 5. Dezember 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er seit einem am 8. Oktober 2002 erlittenen Verkehrsunfall an Rücken- und Nackenschmerzen leide (Urk. 9/2). Nachdem die IV-Stelle diverse Arztberichte eingeholt und sich beim letzten Arbeitgeber erkundigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 9/26) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zu. Die gegen diesen Entscheid durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart erhobene Einsprache (Urk. 9/29) mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente bei 100%iger Invalidität wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 (Urk. 9/41) ab. Dagegen liess X.___ am 5. November 2004 (Urk. 9/42/3-8) Beschwerde erheben, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2005 (Urk. 9/44) abgewiesen wurde.
1.2     Im Rahmen des Ende Oktober 2005 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 9/51) liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2006, Urk. 9/76) und hob in der Folge mit Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/98) die Rente von X.___ auf (Urk. 9/98). Die hiergegen am 5. Februar 2007 (Urk. 9/101) am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. April 2008 (Urk. 9/118) insofern gutgeheissen, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Weil die Hausärztin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, bereits mit Schreiben vom 18. April 2007 (Urk. 9/107/3) eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten geltend gemacht hatte, veranlasste die IV-Stelle in Umsetzung des gerichtlichen Entscheides (Urk. 9/128/2) ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___, welches am 9. Dezember 2008 (Urk. 9/127/1-36) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/129-144), Beantwortung der ergänzenden Fragestellung (Urk. 9/145) durch das A.___ (Urk. 9/147) sowie nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 9/148/3) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2009 (Urk. 2) das Leistungsbegehren des Versicherten ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Burkart am 6. April 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei von einer Einstellung der ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2004 zugesprochenen Invalidenrente abzusehen und ihm auf der Basis des seinerzeit festgestellten Invaliditätsgrades von 52 % auch für die Zeit nach dem 31. Januar 2007 weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Burkart ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-151) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte dafürgehalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2004 verbessert habe. Anlässlich der Erstellung des Gutachtens durch das A.___ hätten keinerlei Zeichen einer Depression festgestellt werden können (Urk. 2 S. 2). Bereits im Juni 2006 habe Dr. Y.___ die Diagnose einer mittelschweren Depression nicht mehr bestätigt (Urk. 8 S. 2). Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit Frühjahr 2007 sei demgegenüber nicht ausgewiesen. Es stehe somit fest, dass sich ab Juni 2006 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, so dass ihm nunmehr eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfange von mindestens 90 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Daran änderten weder der Bericht von pract. med. B.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 5. Februar 2009, Urk. 9/133) noch jener der Hausärztin Dr. Z.___ (vom 3. Februar 2009, Urk. 9/132) etwas, beruhten diese doch auf nicht objektivierbaren Befunden und sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte die psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung hätten miteinfliessen lassen (Urk. 8 S. 2).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, das psychiatrische Teilgutachten des A.___ habe sich in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, ob und weshalb sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2004 hätte verändert haben sollen. Stattdessen habe der zuständige Psychiater die Richtigkeit der damaligen Diagnosen angezweifelt und damit eine andere Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes vorgenommen, was unter revisionsrechtlichen Aspekten unerheblich sei (Urk. 1 S. 3). Zudem habe er sich nicht darum bemüht, ergänzende Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Mit Blick auf die Berichte von Dr. Z.___ und pract. med. B.___ könne indes keine Rede von einer auch nur teilweisen Heilung gegenüber der rentenbegründenden Einschätzung von Dr. C.___ vom 26. März 2004 sein (Urk. 1 S. 4).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des sowie angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 9/26), mit welcher dem Beschwerdeführer auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 52 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2     Das hiesige Gericht stützte seinen Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 9/44), mit welchem die Zusprechung einer halben Invalidenrente bestätigt wurde, insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2004 (Urk. 9/16). Darin hatte dieser eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10: F32.11) sowie ein chronisches schweres cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion diagnostiziert und ausgeführt, seit dem am 8. Oktober 2002 erlittenen Schleudertrauma leide der Beschwerdeführer unter chronischen täglichen Kopfschmerzen, chronischen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme, schweren chronischen Schlafstörungen, Lumbalgien, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, vermehrter Ängstlichkeit, innerer Spannung mit Aggressionsausbrüchen, Lärmempfindlichkeit, depressiver Antriebshemmung, Erschöpfung und sozialem Rückzug. Der Arzt hatte in der Folge aus rein psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 9/16/2), wobei er die krankheitsbedingten und daher nicht zumutbarerweise zu überwindenden Einschränkungen von anderen Faktoren, denen kein Krankheitswert zukommt oder die invaliditätsfremd sind, nicht abgrenzte.
         Das hiesige Gericht kam zum Schluss, die von der Beschwerdegegnerin angenommene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ergebe sich einzig aus den vom behandelnden Psychiater dargelegten Einschränkungen aus psychischen Gründen, was nicht zu beanstanden sei, da aus somatischer Sicht keine Einschränkungen ausgewiesen seien (Urk. 9/44 Erw. 3.3).
3.3     Bis zur angefochtenen Verfügung vom 19. März 2009 sind nachfolgende Berichte aktenkundig:
3.3.1   Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente notierte der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 (Urk. 9/51/1-2), dass sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe, da die Schmerzen im cervicobrachial-thorakalen Bereich zugenommen hätten und in die Beine ausstrahlten. Ebenso hätten die Schwindelanfälle und die Schlafstörung zugenommen. Er sei weiterhin seit dem 8. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3.2   Im Austrittsbericht des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. November 2005 (Urk. 9/57/5-10) wurden folgende Diagnosen genannt:
         „-     Chron. cervicobrachiales und thorakovertebrales Schmerz-Syndrom
                  - St. n. HWS-Distorsions-Trauma 8.10.02 durch Auto-Auffahrunfall
                  - muskuläre Dysbalance
          -     COPD
                  - Nikotinabusus
          -     reaktive Depression
          -     Dyspepsie-Beschwerden
                  - St. n. unauffälliger Gastroskopie 1997.“
         Darüber hinaus stellten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer, welcher sich vom 15. bis zum 25. November 2005 in der Klinik aufhielt, eine somatoforme Schmerzstörung und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit fest (Urk. 9/57/8), erachteten ihn aber aus rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Gewichtsbelastung als zu 100 % arbeitsfähig.
3.3.3   Mit Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 9/57/3-4) hielt die den Beschwerdeführer seit Juli 2004 behandelnde Ärztin Dr. Z.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bei unveränderten Diagnosen verschlechtert. Die Schmerzen und der Leidensdruck hätten zugenommen. Zudem leide er seit etwa einem Jahr unter zunehmenden Panikattacken, Schwindel und Ohnmachtsanfällen. Mehrere Physiotherapien und medikamentöse Behandlungen hätten keine anhaltende Besserung bewirkt. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
3.3.4   Dr. med. E.___, Neurologe, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin Dr. Z.___ therapierte, erklärte mit Schreiben vom 9. Juni 2006 (Urk. 9/71), dass er keinen Bericht erstelle, da die Beschwerden und Diagnosen des Beschwerdeführers hinreichend dokumentiert seien. Er habe versucht, eine Therapie mit Efexor in die Wege zu leiten, um bei den resistenten Schmerzen und der mindestens mittelgradigen Depression eine Besserung zu erreichen.
3.3.5   Am 18. Juni 2006 erstattete der Psychiater Dr. Y.___ sein Gutachten (Urk. 9/76/1-36). Er stützte sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 6. Juni 2006 gemachten Angaben und erhobenen Befunde, wobei die Untersuchung in Anwesenheit der Dolmetscherin F.___ durchgeführt worden war (Urk. 9/76/3).
         Gegenüber dem Gutachter beklagte der Beschwerdeführer extreme Schmerzen und sehr starke Schlafstörungen. Im Weiteren fühle er sich sehr nervös und sei mit dem Lärm seiner Kinder völlig überfordert. Er sei resigniert, dass so viele Behandlungen erfolglos geblieben seien. Betreffend die Wirkung der Medikamente gab er an, dass jene zur Beruhigung etwas genützt hätten und die Schmerzen mit Hilfe der Schmerzmedikamente während einiger Stunden gelindert würden (Urk. 9/76/20-22).
         Dr. Y.___ beschrieb den Beschwerdeführer als wach und bewusstseinsklar. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien unauffällig. Es bestünden weder Anzeichen für Zwänge, noch für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnesstäuschungen. Jedoch sei eine leichte innere Unruhe festzustellen, und der Antrieb des Beschwerdeführers sei leicht reduziert; psychomotorisch sei er demgegenüber ruhig. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Der Gutachter stellte weiter fest, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen liessen sich aus somatischer Sicht nicht vollständig und ausreichend erklären. Der Beschwerdeführer zeige eine mangelnde Leistungsbereitschaft bzw. eine Selbstlimitierung sowie ein maladaptives Verhalten (Urk. 9/76/23, 27-28). Aus psychiatrischer Sicht leide er an depressiven Beschwerden, deren Hauptsymptome Gereiztheit, Wertlosigkeit, Traurigkeit, Interesselosigkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Mühe Entscheidungen zu treffen und phasenweise Selbstmordgedanken seien (Urk. 9/76/29).
         Zusammenfassend nannte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien vordergründig nicht psychiatrisch abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F.54) mit/bei zervikobrachialem, thorakovertebralem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma durch Auffahrunfall am 8.10.2002 zu nennen (Urk. 9/76/26). Er verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sowie irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Simulation (Urk. 9/76/29). Ebenso seien keine Anhaltspunkte für eine Angststörung, Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, Zwangsstörung oder Abhängigkeitserkrankung auszumachen.
         Aktuell sei beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % festzustellen (Urk. 9/76/32).
3.3.6   Mit Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 19. März 2007 (Urk. 9/107/1-2), wo sich der Beschwerdeführer vom 7. bis zum 13. März 2007 in stationärer Behandlung befand, wurden die Diagnosen eines (1) sauerstoffbedürftigen exazerbierten COPD mit resipiratorischer Globalinsuffizienz, FEV1 54 % der Norm (Spirometrie 11/06) und bei fortgesetztem Nikotinabusus, kumuliert 40-50 PY, sowie (2) ein chronisches zerviko-zephales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit aktueller Exazerbation der Schmerzsymptomatik genannt. Unter medikamentöser Behandlung sei es zur Regredienz der Symptomatik (starke Dyspnoe mit vermehrt Husten und gelblichem Auswurf) gekommen, so dass auf Sauerstoffgabe zu Hause habe verzichtet werden können. In Bezug auf die seit vier Tagen intermittierend einschiessenden Schmerzen im Bereich der linken Körperhälfte, insbesondere im linken Arm, Schulter und Thorax hätten gemäss Angaben der Ärzte keine Anhaltspunkte für motorische oder sensible neurologische Ausfälle ausgemacht werden können. Demgegenüber sei eine starke Müdigkeit tagsüber aufgefallen, so dass in der Folge Sirdalud etwas reduziert worden sei. Darunter sei der Beschwerdeführer betreffend Schmerzsyndrom beschwerdefrei und durch seine Müdigkeit deutlich weniger eingeschränkt gewesen (Urk. 9/107/2). Der Beschwerdeführer sei schliesslich in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.
3.3.7   Dr. Z.___ berichtete am 18. April 2007 (Urk. 9/107/3), die Schmerzen - verursacht durch den Autounfall - hätten in den letzten Monaten stark zugenommen, so dass der Beschwerdeführer auf stärkste Schmerzmittel (Durogesic 25 ug, Tramal 200mg, NSA) und Antidepressiva angewiesen sei. Gleichwohl habe er unerträgliche Schmerzen, so dass er häufig an Suizid denke. Da er darüber hinaus an einer schweren COPD leide, erachte sie ihn in allen Bereichen als arbeitsunfähig.
3.3.8   Am 9. Dezember 2008 (Urk. 9/127/1-36) erstattete das A.___ sein polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen vom 14. und 30. Oktober sowie vom 4. November 2008 - welche in Anwesenheit einer Übersetzerin stattfanden (Urk. 9/127/3) - gemachten Angaben und Befunde stützt.
         Die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab lediglich Zeichen einer chronischen Bronchitis mit etwas verlängertem Exspirium und trockenen Rasselgeräuschen ohne wesentliche Emphysemzeichen bei ansonsten unauffälligem internistischen Status. Trotz chronischer Bronchitis, welche sich bei Nikotinabstinenz deutlich bessern würde, sei dem Beschwerdeführer aktuell eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne weitere Einschränkungen zumutbar (Urk. 9/127/14).
         Gegenüber Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, beklagte sich der Beschwerdeführer über permanente Rücken- und Kopfschmerzen, welche zeitweise exazerbierten. Er könne sich insgesamt schlecht bewegen. Der Arzt notierte, auf Aufruf habe sich der Beschwerdeführer zügig erhoben und sich im Flur flott und sicher mit harmonisch im Schrittrhythmus seitwärts pendelnden Armen bewegt. Positionswechsel hätten problemlos vorgenommen werden können. An- und Auskleiden seien teils stehend, teils sitzend rasch erfolgt. Dr. H.___ erklärte, die dokumentierte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) sei nicht oder allenfalls zu einem geringen Teil morphologisch erklärbar. Bei der Bewegungsüberprüfung der HWS seien Schmerzen annähernd im gesamten Rumpf- und Rückenbereich ausgelöst worden, so dass eine Korrelation zu morphologisch-pathologischen Befunden nicht herzustellen sei. Der Arzt hielt dafür, das umfangreiche Schmerzverhalten des Beschwerdeführers habe mit dem problemlosen Wechsel der Untersuchungspositionen und dem harmonischen Gangbild kontrastiert. Die allgemeine Wendigkeit, Beweglichkeit und Bewegungssicherheit sei aus orthopädischer Optik uneingeschränkt, weshalb dem Beschwerdeführer alle altersgemässen Arbeiten ohne Einschränkung zumutbar seien (Urk. 9/127/23-28).
         Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, berichtete, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 19.. zum zweiten Mal verheiratet und habe drei Kinder. Bis vor Kurzem sei seine Ehefrau noch berufstätig gewesen. Der Beschwerdeführer stehe meist um acht Uhr morgens auf, schicke die Kinder in die Schule, gehe später in den Wald spazieren und komme gegen Mittag nach Hause. Manchmal begleite er seine Frau mit dem Auto zum Einkaufen. Am Nachmittag gehe er wiederum spazieren; manchmal treffe er sich mit zwei Kollegen. Einen grösseren Bekanntenkreis habe er nicht. Der Arzt erhob weder Wahrnehmungsstörungen, noch Störungen der Ich-Funktionen oder des Auffassungsvermögens. Jedoch seien die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die persönlichkeitseigenen Kommunikationsgewohnheiten mit rechthaberischem Verhalten eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein gesteigertes Selbstwertgefühl gezeigt und habe in der gesamten Explorationssituation unruhig, antriebsgesteigert, gereizt und latent aggressiv gewirkt. Er sei psychomotorisch ruhig gewesen, habe lebhaft gestikuliert und mit Gestik und Mimik versucht, den Untersucher und die Dolmetscherin zu beeinflussen. Subjektiv habe sich eine gedrückt depressive, objektiv eine eher gehoben gereizte, nicht gedrückte Stimmung ergeben. Zwänge oder Phobien hätten keine erhoben werden können. Eine Motivation, ins Arbeitsleben zurückzukehren sei - wenn überhaupt - nur partiell erkennbar gewesen (Urk. 9/127/32). Dr. I.___ erklärte, es lasse sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: F60.3, F60.4). Der Arzt hielt zusammenfassend fest, in der Untersuchung habe keine krankhafte Symptomatik erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe eher agierend gewirkt, habe sich impulsiv, manchmal unkontrolliert verhalten und dazu geneigt, die ihm gestellten Fragen bewusst oder unbewusst falsch zu verstehen (Urk. 9/127/33). Der Psychiater erklärte im Weiteren, gegen eine relevante depressive Erkrankung sprächen die ausufernde Symtpomausweitung mit nicht auflösbaren Widersprüchen in der Selbsteinschätzung und die teilweisen unklaren körperlichen Beschwerden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien allgemein, stereotyp und undifferenziert und liessen eine individuelle detaillierte Ausgestaltung vermissen. Bis auf eine auffällige Aggressivität, Feindseligkeit und schwer steuerbare Impulsivität fehlten Symptome einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik. In Aufgaben, die keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- oder Anpassungsvermögen sowie an Verantwortung für Personen stellten und kein hohes Mass an Publikumsverkehr und Bewältigung komplexer Arbeitsvorgänge beinhalten würden, könne sich der Beschwerdeführer gut bewähren. Vorausgesetzt sei ein verständnisvoller Arbeitgeber, welcher den Beschwerdeführer wenig autoritär jedoch strukturiert führe. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/127/35).
         Zusammenfassend nannten die Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit bei exzessivem Nikotinabusus. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die HWS- und LWS-Schmerzen (ohne morphologisches Korrelat), eine protrusio disci L4/5 ohne wesentliche klinische Relevanz sowie eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: F60.3 und F60.4) (Urk. 9/127/15). In Bezug auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2004 führten die Gutachter aus, damals sei eine mittelschwere Depression diagnostiziert worden. Im Sommer 2006 habe Dr. Y.___ noch eine leichte depressive Episode festgestellt. Heute nun seien keine Zeichen einer Depression mehr nachzuweisen. Ihres Erachtens handle es sich damit nicht bloss um eine andere Beurteilung des (gleichen) Sachverhaltes (Urk. 9/127/21). Mit Blick auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit verbessert (Urk. 9/127/18).
         Am 12. März 2009 (Urk. 9/147) bekräftigten die Gutachter auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, aus psychiatrischer Sicht sei sehr wohl eine Verbesserung seit dem Jahre 2004 ausgewiesen. Zwar habe eine Persönlichkeitsakzentuierung, jedoch keine reproduzierbare krankheitsrelevante depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der Untersuchung nachgewiesen werden können.
3.3.9   Die Hausärztin Dr. Z.___ schrieb am 3. Februar 2009 (Urk. 9/132), auch wenn die klinischen Befunde diskret seien, leide der Beschwerdeführer tatsächlich unter seinen Schmerzen, was sie bestätigen könne. Da er sehr leide und ihm medizinisch kaum geholfen werden könne, solle man ihm doch Glauben schenken. Der Beschwerdeführer sei in allen Bereichen zu 100 % arbeitsunfähig, und sie bitte darum, ihm mit einer Ablehnung (von Versicherungsleistungen) das Leben nicht noch unerträglicher zu machen.
3.3.10 Pract. med. B.___ stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Urk. 9/133) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer folgende Diagnosen: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), (2) Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), (3) Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10: Z60) sowie (4) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner und Kindern (ICD-10: Z63.0). Er hielt im Weiteren  fest, das Ausmass der Depression habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Mit der starken Behinderung sei der Beschwerdeführer gänzlich arbeitsunfähig. Er komme nicht über die Tatsache hinweg, dass er invalid sei und nicht mehr normal arbeiten könne. An Befunden gab der Arzt Folgendes an: starke Vergesslichkeit, verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeit, depressiver Affekt mit häufiger Gereiztheit, Motivationsarmut, Interesseverlust, Antriebslosigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, deutliche Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit, Ängste verschiedenster Art, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, Suizidgedanken, negative und pessimistische Zukunftsperspektive, Zukunftsängste, chronische Schlafstörung und Appetitarmut. Endlich hielt pract. med. B.___ fest, die Kardinalsymptome einer Depression mittleren bis schweren Grades (ICD-10: F32.11) seien eindeutig gegeben und nicht etwa simuliert. Es sei versucht worden, den Beschwerdeführer in einer Tagesklinik anzumelden, damit er ein wenig aus seiner sozialen Isolation herausgelöst werden könnte. Da er noch zu schwach sei, regelmässig an einem solchen Programm teilzunehmen, sie dies bisher jedoch gescheitert.

4.
4.1     Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik (Erw. 1.2) am Gutachten des A.___ erweist sich als unbegründet. Vielmehr entspricht dieses den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden und erstellten das Gutachten in Kenntnis und - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - in Auseinandersetzung mit den Vorakten, erklärten sie doch ausdrücklich, der psychische Gesundheitszustand habe sich gegenüber dem Jahre 2004 verbessert, da nunmehr keinerlei Zeichen einer krankhaften, depressiven Symptomatik zu erheben gewesen seien (Erw. 3.3.8). Dass Dr. I.___, welcher das psychiatrische Teilgutachten erstellte, eine andere Beurteilung eines an sich unveränderten Sachverhaltes vorgenommen hätte (Erw. 1.2), trifft nicht zu. Dr. C.___ hatte im März 2004 eine vermehrte Ängstlichkeit, innere Spannung, depressive Antriebshemmung sowie einen sozialen Rückzug festgestellt (Erw. 3.2). Dr. Y.___ erhob im Juni 2006 noch eine leichte innere Unruhe sowie einen leicht reduzierten Antrieb. Anhaltspunkte für eine Angststörung fehlten (Erw. 3.3.5). Hatte das hiesige Gericht mit Blick auf die weiteren von den behandelnden Ärzten damals aufliegenden Berichte dafürgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, ob die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose einer Verbesserung oder lediglich einer anderen Beurteilung gleichkomme (Urteil vom 1. April 2008, Urk. 9/118/11-12), ergibt sich angesichts des Gutachtens des A.___ nun klar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbesserte. So stellte Dr. I.___ im November 2008 schliesslich ein gesteigertes Selbstwertgefühl sowie eine Antriebssteigerung fest, während eine krankhafte Symptomatik nicht hatte erhoben werden können (Erw. 3.3.8). Endlich kann auch nicht mehr von einem sozialen Rückzug wie noch im Jahre 2004 (Erw. 3.2) gesprochen werden, trifft sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben doch regelmässig mit zwei Kollegen, auch wenn er darüber hinaus keinen grösseren Bekanntschaftskreis pflegt (Erw. 3.3.8).
         Begründeten die Gutachter ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar und fehlen mithin konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise, so ist auf das Gutachten des A.___ abzustellen und von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht ab Juni 2006 auszugehen.
4.2     Daran vermögen auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und pract. med. B.___ nichts zu ändern, stützten sie sich doch vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Diese scheinen indes - wie auch das Gutachten des A.___ aufzeigt (vgl. Erw. 3.3.8 4. Abschnitt) - nicht immer frei von Widersprüchen zu sein. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher noch im März 2007 anlässlich des stationären Aufenthaltes im Spital G.___ in Bezug auf sein Schmerzsyndrom unter (reduzierter!) Gabe von Sirdalud beschwerdefrei war (Erw. 3.3.6), bloss kurze Zeit später an unerträglichen, selbst mittels Opiatgabe nicht beherrschbaren Schmerzen hätte leiden sollen (Erw. 3.3.7). Gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ zudem an, er könne sich schlecht bewegen, stellte der Gutachter dahingegen eine allgemeine Wendigkeit und Beweglichkeit fest (Urk. 3.3.8), so ist es angezeigt, die Angaben des Beschwerdeführers vorsichtig zu gewichten. Endlich erweckt Dr. Z.___ selber erhebliche Zweifel an ihrer Sachlichkeit, ist es doch nicht Aufgabe des Arztes zu bestätigten, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen, oder an die Beschwerdegegnerin zu appellieren, seinen Klagen Glaube zu schenken. Eine stichhaltige medizinische Begründung für solche Bitten fehlt ebenso wie die Nachvollziehbarkeit ihrer Einschätzung, hielt die Ärztin doch gleichzeitig fest, die klinischen Befunde seien diskret (Erw. 3.3.9). Führte schliesslich pract. med. B.___ einzig unter Auflistung vornehmlich subjektiv geprägter Symptome und ohne weitere Begründung aus, das Ausmass der Depression habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert, ist seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner starken Behinderung gänzlich arbeitsunfähig (Erw. 3.3.10), keineswegs einsichtig. Erweist sich letztlich sein Bericht als widersprüchlich, diagnostizierte er doch einerseits eine gegenwärtig mittelgradige Episode einer depressiven Störung, hielt aber zugleich fest, die Kardinalsymptome einer Depression mittleren bis schweren Grades seien eindeutig vorhanden (Erw. 3.3.10), so vermag auch diese Beurteilung die Einschätzungen der Gutachter nicht zu erschüttern.
4.3         Gestützt auf die nunmehr vervollständigte medizinische Aktenlage ist infolgedessen davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Juni 2006 derart verbessert hatte, dass damals nur noch eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, wogegen nunmehr keine Beeinträchtigung mehr besteht.
4.4     Was eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch somatische Beschwerden betrifft, stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. April 2008 fest, eine solche sei nicht gegeben (Urk. 9/118/12).
         Ebenso ergibt sich diesbezüglich auch keine Verschlechterung, ist es dem Beschwerdeführer trotz chronischer Bronchitis doch nach wie vor zumutbar, einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (Erw. 3.3.8). Bereits im November 2005 hatten die Ärzte des Spitals D.___ eine leichte wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar erachtet (Erw. 3.3.2).
4.5         Zusammengefasst steht damit fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2006 bloss noch zu 10 % (Erw. 3.3.5) eingeschränkt war. Spätestens ab Dezember 2008 bestand wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, wobei die zumutbare Tätigkeit gewissen Voraussetzungen zu genügen hat (vgl. Erw. 3.3.8, 4. Abschnitt). War bereits für die ursprüngliche Rentenzusprache sowohl zur Festlegung des Validen- als auch des Invalideneinkommens von den Tabellenwerten auszugehen (Urk. 9/44 S. 7), so ergibt sich ab Juni 2006 ein Invaliditätsgrad von 10 %. Ab Dezember 2008 ist eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde zu legen. Eine solche hat jedoch auf die Person des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt. Weitere Merkmale, die eine Auswirkung auf die Höhe des Lohnes haben könnten (BGE 126 V 75), sind nicht gegeben. Damit resultiert auch ab Dezember 2008 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %.
         Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin die Leistungen eingestellt (Urk. 9/98) bzw. einen erneuten Rentenanspruch infolge Verschlechterung verneint (Urk. 2).

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Seinem Gesuch vom 6. April 2009 ist daher zu entsprechen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.       Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Burkart machte mit Honorarnote vom 3. August 2009 (Urk. 13) einen Aufwand von 3.10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 24.50 und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 693.50 inkl. MWSt geltend, was der Sache angemessen erscheint, weshalb Rechtsanwalt Dr. Burkart in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
           Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart, Greifensee, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart, Greifensee, wird mit Fr. 693.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).