IV.2009.00351

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 18. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete von Oktober 1989 bis Januar 2003 als Weberin bei der Y.___ AG (Urk. 8/21 Ziff. 1 und 6) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/9). Am 19. Oktober 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/13, Urk. 8/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8) ein, veranlasste eine orthopädische Begutachtung (Urk. 8/24) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 8/26) sowie Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 (Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen am 12. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 8/39/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2005 im dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 8/41; Prozess-Nr. IV.2005.01014). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Die IV-Stelle veranlasste in der Folge am 3. August 2006 eine psychiatrische Begutachtung in der Universitätsklinik Z.___ (Z.___; Urk. 8/47). Am 10. Dezember 2007 lag das Gutachten noch immer nicht vor (vgl. Urk. 8/53), so dass die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag bei der Z.___ am 20. Dezember 2007 zurückzog (Urk. 8/58) und gleichentags eine erneute Begutachtung bei Dr. med. A.___ in Auftrag gab (Urk. 8/57). Nachdem die Versicherte gegen Dr. A.___ Einwände erhoben hatte (Urk. 8/59), wurde der Begutachtungsauftrag am 15. Januar 2008 an Dr. med. B.___ erteilt (Urk. 8/61).
         Obschon doch noch das Gutachten der Z.___ vom 30. August 2007 am 28. Januar 2008 versandt wurde (Urk. 8/63, Urk. 8/62), hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch Dr. B.___ fest (Urk. 8/65) und zog weitere medizinische Berichte bei (Urk. 8/67-68). Am 22. Februar 2008 erstattete Dr. B.___ sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/70).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/72-81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2009 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/82 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. April 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente sowie in formeller Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. April 2009 am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung festgehalten hatte (Urk. 9-10), wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2009 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, welche aufgrund eines psychischen Leidens weder beeinträchtigt noch aufgehoben sei (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten von Dr. B.___ sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Dr. B.___ mache in seinem Gutachten keine Literaturangaben, womit seine Meinungsäusserungen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1). Sodann sei die Anamnese kurz und fehlerhaft (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.2), die objektiven Befunde seien unvollständig und in ungenügender Weise erhoben worden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.3) und die Diagnoseliste sei weder vollständig noch korrekt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.4). Hinzu komme, dass Dr. B.___ die gestellten Fragen nicht nachvollziehbar beantwortet habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.5). Aus diesen Gründen könne auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, wohingegen das Gutachten der Z.___ zuverlässig erscheine (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist daher, ob psychische Beeinträchtigungen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. Nicht mehr zu prüfen ist, ob aufgrund somatischer Beschwerden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen.

3.
3.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2005 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 8/41):
            Bei der Beschwerdeführerin liegen aus somatischer Sicht im Wesentlichen Knie- und Rückenleiden bei starkem Übergewicht vor (...). Aus psychiatrischer Sicht werden eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit diffusen Ganzkörperschmerzen und vegetativen Symptomen (Hitze-Kältegefühl; ...) beziehungsweise eine Depression mit somatischen Beschwerden und Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (narzisstisch betont; ...) oder eine rezidivierende depressive Störung (...) beschrieben (Erw. 4.1).
            (...) In somatischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen. Dieses erfüllt die praxisgemäss an ein Gutachten gestellten Anforderungen (...) und ist insbesondere in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingehend und nachvollziehbar begründet. Zudem erfolgte die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis der Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___. Während die Beurteilung durch den Hausarzt aufgrund seiner Vertrauensstellung grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen ist (...), und er im Übrigen die massgebende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit nicht vornehmen konnte (...), begründete Dr. E.___ ihre Einschätzung der Einschränkung von 50 % in einer der Behinderungen angepassten Tätigkeit nicht näher (...). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zwar keine körperlich schwere Tätigkeiten mehr zuzumuten sind, sie jedoch in allen übrigen Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Da die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Stückputzerin/Weberin nicht als körperlich schwere Arbeit einzustufen ist (...), könnte sie diese Arbeit in somatischer Hinsicht grundsätzlich weiterhin ausüben, zumal sie bei ihrer letzten Arbeitsstelle auch über lange Zeit hinweg selten krankheitshalber fehlte (vgl. Urk. 7/19/1 Ziff. 21; Erw. 4.2).
            In psychischer Hinsicht gelangte der die Beschwerdeführerin vom 13. März 2001 bis 31. Dezember 2004 behandelnde Dr. F.___ zum Schluss, dass - trotz Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung - zu keiner Zeit während der bei ihm durchgeführten Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit bestand (...). In diesem Sinne sei auch die Beschwerdeführerin mit ihrem psychischen Zustand zufrieden und es seien keine Symptome feststellbar gewesen (...). Dagegen beurteilten die Ärzte des G.___ die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen als zu etwa 50 % eingeschränkt und begründeten dies insbesondere mit der im Zusammenhang mit dem Stellenverlust entstandenen generellen Angststörung und damit einhergehenden Sorge um die Zukunft ihrer Kinder. Zudem habe die mittelgradige depressive Episode mit Erschöpfung, Gereiztheit und Schlafschwierigkeiten als Reaktion auf die zunehmend schwierigen Lebensumstände zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt (...). Der Einwand der Beschwerdegegnerin (...), der Bericht der Ärzte des G.___ sei veraltet, entspricht nicht den Tatsachen, wurde er doch lediglich drei Monate vor dem Bericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. F.___ erstellt und beschlägt den Zeitraum von Juni bis August 2004. Indessen ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass dem Bericht der Ärzte des G.___ nicht entnommen werden kann, ob sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischer Sicht auf die angestammte oder leidensangepasste Tätigkeit oder auf sämtliche Tätigkeiten bezieht (Erw. 4.3).
            Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, ob und wenn ja, wie die psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, einer angepassten oder allen Tätigkeiten zu beeinträchtigen vermögen, lässt sich nach Gesagtem aufgrund der divergierenden fachärztlichen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen.
            Die Sache ist daher - ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 100 % in der bisherigen oder in einer anderen, körperlich nicht schweren Tätigkeit - an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Erw. 4.4).
3.2     Am 28. Januar 2008 wurde das Gutachten von Dr. med. H.___, Oberärztin, und pract. med. I.___, Kriseninterventionszentrum, Z.___, vom 30. August 2007 der Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. Urk. 8/62). Gestützt auf die ihnen vorgelegten medizinischen Berichte, eigene Untersuchungen am 10. und 17. April 2007 sowie telefonische Auskünfte der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/63 S. 2) nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/63 S. 7 Ziff. 4):
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2)
- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
- Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.6)
         Die Arbeitsfähigkeit scheine aus psychiatrischer Sicht durch das massive Rückzugsverhalten und die soziale Isolation beeinträchtigt, welche sich mit dem depressiv bedingten Antriebsverlust sowie den starken Insuffizienzgefühlen im Zuge der affektiven Erkrankung erklären lasse. Dabei müsse von einer andauernden Einschränkung ausgegangen werden (Urk. 8/63 S. 7 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin stehe unter einem spürbaren und glaubhaft ausgeprägten Leidensdruck, welcher aufgrund der lang andauernden Beschwerden zu einer Chronifizierung der Symptomatik geführt haben dürfte. Dem stehe die Tatsache gegenüber, dass es der Beschwerdeführerin trotz der körperlichen wie auch der psychischen Beschwerden gelungen sei, ihre Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall im Jahre 1995 fast zehn Jahre lang zu erhalten. In Anbetracht aller Überlegungen könne daher abschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer normal belastenden Arbeitstätigkeit erwartet werden (Urk. 8/63 S. 7 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin könne sicher von der bereits installierten psychiatrischen Betreuung sowie von einer medikamentösen antidepressiven Behandlung profitieren, so dass wenigstens eine reduzierte Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne (Urk. 8/63 S. 8 Ziff. 7.2).
         Es sei schwierig einzuschätzen, seit wann die Einschränkung bestehe, da diese nicht mit einem bestimmten Ereignis in Verbindung gebracht werden könne. Sicher sei, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihres Arbeitsplatzverlustes im Jahre 2003 ihrer Arbeit zu 100 % nachgekommen sei. Vermutlich sei es in der Zwischenzeit infolge der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik wie auch des depressiven Zustandsbildes zu einer langsamen Reduktion der Arbeitsfähigkeit gekommen. Das Bestimmen eines genauen Zeitpunktes sei aber nicht mehr möglich (Urk. 8/63 S. 8 Ziff. 7.3). Sinnvoll und wünschenswert sei eine möglichst baldige Wiedereingliederung, da somit einer weiteren Chronifizierung und Fixierung vorgebeugt werden könne. Eine erfolgreiche Wiederaufnahme einer regelmässigen Tätigkeit würde sich auch positiv auf den Selbstwert der Beschwerdeführerin auswirken und es könne gehofft werden, dass sich dies auch günstig auf das psychische Befinden auswirke. Es wäre jedoch wichtig, dass die Beschwerdeführerin während des Wiedereingliederungsprozesses eng betreut würde (Urk. 8/63 S. 9 Ziff. 7.4).
3.3     Im Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. dipl. psych. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersucht. In seinem Gutachten vom 22. Februar 2008 nannte er keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Befindlichkeitsstörung im Rahmen der bekannten Schmerzstörung sowie differentialdiagnostisch leichte depressive Störungen mit Merkmalen eines somatischen Syndroms (ICD-10: F32.01; Urk. 8/70 S. 7 Ziff. 1.1). Vor dem Jahre 2004 würden keine Hinweise auf depressive Störungen vorliegen. Dem Stellenverlust, der anschliessenden Arbeitslosigkeit und Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien verschiedene Beurteilungen bezüglich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin gefolgt, wobei Depressionen mit somatischen Beschwerden und generalisierter Angststörung mit diffusen Ganzkörperbeschwerden und vegetativen Symptomen diagnostiziert worden seien. Die Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Störungen sei unterschiedlich beurteilt worden, zwischen 100 % und 50 % (Urk. 8/70 S. 4).
         Bei den objektiven Befunden gebe es keine Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins oder der Orientierung, und das formale Denken sei weder verlangsamt noch anderweitig gestört. Die beobachtete Affektivität erscheine unauffällig, Ängstlichkeit stehe gegenwärtig nicht im Vordergrund (Urk. 8/70 S. 5 Ziff. 3). Insgesamt imponierten die somatischen Beschwerden, insbesondere die vielfältigen Schmerzen, das übermässige Schwitzen und die wechselnden Befindlichkeitsstörungen. Gravierende depressive Störungen lägen aufgrund des Gesamtbildes nicht vor, ebenso wenig Hinweise für insbesondere generalisierte Angststörungen (Urk. 8/70 S. 6). Seine Befunde deckten sich im Grossen und Ganzen mit denjenigen in den bisherigen Berichten. Es handle sich bei den aufgeführten psychiatrischen Befunden diagnostisch jedoch mehr um Befindlichkeitsstörungen im Rahmen der somatischen Grundleiden als um ein eigenständiges depressives Syndrom. Diese Störungen, welche durchaus einem Teil der Störungen eines depressiven Syndroms entsprechen würden, kämen typischerweise im Zuge der Verarbeitung von Schmerzstörungen respektive Leiden vor oder auch während besonderen psychosozialen Belastungen wie Arbeitslosigkeit und anderen existenziellen Krisen. Bei der Beschwerdeführerin stellten diese zumindest gegenwärtig kein eigenständiges depressives Syndrom dar, sondern seien bekannte und typische Bestandteile des Grundleidens, der Schmerzstörung, wie auch der psychosozialen Umstände.
         Weder in den bisherigen Berichten noch in seinen eigenen Befunden gebe es Hinweise auf gravierende funktionelle Einschränkungen psychiatrischer Ätiologie, die für schwerere Depressionen oder Panikzustände typisch seien und relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. In den bisherigen Berichten seien zwar psychiatrische Diagnosen gestellt und in der Folge eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden, jedoch würden Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit nicht mit den dazu gehörigen Befunden ausreichend begründet. Die Beschwerdeführerin beschreibe zwar gewisse psychovegetative Symptome und andere Störungen (übermässiges Schwitzen, Schlafstörungen, Gereiztheit, Erschöpfung), diese würden jedoch in Vielfalt und Schwere nicht dem entsprechen, was unter einer schweren psychiatrischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen sei. Die angeführten Befindlichkeitsstörungen deckten sich zwar mit einigen Symptomen eines depressiven Syndroms, seien aber aufgrund der Grundleiden hinreichend erklärt und stellten kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk. 8/70 S. 11 f.).
         Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich richte sich nach den bekannten somatischen Grundleiden. Die psychischen Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit bezüglich bisher in Erwägung gezogener Tätigkeitsbereiche nicht beeinträchtigen und auch die Suche nach einer anderen geeigneten Stelle nicht einschränken (Urk. 8/70 S. 8 Ziff. 2 und 3).
3.4     PD Dr. Dr. J.___, Ärztlicher Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2008 fest, das Gutachten von Dr. B.___ sei aktuell und nachvollziehbar. Die Einwände von Dr. B.___ gegen ein durch substantiierte objektive Befunde belegbares Krankheitsbild könnten auch auf das Gutachten der Z.___ angewendet werden. Die dort beschriebene Angst, missverstanden oder nicht ernst genommen zu werden, sei kein eigentlich psychopathologischer Befund, sofern diese nicht in unkorrigierbarer Weise und auf jede Situation angewendete Deutung imponiere. Eine in diese Richtung weisende Charakterisierung erfolge jedoch nicht (Urk. 8/71 S. 7).
3.5     Am 19. September 2008 nahm PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Zusammenarbeit mit Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Dieser gehe in der Aktenvorgeschichte kaum auf die psychiatrischen Vorberichte von Dr. med. F.___ und Dr. med. M.___ ein (Urk. 8/79 S. 3 Ziff. 2.1) und habe die Anamnese relativ kurz, fehlerhaft und ohne Einholung einer Fremdanamnese erstellt (Urk. 8/79 S. 3 f. Ziff. 2.2). Durch die Anwesenheit der Tochter habe die Beschwerdeführerin nicht alle Aspekte ihres Beschwerdebildes frei und offen ansprechen können, vielmehr wäre ein Dolmetscher notwendig gewesen (Urk. 8/79 S. 4 Ziff. 2.3). Zudem stelle sich die Frage, ob die Diagnosenliste vollständig und korrekt sei, nachdem sich in den Akten wiederholte psychiatrische Berichte über eine Zeitspanne von sechs Jahren fänden, welche bei der Beschwerdeführerin depressive Episoden verschiedenen Ausmasses (bis hin zu schwer) festhalten würden (Urk. 8/79 S. 5 Ziff. 2.4). Ebenfalls ungenügend sei die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen. Diese sei teilweise nicht nachvollziehbar und schlüssig und beruhe auf falschen Annahmen (Urk. 8/79 S. 7). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. B.___ sowohl aus formellen Gründen als auch insbesondere aufgrund materieller Aspekte als mangelhaft zu betrachten und entspreche nicht den vom Bundesgericht geforderten Qualitätskriterien (Urk. 8/79 S. 7 Ziff. 3).
3.6     Am 18. Februar 2009 führte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, zum Gutachten der Z.___ aus, es lägen zwei mehr oder weniger ausgeprägte depressive Symptome der gemäss ICD-10 ersten Gruppe vor sowie fünf weitere der zweiten Gruppe. Für eine schwere depressive Episode (F33.2) wären jedoch insgesamt acht Symptome nachzuweisen, davon einige besonders ausgeprägt. Der Schweregrad der depressiven Störung könne daher aus dem Gutachten nicht schlüssig nachvollzogen werden (Urk. 8/81 S. 2). Die im Z.___-Gutachten erhobenen Diagnosen liessen sich mit den entsprechenden psychopathologischen Befunden nicht ausreichend nachvollziehen und auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Demgegenüber sei das Gutachten von Dr. B.___ in der Schlussbegründung gedanklich nachvollziehbar und beruhe auf einer vollumfassenden Untersuchung (Urk. 8/81 S. 3).

4.
4.1     Nachdem der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 (Urk. 8/38) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2005 aufgehoben worden war, nahm die Beschwerdegegnerin die notwendigen psychiatrischen Abklärungen vor (vgl. Sachverhalt 1.2). Es liegen nun zwei psychiatrische Gutachten vor, in welchen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedlich beurteilt wird. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie die unterschiedlichen Einschätzungen in den genannten Gutachten begründet werden und auf welches dieser beiden Gutachten abgestellt werden kann.
4.2     Zu den von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. B.___ geltend gemachten Mängeln ist folgendes festzuhalten:
         Zutreffend ist, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten auf Literaturangaben verzichtete. Allerdings finden sich auch im Z.___-Gutachten keine Hinweise auf die entsprechenden Lehrmeinungen und selbst in der von der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme von Dr. K.___ wurde die Angabe von Literaturverweisen als nicht zwingend notwendig angesehen (Urk. 8/79 S. 2 Ziff. 1.4).
         Ebenso machte die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, Dr. B.___ habe in seinem Gutachten zwar die von ihr eingenommenen Medikamente aufgeführt, nicht jedoch die verabreichte Dosis des Antidepressivums (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2). Im von der Beschwerdeführerin als zuverlässig eingestuften Z.___-Gutachten finden sich demgegenüber überhaupt keine Angaben zur Art der verschriebenen Medikamente, sondern lediglich pauschale Hinweise auf eine medikamentöse Behandlung (Urk. 8/63 S. 5 Ziff. 1.2 und S. 8 Ziff. 7.2).
         Weiter holten die verantwortlichen Ärzte für das Z.___-Gutachten telefonische Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin ein und erhoben damit im Gegensatz zu Dr. B.___, welcher dies unterlassen hatte (vgl. Urk. 8/70 S. 2), eine Fremdanamnese (Urk. 8/63 S. 2). Allerdings führten Dr. H.___ und pract. med. I.___ in der Folge nicht aus, was das Gespräch mit der behandelnden Psychiaterin ergeben hatte und machten auch ansonsten keine weiteren Angaben, inwiefern die Fremdanamnese in die Beurteilung eingeflossen ist (vgl. Urk. 8/63).
         Dr. B.___ setzte sich sodann mit den ihm vorliegenden Berichten eingehend auseinander (vgl. Urk. 8/70 S. 9 f. Ziff. 6), wobei er über das Z.___-Gutachten nicht verfügte und sich deshalb dazu auch nicht äussern konnte (vgl. Urk. 8/70 S. 2). Nachdem jedoch sowohl Dr. J.___ (Urk. 8/71 S. 7) als auch Dr. N.___ (Urk. 8/81 S. 2 f.), beides psychiatrische Fachärzte, ausführlich und nachvollziehbar zum Z.___-Gutachten Stellung genommen haben, liegen kritische Würdigungen vor, auf welche ebenfalls abgestellt werden kann. Demgegenüber nahmen Dr. H.___ und pract. med. I.___ nur pauschal und zusammenfassend Stellung zu den früheren Arztberichten (Urk. 8/63 S. 9 f. Ziff. 7.6)
         Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass einige der Einwände, welche die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. B.___ erhob, auch und teilweise gar in ausgeprägterem Masse auf das Z.___-Gutachten zutreffen und daher ihre Argumentation, weshalb auf das Z.___-Gutachten und nicht auf dasjenige von Dr. B.___ abzustellen sei, nicht zu überzeugen vermag.
4.3     Das Gutachten von Dr. B.___ erscheint insgesamt nachvollziehbar sowie plausibel und die gestellten Fragen detailliert und sorgfältig beantwortet. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände, insbesondere der tatsächlich unzutreffende Hinweis, wonach vor dem Jahre 2004 keine Hinweise auf depressive Störungen vorgelegen hätten (Urk. 8/70 S. 4), die fehlenden Angaben zur Suizidalität bei der Erhebung der objektiven Befunde sowie die Erhebung der Anamnese in Anwesenheit der Tochter (Urk. 8/70 S. 5 f. Ziff. 3), vermögen daran insgesamt nichts zu ändern.
         Dr. B.___ hielt zwar unzutreffend fest, vor dem Jahre 2004 hätten keine Hinweise auf depressive Störungen vorgelegen (Urk. 8/70 S. 4), fasste jedoch den Bericht des früheren behandelnden Psychiaters Dr. F.___ korrekt zusammen und führte dabei aus, dieser habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2001 wegen rezidivierenden Depressionen behandelt (Urk. 8/70 S. 10). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von Dr. F.___ während der ganzen Behandlungszeit arbeitsfähig war (Urk. 8/20 lit. B und D.3), so dass diese Ungenauigkeit im Gutachten von Dr. B.___ nichts an der grundsätzlichen Überzeugungskraft zu ändern vermag.
         Gestützt auf die erhobenen objektiven Befunde, wonach keine Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins und der Orientierung, der Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis, kein Misstrauen, keine Hinweise auf hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben und kein Morgentief, keine soziale Umtriebigkeit und keine offensichtliche Aggressivität vorlagen (Urk. 8/70 S. 5 f. Ziff. 3), sowie die allgemeine Beurteilung erscheinen sodann die fehlenden Angaben zur Suizidalität vernachlässigbar.
         Ebenso vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich in Anwesenheit der Tochter nicht frei und offen über alle Aspekte ihres Beschwerdebildes äussern können (Urk. 1 S. 7), nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Nähe der Tochter, welche sie so gut es geht unterstützt (Urk. 8/63 S. 5), und liess sich von dieser aus freien Stücken zur Untersuchung begleiten (Urk. 8/70 S. 5 Ziff. 3). Aus dem Gutachten von Dr. B.___ ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Anwesenheit der Tochter, zu welcher offensichtlich ein enges Verhältnis besteht, unwohl gefühlt hätte. Vielmehr erwähnt der Gutachter ausdrücklich, die Gespräche hätten in entspannter Atmosphäre stattgefunden (Urk. 8/70 S. 5 Ziff. 3).
         Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. B.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind und dieses nicht weniger nachvollziehbar oder plausibel erscheint als das Z.___ Gutachten.
4.4     Im Vergleich zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ und demjenigen der Ärzte der Z.___ ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Untersuchung in der Z.___ bereits im F.___ 2007 stattfand (Urk. 8/63 S. 2) und damit knapp zwei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Bei der Beurteilung durch Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin im Februar 2008 untersuchte (Urk. 8/70 S. 2), handelt es sich somit um aktuellere Angaben. Seine Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychischen Beschwerden nicht beeinträchtigt wird (Urk. 8/70 S. 7 Ziff. 1.2 und S. 8 Ziff. 2 und 3), deckt sich sodann auch mit der früheren Beurteilung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. F.___, welcher ebenfalls festgehalten hatte, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (Urk. 8/20 lit. B und D.3).
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist und damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht. Demnach besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).