Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00352
IV.2009.00352

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
         die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Februar 2009 (Urk. 2) Joëlle Meyer Tintor mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen hatte,
         Joëlle Meyer Tintor dagegen am 25. März 2009 Beschwerde, im Wesentlichen mit dem Antrag auf Ausrichtung einer höheren als eine Viertelsrente ab Januar 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, hatte erheben und am 28. April 2009 eine Ergänzung hatte nachreichen lassen (Urk. 1, 8),
         die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2009 (Urk. 11) zunächst auf Abweisung der Beschwerde, auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2010 eingereichten Arztberichte hin (Urk. 14, 15/1-3) dann aber am 15. Juni 2010 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid geschlossen hatte (Urk. 18),
         die Beschwerdeführerin sich mit diesem Vorgehen am 10. September 2010 (Urk. 23) einverstanden erklärt und ihre Kostennote eingereicht hatte;
in Erwägung, dass
         die nunmehr in den Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. April 2010 und von Prof. Dr. med. Z.___ vom 23. April 2010 (Urk. 15/2-3) erhobenen Befunde die Frage aufwerfen, ob diese die ab Oktober 2007 geltend gemachte Verschlechterung (Urk. 1 S. 3) erklären und allenfalls einen Rentenerhöhungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darstellen,
         dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid daher zu entsprechen ist, wobei die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen hat (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'204.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).