IV.2009.00353
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1948 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Im März 1975 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie neben der Kinderbetreuung (Jahrgänge 1970, 1972, 1973, 1975 und 1989) diverse Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte. 1992 verliess ihr Ehemann die Schweiz und floh nach Serbien, wobei die Versicherte seither keine Nachricht mehr von ihm erhalten hat (Urk. 8/48 S. 4, Urk. 8/5). Aufgrund von Depressionen mit Angstzuständen, chronischen Rücken- und Schulterschmerzen sowie hohem Blutdruck und erhöhten Blutzuckerwerten meldete sich die Versicherte am 27. Januar 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/22), wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. August 2004 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von rund 33 % ab (Urk. 8/26).
Nach erfolgter Einsprache wurde eine psychiatrische Abklärung in die Wege geleitet (Gutachten der Psychiatrischen Privatklinik Y.___ vom 16. Februar 2005, Urk. 8/48). Gestützt auf das genannte Gutachten wurde der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 bei einem IV-Grad von 61 % für die Zeit ab Dezember 2002 eine halbe und für die Zeit ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 8/52; Verfügungen vom 13. Oktober 2005, Urk. 8/62 f.). Im Sommer 2008 wurde der Rentenanspruch der Versicherten einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen. Aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2009 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 24. März 2009 stellte die IV-Stelle ihre Leistungen per Ende April 2009 ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der bisherigen Leistungen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7); das Doppel der genannten Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2004 zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe und sie inzwischen wieder zu 20 % einer Hausabwartstätigkeit nachgehe. Ab Aufnahme dieser Tätigkeit könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Im erwerblichen Bereich führe dies zu einer Einschränkung von 25 %, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 80 % zu einer Invalidität von 20 % führe. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht mehr eingeschränkt, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie krank sei und sich wie eine Kriminelle behandelt fühle (Urk. 1).
2.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2005 (Urk. 8/52). Gestützt auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung) vom 13. Juli 2004 wurde dannzumal davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im Haushalt bestehe dabei eine Einschränkung von 15 %, was zu einer Teilinvalidität von 3 % führe (Urk. 8/22). Weiter stützte sich der genannte Einspracheentscheid auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Privatklinik Y.___ vom 16. Februar 2005. Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Retrosprektiv sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit Januar 2002 auszugehen, wobei aktuell eine Tätigkeit von maximal 3 Stunden pro Tag zumutbar sei, sofern die Beschwerdeführerin die Zeiteinteilung selber vornehmen könne, sich in einem wohlwollenden Umfeld bewege und keinem Leistungsdruck ausgesetzt sei. Sie seien der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin primär an einer komplexen, chronifizierten Angsterkrankung leide, während die depressiven Beschwerden von untergeordneter Bedeutung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien. Gegen die von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung spreche, dass das Beschwerdebild die Kriterien für die spezifischere Angststörung erfülle, abgesehen davon gehe die Dauer und Schwere der Erkrankung über eine Anpassungsstörung hinaus (Urk. 8/48 S. 8 ff.). Gestützt auf die Angaben der Gutachter ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, was bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 73 % und bei einer Gewichtung mit 80 % zu einer Teilinvalidität von 58 % führe. Insgesamt sei somit von einer Invalidität von 61 % auszugehen (Urk. 8/52).
Im Folgenden bleibt vorab zu prüfen, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin gebessert hat. Die Beschwerdegegnerin stützt die monierte Verbesserung auf die neusten Berichte von Dr. Z.___.
3.
3.1 In seinem Schreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2008 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin alle drei Monate in die Sprechstunde komme, absolut nicht über eine depressive Symptomatik klage und sehr oft in ihrem Heimatland sei. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/70).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. April 2009 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression mit rezidivierenden Angstzuständen seit ca. 1991, ein chronisches cervicovertebrales/cervicospondylogenes Syndrom sowie eine chronische Periarthropathia humero-scapularis rechts, beides seit vielen Jahren bestehend. Augrund der beschriebenen Beschwerden sei in einer wechselbelastenden Tätigkeit seit Dezember 2001 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/1).
3.3 In seinem Bericht vom 25. Mai 2009 diagnostizierte Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive reaktive Episode seit mindestens 10 Jahren. Ab Januar 2009 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Hinsichtlich des Verlaufs hielt Dr. Z.___ auf spezielle Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht schon immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Nach durchgeführtem psychiatrischen Gutachten habe sie im Jahre 2005 zwar eine Rente erhalten, seines Erachtens habe schon damals uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/3).
4. Vorliegend unbestritten ist, dass im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung gestützt auf das Gutachten der Privatklinik Y.___ von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der bestehenden Angststörung ausgegangen worden ist. Zu den aktuell vorhandenen psychischen Beschwerden äussert sich im vorliegenden Verfahren einzig Dr. Z.___, welcher die Auffassung der Fachärzte der Privatklinik Y.___ offenbar schon im Jahre 2005 nicht teilte. So ging Dr. Z.___ schon immer von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus und stellte andere Diagnosen, welche wiederum die Fachärzte der Privatklinik Y.___ nicht überzeugen konnten (Urk. 8/48 S. 13). Dies stellt aber aus rechtlicher Sicht lediglich eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand dar, was für sich alleine genommen keine Rentenrevision zu bewirken vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 Erw. 3.2 [9C_733/2007]). Weiter ist festzuhalten, dass auch Dr. A.___ keine Veränderung des gesundheitlichen Zustands zu erkennen vermag. So geht auch er in seinem neusten Bericht vom 29. April 2009 wie auch in jenem vom 8. März 2003 generell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/12, Urk. 9/1).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist somit insgesamt von einer unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen, woran auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Hausabwarttätigkeit ausübt - entgegen den Annahmen der IV-Stelle - nichts zu ändern vermag. Denn zum einen ist nicht erstellt, dass die Versicherte ihr Pensum an einem Tag erfüllt, wie dies vom RAD-Arzt angenommen wird (Urk. 8/76) und zum anderen geht sie dieser Beschäftigung gemäss IK-Auszug bereits seit Anfang 2005 nach (Urk. 8/72). Folglich ist seit dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 auch in erwerblicher Hinsicht keine den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderung feststellbar, zumal sie im Jahr 2007 Fr. 4'210.-- verdiente, was deutlich unter dem im Einspracheentscheid angenommen Invalideneinkommen von Fr. 12'809.-- liegt, so dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. März 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).