Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00356
IV.2009.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 14. Mai 1992 meldete sich X.___, geboren 1950 in Italien, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, ein erstes Mal beim damals zuständigen IV-Sekretariat des Kantons Zürich wegen Schmerzen in der Schulter und den Armen zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/6). Zu diesem Zeitpunkt war sie als Hilfsarbeiterin bei der Firma Y.___ zu 100 % angestellt, war jedoch seit April 1991 zu 50 % krank geschrieben (Urk. 7/8, Urk. 7/9 und Urk. 7/10/1). Nach Einholen der erwerblichen und medizinischen Unterlagen (Urk. 7/8-12) sowie einer Stellungnahme des IV-Arztes vom 15. Dezember 1992 (Urk. 7/16) und Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/17-19) wies die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 1993 ab, da eindeutig eine psychosoziale Überforderungssituation vorliege, welche keinen invaliditätsbedingten Faktor darstelle (Urk. 7/20). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 8. Februar 1995 meldete sich die Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Wiederum wurden die medizinischen (Urk. 7/26) sowie erwerblichen Informationen (Urk. 7/27) eingeholt, und es wurde eine Begutachtung an der Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie Z.___ vom 30. Oktober 1995 durchgeführt (Urk. 7/32), inklusive Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ vom 4. September 1995 (Urk. 7/33). Aufgrund dieser Gutachten (Feststellungsblatt vom 5. Dezember 1995, Urk. 7/35) wurde das Gesuch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 % mit Verfügung vom 21. März 1996 erneut abgewiesen (Urk. 7/39). Dagegen liess die Versicherte, damals vertreten durch die A.___, am 22. April 1996 Beschwerde führen (Urk. 7/40), welche sie jedoch am 9. Februar 1998, nach erfolgter Sistierung wegen eines damals erwarteten Gutachtens der B.___, zurückzog (Urk. 7/45).
1.3     Unter Beilage eines Gutachtens der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 10. März 1999 (Urk. 7/46) stellte die Versicherte, wiederum vertreten durch die A.___, am 11. Mai 1999 ein neues Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/47-48). Basierend auf diesem Gutachten wurde der Versicherten mit Verfügungen vom 8. Oktober 1999 vom 1. Februar 1999 bis zum 30. April 1999 eine Viertels-Rente und ab dem 1. Mai 1999 eine unbefristete halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen (Urk. 8/56).
1.4         Revisionsweise wurde der Versicherten am 13. September 2001 mitgeteilt, dass sich keine rentenbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten und dass weiterhin ein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe (Urk. 7/61).
1.5     Mit Fragebogen vom 8. November 2006 wurde ein neues Revisionsverfahren eingeleitet, wobei die Versicherte angab, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/66). In der Folge wurde ein Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/67) erstellt, und es wurden die Berichte der Arbeitgeber D.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/74) sowie von E.___ vom 27. März 2007 (Urk. 7/79) eingeholt. Des Weiteren erfolgte ein Bericht von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, vom 27. März 2007 (Urk. 7/80). In der Folge wurde von der IV-Stelle am 11. April 2007 eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben (Urk. 7/81), dessen Gutachten am 15. November 2007 erstattet wurde (Urk. 7/91). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, man gedenke, ihr ab dem 1. Oktober 2006 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Dreiviertels-Rente zuzusprechen (Urk. 7/96). Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, mit Schreiben vom 26. Mai 2008 Einwände deponieren (Urk. 7/98) und am 2. Juli 2008 begründen (Urk. 7/100). Am 4. März 2009 erging die Verfügung, wonach der Versicherten ab dem 1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertels-Rente zusteht (Urk. 2).

2.      
2.1         Dagegen liess die Versicherte am 9. April 2009 Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 4. März 2009 sei aufzuheben, und es sei der Invaliditätsgrad ab dem 1. Oktober 2006 auf mindestens 70 % zu erhöhen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-103).
2.3     Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2006 Anspruch auf mehr als eine Dreiviertelsrente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit mit den zu beachtenden Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei, was somit grundsätzlich zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führe. Selbst wenn man aber von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % ausgehen würde, sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, was zu einem IV-Grad von 70 % führe (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, trotz gewisser Anforderungen an die angepasste Tätigkeit seien die Einschränkungen nicht so gravierend, als dass eine solche Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden wäre. Die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei somit durchaus noch verwertbar. Die zu gewichtenden Einschränkungen würden einen Abzug in der Höhe von 10 % rechtfertigen, was somit zu einem Invaliditätsgrad von 64 % führe, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe, woran sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % nichts ändern würde. Ein höherer Abzug sei aufgrund der zu beachtenden Einschränkungen auf keinen Fall gerechtfertigt (Urk. 6).

2.
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.      
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht. Der auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhende Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Mitteilung vom 13. September 2001 (Urk. 7/61) bestätigt. Dieser Mitteilung lag jedoch einzig der Bericht von Dr. F.___ vom 13. Juli 2001 (Urk. 7/59) zugrunde, welcher seit jeher der Beschwerdeführerin eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 7/9), und welcher in seinem Bericht vom 13. Juli 2001 praktisch keine eigenen Befunde erhoben, sondern vielmehr die von der Beschwerdeführerin geklagten Einschränkungen und ihre private Situation geschildert und sich zudem zu der ihm unverständlich scheinenden Invaliditätsbemessung geäussert hatte. Von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung bei diesem Revisionsverfahren kann somit nicht gesprochen werden. Als zeitlicher Referenzpunkt sind deshalb die anspruchsbegründende Verfügung vom 8. Oktober 1999 (Urk. 7/57/1) bzw. die dieser Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Abklärungen heranzuziehen. Zu prüfen ist somit, ob sich seit 8. Oktober 1999, womit der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/33), der Gesundheitszustand und/oder dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit derart verschlechtert haben, dass ihr ab 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zustehen würde.
3.2     Die Verfügung vom 8. Oktober 1999 (Urk. 7/57/1) basiert im Wesentlichen auf dem damals im Namen der H.___ erstellten Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 10. März 1999 (Urk. 7/46, Feststellungsblatt vom 28. Mai 1999, Urk. 7/53). Dort gab die Beschwerdeführerin an, Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS und BWS) mit einem gewissen Steifigkeitsgefühl am Morgen zu haben und an Beschwerden beim Aufstehen, bei Ermüdung und beim Sitzen zu leiden. Ebenso im Bereich der Hände und Füsse bestehe Morgensteifigkeit. Kaltes Wasser verschaffe dabei Linderung. In Ruhe, bei Bewegung, aber auch unter Belastung, komme es zur Exazerbation der Schmerzen. Des Weiteren beschrieb sie eine allgemeine Müdigkeit. Kopfschmerzen würden ständig bestehen, insbesondere im Bereich des Nackens. Ebenso bestünden ein Druckgefühl thorakal und ein leichter trockener Husten. Auch berichtete sie von einer allgemeinen Pruritis (Urk. 7/46/13).
         Dem Gutachter präsentierte sich eine Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand. Die Muskulatur war indolent und unauffällig. Klinisch zeigte sich eine bei Seitenneigung nach links um einen Drittel, bei maximaler Flexion und Extension beidseits zu je einem Drittel eingeschränkte HWS. Endphasenschmerzen waren auslösbar bei maximaler Rotation beidseits in Neutrallage sowie bei maximaler Extension. Die BWS und Lendenwirbelsäule (LWS) waren in alle Bewegungsrichtungen frei beweglich. 14 von 18 fibromyalgietypische Druckpunkte waren positiv. Bei den peripheren Gelenken zeigte sich eine freie, ungehinderte Beweglichkeit der Schultern, Ellenbogen und Handgelenke. Beidseits war ein diskreter Volarflexionsschmerz vorhanden, jedoch ohne Einschränkung der Volarflexion. Zudem fanden sich fraglich positive Gänslen-Zeichen beidseits. Gebetsgriff und Fingerkuppen-Palmar-Abstand beidseits waren normal (0 cm). Die peripheren Gelenke der unteren Extremitäten präsentierten sich symmetrisch und intakt, es fand sich lediglich ein leichtes femoropatelläres Reiben beidseits. Sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten liessen sich keine synovitischen Schwellungen nachweisen. Der Neurostatus ergab keine Pathologien, die Laborwerte waren normal (Urk. 7/46/14-15). Zusammen mit den Befunden aus den zahlreichen bildgebenden Untersuchungen, welche von den vorangehenden Ärzten erhoben worden waren, kam der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgiesyndrom sowie einer Hydroxylapatiterkrankung im Bereich des linken Handgelenkes, aktuell nicht mehr relevant, leide. Entsprechend des psychiatrischen Gutachtens vom 4. September 1995 der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ (Urk. 7/33) wurde auch die Diagnose einer leichten Anpassungsstörung und Zwanghaftigkeit mit Fehlverarbeitung der Schmerzen übernommen. Im Vordergrund stehe eindeutig das Fibromyalgiesyndrom. Die intermittierend auftretenden Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin seit gut einem Jahr beklage, seien ebenfalls im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms zu sehen. Für dieses Syndrom sprächen nicht nur die Untersuchungsbefunde, sondern auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, funktionelle Magen-/Darmbeschwerden und Kopfschmerzen. Diese Symptome seien auch im Rahmen des Fibromyalgiesyndromes zu sehen. In der körperlichen Untersuchung fand der Gutachter eine praktisch normale Beweglichkeit der LWS und keinerlei Anhaltspunkte für Druckdolenzen, ausser den fibromyalgietypischen Druckpunkten gluteal beidseits. Therapeutisch wurde eine Verbesserung der Kraft und Ausdauer als wichtig erachtet, womit die Beschwerdeführerin auf lange Sicht eine Linderung der Beschwerden verspüren sollte. Gleichzeitig wurde ein Erlernen von Coping-Strategien empfohlen. Für die Tätigkeit als Hausfrau sowie für eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung und ohne repetitive monotone Arbeitsverläufe sei die Beschwerdeführerin auch ausserhalb des Haushalts sicher zu 50 % arbeitsfähig. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der Anamnese und der wiederholten Abklärungen sowie der erhobenen Befunde nicht rechtfertigen. Die Lumbago und das Fibromyalgiesyndrom seien nicht als separate Erkrankungen aufzufassen. Zwar zeigten sich bei der Beschwerdeführerin die fibromyalgietypischen glutealen Druckpunkte. Eine eigentliche wesentliche Einschränkung der LWS lasse sich jedoch nicht nachweisen, ebenso wenig liessen sich radiologisch Veränderungen der LWS nachweisen (Urk. 7/46/18-20).
3.3     Dem im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 27. März 2007 von Dr. F.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit mindestens knapp 20 Jahren in Behandlung steht, ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin permanent verschlechtere. So sei sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Dritten angewiesen. Sie sei nicht mehr in der Lage, den Haushalt selbständig zu erledigen. Auch das kleine Teilpensum als Reinigungshilfe, welches sie noch bis im Herbst 2003 erfüllt habe, könne sie nicht mehr leisten. Offenbar habe der Ehemann ihr schon lange dabei geholfen. Im letzten halben Jahr seit Sommer 2006 sei der Zustand nun aber deutlich schlechter geworden, welcher trotz Physiotherapie, antidepressiver Therapie mit Saroten und Schmerztherapie nicht zur Besserung gekommen sei. Als Befund ergaben sich Schmerzpunkte über der BWS mit zum Teil radikulären Beschwerden im Bereich BWK 2-4 rechts, Druckdolenz parasternal und paravertebral. 18 von 18 Tenderpoints für die Diagnose einer Fibromyalgie seien positiv. Die Gelenke seien alle gut beweglich, die Kraft leicht reduziert. Ergänzende medizinische Abklärungen halte er nicht für notwendig. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit mindestens 80 % arbeitsunfähig, auch im Bereich des Haushalts (Urk. 7/80).
3.4     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid (Feststellungsblatt vom 2. Mai 2008, Urk. 7/94, Feststellungsblatt vom 8. August 2008, Urk. 7/101, und Verfügung vom 4. März 2009, Urk. 2) letztlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 15. November 2007 (Urk. 7/91). Diesem präsentierte sich am 4. Juni 2007 eine Beschwerdeführerin von gedrungener Statur und adipöser Erscheinung. Gesamthaft wirke sie verbraucht, habe grobe Gesichtszüge, wirke ernst und verhalten eher dysphorisch, dann später im Verlauf der Untersuchung im Affekt wiederum deutlich aufgelockert, doch bleibe der Rapport über die ganze Exploration hinweg beeinträchtigt und das emotionale Erleben der Beschwerdeführerin insgesamt schwer einschätzbar. Ein Mienenspiel sei zwar vorhanden, jedoch sei die Variabilität des Ausdrucks eingeschränkt. Psychomotorisch sei sie hingegen weniger auffällig, nicht verlangsamt, doch in der verbalen Ausdrucksweise etwas hektisch. Die Variation der beobachtbaren Affekte sei beschränkt, ein freies Affektspiel fehle, denn die schiere Anzahl der erkennbaren Emotionen im Ausdruck sei äusserst gering. Zunächst erwecke sie noch einen gegenteiligen Eindruck, doch das Mienenspiel sei deutlich eingeschränkt. Die Affekte schwankten bei aller Auslenkbarkeit nur zwischen Dysphorie und bitterer Ironie. Ihre Persönlichkeit als Mensch vermöge die Beschwerdeführerin nur schwer zu kennzeichnen. Sie könne wegen der Schmerzen nicht mehr viel machen. Eigentlich sei sie ein fröhlicher Mensch, wenn sie denn „könnte“ und die Schmerzen nicht hätte. Ihr Gleichmut wirke oberflächlich wenn sie sage, sie sei nicht verstimmt. Sie sei fröhlich, sage sie ohne zu zögern, dann füge sie an: Wenn sie denn könnte. Und wenn sie dazu die Schmerzen nicht hätte. Sie müsse einfach vorwärts schauen, denn sonst komme es nur schlimmer, sage sie. Schliesslich - durch insistierendes Fragen - sei es doch noch gelungen, der Beschwerdeführerin noch etwas Genaures zu entlocken: Sie lache einfach oft, um nicht weinen zu müssen, wenn sie andere fragten, was denn sei. Im Denken herrsche eine gewisse Düsterheit, die sie aber nach Möglichkeit zu überwinden versuche (Urk. 7/91/5). Die Stresstoleranz sei geringer als früher, auch sei sie ungeduldiger geworden, schnell angespannt, wenn sie keine Lösung habe, sie werde viel rascher unleidig als früher. Es gehe ihr schlecht, schon am Morgen sei sie müde und habe es schwer, überhaupt richtig wach zu werden. Sie schlafe schlecht wegen der Schmerzen. Subjektiv seien eine hochgradige Zerstreutheit und Vergesslichkeit zu beklagen. Eine psychiatrische Behandlung brauche sie nicht, beteure sie, es komme schliesslich alles vom Rücken aus, von den Schmerzen, von der Fibromyalgie. Im Haushalt arbeite sie kaum mehr. Ihr Mann, die beiden Söhne und die Schwiegertochter würden im Haushalt helfen (Urk. 7/91/6). Ergänzt wurden die klinischen Befunde durch eine Fragebogenerhebung. Im Beck-Depressions-Inventar zeige sich eine mittelschwere depressive Verstimmung (Urk. 7/91/7). Als Diagnosen wurden letztlich eine mittelstarke, aber klinisch fassbare reaktive Depression F43.21 Schmerzverarbeitungsstörung, zahlreiche somatische Beschwerden, darunter eine Fibromyalgie, angegeben (Urk. 7/91/8). Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht nun auch in diesem Bereich eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten, die zusätzlich zu den übrigen Beeinträchtigungen bestehe. Diese seien zusammen genommen meist hochgradig und würden auch für sogenannte behinderungsangepasste Tätigkeiten, denen jeder hilfreiche Stimuluscharakter fehle, gegen 100 % betragen. Im Haushalt liege die Leistungsfähigkeit umgekehrt unter 20 %. Aus psychiatrischer Sicht alleine liege die Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen - in der angestammten und angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt - bei ungefähr 60 %. Die Prognose sei aufgrund des gegebenen Zustandsbildes im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eher schlecht. Seit mindestens eineinhalb Jahren liege somit ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die bisherige Restarbeitsfähigkeit sei somit noch zusätzlich durch psychiatrisch relevante Faktoren beeinträchtigt. Zuletzt bemerkt Dr. G.___ noch, dass die von ihm diagnostizierte mittelschwere Depression natürlich mit psychosozialen Faktoren in Beziehung stehe (Urk. 7/91/12).
3.5     Bereits am 21. August 1995 war im Rahmen einer bidisziplinären Abklärung ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Die Beschwerdeführerin erschien dem Gutachter Dr. med. I.___ im Gespräch ausserordentlich prompt, antwortete rasch, mit schneller Sprechweise, schnell bereit, mit Gegenfragen zu kontern, oft in ironischer Weise, mit entsprechendem Lächeln. Insgesamt wirke sie emotional gut moduliert und intellektuell prompt und wendig. Die ganze Art der Gesprächsführung und Selbstdarstellung würden eine depressive Verstimmung wesentlichen Ausmasses mit Sicherheit ausschliessen. Im Gespräch wirke sie auch fordernd, überzeugt, dass eine Rentenleistung längst überfällig sei und ihr zustehe. Sie habe von innerer Gespanntheit, vermehrter Reizbarkeit und innerer Unruhe gesprochen. Im Gespräch sei davon insofern etwas fassbar geworden, als sie dem Untersucher gegenüber meistens ironisch bis angriffig gewirkt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Befundlage so, dass eine Depression wesentlichen Ausmasses ausgeschlossen sei. Jedoch würden Anhaltspunkte bestehen sowohl für eine psychische Anpassungsstörung leichteren Ausmasses (Reizbarkeit, Unruhe) sowie für eine Fehlverarbeitung der Schmerzen, indem die Beschwerdeführerin nun ausserordentlich inaktiv sei und nach ihren Angaben den meisten Teil des Tages passiv herumliege und teilweise versuche, den Nachtschlaf nachzuholen und den ruminativen Gedanken über die mögliche Ursache der Schmerzen nachhange. Die völlige Rollenumkehr gegenüber ihrer früheren objektiven Rollenüberlastung scheine ihr jetzt eine gewisse Genugtuung zu verschaffen, wenn man auf die averbalen Signale abstelle. Es handle sich hier um Aspekte von sekundärem Leidensgewinn. Die Beschwerdeführerin sei indes von Anfang an in ihrer Schmerzbewältigung insofern benachteiligt gewesen, als sie klar zwanghafte Persönlichkeitszüge gehabt habe und auch weiterhin habe, was sie unflexibel in der Schmerzbewältigung mache. Zusammenfassend liege eine klassisch psychiatrische Diagnose nicht vor, weshalb sich auch keine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit herleiten lassen konnte. Ob und inwiefern man die anderen Befunde (leichtere Anpassungsstörung, Bewältigung der Schmerzen bei zwanghaften Persönlichkeitszügen) im Sinne einer theoretischen Arbeitsunfähigkeit werten solle, sei schwierig zu entscheiden. Relevante Faktoren seien üblicherweise noch Schulbildung und Intelligenz, aufgrund derer zu fordern sei, dass sich ein Betroffener flexibel auf eine neue Situation einstellen können müsste. Zwar habe die Beschwerdeführerin wenig Schulbildung, wirke aber intellektuell im Gespräch beweglich und prompt. Der vermutete sekundäre Krankheitsgewinn sei natürlich keine Krankheit, trage aber zur Zementierung der Situation bei. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht einfach in allen Dingen ihres Verhaltens in der jetzigen Krankheitssituation umentscheiden könnte, wenn sie dies nur so wollte. Ein beträchtlicher Teil dieser Maschinerie laufe wohl bewusstseinsfern ab. In Abwägung all dieser Aspekte wurde damals eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20 % angenommen (Urk. 7/33/4-5).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. G.___ vermag nicht zu überzeugen. Als Diagnosen hält Dr. G.___ eine „mittelstarke, aber klinisch fassbare, reaktive Depression F 43.21 Schmerzverarbeitungsstörung, zahlreiche somatische Beschwerden, darunter eine Fibromyalgie“ fest. Nebst dem, dass es nicht Aufgabe eines psychiatrischen Fachgutachters ist, Diagnosen ausserhalb seines Fachgebietes zu stellen, ist auch die psychiatrische Diagnose unklar. Die Codierung ICD-10 F43.2 bezieht sich auf Anpassungsstörungen, wobei F43.21 eine solche mit längerer depressiver Reaktion beschreibt, d.h. einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 6. Auflage, Bern 2008, S. 184 ff.). Zum einen wird somit eine solche Diagnose zwei Jahre nach Auftauchen der die Anpassungsstörung auslösenden Situation nicht mehr gestellt, zum anderen ist dabei von einem leichten depressiven Zustand die Rede. Dies widerspricht einerseits der Ansicht von Dr. G.___, wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelschweren Depression leidet, andererseits wäre - in der Annahme, die von der Beschwerdeführerin seit Jahren geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien das lebensverändernde Moment im Sinne der Definition von Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 184 f.) - die Diagnose aufgrund eines Ablaufs von zwei Jahren nicht mehr zu stellen. Ohnehin wäre diese Diagnose für sich invalidenrechtlich irrelevant, da eine psychische Störung nur insofern invalidisierend wirkt, als nicht angenommen werden kann, dass sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden ist. Auch dient das durchgeführte Beck-Depressionsinventar eher dazu, bei Patienten mit gesicherter Diagnose den Verlauf der Beschwerden zu erfassen, und nicht etwa dazu, die Diagnose zu stellen (Stevens/Fabra/Merten, Anleitung für die Erstellung psychiatrischer Gutachten, MED SACH 105 3/2009, S. 100). Zudem lassen verschiedene Aussagen von Dr. G.___ darauf schliessen (so etwa die zwar ausführlichen, doch sehr allgemein gehaltenen Ausführungen zu den psychosozialen Hintergründen von Schmerzstörungen und die Auswirkungen einer Depression, Urk. 7/91/9 und Urk. 7-91/11), dass er sich auch von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren leiten liess. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2; 2008 IV Nr. 6 S. 14, I 629/06 E. 5.4; 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2; Urteil 9C_603/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.2). So erlaubt denn auch seine Bemerkung zum Schluss, dass die von ihm diagnostizierte mittelschwere Depression natürlich auch mit psychosozialen Faktoren in Beziehung stehe, kein zuverlässiges Abstellen auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ohnehin ist seine Einschätzung dahingehend unklar, als er auch nicht seinem Fachgebiet entstammende Diagnosen mit einzubeziehen scheint, so wenn er angibt, dass die psychiatrischen Beeinträchtigungen zusammen mit den „übrigen Beeinträchtigungen“ hochgradig seien und für eine sogenannte behinderungsangepasste Tätigkeit, welcher meist jeder hilfreiche Stimuluscharakter fehle, 100 % betrage, im Haushalt die Leistungsfähigkeit umgekehrt jedoch unter 20 % liege. Diese Beurteilung ist nicht nachvollziehbar und wird denn auch nicht begründet. Aus psychiatrischer Sicht alleine liege die Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen - also auch im Haushalt - bei 60 %, was im Vergleich zur soeben zitierten Beurteilung einen offensichtlichen und nicht aufzulösenden Widerspruch darstellt.
Auffallend am Gutachten von Dr. G.___ ist auch, dass unter dem Titel "Befunde" nicht nur klinische Befunde erhoben und erörtert, sondern über weite Teile die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden, ohne diese in einen medizinischen Kontext zu stellen und entsprechend zu würdigen (Urk. 7/91/4-7). In seiner Beurteilung (Urk. 7/91/8-12) befasst sich Dr. G.___ ausführlich mit dem Gutachten seines Kollegen Dr. I.___ vom 4. September 1995 (Urk. 7/33), dessen damalige Schlussfolgerungen er überhaupt nicht zu teilen scheint und so zu einer anderen Würdigung des damaligen Sachverhaltes gelangt, was jedoch die entscheidrelevante Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Sommer 2006 wesentlich verschlechtert hat, nicht beantwortet. Des weiteren entsteht der Eindruck, dass Dr. G.___ die notwendige kritische Distanz zu den Angaben der Beschwerdeführerin nicht hergestellt hat, indem er sich z.B. dahingehend äussert, dass nun auch aus psychiatrischer Sicht Grund genug für eine höhergradige Berentung der Beschwerdeführerin vorliege (Urk. 7/91/12). Über den Anspruch auf eine Rente, bzw. auf eine höhere Rente entscheidet jedoch nicht der Arzt oder die Ärztin, diese Beurteilung obliegt ausschliesslich der Beschwerdegegnerin und im Streitfall dem Gericht (zu den Aufgaben des Arztes siehe Erw. 2.3). Ebenso fehlt dem Gutachten eine Prognosebeurteilung im Sinne einer Verbesserungsfähigkeit durch zumutbare medizinische Massnahmen. Die Beschwerdeführerin ist weder in psychiatrisch-psychologischer Gesprächstherapie, noch nimmt sie entsprechende Medikamente ein, was ihr aber im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar wäre. Zusammenfassend kann somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden.
4.2     Auch was das rheumatologische Beschwerdebild angeht, erweist sich der Sachverhalt als zu wenig abgeklärt, als dass er als Entscheidgrundlage dienen könnte. Dr. F.___ gibt in seinem Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 7/80/3-4) zwar an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin permanent verschlechtere. Insbesondere seit Sommer 2006 sei eine deutliche Verschlechterung aufgetreten, jedoch führt er keine neuen Befunde an, welche einen entsprechenden Verlauf der Krankheit dokumentieren würden. Auch erwähnt er, dass sich die Beschwerdeführerin mitten in einer Therapiephase befinde, dessen Ergebnis aber noch nicht feststand.
4.3     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach Einholen der vollständigen Krankengeschichte bei Dr. F.___, ein neutrales und aussagekräftiges bidisziplinäres Obergutachten mit den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie erstellen lasse. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichte und der Vorakten zum psychischen und somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit Juli 2006 (Anmerkung: von der Beschwerdeführerin angegebener Beginn der Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes, siehe Urk. 7/66/1 Ziff. 1.1) äussern. Insbesondere sollen die Gutachter klare und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass seit Juli 2006 noch zumutbar waren, beziehungsweise sind und welche nicht. Die vorliegende Verfügung vom 4. März 2009 ist demnach aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin hat nach Einholen der genannten Akten und nach Vorliegen des Obergutachtens über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.4     In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).