Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00357
IV.2009.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 28. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Philippe Häner
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 27. Mai 2005 unter Hinweis auf eine unfallbedingte massive Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte weitere Abklärungen bezüglich der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde ein Rentenanspruch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 2. April 2009 verneint (Urk. 2 [= 8/83]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2009 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr mit Wirkung ab 27. Mai 2005 die gesetzlichen Leistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, in der Person von Advokat Philippe Häner ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt und das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, der Unfallversicherer habe einen Invaliditätsgrad von 34 % errechnet. Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich an unfallbedingten Beeinträchtigungen leide, könne sich die Invalidenversicherung dieser Einschätzung anschliessen. Hinweise für zusätzliche unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen würden nicht bestehen. Mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad bestehe daher kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Invaliditätsbemessung sei nicht korrekt erfolgt. Die sie behandelnden Ärzte würden von einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgehen. Nicht abgeklärt worden sei sodann, ob zusätzlich eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe. Aus den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei, weshalb sie nicht in der Lage sei, ein Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 1).
3.
3.1     Im Bericht über die Untersuchung vom 9. April 2008 hielt der Kreisarzt des Unfallversicherers, Dr. Y.___, fest, es bestehe eine erhebliche Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz des linken Schultergelenks nach langjährigem Behandlungsverlauf infolge vorderer Schulterluxation mit Ausriss des Tuberculum majus links nach einem Sturz vom Fahrrad am 17. Juni 2002 und einem daraufhin entwickelten Impingement-Syndrom sowie mehreren operativen Eingriffen und einem bakteriellen Schultergelenksinfekt. Weiter führte Dr. Y.___ aus, nach Aussage der Versicherten sei eine Prothesenimplantation diskutiert worden. Die Aussichten seien indes aufgrund des langjährigen bakteriellen entzündlichen Verlaufs nicht optimal für die Durchführung einer Prothesenimplantation. Durch weitere operative Eingriffe verspreche er sich aktuell keine durchgreifende Verbesserung bezüglich des linken Schultergelenks. Versicherungsmedizinisch könne deswegen ein vorläufiger Endzustand angenommen werden. Dr. Y.___ hielt sodann fest, für die Tätigkeit als Arbeiterin in einer Druckerei sei die Versicherte nicht mehr einsetzbar, diesbezüglich bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien der Beschwerdeführerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit dem rechten Arm mit einem Pensum von 80 % zumutbar; den linken Arm könne sie für berufliche Tätigkeiten nicht mehr einsetzen. Weil mittelschwere Tätigkeiten mit dem rechten Arm durch das Aktivieren der gesamten Schultergürtelmuskulatur auch das linke Schultergelenk belastend einbeziehen, seien ihr solche Tätigkeiten nur gelegentlich zumutbar; da unter einer derartigen Belastung morgens und nachmittags jeweils ungefähr eine einstündige Ruhepause erforderlich sei, sei ihr bloss ein Pensum von 80 % zumutbar (Urk. 8/54 S. 8 f.).
3.2     Die Beurteilung des Kreisarztes erging in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/54 S. 7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/54 S. 7), beruht auf einer umfassenden Untersuchung (Urk. 8/54 S. 8) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Schlussfolgerungen ein. Entsprechend kann darauf abgestellt werden. Die Ausführungen des behandelnden Chirurgen zur Arbeitsfähigkeit sind dagegen nicht schlüssig. Statt darzulegen, inwiefern und weshalb die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden der linken Schulter im Gebrauch der rechten, dominanten oberen Extremität beeinträchtigt sein sollte, beschränkte sich PD Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 5. Oktober 2007 (Urk. 3/3 [= 8/44]) und vom 22. Januar 2009 (Urk. 3/4) darauf, eine Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte leichte Tätigkeiten zu attestieren. Abgesehen davon, dass PD Dr. Z.___ noch am 17. Februar 2006 nicht belastende leichte Tätigkeiten für möglich gehalten hatte (Urk. 8/22), genügen derartige Atteste den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft von ärztlichen Berichten von vornherein nicht. Gleiches gilt für die Einschätzung der Hausärztin Dr. A.___. Im aufgelegten Bericht vom 20. Januar 2009 führt sie bloss aus, die Patientin sei durch die schmerzhafte und steife linke Schulter auch im Alltag behindert; auch leichte Gewichte könne sie nicht heben (Urk. 3/5). Dass die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden der linken Schulter im Alltag beeinträchtigt ist, wird vom Kreisarzt nicht in Abrede gestellt; er bestätigt ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin den linken Arm für berufliche Tätigkeiten nicht mehr einsetzen könne (Urk. 8/54 S. 9). Der Schluss, sie könne deswegen nicht einmal mit der rechten Hand leichte Gewichte heben, vermag jedoch nicht zu überzeugen; wie aus den erwähnten Berichten von PD Dr. Z.___ hervorgeht, verfügt die Beschwerdeführerin über eine normale rechte obere Extremität (Urk. 3/3 und 3/4). Da es sich dabei um die dominante Seite handelt, ist nicht einsehbar, weswegen ihr jegliche Arbeitstätigkeit unmöglich sein sollte. Der Kreisarzt hielt denn auch in Einklang mit dem regelrechten Befund fest, dass der Beschwerdeführerin mit dem rechten Arm sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zumutbar seien. Entgegen dem in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf berücksichtigte er, dass mittelschwere Tätigkeiten durch Aktivieren der Schultergürtelmuskulatur auch das linke Schultergelenk belasten, indem er das Zumutbarkeitsprofil dahingehend einschränkte, dass mittelschwere Tätigkeiten nur gelegentlich ausgeübt werden sollten. Schliesslich berücksichtigte der Kreisarzt auch das schmerzbedingte Bedürfnis nach zusätzlichen Belastungspausen, indem er der Beschwerdeführerin deswegen in einer adaptierten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (Urk. 8/54 S. 3). Bei dieser Sachlage ist nicht zu sehen, inwiefern zusätzliche Abklärungen weiteren Aufschluss geben könnten.
3.3     Weder der behandelnde Chirurg noch die Hausärztin äusserten bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. April 2008 jemals einen Verdacht auf das Bestehen einer psychischen Störung. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gegenüber der fallführenden Schadenspezialistin des Unfallversicherers von prekären psychosozialen Verhältnissen sprachen, vermutete diese psychische Probleme. Sie gelangte deswegen mit Schreiben vom 24. April 2008 an die Hausärztin Dr. A.___ und empfahl eine psychiatrische Abklärung (Urk. 8/54 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin zeigte hieran indes kein Interesse (Urk. 8/54 S. 3), was angesichts dessen, dass sie anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. April 2008 angegeben hatte, sie leide bloss gelegentlich unter depressiven Verstimmungszuständen (Urk. 8/54 S. 7), womit ein invalidisierendes Leiden ausgeschlossen ist, nicht weiter erstaunt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin aber nicht vorgeworfen werden, sie hätte weitere Abklärungen zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit veranlassen müssen.
3.4     Gestützt auf die beweiskräftige Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes des Unfallversicherers steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin an keinen unfallfremden gesundheitlichen Störungen leidet und ihr trotz ihrer unfallbedingten Beeinträchtigung der linken Schulter eine adaptierte Tätigkeit ohne Einsatz der linken, nicht dominanten oberen Extremität mit einem Pensum von 80 % zumutbar ist.
3.5     Wie dem heutigen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SUVA (Prozess-Nr. UV.2009.00138, Erw. 4) entnommen werden kann, ist der vom Unfallversicherer ermittelte Invaliditätsgrad von 34 % nicht zu beanstanden. Da erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gibt, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr mit Verfügung vom 25. Mai 2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2     Der mit Verfügung vom 25. Mai 2009 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat Philippe Häner, macht mit seiner Honorarnote vom 1. Oktober 2010 einen Aufwand von 6 Stunden und 25 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 15.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'397.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Philippe Häner, Pratteln, wird mit Fr. 1'397.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Häner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).