IV.2009.00360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
Pensionskasse X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Der Versicherte Y.___, geboren 1957, war in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2000 in Z.___, A.___, in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf er sich bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe verschiedene Verletzungen zuzog (Urk. 14/103 S. 2 Ziff. 1.2).
         Der Versicherte meldete sich am 24. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau und entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 14/39/1). Nach dem Beizug der Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft, zog die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Januar 2003 mit Verfügung vom 16. Januar 2004 analog zu der vom Unfallversicherer vorgenommenen Leistungskürzung in Wiedererwägung und verfügte eine Kürzung der Rente um 50 % wegen Teilnahme des Versicherten an einem Raufhandel (Urk. 14/49, Urk. 14/47). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 17. Februar 2004 (Urk. 14/52) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. September 2006 ab (Urk. 14/93). Auf die Einsprache des Versicherten vom 11. Juli 2005 trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 14/93 S. 2 Erw. 1.2).
         Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 14. September 2006 auf Beschwerde des Versicherten vom 13. Oktober 2006 (Urk. 14/100/3-12) mit Urteil vom 9. Januar 2008 auf und bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 14/103 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).
1.2     Die Pensionskasse X.___ (nachfolgend: Pensionskasse X.___) teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Mai 2008 unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts mit, sie habe in Anerkennung ihrer Vorleistungspflicht in den Jahren 2001 bis 2005 Rentenleistungen zugunsten des Versicherten erbracht. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des Formulars „Antrag von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)“ (Urk. 14/109). Mit Schreiben vom 19. August 2008 informierte die Pensionskasse X.___ den Versicherten über die in den Jahren 2001 bis 2008 erbrachten Leistungen (Urk. 14/120/6-7).
1.3     Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Nachzahlung in Höhe von Fr. 24'958.-- werde dem Versicherten überwiesen (Urk. 14/119 = Urk. 2). Am 22. Januar 2009 (Urk. 1) erhob die Pensionskasse X.___ bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2009.
2.       Am 14. April 2009 überwies die IV-Stelle die von der Pensionskasse X.___ am 22. Januar 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 1) dem Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung (Urk. 4). Die IV-Stelle reichte am 4. August 2009 (Urk. 12) die Vernehmlassung der Ausgleichskasse “B.___“ vom 30. Juli 2009 ein. Diese stellte den Antrag, die Pensionskasse X.___ sei aufzufordern, eine korrekte Berechnung einer allfälligen Überentschädigung vorzulegen. Der Rechtsvertreter des Versicherten sei zum Verfahren beizuladen (Urk. 13 S. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 15. Januar 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem an sie übermittelten Verrechnungsformular keine Verrechnung verlangt. Ziff. 3 des Antrages enthalte keine Angaben. Die gesamte Nachzahlung in Höhe von Fr. 24'958.-- werde daher an den Versicherten überwiesen (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom 22. Januar 2009 geltend, sie habe sehr wohl Verrechnung beantragt. Sie habe Ziff. 3 des Antrages versehentlich nicht ausgefüllt. Sie habe das Formular am 19. August 2008 unterzeichnet dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt. Dieser habe daraufhin weitere Akten und eine Aufstellung der ausgerichteten Renten verlangt, woran er mit Schreiben vom 8. Januar 2009 festgehalten habe. Der Rechtsvertreter habe, anstelle das Verrechnungsformular der Beschwerdeführerin zu retournieren, dieses direkt an die Beschwerdegegnerin übermittelt (Urk. 1 S. 1).
2.3         Streitgegenstand bildet die Frage, ob die ermittelte Nachzahlung in Höhe von Fr. 24'958.-- dem Versicherten oder der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist. Letztere beruft sich auf Verrechnung.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte in den Verfügungen vom 7. August 2008 (Urk. 15/7 = Urk. 14/113-115) im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. Januar 2008, das einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bestätigt hatte (Verfahrens Nr. IV.2006.00856, Urk. 14/103), eine Nachzahlung zugunsten des Versicherten in Höhe von Fr. 24'958.--. Die Beschwerdegegnerin sprach den Betrag von Fr. 24'958.-- (Fr. 7'040.-- + Fr. 9'241.-- + Fr. 8'677.-- = Fr. 24'958.--) unter dem Titel Verrechnung der Ausgleichskasse “B.___“ zu (Urk. 14/113 S. 1 unten, Urk. 14/114 S. 1 unten, Urk. 14/115 S. 2 oben).
         Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 6. Mai 2008 um Zustellung des Formulars „Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)“ (Urk. 14/109). Die Ausgleichskasse “B.___“ setzte der Beschwerdeführerin in der Folge bis am 5. September 2008 Frist, um ihr den Verrechnungsantrag ausgefüllt zurückzusenden (Urk. 14/120 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin hat Ziff. 1 des Formulars am 19. August 2008 ausgefüllt und dabei Antrag auf Verrechnung gestellt (Urk. 14/120/1-2 = Urk. 3/1). Anschliessend leitete sie den Antrag an den Rechtsvertreter des Versicherten weiter.
         Der Rechtsvertreter des Versicherten teilte der Ausgleichskasse “B.___“ in einem Schreiben vom 22. September 2008 mit, dass er mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Verrechnung nicht einverstanden sei und er den Antrag der Beschwerdeführerin nicht unterschreiben werde. Die Pensionskasse berufe sich auf einen Kürzungstatbestand, welcher nicht ausgewiesen sei. Im Weiteren weise er die Ausgleichskasse auf das Risiko einer doppelten Zahlung hin (Urk. 15/5 S. 1).
         Am 14. Januar 2009 übermittelte der Rechtsvertreter das nicht vollständig ausgefüllte Verrechnungsformular per Fax an die Beschwerdegegnerin (Urk. 15/1), worauf diese am 15. Januar 2009 die angefochtene Verfügung erliess (Urk. 2). Erst am 22. Januar 2009 mit der Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeführerin den vollständig ausgefüllten Antrag ein. Darin wird unter Ziff. 3 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2006 eine Verrechungsforderung von Fr. 24'958.-- angegeben (Urk. 14/120/2 Ziff. 3).
3.2     Zur Verrechnung ist in Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit dem Randtitel „Nachzahlungen an bevorschussende Dritte“ vorgesehen: Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1).
         Als Vorschussleistungen gelten einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Abs. 2 lit. a), und andererseits aufgrund eines Vertrages oder eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 lit. b).
         Abs. 3 schliesslich sieht vor, dass die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, der bevorschussenden Stelle ausbezahlt werden darf.
         Die Modalitäten des genauen Vorgehens sind in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RLW, Stand 1. Januar 2008, Rz 10063 ff.) festgehalten.
3.3         Zunächst ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt worden ist.
        
         Das Bundesgericht hat in einem Entscheid im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten betreffend die Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen entschieden, dass auch in Fällen, für die nach der gesetzlichen Regelung in Art. 73bis Abs. 1 IVV kein Vorbescheidverfahren vorgesehen ist, den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden muss (BGE 134 V 106 f. Erw. 2.7-2.8.3).
         Nach Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV ist der Vorbescheid auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht berührt. Der Beschwerdegegnerin war sich nach dem Schreiben der Beschwerdeführerin an sie vom 6. Mai 2008, worin die Beschwerdeführerin um Zustellung des Antragsformulars „Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)“ ersuchte, darüber im Klaren, dass die ermittelte Nachzahlung zugunsten des Versicherten Vorschussleistungen der Beschwerdeführerin berühren konnte. Analog zu Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daher vor Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2009 anhören müssen. Dabei hätte sie die Beschwerdeführerin insbesondere auffordern müssen, zu dem unzureichend ausgefüllten Verrechnungsantrag und zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages Stellung zu nehmen. Indem die Beschwerdegegnerin nach Übermittlung des Antragsformulars durch den Rechtsvertreter des Versicherten sogleich über die Auszahlung der Nachzahlung verfügte, ist ihr eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzuwerfen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2009 ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3.4     Die Beschwerdeführerin hat das Formular „Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)“ am 19. August 2008, wenn auch unvollständig, ausgefüllt und dabei um Verrechnung ersucht (Urk. 14/120/1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Ausgleichskasse “B.___“ hat bislang nicht abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der Nachzahlung an die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Verrechnung erfüllt sind. Nachdem die Auszahlung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherten strittig ist, ist in dem nunmehr durchzuführenden Verwaltungsverfahren über die Rechtmässigkeit und die Höhe der Verrechnungsforderung zu befinden.
3.5     Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens und zur Abklärung der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Verrechnungsforderung zurückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über die Auszahlung der Nachzahlung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Beiladung des Versicherten zum Verfahren.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens und erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher René W. Schleifer, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rechtsanwalt David Husmann, Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat, Untermüli 6,  2555, 6302 Zug
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).