IV.2009.00361
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ war seit 1. Oktober 1992 bei der M.___ AG als Network Spezialistin angestellt und bei der Y.___ versichert (Urk. 6/9). Sie erlitt am 7. Januar 2004 einen Auffahrunfall und verletzte sich am Rücken (Urk. 6/15/171). In der Folge erbrachte die Y.___ die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 wurden diese auf den 30. Juni 2006 eingestellt (Urk. 6/25), daran hielt die Y.___ mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 fest (Urk. 6/39).
1.2 Am 9. Februar 2005 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2), worauf ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. April 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. November 2005 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 legte die IV-Stelle die Rentenhöhe für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 und vom 1. November 2005 bis 30. April 2008 fest (Urk. 6/73 und 72).
2. Gegen diese Verfügungen liess X.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Z.___ am 30. Mai und am 15. August 2008 folgende Anträge stellen: Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und die Verfügungen vom 29. April und vom 7. Juli 2008 in dem Sinne abzuändern, dass ihr ab 1. November 2005 bis 30. April 2008 und ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen werde; eventualiter sei festzustellen, dass sie für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. Mai 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen neu verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1/1, Urk. 2/1/2). Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 trat das Versicherungsgericht des Kantons Z.___ wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Am 12. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Gestützt auf den Bericht des Neuropsychologischen Ambulatoriums vom 7. Dezember 2005, Dr. phil. A.___, ging die Verwaltung ab Oktober 2005 von einer gesundheitlichen Verbesserung aus, weshalb sie X.___ vom 7. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005 eine ganze Rente und ab 1. November 2005 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 2/2/1). Bezüglich Anwendung des Art. 88a Abs. 1 IVV führte die Verwaltung in ihrer Beschwerdeantwort aus, bei einer erstmaligen Rentenzusprache sei die dreimonatige Übergangsfrist nicht zwingend zu berücksichtigen (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich ab Oktober 2005 nicht gebessert. Sodann könne nicht auf den Bericht der Dr. A.___ abgestellt werden, vielmehr seien die Berichte des Neurologen Prof. Dr. B.___, der Neuropsychologin Dr. phil. C.___ und des Rheumatologen Dr. med. D.___ zu berücksichtigen. Ferner sei Art. 88bis Abs. 1 IVV anzuwenden.
3.
3.1 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen).
3.2 Dies fällt im hier zu beurteilenden Fall umso mehr ins Gewicht, als einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 126 Erw. 4a und 4b), wobei sich der Zeitpunkt der Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Anfechtungs- und Streitgegenstand ist nach dem Gesagten die Berechtigung auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 7. Januar 2005 (Rentenbeginn) bis 7. Juli 2008 (Verfügungsdatum).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Auffahrunfall vom 7. Januar 2004 an persistierenden paravertebralen Wirbelsäulen-Beschwerden leidet (Urk. 6/6/25, Bericht Uniklinik E.___ vom 6. April 2004), hingegen kann eine Schädel-Hirn-Verletzung ausgeschlossen werden (vgl. Schreiben des Universitätsspitals F.___, Neurologische Klinik, vom 24. Juni 2004, Urk. 6/15/91). Sodann ergaben die bildgebenden Untersuchungen an der Uniklinik E.___ unauffällige Befunde, weshalb die unterzeichnenden Ärzte, Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit, welche gesteigert werden sollte, ausgingen. Anlässlich der rheumatologischen konsiliarischen Untersuchung vom 24. August 2005 hielt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin spezialisiert Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 5. September 2005 fest, die Versicherte leide an einem leichten zervikovertebralen, thoracovertebralen und lumbovertebralen Syndrom sowie an einem zervikozephalen Syndrom (Urk. 6/19). Aus rheumatologischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 21. Februar 2006 verneinte Dr. med. I.___ einen Befund im Bereich der HWS/BWS und LWS. Die klinische Untersuchung habe nichts ergeben, was auch nur ansatzweise die geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte, weshalb er in allen erlernten Berufen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgehe (Urk. 6/26/8).
4.2 Eine neurologische Untersuchung fand am 25. August 2005 durch Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie und physikalische Medizin und Rehabilitation, an der Rehaklinik K.___ statt. Er stellte im Bericht vom 30. August 2005 fest, im Vordergrund würden Gedächtnisstörungen und Schmerzen geklagt, dabei sei der Neurostatus normal. Sodann seien die geklagten Gedächtnisstörungen wahrscheinlich schmerzbedingt (Urk. 6/42). Eine weitere neurologische Untersuchung fand am 6. September 2007 am Kantonsspital Z.___ statt. Prof. Dr. B.___ hielt gestützt darauf in seinem Bericht vom 19. Februar 2008 fest, im neurologischen Fachgebiet gäbe es keine Auffälligkeiten, insbesondere würden auch keine Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS bestehen. Auch neuropsychisch seien keinerlei Ausfälle nachgewiesen worden. Sodann bestehe keine Einschränkung in einer leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeit (Urk. 6/60/1).
4.3 Im neuropsychologischen Bericht vom 23. September 2004 des lic. phil. L.___ wurde eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung festgehalten, wobei weitere Verbesserungen als durchaus möglich erachtet wurden. Problematisch sei dabei jedoch die Schmerzinterferenz (Urk. 6/15/52). Mit Bericht vom 7. Dezember 2005 beschrieb Dr. A.___ kognitive Minderleistungen, welche auf eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung hindeuteten. Schwächen seien vor allem in den Bereichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögen, Informationserfassung und -verarbeitung erkennbar. Im Vergleich zu den Ergebnissen des Herrn L.___ habe eine Verbesserung stattgefunden, was zum Teil auf die Hirnleistungstrainings zurückzuführen sei. Sodann seien die kognitiven Funktionsstörungen als leicht zu qualifizieren, woraus sich eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 6/74/27). Die Neuropsychologin Dr. phil. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. August 2007 fest, die Untersuchungen hätten neuropsychologische Funktionsstörungen ergeben, wie sie bereits früher beschrieben worden seien, sodann seien diese von einem chronischen Schmerzverlauf mit schmerzbedingter Leistungsminderung überlagert. Die erhobenen Befunde würden gesamthaft einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung entsprechen (Urk. 6/56/5).
5.
5.1 Weder dem neuropsychologischen Bericht des lic. phil. L.___ vom 23. September 2004 noch demjenigen von Dr. phil. C.___ vom 7. August 2005 sind Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, weshalb diese Berichte für eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schon im vornherein nicht dienlich sind. Sodann vermögen die neuropsychologischen Befunde insgesamt nicht zu überzeugen, da weder eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert vorliegt (vgl. Schreiben von Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2008; Urk. 2/3/1/10) noch in neurologischer Hinsicht Ausfälle oder Befunde erhoben werden konnten. Neuropsychologische Erkenntnisse sind insbesondere dann von Interesse, wenn ein schweres Hirntrauma vorliegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 19. Februar 2010, IV.2008.00944). Ferner stehen die erhobenen neuropsychologischen Einschränkungen in Widerspruch zur erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin im Jahr 2005 (Urk. 6/74/29), und weiter räumten alle Neuropsychologen ein, die Defizite seien stark durch die Schmerzproblematik beeinflusst.
5.2 Gestützt auf die medizinischen Akten besteht sodann aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Aus somatischer Sicht wurde der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 100 % attestiert. In der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 7. Januar 2005 bis 29. April 2008 zeichnen die ärztlichen Berichte kein schlüssiges Bild über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist weder ersichtlich, warum die Verwaltung vom 7. Januar bis 31. Oktober 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, noch ist eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands ab Oktober 2005 ausgewiesen. Die rückwirkend verfügte abgestufte Rente ist somit aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar und entbehrt einer genügenden rechtlichen Grundlage (vgl. Erw. 3). Die Verfügungen sind demnach aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuerlichem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
6.2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Diese ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung direkt dem Vertreter Rechtsanwalt Maron zuzusprechen. Unter Berücksichtigung obiger Bemessungsgrundsätze ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. April und 7. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).