IV.2009.00363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1971 geborene X.___ besuchte im Iran die Grund- und Mittelschule und ist gelernter Elektrotechniker. 1994 floh er aus politischen Gründen in die Türkei und reiste im Oktober 1995 in die Schweiz ein, wo er zuletzt von Juli 2002 bis Juli 2003 als Elektromonteur arbeitete (Urk. 7/1, Urk. 7/20 S. 3, Urk. 7/3). Da er in der Folge keine unselbständige Tätigkeit mehr fand, versuchte er sich im November 2005 mit Hilfe eines Darlehens seines Vaters selbständig zu machen. Dabei wurde er offenbar von seinem Geschäftspartner betrogen, was zu finanziellen Verlusten und mehreren Gerichtsverfahren führte (Urk. 7/20 S. 4, Urk. 7/3 S. 7). In diesem Zusammenhang ist es nach Angaben des Versicherten auch zu Todesdrohungen gekommen (Urk. 7/13 S. 10). Aufgrund multipler Beschwerden und auch anderen Gründen meldete sich der Versicherte am 2. Mai 2007 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Diese klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht ab, stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25) und hielt daran nach ergänzenden Abklärungen mit Verfügung vom 24. März 2009 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 15. April 2009 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23 März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Entsprechend sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Denn Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schätze die Arbeitsfähigkeit prognostisch ein, was für die Beurteilung des aktuellen Rentenanspruchs nicht zulässig sei. Überdies sei das Gutachten von Dr. Z.___ nicht vollständig, insbesondere hinsichtlich der im Raum stehenden Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer schweren depressiven Störung. Weiter setze sich Dr. Z.___ nicht mit den Berichten von Dr. Y.___ auseinander. Auch die Stellungnahme des RAD leide im Wesentlichen an den gleichen Mängeln wie das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. August 2007 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.21) bestehend seit ca. Ende 2005 sowie rezidivierende Cephalgien vom Spannungskopfschmerztyp. Seit Beginn der Gerichtsverhandlungen bestünden zunehmend ausgeprägte Nacken- und Kopfschmerzen, aktuell täglich während mehreren Stunden. Weiter leide der Beschwerdeführer zunehmend an Ein- und Durchschlafstörungen sowie deutlicher Antriebsminderung, Anhedonie, depressiver und pessimistischer Grundstimmung, Appetitminderung, kognitiven Beeinträchtigungen und intermittierend auch anfallsweise an akuter Verzweiflung mit konkreten Suizidgedanken. Seit dem 30. März 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13 S. 7).
         In seinem Schreiben vom 17. Januar 2008 hielt Dr. Y.___ überdies fest, dass das Beschwerdebild eindeutig in Zusammenhang mit der psychosozialen Belastungssituation stehe (Rechtsauseinandersetzung mit für den Patienten wirtschaftlich und möglicherweise auch physisch bedrohlichem Gegner). Nach Abschluss der Rechtsauseinandersetzung (und wahrscheinlich in Abhängigkeit von deren Ergebnis) sei eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich (Urk. 7/16).
2.3.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Februar 2008 vasomotorische bzw. Spannungskopfschmerzen seit 2005. Aus neurologischer bzw. somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19).
2.3.3   Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. April 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie Eheschwierigkeiten und Probleme mit psychosozialen Umständen. Die Depressionen seien nachweisbar eindeutig unter Einfluss der widrigen Umstände entstanden, also reaktiver Natur. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich diese nach Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung zurückbildeten. Die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer depressiven Episode könne nicht nachvollzogen werden, da mit dieser Diagnosestellung nicht klar zum Ausdruck komme, dass es sich bei den Depressionen um Folgen von ungünstigen Umständen handle. Ferner beurteilte er die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar, weshalb sie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Wenn der Einfluss der psychosozialen Probleme weggedacht würde, bestünden nur noch mässige psychopathologische Befunde. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würde dann unter 20 % liegen (Urk. 7/20 S. 6 ff.).
2.3.4   Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 führte Dr. Y.___ aus, dass sich die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers seit dem letzten Bericht nochmals zugespitzt habe. Die Ehefrau lebe nun mit beiden Kindern getrennt vom Beschwerdeführer, was zu einer Zunahme der Belastungssituation geführt habe. Im April 2008 habe eine notfallmässige psychiatrische Hospitalisation mit fürsorgerischen Freiheitsentzug nur knapp vermieden werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei in dieser sicher aussergewöhnlichen Situation schwer zu beurteilen, ob die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers noch als Folge der psychosozialen Belastungen angesehen werden könnten oder welchen Einfluss mentalitätsbedingte und/oder narzisstische und/oder paranoide Persönlichkeitszüge hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer über traumatisierende Kriegserlebnisse berichtet, welche er vor seiner Flucht in die Schweiz erlebt habe (Urk. 7/31).
2.3.5   Am 8. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer beim RAD von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Entgegen dem Gutachten von Dr. Z.___ seien seines Erachtens die Kriterien einer längeren depressiven Anpassungsstörung nicht erfüllt. Den Schlussfolgerungen des genannten Gutachtens könne er sich aber anschliessen (Urk. 7/38).

3.
3.1     Auch wenn vorliegend auf psychischer Ebene drei ärztliche Fachpersonen zu drei verschiedenen Diagnosen kommen, so scheint dennoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in erster Linie unter psychosozialen und allenfalls auch soziokulturellen (Urk. 7/31 S. 1 unten) Belastungen leidet und seine Beschwerden wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Wegfall der Belastungssituationen wieder abklingen würden. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ist es somit entscheidend, die psychosozialen Anteile von einer allenfalls bestehenden psychischen Störung von Krankheitswert klar zu unterscheiden.
         Das Gutachten von Dr. Z.___ trägt dieser Abgrenzung Rechnung und legt auch im übrigen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Weiter nimmt Dr. Z.___ auch zu den bestehenden Berichten von Dr. Y.___ Stellung und begründet ausdrücklich, weshalb von einer Anpassungsstörung und nicht von einer depressiven Episode auszugehen ist. Zutreffend ist, dass das Gutachten die neuste familiäre Entwicklung, wie sie Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 17. Juni 2008 schilderte, nicht berücksichtigt. Da die Verschlechterung der Situation aber in erster Linie den familiären und damit den psychosozialen Bereich betrifft, muss sie im Rahmen der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausser Acht bleiben. Überdies ist festzuhalten, dass auch Dr. Y.___ in seinem neusten Schreiben keine weiteren psychiatrischen Diagnosen stellt, sondern lediglich das allenfalls mögliche Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer Persönlichkeitsstörung in den Raum stellt, um das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers besser erklären zu können. Da aber im vorliegenden Fall den psychosozialen Elementen eine wesentliche Rolle zukommt, müsste rechtsprechungsgemäss eine ausgeprägte fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorliegen damit sie versicherungsrechtliche Auswirkungen hätte. Eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung oder posttraumatische Belastungsstörung kann aber auch aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 17. Juni 2008, der höchstens von einem entsprechenden Verdacht ausgeht, verneint werden. Zudem erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Freiheitskämpfer traumatisierende Kriegserlebnisse erlitten hatte. So gab er anlässlich des Gutachtens an, lediglich einige Tage inhaftiert gewesen zu sein (Urk. 7/20 S. 3). Dem neusten Bericht des RAD vom 22. Januar 2009 ist ferner zu entnehmen, dass im Rahmen der Psychotherapie vermehrt auch Kriegserlebnisse aus der Kindheit zur Sprache gekommen seien, welche aber vom Beschwerdeführer offenbar nicht als belastend empfunden wurden. Aus biographischer Sicht würden sich keine neuen Angaben ergeben, die nicht schon im Gutachten erwähnt worden seien (Urk. 7/38 S. 2).
3.2     Nach der Rechtsprechung begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Folglich schlussfolgert Dr. Z.___ zu Recht, dass die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar zu qualifizieren ist. Denn bezüglich der aufgestellten Kriterien, sei lediglich jenes einer gewissen psychischen Komorbidität gegeben, welches jedoch rückbildungsfähig sei (Urk. 7/20).
         Insgesamt kann somit auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden und es ist somit generell von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 % auszugehen. Da demzufolge die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind, ist das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Krapf, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 1'214.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1'214.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).