Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, ist seit 1993 selbständigerwerbend als Taxifahrer tätig (Urk. 7/7 S. 4 Ziff. 6.3.1). Am 2. Januar 2002 kollidierte er während des Transportes eines Fahrgastes mit einem anderen Personenwagen (Urk. 7/44/21-34). Wegen der Folgen dieses Unfalles (Schleudertrauma, ständige Beschwerden an der linken Schulter, Wirbelsäule, an beiden Knien sowie am Kiefer) meldete sich der Versicherte am 17. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. April 2003 (Urk. 7/14), von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 2003 (Urk. 7/19, unter Beilage der Berichte von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 10. März 2003 und der B.___ vom 9. Mai 2002) ein. Am 11. Juni 2004 (Urk. 7/25) reichte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten das von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebene Gutachten der C.___ AG vom 13. April 2004 über den Erwerbsausfall des Versicherten (Urk. 7/26) ein. Die IV-Stelle liess sodann das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 17. Oktober 2005 erstellen (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wies sie den Rentenanspruch von X.___ ab, da keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 7/37). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 24. November 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/38). Gleichzeitig reichte er eine umfassende Auflistung seiner Schmerzen ein (Urk. 7/39). Mit Entscheid vom 16. Februar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/43). Die gegen diesen Entscheid am 20. März 2006 (Urk. 7/44) bzw. am 17. April 2007 (Urk. 7/60) erhobenen Beschwerden wiesen das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2007 (Urk. 7/59) und das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2007 (Urk. 7/62) ab.
1.2 Am 12. August 2008 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er angab, dass er seit dem 2. Januar 2002 unter Beschwerden an der HWS, am Rücken und am Knie leide (Urk. 7/66). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle reichte er mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 (Urk. 7/71) die Arztberichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 19. November 2007 (Urk. 7/72/1-2), des Instituts für diagnostische Radiologie des F.___ vom 16. Oktober 2007 (Urk. 7/72/3), der G.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 7/72/4-5) und von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. September 2008 (Urk. 7/72/6-19) ein. Mit Vorbescheid vom 13. November 2008 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem rentenabweisenden Entscheid wesentlich verändert hätten (Urk. 7/75). Der Versicherte reichte daraufhin am 26. Februar 2009 (Urk. 7/85) den Arztbericht des H.___ vom 25. Februar 2009 zu den Akten (Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 18. März 2009 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 15. April 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten, wobei er vergleichsweise bereit sei, die ihm zustehende Invalidenrente erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen, wenn seine grundsätzliche Rentenberechtigung bestätigt werde (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem am 2. Januar 2002 erlittenen Autounfall im I.___ ambulant behandelt (Urk. 7/14/6). Der behandelnde Arzt konnte eine allseits intakte Haut, wenig Druckdolenz parietal links ca. 5 cm durchmessend und keine Kontusionsmarke feststellen. Die HWS war frei beweglich bis auf eine eingeschränkte Seitneigung nach links, die Rotation frei. Ossäre Läsionen waren keine vorhanden. Es wurden eine HWS-Distorsion sowie eine leichtgradige Schädelkalottenkontusion parietal links diagnostiziert und dem Beschwerdeführer deswegen vom 2. bis zum 7. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
2.2 Laut Auskunft von Dr. Y.___, den der Beschwerdeführer am 7. Januar 2002 konsultierte, bestanden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe am 2. Januar 2002 einen Autounfall erlitten, welcher eine HWS-Distorsion und eine leichte Schädelkontusion zur Folge gehabt habe. Die Verletzungen seien jedoch glücklicherweise äusserst gering ausgefallen. Es habe allerdings stets eine klare Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und objektiven Befunden gegeben. Das einzig klare sei die Aussage des Beschwerdeführers gewesen, dass er nicht mehr arbeiten könne, wobei er aber nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, weshalb. Diese Diskrepanz in der Auffassung der Situation habe bald zu einem Arztwechsel geführt (Bericht von 3. April 2003, Urk. 7/14/1-5).
2.3
2.3.1 Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 7/19/1-2) ein HWS-Distorsionstrauma mit cervicovertebralem und spondylogenem Syndrom. Die durch den Unfall vom 2. Januar 2002 ausgelösten Beschwerden hätten trotz Rehabilitation nur wenig gebessert. Die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur sei beeinträchtigt durch die eingeschränkte Rotation des Kopfes, durch die bei längerem Sitzen im Auto auftretenden Kopfschmerzen im Hinterkopfbereich mit Ausstrahlungen in den linken Arm und durch die Schmerzen im LWS-Gebiet. Im Sinne eines Arbeitsversuchs fahre der Beschwerdeführer mit seinem Taxi, so lange er keine Beschwerden habe. Dies sei aber nicht regelmässig möglich. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Inwiefern die sporadische Arbeit als Arbeitsfähigkeit angerechnet werden könne, sei durch die Abklärungen der Beschwerdegegnerin festzustellen.
2.3.2 Am 10. September 2008 (Urk. 7/72/6-7) hielt Dr. Z.___ fest, objektiv hätten im bildgebenden Verfahren nur die Schulterbefunde festgestellt werden können. Die Einschränkungen in der Beweglichkeit der HWS bestünden weiterhin. Tastbar sei die dolente HWS-Muskulatur mit Triggerpunkten. Die Taxikontrollkarten zeigten aber, dass er deutlich weniger gearbeitet habe (mit welcher Bezugsgrösse dies verglichen wird, ergibt sich aus dem Bericht nicht).
2.4 Vom 13. April bis 9. Mai 2002 war der Beschwerdeführer in der B.___ zur Rehabilitation hospitalisiert. Gemäss deren Austrittsbericht vom 9. Juni 2002 (Urk. 7/19/6-9) leidet er unter (1.) einem HWS-Distorsionstrauma bei Autounfall am 2. Januar 2002 mit (S13.4) klinisch: Cervicovertebrales und -spondylogenes Syndrom, (2.) einer intratendinösen Veränderung der Supra- und Infraspinatussehne links und Begleitbursitis gemäss MRI Schulter 3/2000 sowie (3.) einem chronischen, mässig ausgeprägten lumbospondylogenen Syndrom mit/bei (M54.5) muskulärer Dysbalance mit myofaszialem Beckengürtelsyndrom links. Der Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand bei Schmerzfreiheit in der Lendenwirbelsäule, aber noch eingeschränkter Rotationsfähigkeit in der Halswirbelsäule entlassen werden können. Die im Nackenbereich sowie in den Kopf ausstrahlenden Schmerzen hätten sich als schwer beeinflussbar erwiesen. Es werde dem Beschwerdeführer eine Fortführung des physiotherapeutischen Heimprogrammes zur weiteren Mobilisation der Halswirbelsäule empfohlen. Grundsätzlich erscheine es sinnvoll, eine baldmögliche berufliche Reintegration anzustreben. Dies könne stufenweise geschehen. Eine Ausdehnung der Arbeitsunfähigkeitsdauer sei mit einem hohen Risiko für eine Chronifizierung verbunden.
2.5 Die Ärzte der MEDAS konnten in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2005 (Urk. 7/35) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches cervikocephales Syndrom bei Status nach Schädelkontusion am 2. Januar 2002, ein episodisches lumbovertebrales Syndrom, eine leichte Chondropathia patellae sowie eine arterielle Hypertonie. Es bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maschinenbauingenieur, Taxiunternehmer oder Geschäftsführer einer Import- und Exportfirma. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten einsetzbar. Arbeiten, bei denen er vorwiegend in starren und rückenergonomisch ungünstigen Positionen verharren müsse, seien zu vermeiden. Die angestammte Tätigkeit als selbständiger Taxichauffeur sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen.
2.6 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 19. November 2007 (Urk. 7/72/1-2) fest, die Befunde seien neurologisch unauffällig. Es gebe keine Parese, keine Reflex- und keine Sensibilitätsausfälle. Die mitgelieferten MRI zeigten keine Anhaltspunkte für eine Kompression im spinalen Gebiet. Eine neurale Kompressionssymptomatik sei damit unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen. Es sei beim Beschwerdeführer nach wie vor therapeutisch vorzugehen. Zu arbeitsmedizinischen Fragen könne beim besten Willen nicht Stellung genommen werden. Als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer aber zu etwa 40-50 % arbeitsfähig.
2.7 Gemäss dem Bericht der G.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 7/72/4-5) leidet der Beschwerdeführer unter einer subacromialen Impingementsymptomatik Schulter rechts mit/bei transmuralen Supraspinatussehnenruptur, Acromion Typ II und Status nach subacromialer Infiltration mit Beschwerdelinderung am 21. Februar 2008. Der Beschwerdeführer leide an rechtsseitigen Schulterschmerzen. Er habe sich nicht für die empfohlene Operation entscheiden können. Man habe ihn darüber aufgeklärt, dass nur durch Infiltration und Physiotherapie keine Heilung, aber ein beschwerdefreies Stadium erreicht werden könne.
2.8 Die Ärzte des H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/84) ein chronisches Spannungskopfweh (IHS-Code 2.2), eine depressive Störung mit Somatisierungstendenz, einen Verdacht auf Analgetika induziertes Kopfweh (IHS-Code 8.2), ein HWS-Distorsionstrauma mit cervicogenem Reizsyndrom C7 und C8 linksseitig bei Status nach Decellerationstrauma-Hyperextensionstyp und PW-Unfallereignis vom Januar 2002, einen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom, einen Status nach Periarthropatia Humerusscapularis links 2002 bei chronischem zervicospondylogenen Schmerzsyndrom mit kleiner rechtsparamedianer Diskushernie C3/C4, linksseitiger neuroforaminaler Stenose C5/C6 und C6/C7, Spannungskopfschmerzen cervical und nuchal sowie einem Status nach Hospitalisation in der B.___ im Mai 2002. Beim Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Berufsausübung zu einem PW-Kollisionsunfall mit organischen Verletzungen im Sinne eines sogenannten HWS-Schleudertraumas und humero-scapulärer Läsion gekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer einen Kopf- und Nackenschmerz mit initialer Progression entwickelt, wie sie bei Decelerationstraumata häufig gesehen würden. Dafür spreche der unspezifische, dauerhafte und wenig auf Analgetica reagible Charakter dieser Schmerzen. Hinweise für eine Migräne oder Kopfschmerzen anderer Genese ergäben sich nicht. Im Rahmen der Untersuchung hätten auch weitere sekundäre Faktoren eruiert werden können, insbesondere eine depressive Entwicklung, deren Kausalität ad hoc nicht geklärt werden könne und die sich wahrscheinlich multifaktoriell bezüglich Nachtarbeit, häuslicher Situation und dem aus dem Unfallereignis erfolgten dauerhaften Nacken/Kopfschmerz generiere. Diesem wiederum liege aber auch teilkausal eine degenerative Komponente der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit Einengung der Neuroforamina zugrunde, wie sie in der neuroradiologischen Diagnostik mittels Kernspintomographie belegt werden könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit lasse sich eine mässige bis mittlere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bejahen, bei erhaltener Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zum derzeitigen Stand der chronifizierten Schmerzsymptomatik müsse allerdings auch angefügt werden, dass eine antidepressive Therapie bisher nicht installiert worden sei und deren möglichen Erfolge in einem kommenden Beobachtungszeitraum von mindestens drei Monaten beurteilt werden müsse. Die therapeutischen Optionen seien keinesfalls ausgeschöpft.
3.
3.1 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, und von PD Dr. med. univ. K.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 (Urk. 7/89/2) werden im Bericht des H.___ neu ein "chronisches Spannungskopfweh bei depressiver Störung mit Somatisierungstendenz und Verdacht auf Analgetika induziertes Kopfweh" diagnostiziert. Die Kausalität zum Unfallgeschehen lasse sich bezüglich chronischem Kopf- und Nackenschmerz vollständig bejahen. Es werde eine mässige bis mittlere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bejaht, bei erhaltener Berufsfähigkeit. Im D.___-Gutachten aus dem Jahre 2005 sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Das diagnostizierte chronische cervikocephale Syndrom bei Status nach Schädelkontusion am 2. Oktober 2002 hätten die MEDAS-Ärzte vom Ausmass her nicht als invalidisierend bewertet. Im aktuellen Bericht vom 25. Februar 2009 würden im Neuro- und Psychostatus diskrete Befunde erhoben, manifeste Paresen seien nicht dokumentiert. Psychopharmakologisch sei bisher nicht therapiert worden, was nun eingeleitet worden sei. Hingegen bestehe mit der Einnahme von Dafalgan 500mg zweimal täglich und Voltaren 100mg einmal täglich ein manifester Analgetikaüberkonsum, der sicher einen kausalen Anteil an den Kopfschmerzen habe. Dementsprechend sei eine Reduktion des Analgetikaüberkonsums eingeleitet worden. Insgesamt bestünden offene therapeutische Optionen. Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen.
3.2 Die Beurteilung durch die RAD-Ärzte erscheint insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 glaubhaft machen können. Es liegen nach wie vor die gleichen, relativ geringfügigen Befunde vor, und die in verstärktem Masse vorhandenen Kopfschmerzen lassen sich primär auf den Analgetikaüberkonsum zurückführen. Den neuen Berichten kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. Der Beschwerdeführer weist denn auch im ersten Teil seiner Beschwerde darauf hin, dass ihm seiner Meinung nach bereits ursprünglich eine Invalidenrente hätte zugesprochen werden müssen, und bringt zum grössten Teil unsachliche Kritik gegen die begutachtenden Ärzte, die Organe der Invalidenversicherung und die Gerichte vor. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands führt er im zweiten Teil der Beschwerde aus, seine Schmerzen seien in der letzten Zeit noch viel schlimmer geworden. Leider hätten die Ärzte jedoch Angst, dies zu bestätigen, da sie einerseits auf der Seite der Invalidenversicherung stünden und andererseits ihre Berichte gar nicht beachtet würden, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Nachdem das Bundesgericht seine Beschwerde abgelehnt habe, sei es nicht mehr möglich, ein neutrales Gutachten zu bekommen. Diese Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig und vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer keinen Arztbericht beigebracht hat, aus welchem eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hervorgeht. Es lässt sich im Übrigen auch nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der im Jahre 2005 erstellten umfassenden Auflistung (Urk. 7/39) über erhebliche zusätzliche Schmerzen klagt.
3.3 Zusammenfassend erweist sich damit der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).