Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00365
[8C_939/2010]
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IV.2009.00365
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 24. Januar 2000 rutschte X.___ auf eisiger Stelle aus und erlitt dabei eine Kontusion des linken Ellenbogens mit einer Verletzung des Kollateralbandes. Die Y.___ gewährte die versicherten Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und schloss den Fall mit der Einstellung der Heilbehandlung sowie der Taggelder per 31. Dezember 2003 unter Verneinung eines Rentenanspruchs (Invaliditätsgrad 2,5 %) ab. Diese Fallerledigung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Juli 2008 und vom Bundesgericht mit Entscheid vom 6. November 2008 bestätigt. Schliesslich verneinte die Y.___ mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 unter Bestätigung ihrer Verfügung vom 30. März 2009 auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen beim hiesigen Gericht am 11. Februar 2010 erhobene Beschwerde (Prozess Nr. UV.2010.00058) wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2010 abgewiesen.
2. Mitte 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 24. Januar 2000 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach den üblichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Prüfung beruflicher Massnahmen (solche wurden mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Juli 2003 abgewiesen) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 einen Rentenanspruch und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 23. März 2004. Dieser wurde vom hiesigen Gericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 13. Juli 2005 unter Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (medizinisches Gutachten) aufgehoben.
3. Gestützt auf die Expertise des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 7/79) und das Gutachten des Psychiaters Dr. med. A.___ vom 20. März 2008 (Urk. 7/126) gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. März 2009 eine ganze Rente ab 1. August 2001 befristet bis 31. Mai 2002 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2005 (Urk. 2).
4. Beschwerdeweise verlangte die Beschwerdeführerin am 14. April 2009 in der Hauptsache die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando bestätigte die Beschwerdeführerin am 8. September 2009 ihr Beschwerdebegehren (Urk. 13), die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf Duplik (Urk. 16). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog die Beschwerdeführerin am 27. August 2009 zurück (Urk. 10).
5. Mit Beschluss vom 22. Juni 2010 (Urk. 18) eröffnete das Gericht der Beschwerdeführerin, dass es eine reformatio in peius in Aussicht nehme (Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. September 2005). Diese hielt in der Folge an der Beschwerde fest (Eingabe vom 26. Juli 2010, Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. Nach der Rückweisung der Sache mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2005 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 7/73) holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Orthopäden Dr. Z.___ (Urk. 7/79) und die Expertise des Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 7/126) ein. Gestützt darauf - Dr. Z.___ attestierte eine 100%ige und Dr. A.___ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit - ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab August 2005 ("durch das Hinzutreten des psychischen Beschwerdebildes", Urk. 2 S. 4) im Rahmen des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 47 % (Valideneinkommen von Fr. 53'567.20; Invalideneinkommen gemäss LSE 2006 für Hilfsarbeiten von Fr. 47'788.-- d.h. bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit [Dr. A.___] von Fr. 33'452.-- bzw. unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % von Fr. 28'434.-- [vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss und Einkommensvergleich Berufsberatung vom 3. November 2008, Urk. 7/133-134]) und gewährte demnach der Beschwerdeführerin ab 1. September 2005 eine Viertelsrente.
3.
3.1 Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden.
3.2
3.2.1 In Mitleidenschaft gezogen worden beim seinerzeitigen Unfall war zur Hauptsache der linke Ellenbogen. Diesen bezeichnete der Orthopäde Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 15. Februar 2006 aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2006 sowohl klinisch als auch radiologisch praktisch verheilt. Er finde lediglich eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv vorgetragenen Beschwerden und objektivem Befund. Der Experte äusserte die Ansicht, dass selbst in der angestammten Tätigkeit bei einigermassen gutem Willen aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert werden könne. Mit absoluter Sicherheit aber bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bei jeder Tätigkeit mit Wechselbelastung unter Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Gegenständen (Urk. 7/79/6-7).
3.2.2 Der Psychiater Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2008 und diagnostizierte in seiner Expertise vom 20. März 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (Urk. 7/126/12). Er kam zum Schluss, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht vermindere, da ihr eine Überwindung ihrer Schmerzen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei. Hingegen vermindere die leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einer körperlich angepassten Tätigkeit um 30 %. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zumutbar und würde die Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin innerhalb von drei bis sechs Monaten unter 20 % senken (Urk. 7/126/21). Ergänzend erklärte Dr. A.___ am 9. Juni 2008, die Minderung um 30 % bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Inanspruchnahme (2006) der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 7/128/1).
3.3 Die zitierten Expertisen genügen in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten. Aus den gutachterlichen Schlussfolgerungen ergibt sich ohne Weiteres, dass seit der Einstellung der ganzen Rente per 31. Mai 2002 keine rentenbegründende Invalidität mehr ausgewiesen ist. Einerseits ist nach der Einschätzung des Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin bei gutem Willen - was im Rahmen der Schadenminderungspflicht von ihr durchaus verlangt werden kann - die angestammte Tätigkeit als Reinigerin uneingeschränkt zumutbar, und anderseits mag zwar die von Dr. A.___ diagnostizierte leichte depressive Episode zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen, ist aber nach gefestigter Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, da es sich - wie schon das Wort "Episode" verdeutlicht - nicht um eine voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ abzustellen, der von einer erheblichen psychiatrischen Erkrankung ausgehe (Urk. 1 S. 5), hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass dieser Arzt sich mit Schreiben vom 16. November 2007 (Urk. 7/118) weigerte, der IV-Stelle über die Behandlung der Beschwerdeführerin Auskunft zu geben. Deshalb konnte sich der in der Folge mit der psychiatrischen Begutachtung betraute Dr. A.___ auch nicht mit einer allfälligen abweichenden Diagnosestellung des behandelnden Psychiaters auseinandersetzen.
3.4 Da somatisch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewiesen ist und psychisch eine solche von 30 % höchstens vorübergehend bestanden hat - was ohnehin einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % entspräche -, erweist sich die Gewährung einer Viertelsrente als nicht gesetzmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2009 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin damit eine Viertelsrente samt Zusatzkinderrenten ab 1. September 2005 zugesprochen wurde.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin damit eine Viertelsrente samt Zusatzkinderrenten ab 1. September 2005 zugesprochen wurde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).