IV.2009.00368
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war zuletzt seit 1994 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG, Z.___, tätig. Infolge Restrukturierungsmassnahmen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende November 2005 auf (Urk. 8/2 Ziff. 1.3 und Ziff. 6.3.1, Urk. 8/8 Ziff. 1-3 und Ziff. 6, Urk. 8/8/9). Am 4. Mai 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/16, Urk. 8/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/13) ein. Zudem zog sie Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/17) bei.
Mit Vorbescheid vom 12. April 2007 (Urk. 8/22) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 29 % die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 16. April 2007 (Urk. 8/24) beziehungsweise am 30. April 2007 (Urk. 8/27) und ergänzend am 19. Juli 2007 (Urk. 8/30) Einwände erhob.
1.2 Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/28) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 8/31). Aufgrund ergänzender Fragen der IV-Stelle (Urk. 8/33, Urk. 8/38) wurde das Gutachten in der Folge überarbeitet. Die neue Version datiert vom 30. Mai 2008 (Urk. 8/39). Überdies liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 8/44) durchführen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/29) bei.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Ausrichtung einer vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2007 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Am 12. März 2009 (Urk. 8/55 und Urk. 8/62 = Urk. 2) verfügte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 82 % entsprechend. Hernach ging sie von einem Invaliditätsgrad von 31 % aus.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. April 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren teilweise Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Rente auch ab Januar 2008. Eventualiter sei sie medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor neu verfügt werde (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2009 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben). Darauf kann verwiesen werden.
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 80 % einem Erwerb nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Seit 7. März 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch seit 16. Oktober 2007 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte). Für die Zeit vom 1. März 2006 bis 15. Oktober 2007 ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich und von einer 8%igen Einschränkung im Haushaltbereich aus und ermittelte nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von 82 % (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Für die Zeit ab 16. Oktober 2007 ging sie im Erwerbsbereich von einer 37%igen und im Haushaltbereich von einer 8%igen Einschränkung aus und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
Vernehmlassungsweise (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin an der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2007 fest, korrigierte allerdings das ab diesem Zeitpunkt ermittelte Invalideneinkommen und ermittelte im erwerblichen Bereich nunmehr eine Einschränkung von 43.68 % (Ziff. 5). Die im Haushaltabklärungsbericht ermittelte Einschränkung im Haushaltbereich von 8 % erachtete sie nach wie vor als massgeblich. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte sie schliesslich einen im Ergebnis die angefochtene Verfügung bestätigenden, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 37 % ab Oktober 2007, mit rentenaufhebender Wirkung ab Januar 2008 (Ziff. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber unter Verweis auf einen Bericht ihres behandelnden Arztes (Urk. 3/3) geltend, als Schuhverkäuferin lediglich noch im Umfang von 30 % bis maximal 50 % arbeitsfähig zu sein. Entsprechend müsse auch die Erwerbsunfähigkeit 50 % oder mehr betragen. Ihre Schmerzen im Rücken und im linken Bein würden dies untermauern (Urk. 1 Ziff. 4-5 und 7). Überdies sei die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung im Haushalt von 8 % viel zu niedrig, sei doch auch ihr behandelnder Arzt der Auffassung, dass ihr aufgrund ihrer Beschwerden Haushaltarbeiten grösstenteils nicht möglich seien (Urk. 1 Ziff. 6). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie auch ein psychisches Leiden habe und ihr in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/39) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 1 Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, welche die Herabsetzung der ab März 2006 zugesprochenen ganzen Rente per Januar 2008 rechtfertigt. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes, ab welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (März 2006), mit dem Zustand im Zeitpunkt der Aufhebung dieser Rente (Dezember 2007).
Unbestritten ist die Zusprache der befristeten ganzen Rente. Diese ist aber dennoch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, da Letztere den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (vgl. Erw. 1.4)
Nicht bestritten ist schliesslich auch die Einstufung der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige. Mangels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen diese Aufteilung sprechenden Anhaltspunkten in den Akten ist von diesem Status auszugehen.
3.
3.1 Am 7. März 2005 musste sich die Beschwerdeführerin in der A.___ Klinik einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule unterziehen (vgl. Operationsbericht vom 8. März 2005, Urk. 8/28/9-10).
Am 10. Mai 2005 berichtete Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, A.___ Klinik, über die am selben Tag durchgeführte Verlaufskontrolle (Urk. 8/4/6-7) und stellte folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 mit transpedikulärer Instrumentierung (Moss Max) und transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion (TLIF) L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Devex-Cage Interponat am 7. März 2005 bei
- Status nach degenerativer Bandscheibenerkrankung L5/S1
- chronischer Lumboischialgie
Er führte aus, der Heilungsverlauf sei protrahiert. Jetzt müsse mit einer mobilisierenden Physiotherapie zur isometrischen Rumpfmuskulaturkräftigung sowie Heiminstruktion für tägliche Übungen zu Hause begonnen werden (S. 1 unten). Bis zur nächsten Kontrolle sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.2 Am 7. Oktober 2005 berichtete Dr. B.___ über die an diesem Tag durchgeführte Verlaufskontrolle (Urk. 8/4/5). Unter Nennung der bekannten Diagnose (Urk. 8/4/5 Mitte) hielt er fest, klinisch hätten sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin gebessert. Unverändert bestehe eine komplexe soziale Situation, wobei sie nun zusätzlich arbeitslos sei und geringe Perspektiven habe. Die Schmerzmitteleinnahme habe erfreulicherweise deutlich abgebaut werden können. Er empfehle daher die Fortführung der ambulanten Therapie. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich ab November für einen Arbeitsversuch im Umfang von 50 % in leichten Tätigkeiten in der Lage zu fühlen, schreibe er sie für leichte Tätigkeiten ab 1. November versuchsweise zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/4/5 unten).
3.3 In seinem Bericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/4/3) nannte Dr. B.___ die bekannte Diagnose. Bezüglich des postoperativen Verlaufs verwies er auf seine Verlaufsberichte (vgl. Erw. 3.1-2) und hielt fest, gemäss seinem Eintrag vom 7. Oktober 2005 die Beschwerdeführerin ab November für leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig geschrieben zu haben. Zuvor habe die Arbeitsunfähigkeit seit der Operation 100 % betragen.
3.4 Am 18. Februar 2006 erstattete Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, einen Bericht (Urk. 8/29/1-2) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 oben):
- depressive Störung
- chronisch rezidivierende Lumbalgien seit Jahren
- Computertomographie im Juni 2003: breitbasige mediale Diskushernie L5/S1 bei mässiger Osteochondrose L5/S1
- Magnetresonanztomographie im Februar 2004
- Schmerzsprechstunde Zürich
- Spondylodese L5/S1 am 7. März 2005
- Arm-Plexusreizung links (C7) Januar 2006
- Magnetresonanztomographie Halswirbelsäule: Diskushernie C3/4 mit Kompression Rezessus rechts
- Adipositas
- Status nach Excision eines gutartigen Tumors cervical rechts am 10. Oktober 2002
Er führte aus, seit drei Monaten nach der operativen Spondylodese liege eine Arbeitsfähigkeit von etwa zwei bis drei Stunden täglich vor, dies in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit, wobei permanentes Sitzen, Stehen oder Gehen jeweils maximal für ein bis zwei Stunden möglich sei. Die Prognose hänge wesentlich von der psychischen und sozialen Entwicklung ab. Er erwarte bestenfalls eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % unter den erwähnten Rahmenbedingungen (S. 2 Mitte).
Ergänzend zum genannten Bericht hielt Dr. C.___ mit Schreiben vom 2. Juni 2006 (Urk. 8/29/8) fest, aufgrund der Beschwerden der Beschwerdeführerin im Alltag und im Haushalt sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Da ihr gekündigt worden sei, sei die durch Dr. B.___ versuchsweise attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % ab November 2005 auf dem Papier stehen geblieben, wobei ein entsprechender Arbeitsversuch auch gescheitert wäre. De facto sei die Beschwerdeführerin seit November 2005 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig.
3.5 In seinem Bericht vom 14. März 2006 (Urk. 8/9/5-6) führte Dr. B.___ unter Nennung der bekannten Diagnose (S. 1 Mitte) aus, anlässlich der Jahreskontrolle habe er feststellen können, dass die Spondylodese verheilt und stabil sei. Klinisch hätten die Beschwerden abgenommen, auch wenn noch deutliche Restbeschwerden bestünden. Diese sollten weiter konservativ betreut werden. Insbesondere sei weiterhin regelmässige körperliche Fitness sowie eine Gewichtsabnahme anzustreben (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei gekündigt und zur Zeit arbeitslos. Im Rahmen der letzten Kontrolle habe er sie wenigstens versuchsweise für leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (S. 1 Mitte).
3.6 Mit Bericht vom 4. Juni 2006 (Urk. 8/9/1-4) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Spondylodese L5/S1 bei Osteochondrose und breitbasiger medialer Diskushernie L5/S1
- depressive Entwicklung
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er ein cervicoradikuläres Syndrom links bei Diskushernie C3/4 rechts, bestehend seit Januar 2006 (lit. A).
Er hielt fest, die Beschwerdeführerin letztmals am 20. Mai 2006 untersucht zu haben (lit. D.2). Als Büroangestellte erachte er sie seit dem 7. März 2005 bis auf Weiteres zu 100 % als arbeitsunfähig (lit. B.). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie halbtags, eventuell auch mehr, arbeitsfähig (Urk. 8/9/4 unten). Das Heben und Tragen von Lasten von zehn und mehr Kilogrammen sei ihr nicht mehr zumutbar. Lasten über Brusthöhe heben könne sie nur noch selten. Sitzen sei ihr maximal während zwei, Stehen während maximal einer Stunde zumutbar (Urk. 8/9/3). Der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. März 2006 (vgl. Erw. 3.5) empfohlene Arbeitsversuch sei fehlgeschlagen (lit. D.5-6).
3.7 Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 26. Juli 2006 einen Bericht (Urk. 8/29/15-21) und stellte folgende Diagnosen (S. 5 unten):
- langdauernde depressive Störung im Sinne einer neurotisch-depressiven Entwicklung; wiederkehrende depressive Verstimmungen mit akuter Exacerbation seit dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber im August 2005 (ICD-10 F34.1: Dysthymia; ICD-10 F33: rezidivierende depressive Störung; ICD-10 F32.11: aktuelle mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit August 2005)
- chronische Schmerzkrankheit im Sinne eines maladaptiven Schmerzbewältigungsmusters mit Symptomausweitung (ICD-10 F54)
Er führte aus, der Beginn der depressiven Entwicklung liege seines Erachtens weit zurück und datiere etwa auf das Jahr 1995/96. Die Diagnose einer depressiven Störung sei erstmalig im Oktober 2004 vom Hausarzt gestellt worden. Aufgrund der Schwere der depressiven Störung der Beschwerdeführerin sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eindeutig indiziert, um eine weitere Invalidisierung zu verhindern (S. 6 oben).
Die Schmerzkrankheit habe möglicherweise schon präoperativ bestanden, sei aber dann im Anschluss an die Operation exazerbiert. Die Beschwerdeführerin habe nur während wenigen Wochen eine Abnahme der Beschwerden erlebt. Der postoperative Heilverlauf sei kompliziert und protrahiert gewesen (S. 6 Mitte).
Die präoperative Leidensgeschichte, der äusserst protrahierte Heilverlauf und die gegenwärtig weiterhin bestehende 16-monatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit wiesen eindeutig auf eine chronische Schmerzkrankheit hin. In direktem Zusammenhang mit der langdauernden Störung sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Beeinträchtigung von alltagspraktischen und sozialen Fertigkeiten gekommen (S. 6 unten).
Aufgrund der aktuellen Schwere der Störung sei die Beschwerdeführerin zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 4). Die Depression und die Schmerzkrankheit seien im Rahmen eines interdisziplinären, integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Ansatzes durchaus behandelbar. Die Therapiemöglichkeiten seien bis jetzt jedoch bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden (S. 7 Ziff. 5).
3.8 Am 6. Oktober 2006 erstattete Dr. C.___ einen Bericht (Urk. 8/16) und führte aus, anlässlich der letzten ärztlichen Kontrolle der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2006 hätten sich im Vergleich zu seinem Bericht vom Juni 2006 (vgl. Erw. 3.6) ein stationärer Gesundheitszustand und unveränderte Diagnosen gezeigt (Ziff. 1-2 und Ziff. 8). Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3). Bei günstigem Verlauf komme in einigen Monaten unter der nun begonnenen Psychotherapie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zustande. Mehr erwarte er nicht (Ziff. 4).
3.9 Mit Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/18) hielt Dr. C.___ fest, die letzte ärztliche Kontrolle vom 18. Januar 2007 habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand und die Diagnosen und somit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit seinem Bericht vom Oktober 2006 (vgl. Erw. 3.8) nach wie vor nicht verändert hätten (Ziff. 1-3 und Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin befinde sich in Physio- und Psychotherapie und nehme Analgetika ein (Ziff. 4).
3.10 In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar und 11. April 2007 (Urk. 8/20/3-4) führte Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Aktenlage ab 7. April 2005 für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Seiner Ansicht nach sei diese Tätigkeit schon als angepasst zu betrachten und der Beschwerdeführerin somit medizinisch theoretisch ab November 2005 zu 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) zumutbar.
3.11 Am 4. Mai 2007 erstattete Dr. B.___ einen weiteren Bericht (Urk. 8/28/5-6). Er führte aus, die Beschwerdeführerin letztmals am 14. März 2006 untersucht zu haben (lit. D.2). Der Bericht ist entsprechend identisch mit dem Verlaufsbericht vom 14. März 2006 (vgl. Erw. 3.5). Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ zudem explizit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Kontrolle arbeitslos, jedoch für leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (lit. B).
3.12 Mit Bericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 8/29/5-6) stellte Dr. C.___ in Bezug auf den körperlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die bereits mit Bericht vom Februar 2006 (vgl. Erw. 3.4) gestellten Diagnosen. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand diagnostizierte er nun aber eine schwere depressive Störung mit latenter Suizidalität (Ziff. 4).
Er führte aus, im Verlauf des letzten Spätsommers habe sich eine Depression entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit September 2006 in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie (Ziff. 1). Dank dieser habe sich ihre Beziehung zum Ehemann wieder stark gebessert (Ziff. 2.b).
Aufgrund der psychischen Situation bestehe in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychologin und Psychiaterin seit 6. März 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).
3.13 Am 30. Mai 2008 erstattete Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/39).
Dieses basiert auf den zur Verfügung gestellten Akten (Ziff. 2), den Angaben der Beschwerdeführerin (Ziff. 3), fremdanamnestischen Auskünften (Ziff. 4) und auf eigenen Untersuchungsbefunden (Ziff. 5).
Die Gutachterin führte aus, in den vorliegenden Akten seien wenig Angaben zu psychopathologischen Befunden zu finden und es würden mehrheitlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin aufgeführt. In der Synthese aller Informationen liessen die beklagten psychopathologischen Symptome und die anamnestischen Angaben zum Verlauf am wahrscheinlichsten auf die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) schliessen (Urk. 8/39/7 Mitte).
Obwohl die depressive Symptomatik diskret ausgeprägt sei, seien bei der langen Symptomdauer Antidepressiva angezeigt, um den Übergang in eine eigentliche depressive Störung zu verhindern. Ob eine Therapieresistenz vorliege und die depressiven Symptome als chronifiziert zu betrachten seien, könne wegen der nie konsequent und adäquat durchgeführten psychiatrischen Behandlung nicht beurteilt werden (Urk. 8/39/7 unten).
Die Prognose erscheine vom Verlauf her trotz Risikofaktoren (protrahierter Verlauf, Gewöhnung an die Krankenrolle, chronische Schmerzen, psychosoziale Belastungen, fehlende Berufstätigkeit) mittelfristig günstig. Trotz fehlender fachärztlicher Behandlung sei im Verlauf eine Besserung festzustellen. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit könne erwartet werden (Urk. 8/39/7 unten).
In Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/52/2 oben) führte die Gutachterin aus, dass laut den Akten ab März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt. Retrograd könne die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mangels psychopathologischen Befunden in den Akten nicht nachvollzogen werden. Unter geeigneten psychiatrisch-psychotherapeutischen und reintegrativen beruflichen Massnahmen sollte die Beschwerdeführerin in sechs bis zwölf Monaten schrittweise die Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten wiedererlangen können (Ziff. 9.2). Im Haushalt scheine die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben und aufgrund des Untersuchungsbefundes nicht massiv eingeschränkt, wobei eine genau Aussage aber nur mit einer Haushaltabklärung vor Ort möglich sei (Ziff. 9.3).
3.14 Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2008 (Urk. 8/52/4) hielt RAD-Ärztin Dr. med. G.___, praktische Ärztin, fest, dass auf die Beurteilung im Gutachten von Dr. F.___ vom Mai 2008 abgestellt werden könne. Für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin (vorwiegend sitzend) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (leichte körperliche Arbeiten in Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Gewichten bis maximal fünf Kilogramm) könne eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ab dem Datum der Untersuchung durch Dr. F.___ (15. Oktober 2007) als zumutbar erachtet werden. Im Haushalt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine massive Einschränkung zu erwarten.
3.15 In seinem am 15. April 2009 erstatteten Bericht (Urk. 3/3) stellte Dr. C.___ die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom Mai 2007 (vgl. Erw. 3.12). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein, welche belastungsabhängig durch längeres Gehen und Stehen exacerbierten und sie zwingen würden, sich hinzulegen. Die Tätigkeit als Schuhverkäuferin in einem Pensum von 30 % bis 50 % könne sie nur knapp bewältigen und Haushaltarbeiten würden aufgrund der Beschwerden grösstenteils verunmöglicht.
4.
4.1 Was das Rückenleiden der Beschwerdeführerin anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass sie sich nach der im März 2005 durchgeführten Rückenoperation im Mai 2005, im Oktober 2005 und im März 2006 zu Dr. B.___, A.___ Klinik, in die Verlaufskontrolle begab. Nachdem sich anlässlich der ersten Verlaufskontrolle noch ein protrahierter Heilungsverlauf zeigte, konnte anlässlich der Verlaufskontrolle im Oktober 2005 klinisch eine Besserung der Beschwerden sowie eine reduzierte Einnahme von Schmerzmitteln festgestellt werden, und die Beschwerdeführerin äusserte den Wunsch, in einer leichten Tätigkeit einen Arbeitsversuch im Umfang von 50 % unternehmen zu wollen. Gestützt darauf schrieb Dr. B.___ die Beschwerdeführerin ab November 2005 zu 50 % arbeitsfähig (Erw. 3.1-2).
Sowohl in seinem Bericht vom Januar 2006 (Erw. 3.3), welchen er erstattete, ohne die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal untersucht zu haben, als auch in seinem Jahreskontrollbericht vom 14. März 2006 (Erw. 3.5) verwies Dr. B.___ jeweils auf die im Oktober 2005 versuchsweise attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit per November 2005. Während er im Oktober 2005 festhielt, dass im Bereich der Narbe sowie der paravertebralen Muskulatur eine nach wie vor starke Schmerzhaftigkeit bestehe und dass das Gangbild relativ flüssig, die Beweglichkeit aber weiterhin eingeschränkt sei (Urk. 8/4/5 unten), berichtete er im März 2006, dass die Narbe reizlos verheilt sei, nur noch eine Druckdolenz bestehe und die Beschwerdeführerin sonst relativ gut beweglich sei (Urk. 8/9/5 unten). Im März 2006 war die Spondylodese gemäss Dr. B.___ verheilt und stabil (vgl. Erw. 3.5).
Angesichts dieser dokumentierten weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der zweiten Verlaufskontrolle im Oktober 2005 steht ohne weiteres fest, dass die Arbeitsfähigkeit ab der Kontrolluntersuchung im März 2006 in einer leichten Tätigkeit jedenfalls 50 % betragen hat.
4.2
4.2.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegt das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ in Auftrag gegebene Gutachten (Erw. 3.13) vor.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Das Gutachten von Dr. F.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerung der Expertin sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2.2 Der Bericht des Psychiaters Dr. D.___ (Erw. 3.7) vermag das Gutachten von Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Der Ansicht von Dr. F.___, wonach dieser eine Depression postuliere, ohne dass entsprechende psychopathologische Befunde ausreichend beschrieben würden (Urk. 8/39/8 Ziff. 9.4) ist beizupflichten. Unter dem Titel “psychopathologischen Befunde“ (Urk. 8/29/17-18) gab Dr. D.___ im Wesentlichen die Angaben der Versicherten wieder, weshalb die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
4.2.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
Dr. F.___ führte aus, für die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung kämen als Auslöser die Rückenproblematik mit chronischen Schmerzen und der krankheitsbedingte, sehr kränkend erlebte Verlust der langjährigen Arbeitsstelle in Frage. Die Eheproblematik scheine sich sekundär im Krankheitsgeschehen entwickelt zu haben, und sie habe sich durch therapeutische Intervention gebessert. Zusätzlich würden weitere psychosoziale Faktoren wie Rückzug aus dem sozialen Leben, Vermeiden von positiven Interaktionen und Erlebnismöglichkeiten sowie finanzielle Knappheit die Anpassungsstörung unterhalten (Urk. 8/39/7 Mitte). Auch aus dem Bericht von Dr. D.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung ihres langjährigen Arbeitgebers per Ende November 2005 als schwere Kränkung erlebt hat und dass sie überdies von finanziellen Sorgen geplagt ist (Urk. 8/29/17-18).
4.2.4 Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass auch psychosoziale Faktoren einen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin haben. Diese haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu bleiben. Dr. F.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, worauf vorliegend abzustellen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Gutachterin bei ihrer Beurteilung auch auf psychosoziale Faktoren hinwies und diese offensichtlich teilweise in ihrer Einschätzung einfliessen liess, kann jedenfalls nicht auf eine höhere (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die aus psychiatrischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kumulativ zur körperlich bedingten Einschränkung auswirkt. Die Gutachterin legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass auch ohne konsequente Behandlung eine Verbesserung der Situation eingetreten ist und eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
4.3 Die Einschätzungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Dieser stellte jeweils sowohl somatische als auch psychiatrische Diagnosen. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand erhob er jedoch in keinem seiner Berichte eigene Befunde und verwies diesbezüglich auf die Berichte der Ärzte der A.___ Klinik (vgl. Urk. 8/9/2 lit. D.5, Urk. 8/29/1 unten, Urk. 8/29/5 Ziff. 3.a). In Anbetracht der Tatsache, dass Dr. C.___ Allgemeinmediziner ist, sind auch die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen, welchen er - zumindest in einem Teil seiner Berichte (vgl. Erw. 3.4, Erw. 3.8, Erw. 3.12) - bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Prognose entscheidende Bedeutung beimass, mit Zurückhaltung zu würdigen. Im Übrigen lässt sich seinen Berichten keine klare Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weder angestammt noch angepasst, entnehmen. Im Juni 2006 berichtete er, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr halbtags, eventuell auch mehr, zumutbar (Erw. 3.6). Im Oktober 2006 dagegen attestierte er ihr bei unverändertem Gesundheitszustand pauschal eine volle Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.8). Im Mai 2007 erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Situation als zu 100 % arbeitsunfähig (Erw. 3.12). Im Bericht vom April 2009 wiederum attestierte er ihr aufgrund von belastungsabhängigen und ausstrahlenden lumbalen Schmerzen eine 30%ige bis maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit als Schuhverkäuferin. Diese Angaben sind zu undifferenziert und können als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden.
Angemerkt sei schliesslich, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per Ende November 2005 ihre Arbeitsstelle verloren hat und deshalb seither de facto gar keiner Arbeit mehr nachgeht, nicht den Schluss zulässt, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Erw. 3.4 am Ende).
4.4 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Heilungsphase und der Verbesserung ihrer psychischen Situation in einer leichteren Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdegegnerin von solchen Verhältnissen erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F.___ im Oktober 2007 ausging, erscheint als eher grosszügig und ist - jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und erweist sich als korrekt: Ausgegangen werden kann von einem Valideneinkommen von Fr. 60'099.-- (vgl. die entsprechende Bestätigung der Y.___ AG vom 16. Mai 2006, Urk. 8/8 Ziff. 16), da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitsbedingte Ausfälle die Stelle - trotz der Restrukturierung der Administration - nicht verloren hätte (vgl. die entsprechende Formulierung im Kündigungsschreiben vom 21. September 2005, Urk. 8/8/9), sondern im gleichen Umfang weiter ausgeübt hätte. Auch das Invalideneinkommen von Fr. 33'845.80 ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. die Darlegungen in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009, Urk. 7 S. 3, worauf verwiesen werden kann). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 43.68 % und entsprechend dem Erwerbsanteil von 80 % gewichtet ein solcher von 34.94 %.
5.2 In Bezug auf die Behinderung im Haushalt beanstandete die Beschwerdeführerin die Errechnung einer Einschränkung von lediglich 8 % (Urk. 1 S. 3).
Laut Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 8. September 2008 (Urk. 8/44) ist die Beschwerdeführerin hauptsächlich im Bereich Wohnungspflege eingeschränkt (35 % im mit 20 % gewichteten Bereich). Dies leuchtet ohne weiteres ein, vermag doch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden schwerere Arbeiten nicht mehr zu bewältigen. Auch die leichte Einschränkung in der Kinderbetreuung (keine sportlichen Aktivitäten mit dem Sohn mehr) erscheint als begründet (10 % im mit 10 % gewichteten Bereich).
Ebenso zutreffend (und im Wesentlichen auch unbestritten) ist, dass die Beschwerdeführerin in einigen Bereichen gar nicht eingeschränkt ist beziehungsweise auf die Mithilfe des Ehemannes zurückzugreifen hat. So ermöglicht ein Einteilen der Arbeiten (zum Beispiel beim Abwasch) eine vollumfängliche Erledigung der anfallenden Arbeiten. Dass der Ehemann die schwereren Tätigkeiten übernimmt (Grosseinkauf, Wäsche in den Keller tragen) führt ebenfalls zu keiner anrechenbaren Einschränkung der Beschwerdeführerin, handelt es sich doch dabei um kleinere Aufwendungen und solche, bei welchen auch in anderen Familien Unterstützung angeboten wird.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Beanstandungen der einzelnen Bereiche vorgenommen hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern die getroffenen Feststellungen falsch sein könnten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich im Umfang von 8 % eingeschränkt ist, was bei einer Gewichtung von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 1.6 % führt.
5.3 Die Invaliditätsgrade im Erwerbsbereich von 34.94 % und im Haushaltbereich von 1.6 % ergeben einen Gesamtinvaliditätsgrad von 36.54 %, mit welchem der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zusteht. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin die Rente zurecht per 1. Januar 2008 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).