Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00370
IV.2009.00370

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 11. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), mit Verfügung vom 9. März 2009 den Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 11. April 2009, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Hilflosenent- schädigung beantragt hat (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Mai 2009 (Urk. 7),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

unter Hinweis darauf, dass
         sich die Versicherte mit Gesuch vom 1. Mai 2006 bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen (Rente, Umschulung) angemeldet hatte (Urk. 8/2), und sie dabei auch angegeben hatte, sie sei wegen ihrer Behinderung (teilweise) dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/2 Ziff. 7 und 8),
         die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht getätigt hatte, indem sie Angaben des Hausarztes Dr. med. Y.___, praktischer Arzt FMH (Urk. 8/14), sowie des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/28) eingeholt hatte und die Versicherte durch das Universitätsspital Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Gutachten vom 5. Juni 2008; Urk. 8/38) sowie durch das Zentrum A.___ (Gutachten vom 6. August 2008; Urk. 8/46) hatte begutachten lassen,
         der Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2009 mit Wirkung ab 1. März 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist (Urk. 8/55),

in Erwägung, dass
         nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der hier anwendbaren seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
         als hilflos eine Person gilt, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG),
         zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden wird (Art. 42 Abs. 2 IVG), wobei praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme massgebend sind (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a),
         nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, und gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein derartiger Bedarf dann vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren     (lit. c),
         Rz 8050 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in er seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbständigen Wohnens betrifft (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) und danach lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die betroffene Person zur selbständigen Bewältigung des Alltags auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle,
         sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit a IVV) mithin auch auf die Haushaltarbeiten erstreckt,
         bei der Bemessung der Hilflosigkeit grundsätzlich unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält, es mithin keinen Unterschied ausmachen darf, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt; die Frage, ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen ist, denn würde anders entschieden, sich die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen würde, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, womit stossende Konsequenzen unumgänglich wären, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. M. vom 24. November 1999, H 374/98),
         die Mithilfe durch die Familienmitglieder allerdings eine Frage der Schadensminderungspflicht ist, die in einem zweiten Schritt ebenfalls zu prüfen ist (vgl. nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_410/2009, Erw. 5.1),
         nach Rz 8053 KSIH die lebenspraktische Begleitung sodann regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird,
         mit der lebenspraktischen Begleitung verhindert werden soll, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSIH Rz 8040),

in weiterer Erwägung, dass
         bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist, wobei Ersterer anzugeben hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; der Versicherungsträger an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen kann und bei Unklarheiten über physische beziehungsweise psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinische Fachperson stellen kann; das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (zum Ganzen BGE 133 V 450, E. 11.1.1 S. 468),
         im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen darstellt und für den Fall, dass die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich übereinstimmen, letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung haben; und diese Rechtsprechung entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung gilt (vgl. wiederum BGE 133 V 450, E. 11.1.1 S. 468),
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet hatte, dass aufgrund der Abklärungen die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei; da nach Lage der medizinischen Akten ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV nicht ausgewiesen sei, auf eine Abklärung vor Ort habe verzichtet werden können (Urk. 2 und Urk. 7),
         die Versicherte demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, dass sie aus physischen wie auch psychischen Gründen nicht in der Lage sei, den gesamten Haushalt ohne fremde Hilfe zu führen (Urk. 1),

in weiterer Erwägung, dass
         sich die befassten Ärzte in medizinischer Hinsicht darin einig sind und nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Wesentlichen an einem chronischen cervikospondylogenen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom und an einer rezidivierenden mittelgradig depressiven Störung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet (vgl. ärztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Urk. 8/14 S. 12; Universitätsspital Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin; Urk. 8/38 S.11 ff. sowie Zentrum A.___; Urk. 8/46 S. 16),
         vor diesem medizinischen Hintergrund sowie mit Blick auf die Akten weiter unstreitig ist und namentlich auch von der Beschwerdeführerin nicht gegenteilig geltend gemacht wird, dass sie für keine der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 7),
         ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit damit von Vorneherein entfällt (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV), womit einzig zu prüfen bleibt, ob die Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat, wobei mit Blick auf das (einzige) Vorbringen der Versicherten - wonach sie zufolge ihres Gesundheitszustandes den Haushalt nicht ohne Hilfe zu bewältigen vermöge - allenfalls ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit e IVV und Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV zur Frage steht,

in weiterer Erwägung, dass
         die Versicherte, welche im streitigen Zeitraum (bis zum Ergehen der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 9. März 2009) mit ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn in Wohngemeinschaft lebt, nach ihren Angaben den Haushalt nicht alleine besorgen kann,
         sich aufgrund der medizinischen Akten indes ergibt, dass Hausarzt Dr. Y.___ die Frage, ob die Versicherte der Hilfeleistungen bedürfe, die das selbständige Wohnen ermöglichten, in seinem Bericht vom 28. September 2006 ausdrücklich verneint hat (Urk. 8/14 S. 7), und auch die eingeholten medizinischen Gutachten weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht darauf schliessen lassen, die Versicherte sei ausserstande, grundlegende Haushaltverrichtungen vorzunehmen (Urk. 8/38 und Urk. 8/46),
         die Versicherte zwar anlässlich der medizinischen Abklärungen, namentlich anlässlich der Begutachtung durch das Zentrum A.___, notwendige Hilfestellungen durch ihre Familienmitglieder geltend machte,
         es sich bei der von der Versicherten erwähnten Mitarbeit der Familienmitglieder jedoch lediglich um einzelne Hilfestellungen handelt (vgl. teilweise Hilfe der Tochter beim Putzen, Hinunter- und Hinauftragen der Wäsche durch den Ehegatten, Delegation der Bügelarbeiten, teilweise Unterstützung durch den Sohn und/oder den Ehegatten beim Einkauf; Urk. 8/46 S. 4), die Angaben jedoch nicht darauf schliessen lassen, dass die Versicherte einer weitergehenden oder umfassenden Unterstützung bedürfte, namentlich der Anleitung zur Erledigung des Haushalts oder der Überwachung/Kontrolle, ohne welche sie, würde sie alleine wohnen, Gefahr liefe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes schwer zu verwahrlosen oder in ein Heim eingeliefert werden zu müssen (vgl. wiederum KSIH Rz 8040),
         bei der Bemessung des Bedarfs nach lebenspraktischer Begleitung zudem wie erwähnt im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch die Mithilfe der Familienmitglieder anzurechnen ist, sind doch die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, und diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung; bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_ 410/2009, Erw. 5.5),
         vorliegend die aufgrund der Angaben der Versicherten von den Familien- mitgliedern zu erbringenden Hilfestellungen das Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe zu verstehen ist, jedoch fraglos nicht überschreiten und dies im Falle der Versicherten um so mehr gilt, als sie für die von ihr benötigte Unterstützung gar auf zwei in ihrem Haushalt wohnende Familienmitglieder zurückgreifen kann, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus gefordert werden kann,
         die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die herrschende Aktenlage damit aber auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichten konnte (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94), und dies um so mehr gilt, als bei den - die Versicherte in erster Linie limitierenden - psychischen Beeinträchtigungen im Zweifelsfall (bei Divergenzen zwischen Abklärungsbericht und ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushalttätigkeit noch verrichten zu können) ohnehin der medizinischen Einschätzung erhöhtes Gewicht beizumessen wäre (vgl. wiederum BGE 133 V 450, E. 11.1.1 S. 468),
         die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht dafür hielt, nach Lage der medizinischen Akten sei ein - über die Schadensminderungspflicht der Familienangehörigen hinausgehender - Bedarf auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten nicht ausgewiesen,
         diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
         die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).