Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, diplomierte Pflegefachfrau, war seit 1994 bei der Stiftung Y.___, Z.___, tätig, bis sie die Stelle per Ende Mai 2006 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 8/1, Urk. 8/3 Ziff. 1.3 und Ziff. 6.1-3, Urk. 8/17/1 Ziff. 1-3, Urk. 8/28/2). In der Folge bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/3 Ziff. 6.7.1, Urk. 8/10/1, Urk. 8/28/2). Am 2. Dezember 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8 und Ziff. 8). Am 1. Februar 2007 trat die Versicherte eine 80 %-Stelle beim A.___ an (Urk. 8/16, Urk. 8/23), welche ihr auf Ende Juli 2008 gekündigt wurde (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 4.3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/19, Urk. 8/26-27), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9, Urk. 8/21, Urk. 8/28) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/17, Urk. 8/25) ein und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/10) bei. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 8/31).
Mit Vorbescheid vom 13. März 2008 (Urk. 8/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 14. März 2008 (Urk. 8/35) Einwände erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 8/38, Urk. 8/45) ein und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 17. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 8/56 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab.
2. Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. März 2009 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1-3) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Rente. Am 16. April 2009 (Urk. 3) wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwiesen.
Am 25. Mai 2009 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau als auch jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar seien und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, zur Zeit nicht in der Lage zu sein, mehr als 50 % zu arbeiten (Urk. 1/1 S. 1 Mitte). Sie habe versucht, 70 % - 80 % zu arbeiten, dies habe aber zu körperlichen und psychischen Rückschlägen geführt (Urk. 1/1 S. 2).
3.
3.1 Mit Bericht vom 29. November 2005 (Urk. 8/26/14-17) stellte Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende Periarthritis humero-scapularis (PHS) links mit Impingement
- Status nach mehrfacher subacromialer Dekompression inklusiv Osteophytenabtragung, letztmals im Oktober 2004
- kleine distale Partialruptur der Subscapularissehne
- kleine Verkalkung der distalen Supraspinatussehne intratendinös
- Bursitis subdeltoidea
- Psoriasis, bekannt seit dem 20. Lebensjahr (Haut- und Nagelbefall)
- unspezifische wechselnde Arthralgien Ganzkörper
- anamnestisch depressive Verstimmung bekannt
Sie führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin im September 2005 wegen seit gut ¾ Jahren bestehender Schmerzen an der linken Schulter untersucht und ihr eine subacromiale Infiltration verabreicht (S. 2 oben, S. 3). Bei der Verlaufskontrolle im Oktober 2005 hätten nur noch 20 % Restbeschwerden bestanden. Die Beschwerdeführerin habe beim Liegen auf der Schulter keine Nachtschmerzen mehr. Die Beweglichkeit sei frei, lediglich endphasig bei den letzten 20 Grad Abduktion bestehe noch eine leichtes Ziehen, die Innenrotationseinschränkung in Abduktionsstellung sei minim (S. 3).
3.2 Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/26/7-10) stellten die Ärzte der Klinik F.___, Klinische Psychotherapie, wo die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch vom 23. Dezember 2005 bis 27. April 2006 hospitalisiert war, folgende Diagnose (S. 3 Mitte):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) bei zugrunde liegender abhängiger Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
Die Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin habe sich mit belastenden und teilweise traumatisierenden biographischen Erlebnissen, aber auch mit Problemen der Gegenwart auseinandergesetzt. Sie habe eingesehen, dass sie sich mit der Arbeitsstelle im Kinder- und Jugendschutz deutlich überfordere, da sie sich nicht genügend abgrenzen könne. Ihr Ziel sei nun, eine Stelle als Kinderkrankenschwester in einem Spital zu finden. Die Fortsetzung der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung sei der Beschwerdeführerin dringend zu empfehlen (S. 3 unten). Bis 12. Mai 2006 hätten sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 3 oben).
3.3 Mit Zeugnissen vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/10/6) und vom 29. Juni 2006 (Urk. 8/10/5) schrieb Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2005 bis Ende Mai 2006 100 % arbeitsunfähig und führte aus, hernach sei ihr bis auf Weiteres kein Arbeitspensum über 70 % zu empfehlen.
3.4 Am 20. November 2006 erstattete Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, einen Bericht (Urk. 8/26/12-13). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- links betontes Carpaltunnelsyndrom (CTS)
- subacromeale Dekompression links 2002 und 2004, rechts 2003
- Depression
Sie berichtete, bei typischer Vorgeschichte habe sich klinisch kein Ausfall gefunden, neurographisch bestehe eine mässige Leistungsverzögerung im Carpaltunnel links bei grenzwertig normalen Befunden rechts. Die Indikation für eine Dekompression links sei gegeben (S. 2).
3.5 Am 27. November 2006 berichtete Dr. med. E.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, am 5. Dezember 2006 sei eine ambulante Operation vorgesehen. Danach werde die Beschwerdeführerin für mindestens vier Wochen 100 % arbeitsunfähig sein (Urk. 8/10/4).
3.6 Mit Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/19) stellten die Ärzte der Klinik F.___ gleichlautende Diagnosen wie im Austrittsbericht vom Juni 2006 (lit. A, vgl. Erw. 3.2).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 14. Juni bis 31. August 2004 und vom 23. Dezember 2005 bis 27. April 2006 stationär in der Klinik aufgehalten und sei während diesen Aufenthalten jeweils voll arbeitsunfähig gewesen (lit. B).
Die Beschwerdeführerin werde im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung auch in Zukunft immer wieder in depressive Krisen geraten, vor allem wenn es Veränderungen in Beziehungen oder am Arbeitsplatz gebe. Aufgrund der fehlenden Abgrenzungsfähigkeit werde vermutlich in Zukunft eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nie möglich sein. Ihr erlernter Beruf als Kinderkrankenschwester sei ihr jedoch ab April 2006 im Umfang von 50 % zumutbar (lit. D.7, Urk. 8/19/4 unten).
3.7 Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/26/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen, bestehend seit 2004
- PHS links, mehrfache subacromiale Dekompression und Osteophytenabtragung, zuletzt im Oktober 2004
- Status nach subacromialer Dekompression rechts im September 2008
- Kniearthroskopie links wegen Offerinterposition, Knorpelläsion tibial im September 2003
- CTS-Operation beidseits im Dezember 2006
Er führte aus, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau sei die Beschwerdeführerin vom 12. bis17. Dezember 2005 und vom 19. Dezember 2005 bis 31. Juni 2006 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 3). Nach Stabilisierung der psychischen Situation sei ihr ab 1. Juni 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aufgrund des sich rasch verschlechternden beidseitigen Carpaltunnelsyndroms sei diese jedoch beeinträchtigt gewesen. Nach wie vor bestünden ein fragiles psychisches Gleichgewicht und belastungsabhängige Magenschmerzen (Ziff. 4.4).
3.8 Am 25. August 2007 erstattete Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht (Urk. 8/27/4-9) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit etwa 2003 bestehende rezidivierende depressive Störung, wobei gegenwärtig eine leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) vorliege (Ziff. 2.1).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit Januar 2007 in seiner Behandlung (Ziff. 4.1). Vom 4. bis 31. Januar 2007 sei sie nicht arbeitsfähig gewesen (Ziff. 1.2). Seit 1. Februar 2007 arbeite sie 80 % beim A.___ und erbringe dort gute Leistungen (Ziff. 4.3). Vom 1. Februar bis 24. Juni 2007 sei sie 80 % arbeitsfähig gewesen. In der Zeit vom 25. Juni bis 12. Juli 2007 habe sie infolge einer Magendarmerkrankung nicht arbeiten können (Ziff. 1.2). Ende Juni 2007 habe sie unter epigastrischen Schmerzen unklarer Ätiologie gelitten und sei deswegen im Stadtspital H.___ behandelt worden. Seither sei sie müde und leicht erschöpfbar und wieder etwas depressiver. Deswegen sei sie seit 12. Juli 2007 für voraussichtlich drei Monate nur 60 % arbeitsfähig (Ziff. 1.2, Ergänzung zu Ziff. 4.1 und Ziff. 6.2). Als diplomierte Pflegefachfrau sei sie auf längere Sicht voraussichtlich ab Mitte Oktober 2007 wieder 80 % arbeitsfähig (Ziff. 1.2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 12. Juli 2007 60 % arbeitsfähig (Ziff. 6.2). Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 5.1).
3.9 Am 25. Januar 2008 erstattete Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/31), und nannte folgende Diagnose (S. 12 Ziff. 5):
rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F.33.0), frühere Episoden mittelschweren bis schweren Ausmasses
Er führte aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen zu können (S. 12 Ziff. 6.1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die depressive Störung und Medikamenteneinnahme etwas eingeschränkt mit grösserer Ermüdbarkeit und chronischer leichter Erschöpfung. Unter Psychotherapie und medikamentöser Therapie sei sie 80 % arbeitsfähig. Zur Zeit arbeite sie denn auch 70 % beim A.___ und 10 % im Haushalt (S. 13 Ziff. 6.2-3). Idealerweise könne die Beschwerdeführerin auch in Zukunft 70 % an ihrer jetzigen Arbeitsstelle arbeiten und daneben etwas Haushalt erledigen. Es sei aber immer damit zu rechnen, dass sie wieder schwerer depressiv werde, auch bei weiterer psychiatrischer Behandlung. Aktuell seien die Lebensumstände der Beschwerdeführerin eher ideal. Bei zusätzlichen Belastungen könne eine Dekompensation des psychischen Zustandsbildes wieder eintreten (S. 14 oben).
3.10 In seinem Bericht vom 3. März 2008 (Urk. 8/45/1-2) stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen (S. 1):
- Lumboischialgie links mit möglicher radikulärer Irritation L5 links, sensomotorisch nicht defizitär
- myotendinäre/myofasziale und spondylogene Beschwerdeanteile
- ungünstige Statik bei skoliotischer Wirbelsäulenfehlform
- Status nach subacromialer arthroskopischer Dekompression links im Jahr 2000
- Status nach CTS Dekompression im Jahr 2006
- psychosoziale Belastungssituation und Depression
Er führte aus, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau in 70%iger Anstellung vorerst für weitere zwei Wochen bestätigt zu haben (S. 2).
3.11 Mit Bericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/45/3-4) stellte Dr. J.___ im Vergleich zu seinem Bericht vom März 2008 (vgl. Erw. 3.10) nunmehr folgende Erstdiagnose bei im übrigen gleichlautenden Diagnosen (S. 1):
- lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links, sensomotorisch nicht defizitär
- links mediolaterale Diskushernie L4/5 (Magnetresonanztomographie vom 5. März 2008)
- myotendinäre/myofasziale und spondylogene Beschwerdeanteile
- ungünstige Statik bei skoliotischer Wirbelsäulenfehlform
- Status nach zweimaliger epiduraler Steroidinfiltration am 26. März und am 15. Mai 2008
Er führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. An dieser Einschätzung würde er aus rheumatologischer Sicht vorerst nichts ändern. Die Belastungssituation als Pflegefachfrau sei zwar nicht ideal, nach nunmehr viermonatiger Arbeitsunfähigkeit halte er aber einen uneingeschränkten Arbeitsversuch sowohl für notwendig als auch für zumutbar (S. 2).
3.12 Am 11. Juni 2008 erstattete Dr. G.___ einen weiteren Bericht (Urk. 8/38/2-7), in welchem er die gleichen Diagnosen als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend nannte wie die in seinem Bericht vom August 2007 (vgl. Erw. 3.8) genannten (Ziff. 2.1). Er führte aus, seit Erstattung seines letzten Berichtes im August 2007 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Sie sei wieder depressiver geworden und habe dem Druck an der Arbeitsstelle zuletzt nicht mehr standhalten können. Vom 1. November 2007 bis 1. Februar 2008 sei sie 30 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig, sowohl aus psychiatrischer Sicht aber wohl auch aufgrund ihm nicht näher bekannter rheumatologischer Beschwerden (Ziff. 1.2, Ziff. 3 und Ziff. 6.2). Der jetzige Arbeitgeber habe der Beschwerdeführerin auf Ende Juli 2008 gekündigt (Ziff. 4.3). Prognostisch sei angesichts des Verlaufes der letzten Monate mit einer deutlichen Reduzierung der Arbeitsfähigkeit, wohl auch dauerhaft, zu rechnen (Ziff. 4.7). Zu einem späteren Zeitpunkt könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglicherweise mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ergänzung zu Ziff. 6.2).
3.13 Am 22. September 2008 berichtete Dr. J.___ über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/45/5-7). Im Vergleich zu seinem Bericht vom Juni 2008 (vgl. Erw. 3.11) nannte er unveränderte Diagnosen (Ziff. 3). Er führte aus, anlässlich der letzten Untersuchung Ende Mai 2008 habe sich gezeigt, dass sich die Ischialgieschmerzen nach zwei Stereoidinfiltrationen vollständig zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin habe noch über residuelle Beschwerden im Bereich der Nacken- und Beckengürtelmuskulatur berichtet. Diese seien mehrheitlich myotendinären Ursprungs und er quantifiziere sie mit etwa 10 % der ursprünglichen Maximalbeschwerden (Ziff. 5).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 16. April 2008 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bis 30. April 2008 sei sie, bezogen auf ein 70 %-Pensum, 50 %, streng halbtags, arbeitsfähig gewesen. Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen, da er die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2008 nicht mehr gesehen habe (Ziff. 6). Aufgrund seines Wissensstandes Ende Mai 2008 ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine grundsätzlichen Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Pensum von 70 % (Ziff. 7). Seitens des Bewegungsapparates sollte die Prognose günstig sein (Ziff. 9).
3.14 Am 17. Februar 2009 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. N.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. L.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH und Dr. med. L.___, Zentrum M.___,(M.___), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (M.___-Gutachten, Urk. 8/54).
Das Gutachten basiert auf den zur Verfügung gestellten Akten (S. 3 ff. lit. A und B), den Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff. lit. C), einer am 13. Januar 2009 durchgeführten psychiatrischen (S. 13 ff. lit. D.1) und rheumatologischen (S. 29-35) sowie einer am 27. Januar 2009 durchgeführten internistischen (S. 36-40) Untersuchung.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit. E.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F.33.0)
- abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin stünden die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Vordergrund. Diese limitierten deren Arbeitsfähigkeit, würden sie aber nicht aufheben (S. 19 lit. F). Auf internistischem und auf rheumatologischem Fachgebiet habe zwar eine Reihe von Befunden erhoben werden können, welche jedoch zu keinen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit, führten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Spitex im Umfang einer zeitlichen Präsenz von 80 % auszuüben. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Einer Beschwerdeprovokation im Lendenwirbelbereich beim Heben und Drehen der zu versorgenden Patienten könne mit entsprechenden Hilfsmitteln vorgebeugt werden (S. 21 oben). Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anbelange, so sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mit einer zeitlichen Präsenz von 80 % ohne weitergehende Leistungsminderung sämtliche leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg zu verrichten. Arbeiten unter besonderen psychischen Belastungsfaktoren müssten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen (S. 21 Mitte).
Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl angestammt als auch leidensangepasst bestehe durchgehend seit der Entlassung aus der Klinik F.___ im April 2006. Ob kurzzeitig akzentuierte psychopathologische Befunde eine vorübergehende stärkere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hervorgerufen hätten, sei retrospektiv nicht beurteilbar (S. 26 Ziff. 3).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Das M.___-Gutachten (Erw. 3.14), auf welches sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützte (vgl. Urk. 8/57/3 unten), beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit erfüllt es die praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt und die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau als auch in Verweistätigkeiten seit Ende April 2006 im Umfang von 80 % als arbeitsfähig zu erachten ist.
4.2 In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand liegen keine Berichte vor, welche die Beurteilung der M.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aus internistischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfahre, in Frage stellen würden. Vielmehr war auch Dr. J.___ der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine grundsätzlichen Einschränkungen bei ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau erfahre und dass die Prognose seitens des Bewegungsapparates günstig sei (Erw. 3.13). Dass er sie von März bis Mitte April 2008 voll und bis Ende April 2008 teilweise als in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete, ändert nichts daran, handelt es sich doch gesamthaft betrachtet nur um eine sehr kurze Zeitspanne.
4.3 In Bezug auf die psychische Komponente wird das M.___-Gutachten durch das Gutachten von Dr. I.___ (Erw. 3.9) gestützt, denn die beiden Gutachten stimmen in wesentlichen Teilen überein. Insbesondere sind die erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 8/31/11-12, Urk. 8/54/13-15) vergleichbar. Zwar attestierte Dr. I.___ der Beschwerdeführerin mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit beim A.___ und einer 10%igen Arbeitsfähigkeit im Haushalt im Ergebnis eine etwas tiefere Arbeitsfähigkeit als die M.___-Gutachter. Allerdings würde vorliegend selbst bei Annahme einer - aus erwerblichen Sicht - 70%igen Arbeitsfähigkeit immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (vgl. nachfolgend Erw. 5.3-4).
4.4 Auch die Berichte der Ärzte der Klinik F.___ (Erw. 3.2, Erw. 3.6) vermögen das M.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Klinik F.___ vom 23. Dezember 2005 bis 27. April 2006 voll arbeitsunfähig gewesen war, stellen auch die M.___-Gutachter nicht in Abrede. Ab April 2006 attestierten die Ärzte der Klinik F.___ der Beschwerdeführerin jedoch lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrem erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester. Weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf auch nach dem Klinikaufenthalt immer noch um die Hälfte eingeschränkt sein soll, begründeten sie indes nicht näher.
4.5 Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom August 2007 (Erw. 3.8) in Übereinstimmung mit den M.___-Gutachtern grundsätzlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die von ihm ab dem 12. Juli 2007 attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich 60 % vermag vor dem Hintergrund der gestellten Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode nicht zu überzeugen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die M.___-Gutachter bei gleicher Diagnose mit zusätzlicher Persönlichkeitsstörung zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss einer 80%igen Arbeitsfähigkeit gelangten. In seinem Bericht vom Juni 2008 (Erw. 3.12) attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin ab Februar 2008 sodann aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Allerdings nannte er keine ausreichenden psychopathologischen Befunde, welche diese Diagnose nachvollziehbar erscheinen lassen würden, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, dass eine mittelgradige depressive Symptomatik vorliege (Urk. 8/38/3 Ziff. 4.5). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Da Dr. G.___ seit Anfang 2007 der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin ist, rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte. Somit vermag auch die Beurteilung durch Dr. G.___ das M.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
4.6 Schliesslich kann auch nicht auf die medizinische Beurteilung durch Dr. C.___ abgestellt werden. Sein ärztliches Zeugnis vom Mai 2006 (Erw. 3.3), in welchem er der Beschwerdeführerin bis auf weiteres maximal ein 70 %-Pensum empfahl, ist weder durch Befunde noch durch Diagnosen unterlegt. In seinem Bericht vom Juni 2007 (Erw. 3.7) attestierte er der Beschwerdeführerin für die Dauer des Klinikaufenthaltes von Dezember 2005 bis April 2006 und nun zusätzlich auch bis Ende Juni 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrem Klinikaufenthalt immer noch voll in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte, führte Dr. C.___ soweit ersichtlich auf das sich beidseitig rasch verschlechternde Carpaltunnelsyndrom sowie ein von ihm festgestelltes, nach wie vor fragiles psychisches Gleichgewicht und belastungsabhängige Magenschmerzen zurück. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag vor dem Hintergrund dieser Befunde und ohne nähere Begründung, inwiefern diese die Beschwerdeführerin einschränken, nicht zu überzeugen. Dass das in der Folge diagnostizierte linksbetonte Carpaltunnelsyndrom die Beschwerdeführerin vor der Dekompression im Dezember 2006 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte, geht im Übrigen weder aus dem Bericht der Neurologin Dr. D.___ (Erw. 3.4) noch aus dem Bericht der Chirurgin Dr. E.___ hervor (Erw. 3.5).
4.7 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus der Klinik F.___ im April 2006 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Zwischenzeitlich allenfalls kurzzeitig vorgelegene höhere Arbeitsunfähigkeiten sind vorliegend aufgrund ihrer aus invaliditätsrechtlicher Sicht nicht ausreichenden Dauer unbeachtlich.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Im unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn ab, welchen die Beschwerdeführerin bei der im Februar 2007 angetretenen Arbeitsstelle beim A.___ erzielte, was nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen eines 80 %-Pensums (vgl. Urk. 8/25/3 Ziff. 2.9) hätte die Beschwerdeführerin dort im Jahr 2007 Fr. 68'084.25 (Fr. 5'237.25 x 13, Urk. 8/25/3 Ziff. 2.10) erzielen können. Die Beschwerdegegnerin rechnete diesen Lohn in der Folge auf ein 100 %-Pensum auf, wobei sie offenbar fälschlicherweise davon ausging, bei den Fr. 68'084.25 handle es sich um den Lohn für ein 70%iges Pensum. Richtigerweise resultiert bei einer Aufrechnung auf 100 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 85'105.--. Ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tatsächlich einem vollen Arbeitspensum nachgehen würde und sich mithin eine Aufrechnung des Valideneinkommens auf 100 % rechtfertigt, ist nicht näher zu prüfen, da selbst bei einer Aufrechnung, wovon nachfolgend ausgegangen wird, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend Erw. 5.3-4).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, von 2006 bis 2007 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf den von ihr effektiv im Rahmen ihres 80 %-Pensums beim A.___ erzielten Lohn ab. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle beim A.___ per Ende Juli 2008 verloren hat (Urk. 8/38/3 Ziff. 4.3). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seither keiner Tätigkeit mehr nachgeht. Deshalb erscheint es sachgerechter, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau DN II (Urk. 8/3/4 Ziff. 6.1). Von 1994 bis 2006 war sie als solche bei der Stiftung Y.___ (Urk. 8/17/1 Ziff. 1 und Ziff. 6), und von 2007 bis Mitte 2008 beim A.___ (Urk. 8/25/2 Ziff. 2.7) tätig. Sie verfügt mithin auch über mehrjährige Berufserfahrung. Gemäss medizinischer Beurteilung ist ihr diese Tätigkeit - in einem reduzierten Umfang von 80 % - nach wie vor zumutbar. Deshalb rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens den im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn für Frauen, welche im Gesundheits- und Sozialwesen selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichten, heranzuziehen. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mehr als über lediglich Berufs- und Fachkenntnisse im Sinne des Niveau 3 der LSE verfügt, spricht insbesondere auch der vergleichsweise hohe Lohn, welchen sie bei ihren letzten beiden Arbeitgebern erzielte (Urk. 8/17/2 Ziff. 12, Urk. 8/25/3 Ziff. 2.9-10). Besagter Durchschnittslohn gemäss LSE belief sich im Jahr 2006 auf monatlich Fr. 6305.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 1+2, Nr. 85). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1.6 % ergibt dies im Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 80'137.60 (Fr. 6305.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016). Angepasst an das der Beschwerdeführerin noch für zumutbar erachtete Pensum von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 64'110.-- (Fr. 80'137.60 x 0.8). Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt sich vorliegend nicht, da die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im reduzierten Pensum berücksichtigt sind und sie keine weitergehenden Einschränkungen erfährt.
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 85'105.--und einem Invalideneinkommen von Fr. 64110.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'995.--. Entsprechend resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 %.
Angemerkt sei schliesslich, dass selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom ermittelten Durchschnittslohn gemäss Niveau 3 der LSE ausgegangen würde - was sich vorliegend aber wie dargelegt nicht rechtfertigt - ein Invalideneinkommen von Fr. 55'670.-- (Fr. 5'475.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016 x 0.8) und entsprechend ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % resultieren würde.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).