Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ ist diplomierter Mechanikermeister (Urk. 7/1 S. 1 und 4). Ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis bei der Firma Y.___ GmbH als CAD/CAM-Konstrukteur und Programmierer war vom Arbeitgeber aufgrund des persönlichen Verhaltens von X.___ formell per 30. Juni 2004 aufgelöst worden, mit sofortiger Freistellung ab dem 23. März 2004 (Urk. 7/9, Urk. 7/10 S. 6, Urk. 7/42 S. 3). Vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Juli 2005 bezog der Versicherte daraufhin Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/6 S. 1). Ab dem 27. Juni 2005 war X.___ krankheitsbedingt - hauptsächlich aufgrund psychischer Probleme - arbeitsunfähig (Urk. 7/7 S. 8). Am 25. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 S. 4 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/31). Durch die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit dem externen Stellenvermittler Z.___ (vgl. Urk. 7/20 S. 6, 7/30, Urk. 7/32-33), wurde der Versicherte in der Folge bei der Suche nach einer angemessenen Arbeitsstelle unterstützt. Ab November 2006 wurde der Versicherte über eine Personalverleih- und -vermittlungsfirma bei der Firma A.___ AG im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses als Konstrukteur in der technischen Dokumentation eingesetzt. Es gelang aber nicht, für X.___ eine Festanstellung zu finden (Urk. 7/42 S. 4 f., Urk. 7/96-97, Urk. 7/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/40-49) wurde die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 5. April 2007 abgeschlossen (Urk. 7/50). Die vom Versicherten dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/58 S. 3) wurde mit Urteil vom 8. Februar 2008 im Verfahren IV.2007.00549 teilweise gutgeheissen, wobei das Gericht feststellte, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die IV-Stelle grundsätzlich befugt gewesen sei, die Weiterführung der Arbeitsvermittlung von der Wiederaufnahme einer fachärztlichen Behandlung und insofern von einer angemessenen Mitwirkung des Beschwerdeführers abhängig zu machen. Allerdings habe sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht durchgeführt (Urk. 7/84). Der Versicherte zog die Sache mit Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 7/87), wobei dieses mit Urteil vom 5. Mai 2008 auf seine Beschwerde nicht eintrat und dies damit begründete, dass er mit seinen Begehren im vorinstanzlichen Verfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht voll durchgedrungen sei (Urk. 7/89).
Bereits mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 war dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 7/75).
1.3 In Nachachtung der Urteile des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts führte die IV-Stelle am 7. Juli sowie am 27. August 2008 Gespräche mit dem Versicherten durch. Dabei teilte sie ihm mit, sie erwarte, dass er sich zu einem Psychiater seiner Wahl in Behandlung begebe, und dass er die Begleitung eines Job Coaches für die Koordination mit den behandelnden Ärzten sowie dem aktuellen Arbeitgeber, der Firma A.___ AG, in Anspruch nehme (Urk. 7/110). Am 29. August 2008 setzte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht Frist bis zum 17. September 2008 an, um die vereinbarten Massnahmen umzusetzen, und drohte ihm an, bei Säumnis die laufenden Abklärungen einzustellen und gestützt auf die Akten zu entscheiden, was zur Abweisung seines Gesuchs führen werde (Urk. 7/102). Mit Schreiben vom 7. September 2008 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung nicht für nötig erachte (Urk. 7/103). Per 30. November 2008 wurde der Personalverleihvertrag von der Firma A.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, was zur erneuten Stellenlosigkeit des Versicherten führte (Urk. 7/105 S. 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/107-108) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2009 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2009 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Februar 2008 im Verfahren IV.2007.00549 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2009 Beschwerde und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit es die Arbeitsvermittlung von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung abhängig mache, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Arbeitsvermittlung unverzüglich wieder aufzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2008 (Urk. 7/84) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2008 nicht eingetreten ist (Urk. 7/89). Revisionsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit damit eine Aufhebung des Urteils vom 8. Februar 2008 beantragt wird.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
2.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Arbeitsvermittlung. Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.3
2.3.1 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG (Abs. 2).
2.3.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
2.3.3 Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, Erw. 3.1, I 744/06; Urteile I 1068/06 vom 31. August 2007, Erw. 2.2, und I 824/06 vom 13. März 2007, Erw. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, Erw. 3; Urteil I 105/93 vom 11. März 1994, Erw. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, Erw. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., Erw. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., Erw. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, Erw. 3.1; Urteil in Sachen D. vom 14. Januar 2008, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete den Abschluss der Arbeitsvermittlung damit, dass sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht mehrmals aufgefordert habe, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, und dieser der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine berufliche Reintegration ohne die Einleitung zumutbarer adäquater therapeutischer Behandlungsmassnahmen (Psychopharmakotherapie, Psychotherapie) nicht gelingen werde, nicht zuletzt auch angesichts des verschlechterten Gesundheitszustandes (Urk. 2/1, Urk. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die von ihm verlangte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bilde eine unzweckmässige Massnahme, da sie wirkungslos sei. Er habe aus eigenem Antrieb bereits sämtliche zumutbaren therapeutischen Massnahmen ausprobiert. Aus den aktuellsten Arztberichten der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2006 und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2008 ergebe sich, dass die Behandlung zu keiner Besserung geführt habe und er die medikamentöse Therapie wegen Unverträglichkeit wieder habe abbrechen müssen. Es stehe deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine weitere ärztliche Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken könne. Folglich könne nicht daran festgehalten werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht ungenügend nachgekommen sei. Da er erfolgreich während zweier Jahre (vom 13. November 2006 bis 30. November 2008) bei der Firma A.___ AG beschäftigt gewesen sei, könne auch keine Rede mehr von lediglich kurzlebigen beruflichen Reintegrationsversuchen sein. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb unter den gegebenen Umständen eine Erfolg versprechende Arbeitsvermittlung nicht möglich sein solle (Urk. 1).
4.
4.1 Der Verlust einer langjährigen Stelle bei der Firma Y.___ GmbH infolge zwischenmenschlicher Probleme im Umgang mit Mitarbeitern im Jahr 2004 löste eine massive Verunsicherung aus und führte beim Beschwerdeführer zu einem depressiv-ängstlichen Zustandsbild (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/10 S. 4 und 6, Urk. 7/16 S. 6 f.). In der Folge war er bei der Arbeitssuche zwar teilweise erfolgreich, brach die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aber bereits vor Arbeitsantritt oder nach dem ersten Tag aufgrund starker Ängste, Selbstzweifel und Überforderungsgefühle mit starkem Schwitzen ab (vgl. Urk. 7/5 S. 5, Urk. 7/8 S. 6, Urk. 7/10 S. 4, Urk. 7/17 S. 2-4, Urk. 7/20 S. 4 f.).
4.2 Ende Februar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer von sich aus bei der B.___ zur Abklärung von Behandlungsoptionen (Urk. 7/10 S. 5 ff.). Zwischen dem 28. Februar und dem 15. März 2005 fanden drei Abklärungsgespräche statt. Die Psychiater stellten dabei beim Beschwerdeführer einen sehr grossen Leidensdruck fest, verbunden mit einer deutlichen Anspruchshaltung. Aus der Vorgeschichte und der Interviewsituation ergaben sich starke Hinweise auf akzentuierte Charakterzüge auf dem Niveau einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen sowie dependenten Zügen. Die Psychiater bemerkten stark projektive Verarbeitungsmechanismen und eine erhöhte Kränkbarkeit mit Hinweisen auf eine Impulskontrollstörung. Trotz starkem Leidensdruck erscheine eine therapeutische Allianz nicht ganz einfach, da der Beschwerdeführer wenig Konfrontation vertrage und nur eine partielle Änderungsmotivation erkennen lasse (Urk. 7/10 S. 5 ff.).
Ab dem 23. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ psychiatrisch behandelt. Seinem Bericht vom 20. Januar 2006 sind die Diagnosen mittelgradig depressive Episode, gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen und abhängigen Zügen sowie Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit zu entnehmen. Laut Dr. C.___ brachte die Einnahme diverser Schlafmittel und schlafanstossender Antidepressiva keinen Erfolg. In seinem Bericht vermerkte Dr. C.___ unter anderem, der Beschwerdeführer habe eine deutliche Anspruchshaltung in Bezug auf Unterstützung gezeigt, sei dabei aber zugleich sehr kritisch gewesen. Ziel der Behandlung sei die Etablierung einer von ihm akzeptierten antidepressiven Medikation. Die Arbeitsversuche in Eigeninitiative seien aufgrund der Beeinträchtigungen wohl auch in Zukunft zum Scheitern verurteilt. Ein Wiedereinstieg müsste psychotherapeutisch begleitet werden. Wünschbar sei ein Arbeitseinstieg in einer verständnisvollen oder geschützten Umgebung mit reduziertem Pensum. Zum genauen Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit konnte Dr. C.___ nicht Stellung nehmen (Urk. 7/10 S. 3 f.).
Eine am 11. Juli 2005 begonnene ambulante Behandlung in der Tagesklinik der B.___ wurde bereits am 13. Juli 2005 auf Wunsch des Beschwerdeführers beendet. Zur Begründung gab er an, die Ambivalenz, welche er bereits beim Eintritt verspürt habe, habe sich verstärkt (Urk. 7/8 S. 7 f.).
4.3 Aus dem Verlaufsbericht vom 30. März 2006 über die von der IV-Stelle durchgeführte Berufsberatung ergibt sich, dass die zuständige Berufsberaterin die Beratung des Beschwerdeführers als anstrengend erlebte. Der Beschwerdeführer stehe den Sozialversicherungen kritisch gegenüber und halte überhaupt nichts von Psycho- und anderen Therapien. Eingliederungsversuche auf eigene Faust seien in den letzten zwei Jahren aufgrund seiner Ängste verbunden mit starkem Schwitzen, insbesondere Handschweiss, gescheitert, wobei jeweils der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Nun wolle er wieder einen Arbeitsversuch machen und verlange deshalb Unterstützung bei der Stellensuche. Er wolle seine Ängste loswerden, indem er sich ihnen stelle. Zu einem Arbeitsversuch im geschützten Rahmen sei er nicht bereit, obwohl eine Begleitung beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben wichtig wäre. Er wünsche Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20 S. 5 f.).
4.4 Im Erstgespräch vom 1. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Arbeitsvermittler der IV-Stelle mit, dass er Druck kaum aushalten könne, sehr vergesslich sei und zu niemandem Vertrauen habe. Er sei sowohl von der IV-Berufsberatung als auch vom Arbeitsvermittlungsgespräch enttäuscht (Urk. 7/42 S. 2 f.). Es zeigte sich im Gespräch, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitssuche und im Erfolgsfall auch nach der Anstellung eine gezielte Betreuung benötigt (Urk. 7/33).
Am 15. Februar sowie 20. März 2007 gab der Beschwerdeführer der IV-Stelle an, dass er die Arbeitsanforderungen bezüglich der relativ einfachen, repetitiven temporären Arbeit bei der Firma A.___ AG kaum erfüllen könne. Gemäss Aussage seines Vorgesetzten könne ein Lehrling bedeutend schneller arbeiten. Er fühle sich schlecht und müsse täglich kämpfen, um den Arbeitsalltag zu bestehen. Auch äusserte er seinen Unmut darüber, dass die IV-Stelle und andere involvierte Stellen zu wenig getan hätten, um seine Eingliederung zu fördern (Urk. 7/42, Urk. 7/47). Am 20. März 2007 gab der zuständige Arbeitsvermittler der IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu verstehen, aufgrund des von ihm erlebten Verhaltens des Beschwerdeführers in den Gesprächen und in der Zusammenarbeit sei momentan an ein langfristiges Arbeitsverhältnis nicht zu denken (Urk. 7/46).
Am 28. März 2007 meldete die Mutter des Beschwerdeführers der IV-Stelle, dass ihr Sohn die verschriebenen Medikamente nicht verordnungsgemäss einnehme (Urk. 7/48).
4.5 Gestützt auf die Akten und ein einstündiges internes Gespräch mit dem zuständigen Arbeitsvermittler gelangte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD am 2. April 2007 zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer einerseits in beruflicher Hinsicht hoch motiviert sei, sich andererseits aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen aber selbst im Weg stehe. Neben einer erhöhten Kränkbarkeit würden mangelnde Sozialkompetenzen und ein ausgesprochen misstrauisches Verhalten vorliegen, was letztlich zu den wiederholt fehlgeschlagenen Eingliederungsversuchen, zum "Bruch" mit dem Arbeitsvermittler sowie zur Ablehnung einer adäquaten fachärztlich-psychiatrischen Behandlung geführt habe. Unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht sei nun vom Beschwerdeführer zu fordern, eine ambulante psychopharmakologische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung bei einem Psychiater aufzunehmen. Eine solche Behandlung sei sicher während mehrerer Jahre notwendig. Sie sei dem Beschwerdeführer zumutbar, da er bezogen auf die angeordnete Massnahme nach Lage der Akten urteilsfähig sei und durch diese medizinisch-prognostisch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Sozialkompetenz sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/51 S. 4 f.).
Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 3. April 2007 versuchte die IV-Stelle, den Beschwerdeführer zu einem Gespräch mit einem Arzt des RAD einzuladen. Ein solches Gespräch scheiterte aber am Widerstand des Beschwerdeführers (Urk. 7/49).
In einer internen Stellungnahme vom 19. Juni 2007 hielt Dr. D.___ vom RAD an seiner Einschätzung fest, dass sich ohne eine adäquate Psychopharmako- und Psychotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht viel an der "Kurzlebigkeit" beruflicher Reintegrationsversuche ändern werde (Urk. 7/67 S. 2).
4.6 Im Formular "Fragebogen für Revision der Invalidenrente" gab der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 2. Juni 2008 verschlimmert, er leide vor allem unter einer Durchschlafstörung mit extremen Schweissausbrüchen. Er sei deswegen nicht ausgeruht, ohne Antrieb und nicht belastbar (Urk. 7/95).
Laut Bericht des Psychiaters Dr. E.___ vom 27. September 2008, welcher den Beschwerdeführer vom 3. März bis 21. November 2006 behandelt hatte, leidet dieser unter einer Sozialen Phobie mit leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden. Während der Behandlungszeit sei er deswegen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe dem Psychiater geschildert, dass er an seinem alten Arbeitsplatz keine Probleme gehabt habe, solange sein ehemaliger Chef ihn für sich allein habe arbeiten lassen und keinen Druck ausgeübt habe. Er habe sich dabei oft noch zu Hause mit der Arbeit beschäftigt, was ihm noch ermöglicht habe, die geforderten Leistungen zu erbringen. Unter dem neuen Vorgesetzten, welcher für seine speziellen Arbeitsbedingungen kein Verständnis aufgebracht habe, sei er zunehmend unter Druck gekommen. Er habe massiv geschwitzt, wodurch alles, was er in die Hände genommen habe, nass geworden sei. In der Folge seien seine Leistungen auch schlechter geworden. Gemäss Dr. E.___ beklagte sich der Beschwerdeführer über massive Angstgefühle, welche am Arbeitsplatz, bei Vorstellungsgesprächen und aktuell sogar nur schon dann auftreten würden, wenn er an die Arbeit denke. Daneben bestünden massive vegetative Symptome, vor allem Schwitzen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, eine gute Arbeitsleistung erbringen zu können, wenn man ihn ohne Zeitdruck und ohne ständige Kontrolle arbeiten lassen würde. Laut Dr. E.___ musste eine Behandlung mit Antidepressiva wegen Nebenwirkungen abgebrochen werden. Die Prognose sei angesichts des langjährigen Verlaufs nicht gut (Urk. 7/104).
Im Erstgespräch nach der Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle vom 7. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer an, dass der direkte Vorgesetzte bei seinem aktuellen temporären Arbeitgeber, der A.___ AG, leider nicht sehr gut auf ihn zu sprechen sei. Aktuell schlafe er keine Nacht durch. Er habe keinen behandelnden Arzt und nehme auch keine Medikamente ein. Im Folgegespräch vom 27. August 2008 gab er dem zuständigen Arbeitsvermittler zu verstehen, dass er aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit keine weitere psychiatrische Behandlung aufnehmen werde (Urk. 7/110).
5.
5.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, welche sich vor allem in einer erhöhten Kränkbarkeit, einer deutlichen Anspruchshaltung, starken Ängsten, Selbstzweifeln und Überforderungsgefühlen mit starkem Schwitzen bei der Arbeit sowie mangelnder Sozialkompetenz und ausgesprochen misstrauischem Verhalten manifestiert. Mehrere neue Arbeitsstellen verliess er bereits vor Arbeitsantritt oder nach dem ersten Arbeitstag aufgrund starker Ängste. Sein unkooperatives, misstrauisches Benehmen fiel auch den involvierten Mitarbeitern der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung der IV-Stelle negativ auf. Es leuchtet ein, dass er durch sein ungünstiges Verhalten in seiner Fähigkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden und zu behalten, eingeschränkt ist. Sowohl die Dres. C.___ und D.___ als auch der zuständige Arbeitsvermittler kamen deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Arbeitsversuche aufgrund der Beeinträchtigungen wohl auch in Zukunft zum Scheitern verurteilt sein würden, weshalb ein Wiedereinstieg psychotherapeutisch begleitet werden müsse, damit die berufliche Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz nachhaltig sei und es nicht bei den kurzzeitigen, letztlich erfolglosen beruflichen Reintegrationsversuchen bleibe.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen vom 13. November 2006 bis 30. November 2008 im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses für die Firma A.___ AG tätig sein konnte, führt zu keinem anderen Schluss, da sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er trotz seiner soliden Berufsausbildung und langjährigen Erfahrung selbst bei dieser relativ einfachen Tätigkeit überfordert war und Schwierigkeiten mit seinem direkten Vorgesetzten hatte.
Die Ärzte der B.___ wiesen auf den Umstand hin, dass eine therapeutische Allianz nicht ganz einfach sei, da der Beschwerdeführer wenig Konfrontation vertrage und nur eine partielle Änderungsmotivation erkennen lasse. Aus den übrigen Akten ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer gegenüber Psychiatern eine sehr kritische Haltung einnahm und seine Motivation für eine entsprechende Therapie mangelhaft war. Im Beschwerdeverfahren macht er denn auch geltend, dass eine weitere ärztliche Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken könne. Andererseits fällt auf, dass es nach Beendigung der psychiatrischen Behandlung bei Dr. E.___ nach dem 21. November 2006 gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Formular "Fragebogen für Revision der Invalidenrente" zu einer Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit kam, und zwar trotz - oder gerade wegen - der Tätigkeit im Rahmen des temporären Arbeitsverhältnisses bei der Firma A.___ AG. Dr. D.___ ging medizinisch-prognostisch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bei Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung aus. Die eher negative Prognose von Dr. E.___ dürfte hauptsächlich mit der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers zusammenhängen. Es erscheint entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - bei ausreichender Eigenmotivation - eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung keine Besserung oder zumindest Stabilisierung des Gesundheitszustandes bewirken kann.
Sodann bildet die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung aus objektiver Sicht keinen besonders starken Eingriff in die persönliche Integrität. Es steht zu befürchten, dass der Verzicht auf eine psychiatrische Behandlung eine nachhaltige berufliche Wiedereingliederung verunmöglichen und eine stärkere Inanspruchnahme der Invalidenversicherung aufgrund höherer Rentenleistungen zur Folge haben wird, weshalb die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Fall des Beschwerdeführers streng zu handhaben sind (vgl. vorstehend Erw. 2.3.3). Gemäss Dr. D.___ ist die verlangte Therapie dem Beschwerdeführer zumutbar, da er bezogen auf die angeordnete Massnahme nach Lage der Akten urteilsfähig sei und durch diese medizinisch-prognostisch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Sozialkompetenz sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu rechnen sei. Die Zumutbarkeit der von der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ist damit erstellt.
Aufgrund der hinreichend erstellten Notwendigkeit einer Psychotherapie und grundsätzlichen Eignung des Beschwerdeführers für eine solche Behandlung kann offen bleiben, ob eine psychopharmakologische Behandlung mangels Erfolgsaussichten zu unterbleiben hat. Immerhin ist diesbezüglich aufgrund der Akten nicht auszuschliessen, dass eine optimale Anpassung der Medikation die erwünschte Wirkung erbringen könnte. Zudem beobachtete die Mutter des Beschwerdeführers, dass er die verordneten Medikamente teils nicht einnahm, was zumindest eine Teilursache für die Erfolglosigkeit der bisherigen medikamentösen Therapie bilden könnte.
Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Februar 2008 (Urk. 7/84) festgestellt wurde, ergibt sich, dass die IV-Stelle befugt war, die Weiterführung der Arbeitsvermittlung von einer Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahme abhängig zu machen. Aufgrund des Gesagten kann offen bleiben, ob bei Nichtaufnahme einer Psychotherapie sogar von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, was ebenfalls einen An-spruch auf Arbeitsvermittlung ausschliessen würde (vorstehend Erw. 2.2).
5.2 Die IV-Stelle hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt (Urk. 7/102-103). Deshalb ist die androhungsgemässe Beendigung der Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Dem unvertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).