IV.2009.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene und als selbständigerwerbender Garagist tätige X.___ erlitt am 1. Juni 2008 einen Herzinfarkt. Am 15. September 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 6/8) und holte die verfügbaren medizinischen Unterlagen ein (Urk. 6/11 und Urk. 6/15). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/17-19) verneinte sie mit Verfügung vom 16. März 2009 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.___ am 16. April 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung von mindestens einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.         Während die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht ausgeht und somit einen Gesundheitsschaden verneint (Urk. 2 und 5), stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, noch nicht in der Lage zu sein, seinen Garagebetrieb zu führen (Urk. 1).

3.
3.1     Den medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit Hauptstammbeteiligung und an einem thrombotischen Verschluss einer Venole der Netzhaut des rechten Auges leidet sowie ein therapiebedürftiges, chronisches, psychisches Leiden hat (Urk. 6/11 S. 6, Urk. 6/15 S. 6).
         Aus kardiologischer Sicht ging der behandelnde Kardiologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, im Bericht vom 6. Januar 2009 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Garagist ab November 2008 aus. Schwere körperliche Tätigkeiten sollten hingegen vermieden werden (Urk. 6/15 S. 3-5).
         Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ging hingegen in seinem Bericht vom 3. Oktober 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2. Juni 2008 und einer 50%iger Arbeitsfähigkeit vom 1. September 2008 bis 31. Oktober 2008 aus (Urk. 6/11 S. 7). Weiter führte der Hausarzt aus, der Beschwerdeführer sei nach langjähriger vorbestehender psychischer Problematik mit vorübergehend ausgeprägtem Benzodiazepinabusus seit 2004 in psychiatrischer Behandlung. Bis zum einschneidenden Ereignis mit Myokardinfarkt und kardiogenem Schock am 1. Juni 2008 habe trotz der vorbestehenden psychischen Problematik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei es durchaus in den voraus gegangenen Jahren Hinweise auf eine starke Belastung des Patienten durch die psychische Erkrankung und durch die berufliche und familiäre Situation gegeben habe, es aber nie definitiv notwendig geworden sei, eine Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Seit dem einschneidenden Ereignis am 1. Juni 2008 zeige der Beschwerdeführer aber grosse Mühe, wieder an seine angestammte Arbeit als selbständiger Garagist zurückzukehren. Diese verminderte Leistungsfähigkeit führte der Hausarzt auf eine verminderte Belastbarkeit sowohl aufgrund der psychischen Erkrankung als auch aufgrund der Herzerkrankung zurück. Bezüglich beider Leiden empfahl er abschliessend eine fachärztliche Beurteilung (Urk. 6/11 S. 8).
         Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte der Beschwerdegegnerin am 17. November 2008 mit, der Beschwerdeführer habe ihm eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verboten (Urk. 6/12-13).
3.2         Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht ab November 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit als Garagist nicht mehr eingeschränkt ist. Es bestehen allerdings Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Leidens mit Krankheitswert. Da der Beschwerdeführer aber dem behandelnden Psychiater verboten hatte, der Beschwerdegegnerin Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu erteilen, konnte dieser Punkt nicht abgeklärt werden.
         Bestehen aufgrund der Aktenlage Verdachtsmomente für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, kann ein solcher aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen noch ausgeschlossen werden, ist der Sachverhalt noch nicht entscheidreif. Die Beschwerdegegnerin hätte daher im Hinblick auf ihre Abklärungspflicht (vorstehend Erw. 1.4) noch nicht materiell über den Leistungsanspruch verfügen dürfen. Vielmehr hätte sie den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und auf die ihn treffenden Folgen im Unterlassungsfall hinweisen müssen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG). Sollte dieser nach einer angemessenen Bedenkzeit die Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes weiterhin in unentschuldbarer Weise verweigern, dürfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten verfügen.
         Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung als unrichtig und ist daher aufzuheben.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).