Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00378
IV.2009.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 4. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Dem 1985 geborenen X.___ waren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Störung der schulischen Fähigkeiten seit der Kindheit verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen worden, insbesondere Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art und Sonderschulmassnahmen.
         Nach dem Scheitern mehrerer Versuche zur beruflichen Integration ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 27. März 2008 erneut um Durchführung beruflicher Massnahmen und wünschte sich dabei eine interne erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/137). Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung beim Y.___ in B.___ ab 19. August 2008 bis 19. August 2009 (Urk. 6/148). Infolge vieler Fehlzeiten und mangelnder Verbesserung trotz wiederholter Ermahnungen brach die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 2) nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 6/163-164) rückwirkend per 31. Januar 2009 ab.
2.       Dagegen erhob X.___ am 16. April 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterführung der beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 9. April 2010 reichte die Beschwerdegegnerin die neueren Akten ein (Urk. 8/1-18, Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers, die vom 19. August 2008 bis 19. August 2009 hätte dauern sollen, zu Recht per 31. Januar 2009 vorzeitig widerrufen hat.

3.
3.1     Zum Verlauf der bisher unternommenen beruflichen Eingliederungsversuche kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schulpflicht im Jahre 2002 für die Aufnahme einer Kochlehre bei Z.___ entschied (Urk. 6/53, Urk. 6/59). Diese anfänglich als Berufsintegrationsprogramm gestaltete Ausbildung wurde zunächst von der zuständigen Jugendanwaltschaft als Massnahme im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens finanziert (Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 22. November 2004 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der dann im August 2004 angefangenen und voraussichtlich bis August 2006 dauernden IV-Anlehre zum Küchenassistenten (Urk. 6/63, Urk. 6/68). Nach einem erfolgsversprechenden Einstieg führten psychische Belastungen im privaten Umfeld (gespanntes Verhältnis zu den Eltern, negativer Einfluss des Kollegenkreises, ungeplante Vaterschaft im Januar 2006) und dadurch verursachte geringe Präsenzzeiten am Ausbildungsplatz zum Lehrabbruch seitens der Arbeitgeberin im Februar 2006 und zum Abbruch der beruflichen Massnahmen seitens der IV-Stelle (Urk. 6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/100).
3.2     In der Folge wurde der Beschwerdeführer beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zwecks Erstellung eines medizinischen Belastungsprofils untersucht. Laut Bericht vom 13. Februar 2007 sind Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen, Arbeitstempo, Sorgfalt und Arbeitsmotivation erheblich und krankheitsbedingt vermindert. Die Funktionseinschränkungen seien derart stark ausgeprägt, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, beziehungsweise die Ausbildungsfähigkeit in Ausbildungsstrukturen des ersten Arbeitsmarktes nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer könne aber im geschützten Rahmen eine Ausbildung absolvieren, bei welcher Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsübernahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie Tätigkeiten und Aufgaben mit (hohen) Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sowie an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vermieden werden sollten. Der Abbruch der beruflichen Massnahme seitens des Versicherten sei krankheitsbedingt erfolgt, da die Tätigkeit in der Küche an sich schon eine Überforderung dargestellt habe, zu der dann noch die Belastungsfaktoren aus der Privatsphäre hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe in typischer Weise durch Vermeidungsverhalten reagiert. Die Absenzen vor Abbruch der beruflichen Massnahmen seien daher als - untauglicher - "Bewältigungsversuch" zu verstehen. Inzwischen habe der Beschwerdeführer gelernt, auch im privaten Bereich Verantwortung zu übernehmen, beziehungsweise sich der Verantwortung für sein Handeln zu stellen und bei allfälligen Problemkonstellationen nicht mehr mit Vermeidungsverhalten zu reagieren. In dieser Hinsicht könne bezüglich des Erreichens einer zumindest teilweisen Leistungsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine vorsichtig positive Prognose gestellt werden, weshalb eine erneute erste berufliche Ausbildungsmassnahme im geschützten Rahmen die berufliche Leistungsfähigkeit weiter verbessern könne (Urk. 6/98).
3.3     Im Sommer 2007 durfte der Beschwerdeführer in verschiedenen Ausbildungsinstitutionen schnuppern (Urk. 6/112-115). Nach dem Abbruch von drei Schnupperlehren ohne Meldung an die Institutionen erhielt er von der Beschwerdegegnerin ein Ultimatum, womit ihm klar gemacht wurde, dass eine Schnupperlehre im Y.___ seine letzte Chance für eine Ausbildung sei. Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Schnupperlehre, auch dank der Unterstützung seiner Eltern, entschied sich der Beschwerdeführer für eine zweijährige, externe INSOS-Anlehre als Industriepraktiker in dieser Institution. Am 3. Dezember 2007 nahm er die Ausbildung auf (Urk. 6/117, Urk. 6/120, Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für diese erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/118). Wiederum kam der Beschwerdeführer mit seinen massiven privaten Problemen nicht zurecht. Trotz den klar vereinbarten Bedingungen erschien er nicht regelmässig und zuverlässig zur Ausbildung, weshalb die Ausbildung per 29. Februar 2008 abgebrochen wurde (Urk. 6/131, Urk. 6/132). Angesichts der erbrachten und der weiterhin zu erwartenden Leistungen empfahl die Y.___ im Bericht vom 14. März 2008 die Weiterführung der Ausbildung mit der Bedingung einer begleiteten Wohnsituation (Urk. 6/136). Auch der Beschwerdeführer äusserte im Gesuch vom 27. März 2008 den Wunsch nach einer internen Ausbildung (Urk. 6/137).
3.4     In dem Auszug der Freundin aus der vom Beschwerdeführer, seiner Tochter und seiner Mutter geteilten Wohnung im Frühjahr 2008 sah die Beschwerdegegnerin eine Entspannung der problematischen Wohnsituation und stimmte einer Fortführung der externen Ausbildung für die Dauer eines Jahres ab 19. August 2008 zu (Urk. 6/146, Urk. 6/148). In einer am 9. Juni 2008 abgeschlossenen Zielvereinbarung mit dem Beschwerdeführer hielt die Y.___ fest, dass nach der ersten Absenz, bei welcher keine oder eine zu späte Abmeldung erfolge, sowie im Falle von unglaubwürdigen Entschuldigungen, die Bedingung für einen sofortigen Abbruch gegeben sei (Urk. 6/76). Trotz den guten Vorsätzen vermochte der Beschwerdeführer die Arbeitszeiten nicht einzuhalten, was am 28. November 2008 zu einem schriftlichen Verweis des Ausbildungsbetriebs führte. In diesem Verweis wurde er auch darauf hingewiesen, dass der Konsum von Cannabis vor und während eines Arbeitstages laut der Hausordnung verboten sei, weshalb sich die Ausbildungsstätte vorbehalte, ärztliche Urinproben zu verlangen, falls sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht positiv ändere. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin unverhältnismässig häufig zu spät erscheinen oder fehlen, stellte die Y.___ bei positiven Urinproben einen weiteren Verweis und damit einen Ausbildungsabbruch in Aussicht (Urk. 6/154). Am 11. Dezember 2008 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein, anlässlich welchem ihm die Konsequenzen von weiterem Fehlverhalten aufgezeigt wurden. Der Beschwerdeführer seinerseits beteuerte, seine Chance auf eine Ausbildung nutzen und die Anlehre abschliessen zu wollen. Erneut mehrten sich Absenzen und Verspätungen, die schliesslich zur Auflösung des Anlehrvertrags per Ende Januar 2009 führten (Urk. 6/165).
         Laut dem Bericht der Y.___ vom 9. Februar 2009 erfolgte auch dieser letzte Ausbildungsabbruch aufgrund fehlender und ungeeigneter Strategien zur Bewältigung der belastenden privaten Situation. Von diesen Belastungen umhergetrieben, sei es ihm nicht mehr gelungen, sich auf die Arbeit zu konzentrieren und regelmässig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Andererseits sei er auch nicht in der Lage, während den Fehlzeiten aktiv auf eine positive Veränderung der Lage hin zu arbeiten. Er habe die gebotenen Hilfestellungen verschiedenster Art nicht nutzen können. Seine ständigen und ernst gemeinten Beteuerungen, den geforderten Bedingungen nachzukommen, seien nicht mehr glaubhaft gewesen. Abschliessend hielt die Institution fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers behinderungsbedingt sei. Er sei nicht in der Lage familiäre und berufliche Herausforderungen unter einen Hut zu bringen. Unter diesen Umständen sei eine Ausbildung nicht möglich (Urk. 6/162).
3.5     Am 14. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Neuropsychiatrie, untersucht. Im Gutachten vom 22. Februar 2010 kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, der dem Arbeitsplatz so oft ferngeblieben sei, bis man die berufliche Massnahme abgebrochen habe, teilweise "behinderungsbedingt" gewesen sei. Allerdings vermutete er, dass auch noch weitere Faktoren wie Erziehung, Coaching, Motivation und Arbeitshaltung eine Rolle gespielt hätten. Es habe eine suggestiv führende, beratende, auch in Konflikten vermittelnde, aber auch fördernde und fordernde Begleitung gefehlt. Ein Stück weit liege heute auch eine gewisse "Verwahrlosung" vor. Der Beschwerdeführer sei keineswegs aufgrund einer geistigen Behinderung als arbeitsunfähig beziehungsweise als nicht ins Erwerbsleben integrierbar zu erachten. Allerdings seien ihm nur einfache repetitive manuelle Arbeiten ohne intellektuellen Anspruch zumutbar, Arbeiten ohne Bedienung von Maschinen, ohne besondere Verantwortung für (teure) Materialien und ohne allzu hohe Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit. Für genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben sei der Beschwerdeführer in einer nicht allzu sehr durch Leistungsdruck und Stress geprägten Umgebung durchaus befähigt. Eine Ausbildung zum Industriepraktiker oder eine andere, vom Anforderungsprofil her ähnliche Tätigkeit sollte bei etwas straffer Führung und unter Aufbietung seiner Willenskraft durchführbar sein (Urk. 8/13 S. 21 ff.). Abschliessend wiederholte Dr. A.___ die dringende Notwendigkeit einer Flankierung der beruflichen Massnahmen durch eine sozialtherapeutische Begleitung und Führung, was schlussendlich auch zu einer Stärkung des Selbstwertgefühls des Beschwerdeführers beitragen könnte (Urk. 8/13 S. 24).

4.
4.1     Aufgrund der Schlussfolgerungen des RAD (2007) und von Dr. A.___ (2010) steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht stets fähig war und weiterhin fähig wäre, eine INSOS-Anlehre als Industriepraktiker oder eine vergleichbare berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren. Die bisherigen Ausbildungsversuche sind denn auch nicht an seinen berufsbezogenen Fähigkeiten gescheitert, sondern vielmehr an seinem Unvermögen, die recht belastende private Situation zu bewältigen, ohne immer wieder dem vermeidenden Verhaltensmuster zu verfallen.
4.2     Der Beschwerdeführer selbst ist gewillt, eine Anlehre als Industriepraktiker abzuschliessen und erwerbstätig zu sein. Infolge seiner behinderungsbedingten Einschränkungen bedarf er allerdings auch ausserhalb der Arbeitssituation einer straffen Führung und Begleitung, die ihm dabei hilft, Berufsausbildung und familiäre Pflichten zu vereinbaren. Doch vermag ihm sein jetziges Umfeld dies nicht mit der erforderlichen Stetigkeit zu bieten. Dies zeigt der Verlauf der bisherigen Integrationsversuche. Dank der von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich ersuchten Unterstützung der Eltern konnte er im Herbst 2007 die Schnupperlehre im Y.___ doch noch erfolgreich absolvieren und im Dezember 2007 die Anlehre als Industriepraktiker beginnen. Doch bald wiederholten sich die Absenzen. Mangels fehlender Führung des Beschwerdeführers ausserhalb der Arbeitssituation blieben sämtliche Bemühungen des Lehrbetriebs und der IV-Stelle erfolglos, weshalb die Anlehre im Februar 2008 abgebrochen werden musste. Aufgrund dieser Erfahrung erachtete das Y.___ eine begleitete Wohnsituation als Voraussetzung für einen erneuten Eingliederungsversuch. Selbst die Berufsberatung ging davon aus, dass ein erneuter Versuch nur dann Sinn mache, wenn dieser intern in einer Institution erfolge (Urk. 6/131 S. 1). Der Auszug der Freundin aus der vom Beschwerdeführer, seiner Tochter und seiner Mutter geteilten Wohnung im Frühjahr 2008 mag wohl zu einer Entspannung der problematischen Wohnsituation und somit zu einer Verminderung der den Beschwerdeführer drückenden psychischen Belastung geführt haben. Dass dies zur Fortführung der Ausbildung im bisherigen (externen) Rahmen genügen würde, erwies sich leider als Fehleinschätzung der Beschwerdegegnerin. Das Scheitern der Massnahme weist klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine intensive persönliche Unterstützung in der Bewältigung seiner weiterhin nicht einfachen Lebenssituation benötigt hätte.
4.3     Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung in geschütztem Rahmen mit begleiteter Wohnsituation oder gleichwertiger sozialtherapeutischer Begleitung hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne der Erwägungen hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).