Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war als Hilfsarbeiterin bei der Z.___ angestellt (Urk. 13/5). Ab Mai 1995 war sie wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/4/1-2). Am 23. Mai 1996 meldete sie sich - damals wohnhaft im Kanton Bern - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. A.___ vom 23. Dezember 1996, Urk. 13/11, vgl. auch Urk. 13/16) und sprach ihr mit Verfügung vom 2. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/4, Urk. 13/5, vgl. auch Urk. 13/41/2). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies (Urk. 13/41/15-20). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle Bern eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 (Urk. 13/33) verfügte die IV-Stelle am 5. November 2002 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 13/38), welche Verfügung das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. April 2003 bestätigte (Urk. 13/41/1-10).
Die zwischenzeitlich in den Kanton Zürich umgezogene Versicherte gab im Rahmen eines im Oktober 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands an (Urk. 13/45). Die IV-Stelle Zürich klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. B.___, Urk. 13/54; Urk. 13/47, Urk. 13/51). Mit Verfügung vom 8. März 2006 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 13/56).
Am 28. Februar 2007 stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 13/62, vgl. auch Urk. 13/68). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt sowie bei diversen psychiatrischen Kliniken, in welchen die Versicherte hospitalisiert gewesen war, Berichte ein und gab ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie, und Dr. med. A. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Gutachten von Dr. C.___ vom 20. Dezember 2008, Urk. 13/97; Gutachten von Dr. D.___ vom 6. Januar 2009, Urk. 13/100/11-35; interdisziplinäre Zusammenfassung vom 6. 6. Januar 2009, Urk. 13/100/1-10; Urk. 13/73, Urk. 13/87, Urk. 13/90). Mit Verfügung vom 24. März 2009 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2, vgl. auch Urk. 13/104).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. April 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 nahm der behandelnde Arzt, Dr. med. et lic. phil. E.___, Stellung zum bidisziplinären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 9). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2
2.2.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte anspruchsändernde Verfügung. Bei die bisherige Rente bloss bestätigenden Entscheiden bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4), den zeitlichen Referenzpunkt. Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 15. Oktober 2010, 9C_586/2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 Erw. 3.1). Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 10. September 2010, 9C_771/2009, Erw. 2.2).
2.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mit Verfügung vom 24. März 2009 rechtens ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 8. März 2006, zumal diese Verfügung auf einer eingehenden Abklärung des Gesundheitszustands beruhte (vgl. Erw. 2.2.2). Im Folgenden sind indessen zum besseren Verständnis der medizinischen Situation sämtliche wesentlichen medizinischen Akten darzustellen.
3.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 5. November 2002 basierte auf dem MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002. Die Gutachter diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, einer operierten Diskushernie L5/S1 und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und den unklaren Knieschmerzen links bei. Zur Arbeitsfähigkeit erklärten sie, aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans und dessen verminderter Beweglichkeit sei es der Versicherten nicht möglich, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Für eine rückenadaptierte Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne das Heben und Tragen von Lasten, bestehe auch unter Berücksichtigung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (Urk. 13/33). Die IV-Stelle erachtete die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin als leidensangepasst, gewährte einen leidens-bedingten Abzug von 15 % und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 13/34, Urk. 13/38).
3.3
3.3. Im Rahmen des im Oktober 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte der behandelnde Arzt Dr. E.___ mit Bericht vom 6. Dezember 2005 mit, die Beschwerdeführerin leide unter einem ausgeprägten psychoorganischen Syndrom im Rahmen eines Malabsorptionssyndroms sowie einer schweren affektiven Störung mit einem Mischbild von Angststörung und einem depressiven Zustandsbild. Diese psychischen Störungen bestünden seit mindestens zwei Jahren und seien vermutlich vorbestehend nicht entdeckt worden. Zu den körperlichen Beschwerden führte er im Wesentlichen aus, retrospektiv stünden eindeutig die Rückenschmerzen im Vordergrund. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin teilzeitlich als Putzfrau tätig sei (Urk. 13/51).
Die insbesondere aus psychischen Gründen geltend gemachte Verschlechterung beurteilte die IV-Stelle kritisch, weshalb sie Dr. B.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte (vgl. Urk. 13/55). Der Psychiater hielt im Gutachten vom 9. Februar 2006 fest, bei der Beschwerdeführerin sei lediglich eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) sowie ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) feststellbar. Sie habe in der Untersuchung einerseits über permanente Schmerzen im Rücken, in der linken Hüfte und im linken Bein und anderseits über Müdigkeit, Nervosität, Lust-, Freud-, Interessen- und Appetitlosigkeit geklagt. Ein einschneidendes Erlebnis sei der sexuelle Übergriff auf ihren Sohn vor drei Jahren gewesen. Die Arbeitsstelle als Putzfrau habe sie inzwischen wieder aufgegeben. Der Grund hiefür liege laut ihren Angaben in ihrer Krankheit. Indessen sei aus ihren weiteren Aussagen zu schliessen, dass auch der lange Arbeitsweg und die ungünstige Arbeitszeit eine Rolle gespielt hätten. Die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht auf 50 %. Dabei ging er davon aus, dass sie sich infolge Chronifizierung des Krankheitsgeschehens nicht steigern liesse (Urk. 13/54). Gestützt darauf schloss die IV-Stelle auf eine nach wie vor bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % für rückenadaptierte Tätigkeiten und bestätigte mit Verfügung vom 8. März 2006 bei gleichgebliebenen Verhältnissen die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 13/56, Urk. 13/57).
3.4
3.4.1 Die in Folge zum Rentenerhöhungsgesuchs vom 28. Februar 2007 eingeholten Berichte zeigten ein widersprüchliches Bild. Vom 22. August bis 20. Oktober 2006 war die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer (ICD-10 F33.2), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1). Diesen Diagnosen massen sie seit 1989 Gültigkeit zu. Zudem attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 4. September 2007, Urk. 13/73). Diese Einschätzung teilte auch Dr. E.___, der im Bericht vom 6. September 2007 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands festhielt (Urk. 13/77/1-4). Demgegenüber beurteilten die Ärzte des P.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 13. bis 27. Februar 2008 aufgehalten hatte, bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne von ICD-10 F33 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar (Urk. 13/90, vgl. auch Urk. 13/86).
3.4.2 Die bidisziplinäre Begutachtung erfolgte am 2. und 15. Dezember 2008. Dr. C.___ und Dr. A. D.___ diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein panvertebrales Schmerzsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom links bei Status einer operierten Diskushernie L5/S1 sowie einer mittelgrossen mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts, klinisch jedoch ohne radikuläre Zeichen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.0), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F71.1). Bei der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich klinisch keine wesentlichen pathologischen Befunde. Aufgrund der angegebenen Beschwerden, der Anamnese und der bildgebenden Befunde hielt Dr. C.___ die Ausübung einer stark rückenbelastenden Tätigkeit nicht mehr für möglich. Für alle anderen Tätigkeiten erachtete sie eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben.
Dr. D.___ hielt aus psychiatrischer Sicht fest, anamnestisch liessen sich frühere depressive Episoden eruieren. Der Verlauf der rezidivierenden depressiven Störungen sei schwankend. Bleibend sei sie leicht bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 13/100/34). Diese Störung wie auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen und histrionischen Anteilen entstanden. Letztere führten dazu, dass es der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt möglich sei, in Konfliktsituationen auf das Gegenüber flexibel und adäquat zu reagieren. Für die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, eine mittelgradige Einschränkung der Stress- und Frustrationstoleranz, eine deutlich eingeschränkte Konflikt- und Anpassungsfähigkeit, eine teilweise eingeschränkte Umstellungsfähigkeit und eine eingeschränkte Ausdauer. Schichtarbeit und insbesondere Nachschichten seien zu vermeiden.
Aus interdisziplinärer Sicht schlossen die beiden Gutachter auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit, wobei sie sich nicht abschliessend dazu äusserten, ob die bisherigen Tätigkeiten darunter fallen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen schätzten sie, dass die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit seit etwa 1996 Bestand habe (Urk. 13/100/2 ff., vgl. auch Urk. 13/97/27 und Urk. 10/100/29 ff.).
4.
4.1 Das bidiszplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ erfüllt die erforderlichen Kriterien für eine medizinische Entscheidungsgrundlage. Es kommt ihm mithin volle Beweiskraft zu (vgl. dazu Erw. 2.3). Was die formalen Kriterien anbelangt, bestreitet dies auch Dr. E.___ in der ausführlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2009 nicht (Urk. 9 S. 2). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und Dr. E.___ in einem gewissen Mass diese Funktion übernommen hat, rechtfertigt es sich, vertieft auf seine Stellungnahme einzugehen.
4.2 In somatischer Hinsicht bemängelt Dr. E.___, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung im Juli 2002 nicht einsichtig sei. Dem ist beizupflichten. Die damalig attestierte Arbeitsfähigkeit der MEDAS-Gutachter von 50 % erachtete die IV-Stelle auch noch in der rentenbestätigenden Verfügung vom 8. März 2006 als gültig, weil die weiteren Abklärungen keine Anhaltspunkte auf eine Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands ergeben hatten. Das damals festgestellte Thorakolumbovertebralsyndrom besteht nach wie vor. Die Wirbelsäulenproblematik hat sich zwischenzeitlich sogar eher verschärft, als inzwischen eine zweite Diskushernie auf der Höhe L4/5 aufgetreten ist, die indessen klinisch ohne radikuläre Zeichen ist. Anhaltspunkte für eine Anpassung und Angewöhnung der Beschwerdeführerin an ihr Rückenleiden fehlen. Diesem Umstand trug Dr. C.___ in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insofern Rechnung, als sie dabei auch die anamnestischen Angaben berücksichtigte. Dennoch schloss sie aufgrund der verhältnismässig geringen klinischen und bildgebenden Befunde, und insofern nachvollziehbar, auf eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Dabei handelt es sich jedoch um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts, zumal Dr. C.___ ausdrücklich darauf hinwies, dass für eine adaptierte Tätigkeit nie eine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 13/97/29). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands macht sie mithin nicht geltend. Da die Arbeitsfähigkeit bereits aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt ist, spielt diese unterschiedliche Beurteilung vorliegend keine Rolle.
Dr. C.___ diskutierte das Vorliegen einer Fibromyalgie, verwarf diese Diagnose aber (Urk. 13/97/28). Soweit Dr. E.___ dennoch eine Fibromyalgie behauptet (Urk. 9 S. 6 f.), vermag er damit als Allgemeinpraktiker die fachärztliche Einschätzung der Rheumatologin nicht in Zweifel zu ziehen. Gleich verhält es sich mit der Gewichtung des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und des Vitamin D-Mangels (vgl. Urk. 9 S. 7 f.). Muskelschmerzen können Symptom eines Vitamin D-Mangels sein (Urk. 13/100/3). Im Falle der Beschwerdeführerin verneinte Dr. C.___ jedoch einen Einfluss des bestehenden Vitamin D-Mangels auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/97/27, Urk. 13/100/3). Des Weiteren stellte Dr. C.___ eine Medikamenten-Noncompliance der Beschwerdeführerin fest. Sie stützte sich dabei primär auf die von ihr erhobenen Blutwerte (Urk. 13/100/27 f.). Es ist entgegen der Ansicht von Dr. E.___ nicht ersichtlich, inwiefern damit der Beschwerdeführerin ein rufschädigendes Verhalten unterstellt werden soll (vgl. Urk. 9 S. 10), zumal sich diese Feststellung auf objektive Befunde stützt.
4.3 In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 175 Erw. 4) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/08, Erw. 5.1).
Solche Gesichtspunkte bringt Dr. E.___, der zwar über eine psychologische, nicht aber über eine psychiatrische Fachausbildung verfügt, nicht vor. Dies gilt zunächst in Bezug auf die zu stellenden Diagnosen. Die Beschwerdeführerin war im April 2008 zur neuropsychologischen Abklärung im Psychiatriezentrum M.___, deren Ergebnisse deutliche Auffälligkeiten hinsichtlich der Konzentration, Aufmerksamkeit sowie der mnestischen und exekutiven Funktionen aufwiesen (Urk. 13/87). Während Dr. D.___ diese kognitiven Störungen im Rahmen der depressiven Symptomatik interpretierte, schloss Dr. E.___ auf ein Psychoorganisches Syndrom (Urk. 9 S. 13, Urk. 13/100/6). Zudem relativierte Dr. D.___ den Aussagewert der Testergebnisse der neuropsychologischen Abklärung, indem sie auf mögliche Sprachverständigungsschwierigkeiten, fragliche Motivation der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Beschreibung des Einflusses der eingenommenen Medikamente auf die Testergebnisse hinwies und weiter erklärte, der anlässlich der gutachterlichen Untersuchung gewonnene Eindruck lasse die Testergebnisse nicht bestätigen (Urk. 13/100/34). Diese Relativierung korrespondiert mit der Rechtsprechung, dass Testuntersuchungen, die auf Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selber beruhen, nur beschränkt Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen D. vom 9. August 2006, I 391/06, Erw. 3.2.1), was Dr. E.___ bei seiner Kritik am Gutachten verkennt (vgl. Urk. 9 S. 14 ff.).
Zwar weist Dr. E.___ zutreffend darauf hin, dass es im psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ zu einer Ausweitung der Diagnosen gekommen ist (Urk. 9 S. 4 f., Urk. 13/100/2). Dies ist jedoch keinesfalls zwingend mit einer höheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Denn entscheidend ist vielmehr die nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c). Was den Grad der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stimmt die Beurteilung von Dr. D.___ mit jener von Dr. B.___ im Gutachten vom 9. Februar 2006 und des Psychiatriezentrums P.___ im Bericht vom 4. August 2008 überein. Aus dem Rahmen fällt die Beurteilung der F.___ vom 4. September 2007. An dieser ist jedoch zu bemängeln, dass die Klinikärzte rückwirkend ab 1989 eine schwere depressive Störung diagnostizieren, sich aber nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 1995 vollzeitlich als Fabrikarbeiterin und von Mai bis Oktober 2005 sieben Stunde pro Woche als Reinigerin tätig gewesen war, wobei sie letztere Arbeit jeweils um 22.00 Uhr begann (Urk. 13/81, Urk. 13/100/25). Zudem vermochte Dr. D.___ die dort diagnostizierten Angststörungen (soziale Phobie, Panikstörung, generalisierte Angststörung) nicht zu bestätigen (Urk. 13/100/34). In Bezug auf die Beurteilung von Dr. E.___ ist zu bemerken, dass er beispielsweise selbst dem Nikotin- und Koffeinabusus der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst (Urk. 9 S. 9), was erfahrungsgemäss nicht der Fall ist und was die Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ denn auch verneinten (Urk. 13/100/2). Zudem dringt aus seiner Stellungnahme doch deutlich hervor, dass er der Meinung ist, dass die Beschwerdeführerin zu wenig Geld von der IV-Stelle erhält (vgl. Urk. 9 S. 1 f.). In Bezug auf seine Einschätzung darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Dementsprechend haben sich die massgeblichen Verhältnisse nicht verändert. Die Verfügung vom 24. März 2009 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).