IV.2009.00382
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 10. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, war von 1969 bis Januar 1999 als Rangiermeister und ab Mai 2000 als Reinigungsmitarbeiter bei Y.___ (Y.___) tätig (Urk. 3/3, Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 6 und 7). Am 28. Juni 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Rente) an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/12-13, Urk. 8/20-21), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/43) und Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/9, Urk. 8/40-41) ein.
Mit Verfügungen vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/48, Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehegattin zu.
1.2 Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen einge-leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/51) medizinische Abklärungen (Urk. 8/53-54) durch und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/57) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/64-75) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2009 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 8/76 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juni 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Substitution der Motive gewährt und ihm gleichzeitig Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
Am 22. Februar 2011 (Urk. 12) erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzuhalten. Am 23. Februar 2011 ergänzte er seine Stellungahme (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 4. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Renten-leistungen herabgesetzt hat. Dies hängt davon ab, ob sie sich auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und Erw. 1.3) stützen kann. Somit fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt oder sich die ursprünglich vorgenommene Invaliditätsbemessung als zweifellos unrichtig erweist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Februar 2003) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung (März 2009) zu vergleichen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb ihm spätestens ab Mai 2008 eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Zudem verhalte sich die Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben, denn sie habe ihm 2003 eine ganze Rente zugesprochen, obschon sie zunächst lediglich einen Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt habe. Sodann mute sie ihm nun nach so langer Absenz vom Arbeitsmarkt und trotz seines fortgeschrittenen Alters sowie seines schlechten Gesundheitszustandes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/48, Urk. 8/50) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Aktenlage:
3.1.2 Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 13. April 1999 (Urk. 8/10/22) unspezifische Lumbalgien bei diskreter medianer Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Wurzeltascheneinengung beidseits.
In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %.
3.1.3 Die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 20. Juli 1999 (Urk. 8/10/16-17 = Urk. 8/13/5-6 = Urk. 8/21/4-5) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 8. Juli 1999 untersucht hätten (S. 1 oben).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- Lumbovertebralsyndrom bei
- diskreter medianer Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1
- Verdacht auf Facettenirritation L4/5 und L5/S1 rechts
- muskuläre Dysbalance
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer für mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine 50%ige und für leichte körperliche Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).
3.1.4 Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals B.___ (B.___) hielten am 15. März 2000 (Urk. 8/12/6-14) in ihrem Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Rangiermeister eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, sofern das Abspringen vom fahrenden Zug vermieden werden könne (S. 2). In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 2).
3.1.5 Am 20. September 2000 (Urk. 8/12/3-5 = Urk. 8/54/4-6) nannten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Fehlhaltung und -form, muskuläre Dysbalance
- Facettengelenksproblematik L5/S1 rechts
- rezidivierende ISG Dysfunktion beidseits
- Diskusprotrusionen L4/5, L5/S1
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass in der angestammten Tätigkeit wegen Schmerzexazerbationen beim Abspringen vom Zug keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 lit. b).
3.1.6 Im Kurzbericht vom 19. November 2000 (Urk. 8/12/1-2) attestierten die Ärzte des B.___ eine seit 1. Januar 1999 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Rangiermeister (S. 1 Ziff. 1.5). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben.
3.1.7 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 29. November 2000 (Urk. 8/13/1-3) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- rezidivierende Rückenschmerzen
- depressive Stimmungslage
- rezidivierende Tennisellbogenbeschwerden
Im bisherigen Beruf habe vom 5. Juni bis 22. Oktober 2000 eine 50%ige und vom 23. bis 31. Oktober 2000 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. November 2000 bestehe wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5), wobei dem Beschwerdeführer das Heben von schweren Gegenständen wie Wagenkupplungen oder Bremsklötzen und Über-Kopf-Arbeiten nicht zumutbar seien (S. 3 lit. b). Es sei eine berufliche Umstellung auf eine körperlich leichte Arbeit notwendig (S. 3 lit. c). Der Beschwerdeführer sei wechselbelastenden Arbeitsanforderungen ohne Tragbelastungen und ohne Über-Kopf-Arbeiten gewachsen (S. 3 lit. d).
3.1.8 In seinen Berichten vom 23. Februar 2001 (Urk. 8/20/3) und 19. März 2001 (Urk. 8/20/1-2) attestierte Dr. med. C.___ vom ärztlichen Dienst der Y.___ dem Beschwerdeführer nach Beizug seines Vertrauensarztes Dr. med. D.___ aufgrund seiner Rückenproblematik eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit nur kurzzeitigen gebückten Stellungen und ohne Heben von Gewichten über 10 kg sowie Über-Kopf-Arbeiten.
3.1.9 Am 2. Mai 2001 gab Dr. Z.___ (Urk. 8/21/1) im Wesentlichen an, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (S. 1 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass ihm eine ungeeignete Arbeitsstelle zugeteilt worden sei. Er müsse sich häufig bücken und Über-Kopf-Arbeiten ausführen (S. 1 Ziff. 7). Dr. Z.___ erachtete in dieser Tätigkeit seit dem 30. November 2000 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (S. 1 Ziff. 5).
3.1.10 In seinem Bericht vom 31. Januar 2002 (Urk. 8/19) führte Dr. C.___ aus, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem Verlaufsbericht eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert habe. Die Leistungsfähigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen vermindert. Sie betrage 40 %.
3.1.11 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rangiermeister und einer Leistungsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter einen Invaliditätsgrad von rund 70 % und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen je vom 10. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zu (Urk. 8/44, Urk. 8/48, Urk. 8/50).
3.2
3.2.1 Die Rentenrevision stützt sich auf folgende medizinische Akten:
3.2.2 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 8. Februar 2008 (Urk. 8/53/1-4 in Verbindung mit Urk. 8/54/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2.1):
- rezidivierende Rückenschmerzen lumbal
- wiederholende Schmerzen an der linken Schulter
- depressiv, aggressive Verstimmung
Ferner stellte Dr. Z.___ die Diagnose eines chronischen Raucherhustens ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 2.2).
Dr. Z.___ führte alsdann aus, der Beschwerdeführer habe über ständige Rückenschmerzen geklagt. Zudem leide er unter seinem aggressiv-depressiven Verhalten (Urk. 8/53 S. 3 Ziff. 4.4).
In der angestammten Tätigkeit als Rangiermeister bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 3). Um die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilen zu können, sei eine medizinische Abklärung nötig (Urk. 8/54 S. 2 Ziff. 6.3 und 6.5).
3.2.3 Am 13. Juni 2008 erstatteten Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, und Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/57).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- degenerativen Veränderungen
Ferner stellten die Gutachter als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Leistenhernien-Operationen links im Jahre 1967 und rechts im Jahre 1993 (S. 20 Ziff. 5.2).
Alsdann führten die Gutachter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose habe gestellt werden können (S. 18 Ziff. 4.5).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Rangiermeister eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 22 Ziff. 6.2). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Tragen, Stossen oder Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in gebeugter oder gebückter Körperhaltung, sei aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 23 Ziff. 6.3). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers falle demnach gleich wie bei der Erstberentung aus. Schon im damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer gemäss sämtlichen Berichten in einer körperlich leichten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen (S. 27 Ziff. 7).
3.2.4 Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2008 (Urk. 8/61/3) fest, dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen sei, da in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine Depression mehr habe festgestellt werden können und auch keine Funktionseinschränkung. Es sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1. Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwer-deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Rangiermeister zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer leidenangepassten, also körperlich leichten Tätigkeit ohne Tragen, Stossen oder Ziehen von Lasten über 10 kg und Arbeiten in gebeugter oder gebückter Körperhaltung, besteht gemäss dem Gutachten vom 13. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dieses Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht eingeschränkt zu gelten.
4.2 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rangiermeister nicht mehr und in einer körperlich leichten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Dres. E.___ und F.___ vom 13. Juni 2008 (Urk. 8/57), ist von einem seit Erlass der Verfügungen vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/48, Urk. 8/50) unveränderten Gesundheitszustand - diagnostisch steht ein Lumbovertebralsyndrom im Vordergrund - auszugehen. Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin Dr. G.___ (Urk. 8/61/3) ist nicht von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Vielmehr zeigt sich die psychiatrische Anamnese als unauffällig, die Arbeitsfähigkeit ist und war aus psychischer Sicht nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 8/57 S. 18 f. Ziff. 4.5) Daran vermag auch die vom Hausarzt Dr. Z.___ am 29. November 2000 erwähnte depressive Stimmungslage (vgl. Urk. 8/13/2 Ziff.3) nichts zu ändern, hatte diese doch unstrittig keine invalidisierende Wirkung.
Bei insgesamt nicht relevant verändertem Beschwerdebild gegenüber dem Jahre 2003, sprechen sich die Gutachter E.___ und F.___ für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Rangiermeister sowie für eine volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Tragen, Stossen oder Ziehen von Lasten über 10 kg und Arbeiten in gebeugter oder gebückter Körperhaltung aus.
5.2. Zusammenfassend ist mithin mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. D Ziff. 1) von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt.
6.
6.1. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorliegend angefochtene Revisionsverfügung vom 4. März 2009 unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen zu schützen ist. Eine fälschlicherweise mit Art. 17 ATSG begründete Revisionsverfügung kann mit der substituierten Begründung geschützt werden, dass zwar kein Revisionsgrund vorliegt, aber die ursprüngliche und in Rechtskraft erwachsene Verfügung sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
6.2. Bei der Zusprechung der unbefristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Januar 2000 in den ursprünglichen Verfügungen vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/48, Urk. 8/50) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. C.___ des ärztlichen Dienstes der Y.___ vom 31. Januar 2002 (Urk. 8/19). Darin attestierte dieser eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Rangiermeister und eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 40 % in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (vgl. Urk. 8/44).
Die Beschwerdegegnerin stellte alsdann in den ursprünglichen Verfügungen vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/48, Urk. 8/50) für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das bei einem 40 %-Arbeitspensum tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter bei seiner damaligen Arbeitgeberin ab (vgl. hierzu Urk. 8/44 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8/36).
Der tatsächlich erzielte Verdienst kann grundsätzlich nur dann als Vergleichsgrösse dienen, wenn er einer zumutbaren, die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung entspricht, das heisst wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa).
Zwar lag zweifelsohne ein stabiles Arbeitsverhältnis vor, da der Beschwerdeführer während mehreren Jahrzehnten bei der gleichen Arbeitgeberin tätig war und von ihr auch nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiter beschäftigt wurde (Urk. 8/41), aber der Beschwerdeführer schöpfte als Reinigungsmitarbeiter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit keineswegs voll aus. Denn in einer körperlich leichten Tätigkeit war ihm bereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar. Davon gingen sowohl die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik A.___ im Bericht vom 20. Juli 1999 (Urk. 8/10/16-17 S. 1 f.) als auch diejenigen des B.___ im Bericht vom 20. September 2000 (Urk. 8/12/3-5 S. 1 Ziff. 1.1 lit. b) aus.
Dr. Z.___ vermerkte im Bericht vom 29. November 2000 (Urk. 8/13/1-3 S. 3 lit. d) einzig, dass eine berufliche Umstellung auf eine körperlich leichte Tätigkeit notwendig sei, wobei er zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit keine Stellung nahm. Auch Dr. C.___ ging in seinen Berichten vom 23. Februar 2001 (Urk. 8/20/3) und 19. März 2001 (Urk. 8/20/1-2) von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Tätigkeit aus.
Indem die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens das vom Beschwerdeführer bei einem 40 %-Arbeitspensum erzielte Einkommen heranzog, obschon ihm gemäss übereinstimmender ärztlicher Angaben in einer körperlich leichten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zumutbar war, erfolgte die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Januar 2000 in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln. Diese gesetzeswidrige Vorgehensweise ist unzulässig.
Unbeachtet blieb seitens der Beschwerdegegnerin überdies auch, dass das Arbeitsverhältnis im Reinigungsdienst mit Schreiben vom 21. Januar 2003 per 31. Juli 2003 aufgelöst worden war (Urk. 3/3; vergleiche ferner Urk. 8/47).
Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Januar 2000 in den ursprünglichen Verfügungen vom 10. Februar 2003 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen, würde doch eine korrekte Invaliditätsbemessung bei Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, also körperlich leichten, Tätigkeit zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen. Da die Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der periodischen Leistung ohne Weiteres von erheblicher Bedeutung ist (Erw. 1.3), war die Beschwerdegegnerin zwar nicht revisionsweise, aber unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.
6.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit der Invaliditätsbemessung zu Recht die im bidisziplinären Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 13. Juni 2008 (Urk. 8/57) festgehaltene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. vorliegend im Zeitpunkt der allfälligen Herabsetzung des Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
7.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Grund des gemäss Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2001 im Reinigungsdienst erzielten Einkommens in Höhe von Fr. 75'668.-- berechnet (vgl. Urk. 2, Urk. 8/24).
Nach der Lage der Akten wurde das letzte, langjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit den Y.___ allein aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 3/3). Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Rangiermeister für die frühere Arbeitgeberin tätig gewesen wäre, weshalb auf den dazumal erzielten Lohn als Rangiermeister abzustellen ist.
Der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahre 1998 erzielte Verdienst als Rangiermeister betrug gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers Fr. 79'567.-- (Urk. 8/9, Urk. 8/40-41). Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte er im Jahre 2002 als Rangiermeister ein Einkommen in Höhe von Fr. 81'096.-- verdient (Urk. 8/43 S. 2 Ziff. 16).
Unter Berücksichtigung der männerspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 2002 mit 1933 Punkten bis 2009 mit 2136 Punkten (vgl. hierzu Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008, S. 25; Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 91 Tab. B 10.3) ergibt sich aufgerechnet auf das Jahr 2009 somit ein Valideneinkommen von rund Fr. 89’613.-- (Fr. 81’096.-- : 1933 x 2136).
7.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden und seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.6 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1).
Vorliegend ist auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- pro Monat (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 2008 mit 2092 Punkten bis 2009 mit 2136 Punkten (vgl. hierzu wiederum Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tab. B10.3) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41.7 Stunden (vgl. vorstehend Erw. 7.5) ergibt dies ein jährliches Invalideneinkommen von rund Fr. 61'388.-- (Fr. 4'806.-- x 12 : 2092 x 2136 : 40 x 41.7).
7.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug von 25 % vom statistischen Durchschnittslohn wegen der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers als angemessen (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Dieser Maximalabzug von 25 % liegt auch angesichts der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens.
Zusammenfassend ergibt sich somit unter Berücksichtigung des vorerwähnten Leidensabzuges von 25 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2009 von rund Fr. 46'041.-- (Fr. 61'388.-- x 0.75).
7.8 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 89’613.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'041.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 43’572.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 49 % ergibt.
Somit steht dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.
8. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenherabsetzung auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2009 folgenden Monats verfügt. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2009 zugestellt (vgl. Urk. 2, Urk. 1 S. 2). Daher ist die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).