Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00383[9C_127/2010]
IV.2009.00383

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer


Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977 im Kosovo, verheiratet und Mutter zweier schulpflichtiger Kinder, war vom 11. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 bei der Restaurantkette Y.___ als Crewmitarbeiterin angestellt (Urk. 8/12/2). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per Ende Juni 2008 aufgelöst, nachdem die Versicherte seit dem 18. Oktober 2007 ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte und seit dem 26. Oktober 2007 von ihrem Hausarzt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FHM, bis auf Weiteres zu 100 % krank geschrieben worden war (Urk. 8/12/9 und Urk. 8/11/4 Ziff. 2). Am 1. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5/1-12), da sie aufgrund verschiedener Beschwerden im Nacken- und Rückenbereich seit dem 16. Oktober 2007 andauernd arbeitsunfähig sei. In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszüge vom 16. Juli 2008, Urk. 8/9-10) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht vom 29. August 2008 (Urk. 8/12/1-8) ein. Weiter zog sie den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 16. Juli 2008 (Urk. 8/11/1-9, mit Kopien der Berichte der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ vom 19. Februar und 16. Juni 2008 [Urk. 8/11/10-14], der Integrierten Psychiatrie B.___ vom 21. Dezember 2007 [Urk. 8/11/15-16] sowie von Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, vom 30. Oktober 2008 [Urk. 8/15/1-8]) bei. Zudem liess sie sich die Akten des Krankentaggeldversicherers, der „Zürich“ Versicherungsgesellschaft (Urk. 8/16/1-13), zukommen. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/19/1-2), gegen welchen die Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 8/20/1), holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/22/1-4, mit Kopien der Berichte der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 11. Dezember 2008 [Urk. 8/22/5-6] sowie von Dr. C.___ vom 30. September 2008 [Urk. 8/22/9]) ein. Mit Verfügung vom 10. März 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 18. März bzw. 1. April 2009 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1-2), welche diese mit Schreiben vom 21. April 2009 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3). Sie stellte darin den sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2009 (Urk. 7, mit Beilage der Akten [Urk. 8/1-29]) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Nachdem dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden war (Urk. 9), informierte diese das Gericht mit Schreiben vom 14. Juli 2009 über einen Aufenthalt in der Höhenklinik E.___ vom 9. bis zum 29. Mai 2009 (Urk. 11/1). In der Folge zog das Gericht den entsprechenden Austrittsbericht vom 5. Juni 2009 an die Rheumaklinik des D.___ (Urk. 15) bei.

3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
1.2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich einer Untersuchung durch den IV-Arzt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass auch die auf Einwand gegen den Vorbescheid hin eingeholten neuen Arztberichte von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2009 als auch der beigelegte Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 11. Dezember 2008 gegenüber den bereits verfügbaren Berichten keine neuen medizinischen Fakten enthielten (Urk. 2).
1.3. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie weiterhin an Schmerzen leide und daher auch weiterhin nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1/1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2008 die Diagnose eines chronifizierten cerviko-(thorako)-spondylogenen Syndroms linksbetont mit ausgeprägter cervicocephaler Komponente (Schwindel) und eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms. Zudem äusserte er einen Verdacht auf latente depressive Verstimmung und einen psychophysischen Erschöpfungszustand, bestehend seit Juni 2007 (Urk. 8/11/4). Seine Diagnose stützte er dabei auf die Befunde der Rheumaklinik des A.___ vom 19. Februar 2008 sowie auf den Bericht der B.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/11/4-5 und Urk. 8/11/8). Dabei berichten die Ärzte des A.___ von einer sehr diffusen Druckdolenz über allen HWS- und über den oberen BWS-Segmenten sowie über der mittleren bis unteren LWS und stellten eine um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der oberen bis mittleren BWS sowie eine leichte Beweglichkeitseinschränkung der unteren LWS fest. Im Gespräch seien spontane weitläufige HWS-Rotationen, insbesondere auch nach links, ohne Schmerzäusserungen beobachtbar gewesen. Bildgebend (MRI der Hals- und Brustwirbelsäule vom 4. Februar 2008) wurde eine leichtgradig beginnende Segmentdegeneration C4/5 und C5/6, ohne Diskushernie oder relevante Stenosierung festgestellt. Auch für entzündliche Prozesse ergaben sich keine Anzeichen (Urk. 8/11/10-12). Ein weiterer Bericht des A.___ vom 16. Juni 2008 (Urk. 8/11/13-14) ergab ein ähnliches Bild eines therapieresistenten Schmerzsyndroms ohne wegweisende Pathologie im MRI der HWS und BWS. Auch eine angeordnete Skelettszintigraphie sei unauffällig gewesen. Die Symptomatik sei vorwiegend auf Fehlhaltung, axiale Haltungsschwäche und Dekonditionierung sowie überlastungsbedingte myofasziale Irritation zurückzuführen, und es wurde eine konsequent aufbauende physiotherapeutisch geleitete Kräftigungsgymnastik empfohlen. Die Ärzte des A.___ sahen denn auch aus rheumatologischer Sicht keinen Grund für eine länger dauernde Arbeitsabstinenz (Urk. 8/11/11-12). Hingegen wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt ab 7. Mai 2008 eine bis auf Weiteres dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 25 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/11/9) attestiert.
3.2 Die Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Störung (DD: Erschöpfungssyndrom) der B.___ konnte nicht verifiziert werden, da die Beschwerdeführerin nach dem Erstgespräch zu einem weiteren Abklärungstermin nicht mehr erschienen ist (Urk. 8/11/15-16).
3.3 Auch den Berichten des behandelnden Chiropraktors Dr. C.___ vom 30. September sowie 30. Oktober 2008 ist kein Hinweis auf eine schwerwiegende Pathologie zu entnehmen, und er empfindet eine Erwerbstätigkeit als durchaus zumutbar. In Übereinstimmung mit den Ärzten des A.___ sieht auch er eine muskuläre Dysbalance sowie eine muskuläre Dekonditionierung mit myofaszialen Schmerzen als Ursachen der Symptomatik der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin zeige wenig Eigeninitiative, dieses Problem in den Griff zu kriegen (Urk. 8/15/7 und Urk. 8/22/9). Zudem verweist er auf den Bericht des KWS vom 16. Juni 2008.
3.4 Das grundsätzlich gleiche Bild des somatischen Zustandes der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/22/5-6) sowie aus dem Austrittsbericht der Höhenklinik E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin habe sich bei dem knapp drei Wochen dauernden Aufenthalt in der Höhenklinik leicht körperlich rekonditionieren können, jedoch habe sich keine deutliche Schmerzminderung oder Verbesserung der Kraft und Ausdauer eingestellt. Auch seien ihr die Umsetzung und Anwendung der während des Klinikaufenthaltes erlernten Schmerzcopingstrategien im Alltag schwer gefallen (Urk. 15 S. 2).
3.5 Dem neusten Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/22/1-4) lassen sich keine neuen medizinischen Fakten entnehmen, jedoch relativiert Dr. Z.___ darin seine zuvor der Beschwerdeführerin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit dahingehend, dass er diese nicht beurteilen könne (Urk. 8/22/4).

4.
4.1     Aus den Akten und insbesondere aus den Spezialarztberichten (A.___, D.___, B.___) und auch aus dem Austrittsbericht der Höhenklinik E.___ ergibt sich übereinstimmend, dass keine nennenswerten Pathologien feststellbar sind, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Eine relevante länger andauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit wird der Beschwerdeführerin denn auch einzig von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ in dessen Bericht vom 16. Juli 2008 attestiert (Urk. 8/11/4 Ziff. 2), jedoch in seinem neueren Bericht vom 24. Februar 2009 wiederum dahingehend relativiert, als er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne, die Beschwerdeführerin jedoch subjektiv gesehen nicht einsatzfähig sei (Urk. 8/22/4).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Nebst der Tatsache, dass Dr. Z.___ seine Aussagen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachhinein stark relativiert hat, liefert er für seine ursprüngliche Feststellung keine Begründung, weshalb seine anfängliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Dies um so mehr, als er selbst keine eigenen Befunde erhob, sondern auf die Befunde der Ärzte des A.___ verwies (Urk. 8/11/5 Ziff. 3.5).
4.2     Im Übrigen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass Beschwerden, ausgelöst durch ein myofasziales Schmerzsyndrom, mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 132 V 65). Psychische Komorbiditäten von erforderlicher Schwere, welche die Schmerzbewältigung durch die Beschwerdeführerin intensiv und konstant verhindern würden, wurden keine festgestellt (vgl. Urk. 8/11/15-16 und Urk. 15).
4.3         Hingegen lässt sich allen Spezialarztberichten gemeinsam entnehmen, dass als Ursache der Beschwerden eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung im Vordergrund steht, welche gemäss übereinstimmender Auffassung der Ärzte mit konsequenten aktiven Therapien angegangen werden sollte (Urk. 8/11/11, Urk. 8/11/14, Urk. 8/22/6 und Urk. 8/22/9). Jedoch ergeben sich bei Durchsicht der Berichte Zweifel an der entsprechenden Motivation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/22/9 und Urk. 15). Im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht ist es ihr ohne Weiteres zumutbar, die empfohlenen Therapien zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchzuführen. Ein dekonditionierter Zustand ist bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), daher ausser Acht zu lassen, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert weniger Wochen verbessert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05).

5.         Zusammenfassend ergibt sich somit aus den Akten, im Besonderen aus den spezialärztlichen Berichten übereinstimmend, dass keine objektivierbaren schweren Krankheiten vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über längere Zeit einschränken würden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leistungsanspruch verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).