Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00384
IV.2009.00384

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1977, war seit dem 14. März 2001 - als Saisonier mit Vertrag bis Mitte Dezember 2001 - für die Y.___ AG in Zürich als Hilfsmaler tätig (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/4). Am 31. Juli 2001 stürzte der Versicherte bei der Arbeit in einen Liftschacht und zog sich Verletzungen am Becken und am rechten Knie zu (vgl. Urk. 7/8/95-96). Seitdem hat der Versicherte - abgesehen von einem Arbeitsversuch - nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 4 und Ziff. 11; Urk. 7/8/92; Urk. 7/57 S. 5).
         Am 22. August 2002 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/3), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/4) und medizinische Berichte (Urk. 7/6) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständigem Unfallversicherer (Urk. 7/8-9) bei. Mit Verfügung vom 11. April 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/11).
         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 5. Mai und 24. Juli 2003 Einsprache (Urk. 7/17; Urk. 7/23) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/18-19) ein. Die IV-Stelle zog weitere Akten der SUVA bei (Urk. 7/32) und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ein Gutachten ein, welches am 24. März 2005 erstattet wurde (Urk. 7/36). Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 7/43).
1.3     Der Versicherte meldete sich am 4. Dezember 2007 (Datum des Eingangs bei der IV-Stelle) erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 7/57). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/72) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77; Urk. 7/81) verneinte sie mit Verfügung vom 12. März 2009 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie auf Rentenleistungen (Urk. 7/82 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. April 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente, eventuell eine höhere Rente, ab Dezember 2006 zuzusprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 3. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend Invalidität (Art. 8 ATSG) und den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 8 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) davon aus, dass im Vergleich mit dem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 aus medizinischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Ausübung der angestammten, wie auch jeder anderen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang zumutbar (S. 1 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er aufgrund der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme an Rücken, Becken, Knien und mit der Psyche in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei (S. 2 Mitte).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der rechtskräftigen Verneinung von Leistungen der Invalidenversicherung im Juni 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

3.
3.1     Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs war insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 24. März 2005 (Urk. 7/36). Die begutachtenden Fachärzte attestierten dem Beschwerdeführer sowohl für die Tätigkeit als Maler wie auch für jede andere in Frage kommende berufliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weder aus somatischer, noch aus psychiatrischer Sicht finde sich eine Diagnose von Krankheitswert, die eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde (S. 14 Ziff. 5.1).
3.2     Der rheumatologische MEDAS-Gutachter nannte folgende Diagnosen (rheuma-tologisches Konsilium, Urk. 7/36/20-26 S. 1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom
- anlagemässig enger Spinalkanal L2-S1
- leichtgradige, nicht neurokompressive Diskusprotrusionen L3/L4, L4/L5 und L5/S1
- Status nach medianer Diskushernie L5/S1
- Status nach Beckenkamm-Kontusion rechts mit Hämatom nach Sturz am 31. Juli 2001
- anhaltende, unspezifische Gonalgie rechts
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie lateral rechts und Narbenshaving 2001
- Status nach anamnestischer Kniearthroskopie rechts zirka 1997
- Status nach Kniekontusion rechts nach Sturz am 31. Juli 2001
- anhaltender unspezifischer Schulterschmerz links
- Status nach Sturz am 31. Juli 2001
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der leichtgradigen, unspezifischen Beschwerden an Lendenwirbelsäule, rechtem Knie und linker Schulter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7).
3.3     Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/36/22-34) wurde angegeben, dass in der Untersuchungssituation eine Eigenwilligkeit in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgefallen sei, welche jedoch gemäss ICD-Katalog keinen Krankheitswert habe. Die durch die Hausärztin des Beschwerdeführers gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht nicht haltbar. Vom regelmässigen Cannabiskonsum abgesehen, fänden sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung mit Krankheitswert (S. 6 f.). Zusammenfassend bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8).
3.4     Gestützt auf das MEDAS-Gutachten hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 fest, dass - entgegen den Ausführungen in der Einsprache - kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestehe (Urk. 7/43 S. 3).

4.
4.1     Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2     Aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums A.___ vom 9. November 2006 (Urk. 7/72/13) geht hervor, dass aufgrund des verhältnismässig geringen Konsums von THC, Heroin und Kokain, mit tageweisen drogenfreien Intervallen, eine stationäre Therapie nicht für indiziert erachtet wurde. Empfohlen wurde dem Beschwerdeführer eine ambulante Therapie, bei der die psychiatrisch-psychologischen Gespräche in Italienisch abgehalten werden.
4.3     Im Bericht des Universitätsspitals B.__ (B.___), Medizinische Poliklinik, vom 13. Februar 2007 (Urk. 7/72/11-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Verdacht auf akuten Asthmaanfall, Differentialdiagnose: chronisch obstruktive Pneumopathie
- Nikotin- und inhalativer Heroin- und Cannabisabusus
- hypertensive Blutdruckwerte, Differentialdiagnose: situativ, arterielle Hypertonie
         Des Weiteren wurde angegeben, dass bei progredienter Dyspnoe seit der vergangenen Nacht eine Selbstzuweisung erfolgt sei (S. 1). Es habe sich um das zweite Ereignis akuter Dyspnoe in den vergangenen drei Monaten gehandelt, begleitet von trockenem Husten (S. 2). Der Beschwerdeführer rauche seit Jahren Heroin, etwa ein Mal pro Tag. Er habe bereits ambulant Entzüge mit Methadon versucht (S. 1). Es habe sich eine ausgeprägte pulmonale Obstruktion gezeigt. Ein Pneumathorax sowie ein Lungenödem hätten konventionell radiologisch ausgeschlossen werden können (S. 2; vgl. auch Urk. 7/64/1 = Urk. 7/65/4 = Urk. 7/72/9). Nach mehrfacher Inhalation mit Ventolin/Atrovent sowie einmaliger Gabe von 100 mg Prednison habe sich die Symptomatik dauerhaft deutlich gebessert. Das Sistieren des Nikotin- und inhalativen Heroinabusus sei dem Beschwerdeführer dringend empfohlen worden (S. 2).
4.4     Im Bericht des Instituts für Diagnostische Radiologie am B.___ vom 16. Januar 2008 (Urk. 7/64/2 = Urk. 7/64/3 = Urk. 7/65/2 = Urk. 7/65/3 = Urk. 7/72/7 = Urk. 7/72/8) wurde der radiologische Befund wie folgt angegeben:
- LWS ap und lateral:
- Normale Haltung der Lendenwirbelsäule. Alignement erhalten. Zwischenwirbelscheiben ohne pathologische Veränderungen. Keine degenerativen Veränderungen.
- Schulter links ap und Neer:
- Regelrechte Knochenstruktur des Schulterskeletts, Artikulation nicht pathologisch. Keine Weichteilverkalkungen.
- Knie rechts ap und lateral:
- Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Gelenkspalt nicht verschmälert. Patella normal konfiguriert. Kein Gelenkserguss.
4.5     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, verwies im Bericht vom 8. August 2008 (Urk. 7/72/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin auf die Diagnosen im MEDAS-Gutachten. Zudem führte sie ein auffälliges Persönlichkeitsverhalten, obstruktive Pneumopathie sowie einen Verdacht auf Blutdruck-Entgleisung an (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer klage immer über Rückenschmerzen (Ziff. 3.3). Dr. C.___ gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär schlecht (Ziff. 4.1). Anlässlich der letzten Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufgebracht und aggressiv gewesen (Ziff. 3.5).
         Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2001 (Ziff. 2). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Ressourcen gab sie an, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen, Rotation, vorgeneigtes Stehen und Sitzen sowie Kniebeuge nicht zumutbar, und alle weiteren Beanspruchungen seien selten (1/2 Stunde) zumutbar. Die psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien eingeschränkt. Mit dem Beschwerdeführer könne keine normale Diskussion geführt werden. Er spreche logorrhoisch und warte die Fragen nicht ab (Ziff. 5.1). Als soziale Faktoren, welche die Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit beeinflussen, nannte Dr. C.___ Sprache, Bildung und Niveau (= infantil!) des Beschwerdeführers (Ziff. 5.3). Eine Arbeitsfähigkeit habe mit allen möglichen Mitteln (Stopp der Sozialhilfe) nicht erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer sei nur ein Einsatz in einer geschützten Werkstatt zumutbar (Ziff. 5.5).

5.
5.1     Dem aktuellen Bericht von Dr. C.___, der Hausärztin des Beschwerdeführers, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an Rückenschmerzen leidet. Indessen zeigte der radiologische Befund der Lendenwirbelsäule vom Januar 2008 keine pathologischen Veränderungen. Auch am rechten Knie konnten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen festgestellt werden, und im Bereich der linken Schulter fand sich eine regelrechte Knochenstruktur.
         Gegenüber den im Rahmen der MEDAS-Untersuchung erhobenen Befunde ist keine Verschlimmerung erkennbar. Insbesondere bestehen auch keine zusätzlichen funktionellen Defizite. Damit ist aus rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung ausgewiesen.
5.2     Die neu gestellten Diagnosen der obstruktiven Pneumopathie sowie des Verdachts auf Blutdruck-Entgleisung vermögen keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Insbesondere war der Asthmaanfall gemäss Bericht des B.___ der Behandlung zugänglich. Eine mögliche, auch nur kurzzeitige, Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Atemproblematik wurde denn nicht einmal thematisiert.
5.3     Betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte Dr. C.___ ein auffälliges Persönlichkeitsverhalten an.
         Bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Dezember 2004 fiel den untersuchenden Ärzten die Eigenwilligkeit in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auf. Sie erkannten dieser jedoch keinen Krankheitswert zu. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran etwas geändert hätte. Auch heute finden sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung mit Krankheitswert.
         Die beim Beschwerdeführer vorliegende Suchtproblematik - welche offenbar seit Jahren besteht (vgl. Urk. 7/72/11-12 S. 1) - ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Ein die Sucht verursachender oder überdauernder Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, ist nicht ersichtlich.
5.4     Soweit Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2001 attestierte, vermag dies nicht zu überzeugen. So gab sie im Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/6/1-5). Ausserdem ging sie im aktuellen Bericht vom August 2008 nicht von einer Verschlechterung aus, sondern führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. Des Weiteren fehlt eine Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit respektive es werden lediglich die auffällige Persönlichkeit sowie Sprache, Bildung und Niveau des Beschwerdeführers ins Feld geführt (vgl. Urk. 7/72/1-6). Schliesslich ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
5.5     Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Vergleichs der aktuellen Berichte mit dem MEDAS-Gutachten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die vorliegenden Berichte geben auch keine Hinweise darauf, dass weitere medizinische Abklärungen nötig wären.
         Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Demnach ist weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmaler als auch in jeder anderen Tätigkeit auszugehen.
         Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).