IV.2009.00385

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1955 geborene X.___ leidet an Multipler Sklerose, wobei die ersten Symptome im Jahre 1978 aufgetreten sind. Aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation musste sie ihr Arbeitspensum per November 1999 von 80 % auf 40 % reduzieren (Urk. 7/4, Urk. 7/49, Urk. 7/17). Am 26. Mai 2000 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4) und diese sprach ihr in der Folge ab November 2000 bei einem IV-Grad von 61 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/25, Urk. 7/4). Im November 2004 wurde der Rentenanspruch der Versicherten einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen, was zur Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2005 führte (Urk. 7/69). Da die Versicherte stets einer Teilzeitarbeit nachging, wurde zudem eine Kostengutsprache für die Fahrten zum Arbeitsplatz erteilt für die Zeit ab November 2001 (Urk. 7/35, Urk. 7/78, Urk. 7/87, Urk. 7/96).
         Das Gesuch betreffend Kostenübernahme für Fahrten zum Einkaufen lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/102) mit Verfügung vom 31. März 2009 ab (Urk. 7/104 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2009 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für die Reisekosten im Zusammenhang mit dem Einkauf sowie weiteren Besorgungen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin bekräftigte in der Folge ihr Begehren mit Schreiben vom 27. Mai 2009 (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.2     Art. 21bis Abs. 2 IVG sieht vor, dass die Invalidenversicherung an die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, Beiträge gewähren kann.
         Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebrechen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 Erw. 3a).
         Gemäss dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2008 gütigen Fassung werden solche Kosten von Dienstleistungen Dritter übernommen, wenn sie dazu dienen den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben oder Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen (KHMI Rz. 1036).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die beantragten Fahrten zum Einkaufen nicht im Zusammenhang mit Massnahmen der Invalidenversicherung stehen würden, weshalb eine Kostenübernahme ausser Betracht falle (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund ihrer Krankheit aktuell nicht weiter als 500 Meter laufen und so einige Verrichtungen nicht mehr ohne Fahrtendienst verrichten könne (Urk. 1, Urk. 9).
2.3         Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist. So hält Dr. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 4. Februar 2009 fest, dass es seiner Patientin nicht mehr möglich sei, die Einkäufe zu Fuss zu erledigen, weshalb sie auf einen Fahrdienst angewiesen sei (Urk. 3). Weiter vergütet die Beschwerdegegnerin seit vielen Jahren einen Fahrdienst für den Transport der Beschwerdeführerin zur Arbeit.
         Die Beschwerdegegnerin prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Reisekosten im Sinne von Art. 51 IVG, welcher sich auf die entsprechenden Kosten im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bezieht. Da es aber im vorliegenden Fall nicht um Eingliederungsmassnahmen, sondern um Fahrten im Zusammenhang mit alltäglichen Verrichtungen geht, fällt eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 51 IVG ausser Betracht, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat.
         Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Fahrten zur Arbeit ist anzumerken, dass diese Vergütung anstelle eines Hilfsmittels gewährt wird, wobei die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IVG zu berücksichtigen sind. Da die Beschwerdeführerin als erwerbstätig zu qualifizieren ist und nach wie vor nach ihren Möglichkeiten einer Arbeit nachgeht, werden ihr die Fahrkosten zum Arbeitsplatz vergütet. Für die Übernahme weiterer Fahrkosten (Einkaufen, Arzt etc.) besteht unter diesem Titel allerdings kein Anspruch.
2.4         Demgegenüber unterliess es die Beschwerdegegnerin, eine Kostenübernahme unter dem Titel Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG zu prüfen. Dabei ist anzumerken, dass eine lebenspraktische Begleitung auch jenen zukommt, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen können. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen dann angenommen werden kann, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008 in Sachen M., 9C_28/2008, insbesondere Erw. 3.3).
2.5     Die Sache ist somit zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2009 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).