IV.2009.00386

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1961 geborene A.___ war seit März 2001 als Raumpflegerin für die Gemeinde B.___ tätig (Urk. 9/6) und seit dem 1. Oktober 2005 als Lagermitarbeiterin im Stundenlohn bei der Firma C.___ angestellt (Urk. 9/7). Im März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf seit circa zehn Jahren bestehende Depressionen, eine verschobene Wirbelsäule und einen verkürzten Schenkelhals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/2). Per Ende Dezember 2005 lösten sowohl die Gemeinde B.___ als auch die Firma C.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf, da diese die Qualitätsanforderungen nicht erreicht (Urk. 9/6/1) beziehungsweise während der Probezeit ungenügende Leistungen erbracht habe (Urk. 9/7/1). Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte zahlreiche ärztliche Stellungnahmen - darunter auch ein in ihrem Auftrag verfasstes Gutachten des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/29) - ein. Nachdem die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte, da die Versicherte sich nicht in der Lage sah, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben (vgl. Urk. 9/39), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. September 2008 (Urk. 9/44), bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 47 %, die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2007 in Aussicht und erliess am 19. März 2009 eine dem Vorbescheid vom 24. September 2008 entsprechende Verfügung (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. März 2009 liess die Versicherte am 22. April 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 15. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin seien nach Ablauf der einjährigen Wartezeit behinderungsangepasste Tätigkeiten, wie zum Beispiel Konfektions-, Abfüll-, oder Kontrollarbeiten, im Umfang von 70 % eines Vollzeitpensums zumutbar. Bei voller Gesundheit könnte die Beschwerdeführerin gemäss Berechnung der IV-Stelle ein Jahreseinkommen von Fr. 50'278.-- erzielen. Bei einer ihrer Gesundheit angepassten Tätigkeit könnte sie bei einem 70 %-Pensum Fr. 35'195.-- verdienen. Da Tätigkeiten mit repetitivem Lastenheben sowie unter Zeitdruck zu vermeiden seien, reduziere sich das Invalideneinkommen um 25 % und betrage noch Fr. 26'396.--. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % (Urk. 3 S. 2).
2.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gutachten des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 7. Mai 2008 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % beziehungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von circa 30 % die Rede. Diese Angaben liessen einen gewissen Spielraum offen, weshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf die für die Beschwerdeführerin ungünstigste Möglichkeit abgestellt werden dürfe, sondern vielmehr von einem Mittelwert von 65 % auszugehen sei. Zudem erweise sich auch die Berechnung des Valideneinkommens als nicht korrekt. Bei C.___ hätte ein Jahreslohn von rund Fr. 44'000.-- erzielt werden können. Zusammen mit dem Lohn bei der Gemeinde B.___ (Bruttoeinkommen von Fr. 9'864.-- im Jahr 2005) ergebe sich somit ein Valideneinkommen von rund Fr. 54'000.--. Selbst bei Annahme eines 70 %-Pensums führe dies - unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 25 % - zu einem Invaliditätsgrad von 51 %. Bei einem 65 %-Pensum resultiere gar ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Die Gutachter des Psychiatrie-Zentrums D.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/29) die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Differentialdiagnose: larvierte Depression) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Urk. 9/29/10). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass durchaus von einer zumutbaren Teilarbeitsfähigkeit von circa 60 % bis 70 % ausgegangen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht kämen jedoch nur solche Tätigkeiten in Frage, die nicht mit höheren physischen Anforderungen, wie zum Beispiel repetitivem Heben von Lasten über 5 kg verbunden seien, da (andernfalls) aus psychodynamischer Sicht eine Verstärkung des Schmerzerlebens zu erwarten sei. In diesem Sinne sei dies auch ein limitierender Faktor für einen höheren Grad der Arbeitsfähigkeit, da die Schwere der strukturellen Störung nur ein geringes Mass an Belastung zulasse, ohne zu weiterer Überforderung zu führen (Urk. 9/29/15 f.). In Beantwortung der gestellten Fragen bestätigten die Gutachter, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit mindestens Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von circa 30 % anzunehmen sei (Urk. 9/29/16 Ziff. 2).
3.2     Das Gutachten des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 7. Mai 2008 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation nachvollziehbar und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte, zumal keine davon abweichenden aktuellen psychiatrischen Stellungnahmen vorliegen. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten.
3.3     Zwar hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, wenn die Arbeitsfähigkeit in einer ärztlichen Stellungnahme mittels einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausgedrückt wird, regelmässig auf den Mittelwert abgestellt oder entsprechende vorinstanzliche Entscheide geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 9C_226/2009, Erw. 3.2). Da jedoch die Gutachter des Psychiatrie-Zentrums D.___ auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich von einer circa 30%igen Arbeitsunfähigkeit sprachen (Urk. 9/29/16 Ziff. 2), rechtfertigt es sich vorliegend von diesem höheren Arbeitsfähigkeitsgrad auszugehen. Nach dem Gesagten wäre demnach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar.

4.
4.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit:
         Da die bei Eintritt des Gesundheitsschadens bestehenden Arbeitsverhältnisse nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sind (vgl. Urk. 9/6/6, Urk. 9/7/5) und die Beschwerdeführerin in den Jahren davor im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern schwankende Einkommen erzielt hat (vgl. Urk. 9/19), fehlt es an einer verlässlichen tatsächlichen Grundlage für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens. Mit Blick darauf ist dessen Ermittlung durch die IV-Stelle auf der Grundlage der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen führt nach Aufrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden [vgl. Tabelle B 9.2, Kat. A-O, in: Die Volkswirtschaft 11/2010, S. 98]) zu einem Einkommen von Fr. 50'278.-- im Jahr 2006 (LSE 2006, S. 25, TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4, Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 12).
4.2     Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist ebenfalls anhand der LSE (LSE 2006, S. 25, TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4) zu bestimmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), da die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 19. März 2009 (BGE 131 V 9 Erw. 1 S. 11) keine neue zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Unter Gewährung des von der Verwaltung mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 126 V 75 ff.) grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzugs von 25 %, ist der Beschwerdeführerin noch zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 26'396.-- (Fr. 50'278.-- x 0.7 x 0.75) zu erzielen. Im Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich demnach - wie die IV-Stelle zutreffend festgehalten hat - eine Invalidität von 47 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 4002 Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).