IV.2009.00388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 16. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am ... 1972, ist verheiratet und Mutter eines Sohnes (Urk. 8/1/1-2). Am ... 1991 reiste sie aus Serbien in die Schweiz ein (Urk. 8/1/3). In Serbien absolvierte die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben die Hotelfachschule (Urk. 8/1/4). In der Schweiz war sie von November 1991 bis September 2005 beim Y.___ beziehungsweise bei der Z.___ AG im Gastgewerbe tätig (Urk. 8/5). Von November 2005 bis zum Januar 2006 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/5). Am 17. Januar 2006 stürzte die Versicherte während der Verrichtung einer Haushaltsarbeit vom Stuhl und erlitt ein Thorax-Trauma mit Rippenfraktur rechts und einen Pneumothorax (Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 20/68 S. 1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein, gewährte Taggeld und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Urk. 8/10). Am 20. Juni 2007 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsan-stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) erstellen. Zudem holte sie den Unfallschein UVG der Versicherten (Urk. 8/7) ein. Mit Anfrage vom 18. Juli 2007 zog die IV-Stelle ferner bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Auskünfte bei (Urk. 8/8) und liess sich die Akten der SUVA (Urk. 8/10/1-73) sowie den Bericht von Dr. med. A.___ vom 23. August 2007 zukommen (Urk. 8/12). Des Weitern zog sie den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 12. September 2007 (Urk. 8/17) sowie weitere SUVA-Akten, unter anderem den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 15. August 2007 an Dr. A.___ (Urk. 8/19/1-17) bei.
1.2 Am 7. Dezember 2007 erlitt die Versicherte einen neuen Unfall. Vor diesem Unfall war sie zu 50 % arbeitunfähig. Durch den Unfall war sie ab dem 7. Dezember 2007 vorübergehend wieder zu 100 % arbeitunfähig. Die SUVA stellte die Taggeldleistungen zufolge Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2008 ein (Urk. 8/20/2).
1.3 Die IV-Stelle nahm zusätzlich die ärztlichen Berichte von Dr. A.___ an Dr. med. C.___ vom 15. Februar 2008 (Urk. 8/21/3) sowie von Dr. med. D.___ vom 28. März 2008 an Dr. A.___ (Urk. 8/21/5-9 inklusive eines Berichts des Medizinisch-Radiologischen Instituts H.___ vom 2. April 2008, Urk. 8/21/10) zu den Akten. Überdies holte sie den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2008 ein (Urk 8/23). Am 17. Juli 2008 erging der Vorbescheid (Urk. 8/31). Dieser sah eine abgestufte Rente vor, und zwar vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2007 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. November 2007 bis 31. März 2008 eine halbe Invalidenrente. Per 1. April 2008 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Gegen diesen Vorbescheid hat die Versicherte keinen Einwand erhoben.
1.4 Der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, verlangte mit Eingabe vom 7. November 2008 bei der IV-Stelle Akteneinsicht (Urk. 8/38). Die IV-Stelle liess ihm daraufhin die Akten zukommen, worauf sich dieser jedoch nicht vernehmen liess. Am 23. März 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten verfügungsweise eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 (Urk. 2/1) sowie eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2007 befristet bis zum 31. März 2008 zu (Urk. 2/2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 23. März 2009, mit welcher der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November bis zum 31. März 2008 zugesprochen wurde (Urk. 2/2), erhob X.___ durch Rechtsanwalt Baur am 22. April 2009 Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung vom 23. März 2009 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Ferner liess die Beschwerdegegnerin den Eventualantrag stellen, die Verfügung vom 23. März 2009 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-46). Am 2. Juni 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 30. Juni 2009 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin nunmehr beantragen, die Verfügung vom 23. März 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Der Eventualantrag wurde in dem Sinne abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2008 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren sei. Mit der Replik liess die Beschwerdeführerin die Operationsberichte des Spitals I.___ vom 17. Januar 2006 (Urk. 12/1) und vom 20. Januar 2006 (Urk. 12/2), ein Schreiben der SUVA vom 4. Mai 2009 (Urk. 12/3) sowie einen anonymisierten UVG-Einsprache-Entscheid der „AXA Winterthur“ vom 26. Juni 2009 (Urk. 12/4) einreichen. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 15).
2.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 17) wurden die Akten der SUVA beigezogen (Urk. 20/1-80).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 (weiterhin) eine ganze Invalidenrente, und zwar über den 31. März 2008 hinaus bis 30. April 2009, sowie ab dem 1. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente zusteht.
1.2 In der Beschwerdeschrift vom 22. April 2009 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Arbeitsunfähigkeit ausführen, aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Juli 2008 (Urk. 8/28) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die SUVA-Akten gestützt habe in der Meinung, es würden ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen. Aus diesem Feststellungsblatt gehe weiter hervor, dass gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 5. Juni 2008 von einem allgemeinen Rückgang der Beschwerden auszugehen sei. Am 17. Dezember 2008 habe sich die Beschwerdeführerin jedoch im Spital E.___ am linken Handgelenk wegen eines Karpaltunnelsyndroms operieren lassen müssen. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im linken Handgelenk, an Atmungsproblemen, an Schmerzen im linken Bein vom Hüftgelenk an abwärts (seit dem zweiten Unfall vom 7. Dezember 2007) sowie an Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 5 - 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, dass die Operation des Karpaltunnelsyndroms für die Beurteilung der strittigen Fragen unerheblich sei. Denn es sei aktenkundig, dass das Karpaltunnelsydrom nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 15. November 2008 bis zum 15. Februar 2009 zur Folge gehabt habe (Urk. 7 S. 1).
1.4 In ihrer Replik vom 30. Juni 2009 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es treffe zu, dass die Operation des Karpaltunnelsyndroms am linken Handgelenk nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe und darum IV-rechtlich nicht relevant sei. Im vorliegenden Fall gehe es um die Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten Unfalls vom 17. Januar 2006. Wegen des beim zweiten Unfall vom 7. Dezember 2007 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) leide die Beschwerdeführerin ständig an Kopfschmerzen sowie an Schmerzen im linken Bein. Die SUVA habe mit Schreiben vom 4. Mai 2009 die Versicherungsleistungen formlos per 1. Juni 2009 eingestellt, da es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um gesundheitliche Beeinträchtigungen handle, denen das organische Substrat fehle, weshalb die Adäquanzbeurteilung vorzunehmen sei. Seit dem 1. Mai 2009 arbeite die Beschwerdeführerin in einer Baufirma. Ihr Pensum betrage 50 %. Die Abstufung der Invaliditätsgrade durch die Beschwerdegegnerin sei willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin von einer rasch fortschreitenden Heilung ausgegangen sei, eine solche jedoch nicht eingetreten sei. Eine Herabsetzung der Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente sei deshalb erst per 1. Mai 2009 gerechtfertigt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.8 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1 Am 29. Oktober 2007 berichtete Dr. med. A.___ an den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, dass er die Arbeitsfähigkeit wie folgt festgelegt habe: 100 % arbeitsunfähig bis 31. Oktober 2007, 50 % arbeitsfähig vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2007. Danach könne die Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten voll eingesetzt werden (Urk. 8/19). Die SUVA schloss sich dieser Einschätzung an und gewährte ab 1. November 2007 noch ein Taggeld von 50 % (Urk. 8/20/6). Dagegen hatte die Beschwerdeführerin nicht opponiert.
3.2 Nach dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie, an Dr. A.___ vom 28. März 2008 ist die Ursache der Rücken- und Beinschmerzen der Beschwerdeführerin hauptsächlich pseudoradikulärer Natur. Es befänden sich hier vor allem schmerzhafte Druckdolenzen im Bereich des Beckenkamms, am Trochanter sowie an den lateralen Muskelansatzstellen des Beines. Hingegen fänden sich klinisch keine wirklich neurologischen Defizite und anamnestisch auch zu wenige Hinweise für ein radikuläres Reizsymptom. Bezüglich der Sensibilitätsstörung in der Hand links könne ein klares Karpaltunnelsyndrom (CTS) diagnostiziert werden. Es sei eine Operationsindikation mit Spaltung des Retinaculum fexorums gegeben. Des Weiteren bestehe auch ein sensibles Hemisyndrom. Dieses sei allerdings sehr mittelständig begrenzt, sodass dieses eher funktionell zu bewerten sei. Dies insbesondere, weil anamnestisch und auch in der neurologischen Untersuchung keine zusätzlichen Hinweise auf eine zentral nervöse Läsion zu finden seien. Das Karpaltunnelsyndrom (CTS) sollte sich innerhalb weniger Zeit nach der Operation vollständig bessern. Bezüglich der Lumbalgien mit dem doch starken Schonhinken und den Schmerzen im linken Bein würden grössere Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin sei für 2 x 3 Stunden mit genügender Pause von mindestens zwei Stunden arbeitsfähig für leichtere Arbeiten mit wechselnder Position, stehend, sitzend. Bezüglich der Hausarbeit ergebe sich vorwiegend eine Einschränkung für schwere Arbeiten. Mittelschwere Arbeiten könnten kurzzeitig durchaus verrichtet werden, wenn die Beschwerdeführerin Gelegenheit habe sich nachher wieder auszuruhen (Urk. 20/57 S. 2).
3.3 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. April 2008 sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin funktioneller Natur. Die Arbeitsfähigkeit sei nach Rücksprache mit Dr. D.___ wie folgt festgelegt worden: ab 1. April 2008 2 mal 3 Stunden täglich mit genügender Pause von mindestens zwei Stunden für leichtere Arbeiten mit wechselnder Position, total 30 Stunden pro Woche, entsprechend 75 %. Dies gelte bis Ende Mai 2008. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, jedoch noch nicht als Serviertochter (Urk. 8/21/4).
3.4 Im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2008 beschreibt Dr. A.___ einen allgemeinen Rückgang der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin arbeite ab dem 9. Juni 2008 zu 60 % als Fahrerin für den Blutspendedienst (Urk. 8/23/1-2).
3.5 Dr. med. F.___, welcher für die SUVA am 3. Februar 2009 die kreisärztliche Untersuchung durchführte, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom überwiegend thorakal und lumbal sowie im Bereich des linken Beines, vergesellschaftet mit einer Hypästhesie der linken Körperhälfte (ausgenommen Kopf- und oberer Thoraxanteil). Die beiden Rippenfrakturen seien nicht geeignet, ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) auszulösen. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerz im Bereich des gesamten linken Beines sei bereits von anderen Untersuchern bei fehlenden neurologischen Ausfällen als pseudo-radikuläres Syndrom mit myofaszial fortgleitender Schmerzsymptomatik festgestellt worden. Auch funktionell gebe es keine Einschränkungen, die auf eine Unfallgenese des Schmerzsyndroms hinweisen würden. Das im Dezember 2008 operativ revidierte Karpaltunnelsyndrom links stehe in keinerlei Zusammenhang zu einem der Unfallereignisse (Urk. 20/68 S. 4 und 5).
4.
4.1 Die Würdigung dieser medizinischen Beurteilungen ergibt Folgendes: Aus medizinischer Sicht ist es ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 zu 75 % in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig war. Zuvor ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass ab dem 1. November 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Aus den ärztlichen Berichten ist sodann nicht ersichtlich, dass andere Gesundheitsstörungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit zu 50 % ab 1. November 2007, zu 75 % ab dem 1. April 2008 beziehungsweise diejenige zu 100 % ab 1. Juni 2008 weiter eingeschränkt hätten. Zudem wird im Bericht von Kreisarzt Dr. F.___ vom 3. Februar 2009 festgehalten, dass bei einer Kontrolle im Spital J.___, welche sechs Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde, eine normale Lungenfunktion sowie ein unauffälliges Thoraxbild (und auch eine entsprechende Heilung der beiden Rippen 8 und 9, welche gebrochen waren) hätten festgestellt werden können (Urk. 20/68 S. 4).
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie ständig das Gefühl habe, sie bekommen keine Luft, was auf ein psychisches Problem hindeuten könnte. Die Beschwerdeführerin bezeichnete gegenüber der SUVA Prof. Dr. med. G.___ als behandelnden Psychiater (Urk. 20/31 S. 2). Sie konsultierte Prof. G.___ letztmals am 3. Oktober 2007. Dieser hielt in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 3. Oktober 2007 fest, es entstehe der Eindruck, dass im Vordergrund der gesundheitlichen Störung eine (im weitesten Sinne) Angststörung (mit Facetten von hypochondrischen und phobischen Ängsten) stehe (Urk. 20/41). Prof. G.___ stellte jedoch keine psychiatrische Diagnose und empfahl auch nicht eine entsprechende Behandlung. Demnach ist nicht von einer psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen, und die Aktenlage ist nicht derart, dass sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängten.
4.3 Schliesslich führte die Behandlung des Karpaltunnelsyndroms nur zur einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, was die Beschwerdeführerin selber auch anerkennt (Urk. 11 S. 3). Deshalb konnte kein neuer Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
4.4 Bei der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ beklagte sich die Beschwerdeführerin auch über Schulter- und HWS-Beschwerden. Dr. F.___ konnte allerdings kein organisches Substrat dafür feststellen. Er hielt in seinem Bericht fest, dass die beiden Schultergelenke vollständig frei beweglich seien. Auch die komplexen zusammengesetzten Schultergelenksbewegungen wie Schürzen- und Nackengriff seien zügig durchgeführt worden (Urk. 20/68 S. 4). Das zeigt, dass nicht von einer weiteren Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen ist.
4.5 Schliesslich ist noch zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, weitere medizinische Abklärungen notwendig sind.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die medizinischen Akten seien unvollständig, weil die unfallfremden Faktoren nicht genügend erfasst würden. Eine hinreichende Beurteilung setze die Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens voraus (Urk. 11 S. 4). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es bestehe kein Anlass für ergänzende medizinische Abklärungen, zumal die IV-Stelle trotz reiner Unfallfolgen eine eigene Prüfung der IV-Rente durchgeführt habe (Urk. 7 S. 2).
4.5.2 Am 4. Mai 2009 hat die SUVA die Schadensfälle abgeschlossen und per 1. Juni 2009 sämtliche Versicherungsleistungen, insbesondere die Übernahme von Heilkosten eingestellt (Urk. 12/3). Zuvor hatte die SUVA ab dem ersten Unfall (am 17. Januar 2006) bis zum 31. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % anerkannt, wobei wegen des zweiten Unfalls vorübergehend ein 100 % Taggeld bezahlt wurde. Die SUVA teilte der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2007 mit, dass sie gemäss Unfallschein ab dem 1. Januar 2008 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb das Taggeld noch bis zum 31. Dezember 2007 ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse zu melden (Urk. 20/52). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle auch auf die ärztlichen Berichte der SUVA abgestellt hat. Denn solange der Unfallversicherer Heilbehandlung gewährt, erfolgt grundsätzlich noch keine Ausscheidung nicht adäquater Unfallfolgen. Ab Januar 2008 anerkannte die Beschwerdegegnerin - unabhängig von der Beurteilung der SUVA - gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. Erw. 3.3) weiterhin bis Ende März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dafür, dass trotz diesen Beurteilungen nach dem 1. November 2007 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte.
4.5.3 Schliesslich liess die Beschwerdeführerin in der Replik vorbringen, sie leide an einer Verletzung der Interkostalnerven. Sie sei unter dem Gesichtspunkt des neuropathischen Schmerzsyndroms wegen der Verletzung der Interkostalnerven nicht abgeklärt worden (Urk. 11 S. 4). Sie macht damit jedoch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, welche nicht von den vorliegenden ärztlichen Berichten bereits erfasst sind, sondern stellt lediglich eine eigene Diagnose zu diesen Beschwerden auf. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre Schmerzen im Zusammenhang mit den Rippenbrüchen und bezüglich der Atmungsprobleme umfassend medizinisch abgeklärt wurde. Eine Verletzung der Interkostalnerven wurde bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt. Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich, weitere ärztliche Untersuchungen zu veranlassen.
4.6 Damit sind keine weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere kein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten, nötig.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens zu Recht auf die Hilfsarbeitertabellenlöhne abgestellt hat.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens unrichtigerweise auf den Hilfsarbeiter-Tabellenlohn abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei stets als Service-Angestellte tätig gewesen. Sie macht weiter geltend, dass der Betrieb ihrer letzten Arbeitgeberin (der Z.___ AG) schlecht lief. Für das Valideneinkommen sei daher nicht der bei der Z.___ AG bezogene Lohn, sondern das in den Vorjahren erzielte Einkommen massgebend. Damit sei für das Jahr 2007 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- auszugehen und nicht von dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 51'082.-- (Urk. 1 S. 4 bis 5). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2005 und somit vor Eintritt des Gesundheitsschadens nach dem ersten Unfall vom 17. Januar 2006 arbeitslos wurde. Zudem sei das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin, nach ihren eigenen Angaben, seit dem Jahr 2000 stetig gesunken (Urk. 7/2).
5.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4 Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die letzte vollzeitliche Anstellung bei der Z.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und sie bis zum Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war. Deshalb kann nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es müssen statistische Zahlen die Grundlage des Valideneinkommens bilden (Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 16. Juli 2009, 9C_5/2009, Erw. 2.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. November 2005, I 358/05, Erw. 2.4).
5.5 Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 8/5) kann entnommen werden, dass sich das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin auch bei ihrer Tätigkeit am Y.___ ab dem Jahr 2000 stetig verringerte und der Rückgang des jährlichen Einkommens der Beschwerdeführerin nicht mit dem Betrieb der Z.___ AG zusammenhing. Dementsprechend könnte, selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Januar 2006 noch bei der Z.___ AG tätig gewesen wäre, nicht von einem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 60'000.-- im Jahr 2007 ausgegangen werden. Damit stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf den Hilfsarbeitertabellenlohn und nicht auf das bisherige Einkommen der Beschwerdeführerin ab. In der Anmeldung für den Leistungsbezug führte die Beschwerdeführerin zwar an, sie habe in Serbien die Hotelfachschule abgeschlossen (Urk. 8/1/4), am Y.___ arbeitete sie aber zunächst zwei Jahre am Buffet, dann fünf Jahre im Service und schliesslich an der Bar (Urk. 20/31). Auch für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht auf den Hilfsarbeiterlohn abgestellt.
5.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der sog. Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik korrekt vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügungen), erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).