Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00390
IV.2009.00390

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1982, erlangte im Jahr 2002 das Diplom als Kindergärtnerin und arbeitete danach - in den Jahren 2002 bis 2004 in diesem Beruf. Von 2004 bis zum 18. August 2006 war sie als administrative Mitarbeiterin im Verlag Y.___ tätig, welche Stelle sie kündigte, um wieder eine Arbeit im pädagogischen Bereich aufzunehmen. Ihre neue Stelle als Leiterin eines Mittagshortes konnte sie wegen eines psychischen Zusammenbruchs mit Panikattacken nicht wie vorgesehen (per 21. August 2006) antreten. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit andauerte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 8. November 2006.
         Mit Gesuch vom 17. Oktober 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf "Angstdepression" bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/8-9, Urk. 6/12 und Urk. 6/26) und medizinischer Hinsicht und holte namentlich bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 6/10-11 und Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich die Versicherte dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 6/25). Am 14. April 2008 veranlasste die IV-Stelle nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 6/38 sowie Urk. 6/42) die psychiatrische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/46). Gestützt auf das von dieser erstattete Gutachten vom 3. Juni 2008 (Urk. 6/48) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juli 2008 nach Massgabe eines ermittelten Invaliditätsgrades von 8 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 52). Nachdem sowohl die Stadt A.___ wie auch die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatten (vgl. Urk. 6/53 und Urk. 6/60-61) und die IV-Stelle in der Folge bei weiteren behandelnden Therapeuten ergänzende Abklärungen veranlasst (Urk. 6/66) sowie am 3. Februar 2009 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt hatte (Urk. 6/68), verneinte sie mit Verfügung vom 25. März 2009 abermals den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/70 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit am 21. April 2009 eingereichter und durch den Leiter des Case Managements der B.___ mitunterzeichneter Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 28. September 2007 (IVV), des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. März 2009 erging, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen. Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Versicherte, welche als Teilerwerbstätige (69 % Erwerb und 31 % Haushalt) zu qualifizieren sei, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da sich im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von lediglich 7.6 % (gewichtet) errechne, bestehe (selbst bei vollständiger Einschränkung im Haushalt) kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Versicherte macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie bei guter Gesundheit 80-100 % arbeiten würde. Unter Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 2).

3.
3.1     Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (vgl. Erw. 1.4 hievor).
3.2     Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall im Umfang von 69 % (teilzeitlich) erwerbstätig wäre, welche Annahme darauf gründet, dass es sich bei der - aus gesundheitlichen Gründen indes nie angetretenen - Stelle als Leiterin des Mittagshortes C.___ - um ein Arbeitspensum in dieser Höhe gehandelt hätte (vgl. Urk. 6/9 und Urk. 6/26). Dabei stützte sie sich auf die unmissverständlichen Ausführungen der Versicherten anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, wonach sie bei voller Gesundheit einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde. Mit grösster Wahrscheinlichkeit wäre sie weiterhin im C.___ angestellt, hätte sie dort anfangen können. Sie habe noch nie ernsthaft geplant, ein 100%iges Pensum auszüben; dies sei einfach nicht nötig gewesen. So habe sie immer mit jemandem zusammen gelebt und gewohnt, weshalb die Alltagskosten niedrig geblieben seien. Zudem habe sie stets grossen Wert auf Freizeit und auf andere persönliche Tätigkeiten gelegt (Urk. 6/68 Ziff. 2.5).
         Es besteht kein Anlass, nicht auf diese Angaben im Abklärungsbericht abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese - in sich schlüssigen - Aussagen unzutreffend wiedergegeben oder unkorrekt erhoben worden wären und die in der Beschwerde geltend gemachte 80- bis 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in keiner Weise untermauert oder näher begründet wird. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gesamtumstände erscheint es denn auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in ihre angestammte Tätigkeit im pädagogischen Bereich zurückgekehrt und weiterhin als Leiterin eines Mittagshortes tätig gewesen wäre, wobei sie sich mit der Teilzeitstelle im Umfang von 69 % durchaus begnügt hätte. Dies gilt um so mehr, als weder aufgrund der Akten noch der Vorbringen der Versicherten Hinweise auf einen erhöhten finanziellen Lebensbedarf der Versicherten ersichtlich sind, zumal diese im Zeitpunkt der Abklärung noch immer in einer Wohngemeinschaft lebte (vgl. Urk. 6/68 S. 5).
         Da die Versicherte, wie aus den Akten zweifelsfrei hervorgeht, ihre erwerbliche Tätigkeit im Hinblick auf mehr Freizeit in reduziertem Umfang ausgeübt hätte, ist indes - entgegen dem Vorgehen in der angefochtenen Verfügung, jedoch im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung - der Invaliditätsgrad bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach der gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode festzusetzen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53). Unter diesen Umständen sind Einschränkungen im Haushalt - selbst wenn solche gegeben wären, was von der Versicherten indes verneint worden ist (Urk. 6/68 S. 6 Ziff. 6) - bei der Berechnung der IV-Grades nicht zu berücksichtigen.

4.       In medizinischer Hinsicht ergibt sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten, was folgt:
4.1     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnde Ärztin der Versicherten, erhob in ihrem ärztlichen Bericht vom 4. Dezember 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Bulimie, Angststörung, Depression sowie Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung. Dr. D.___ gab im Wesentlichen an, dass die Versicherte, welche seit ihrer Kindheit an Bulimie, während ihrer Zeit als Kindergärtnerin zusätzlich an Freudlosigkeit, Angst, Versagensängsten und seit einem Jahr an einer Depression leide und am 20. August 2006 eine erneute Dekompensation mit Depression, Angst- und Panikzuständen erlebt habe, seit September 2006 in ihrer (psychiatrisch- psychotherapeutischen und psychopharmakologischen) Behandlung stehe; am 28. November 2006 sei die Versicherte wegen Persistieren des schlechten psychischen Gesundheitszustandes in die Klinik E.___ eingetreten. Dr. D.___ bezeichnete die Versicherte seit dem 20. August 2006 als vollständig arbeitsunfähig und gab an, es könne davon ausgegangen werden, dass durch die weitere, vorerst nun stationäre Behandlung eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und auch der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, in welchen Ausmass sei jedoch unklar (Urk. 6/10).
4.2     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt an der Klinik E.___, wo die Versicherte in der Zeit vom 28. November 2006 bis 27. Februar 2007 in stationärer Behandlung stand, erhob in seinem Bericht vom 16. Januar 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bulimia nervosa (ICD-10 F 50.2), einen Verdacht auf eine unsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1). Er bezeichnete die Versicherte als seit dem 28. November 2006 bis auf Weiteres als kaufmännische Mitarbeiterin und ausgebildete Kindergärtnerin als vollständig arbeitsunfähig, mittelfristig bestehe in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit halbtags. Er gab an, im Bereich der erlernten Berufstätigkeit als Kindergärtnerin sei vor allem bei einem Vollpensum mit einer Überforderung zu rechnen. In angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung der zurzeit verminderten psychischen Belastbarkeit sei eine Erwerbstätigkeit in reduziertem Pensum (halbtags bis mittelfristig 80 %) bei leicht reduziertem Leistungsvermögen zumutbar. Für den Arbeitsbereich erscheine eine ruhige, eher strukturierte und nicht überfordernde Tätigkeit wichtig (Urk. 6/13). Bei Austritt habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/38).
4.3     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie FMH sowie Oberarzt an der B.___, wo sich die Versicherte vom 28. Februar - 28. Juni 2007 in der Akuttagesklinik aufhielt, erhob in seinem Bericht vom 28. Februar 2008 zuhanden der IV-Stelle für die Zeit des Aufenthalts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 32.11) sowie eine Bulimia nervosa (ICD-10: F 50.2). Dr. G.___ gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe während des Aufenthalts an Gruppentherapien und Einzelpsychotherapie teilgenommen sowie medikamentöse Behandlung gehabt; in Zusammenarbeit mit dem internen Sozialdienst habe zudem eine Freiwilligenarbeit in die Wege geleitet werden können. Zur Arbeitsfähigkeit führte er an, während des Aufenthalts in der B.___ habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin in einem Buchverlag bestanden. Im Zeitpunkt des Austritts wäre sowohl ein Wiedereinstieg ins Berufsleben wie auch eine berufliche Massnahme aufgrund der psychischen Instabilität verfrüht gewesen. Zur besseren Prognose sollte der im Zeitpunkt des Austritts geplante Arbeitsversuch evaluiert werden. Die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei notwendig, um die physische Stabilität zu festigen, insbesondere dürfte eine spezifische Behandlung der Essproblematik für die Prognose günstig sein. Den Zustand erachtete er als besserungsfähig (Urk. 6/42).
4.4     In ihrem Gutachten vom 3. Juni 2008 erhob Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/48 S. 19): Ängstlich-vermeidende neurotische Persönlichkeitskonfiguration (ICD-10: Z73.1), anamnestisch Panikstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 40.0), Bulimia nervosa, chronifiziert (ICD-10: F50.2).
         Dr. Z.___ führte im Wesentlichen aus, psychopathologisch liessen sich bis auf eine schliesslich subjektive Vitalitätsstörung im heutigen Status keine erheblichen Einschränkungen objektivieren. Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte vor allem durch ihre neurotische Persönlichkeitsstruktur imponiert mit auf einer narzisstisch gestörten Selbstwertregulierung basierter Ängstlichkeit, und (anamnestisch) einhergehenden Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit, Unsicherheit und Minderwertigkeit sowie einer spürbaren Sehnsucht nach Anerkennung, Zuneigung und Akzeptiert-werden, gleichzeitig einer Furcht vor allzu weitgehender Selbstverantwortung. Psychopathologisch sei im engeren Sinne aber keine ins Gewicht fallende aktuelle Symptomatik feststellbar. Das Verharren in einem vita minima erscheine vorwiegend neurotisch bedingt, und sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auch nicht mit dem angebrachten Selbsterfahrungswunsch zu begründen. Die objektive Psychopathologie lasse nicht auf eine andauernde hochgradige Arbeitsunfähigkeit schliessen (Urk. 6/48 S. 17 f.).
         Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. Z.___ im Wesentlichen an, die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht im angestammten Bereich als Kindergärtnerin ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Die affektive Störung sei remittiert, und die relativ milde bulimische Störung tangiere die Arbeitsfähigkeit nicht in relevantem Mass. Einschränkend, und die aktuell 50%ige Arbeitsfähigkeit begründend, sei lediglich die neurotische Persönlichkeitskonfiguration, die mit Sicherheit eine freiwillige Rückkehr zur Tätigkeit als Kindergärtnerin, der die Versicherte objektiv gesehen auch durchaus gewachsen sei, bremsen werde. Dadurch sei die sofortige Aufnahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit [wohl: -tätigkeit] nicht realistisch. Dies sei aber nicht mit einer etwaigen andauernden, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden psychiatrischen Krankheit zu begründen, denn eine solche liege nicht vor. Absolut zumutbar und realistisch sei eine schrittweise beziehungsweise graduelle Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 10 bis 20 %, so dass theoretisch - medizinisch - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit per Ende Dezember 2008 erreicht werde. Aufgrund der Remission der affektiven Störung sowie der relativen Milde der chronisch adaptierten (kompensierten) Bulimia sei die Versicherte ab sofort zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit (manuell, administrativ, auch durchaus mit direkter Kundenbetreuung und im Team) arbeitsfähig. Die neurotische Persönlichkeitskonfiguration begründe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/48 S. 19).
4.5     Dipl. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie lic. phil. I.___, Psychotherapeutisches Ambulatorium in A.___, wo die Versicherte seit 1. März 2007 beziehungsweise 18. April 2008 in Behandlung steht, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. November 2008 zuhanden der IV-Stelle eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0), eine mittelgradig depressive Episode (ICD-F 32.0), eine chronifizierte Bulimia nervosa sowie vorsätzliche Selbstschädigung durch scharfen Gegenstand (ICD-X78). Panik, generalisierte Angststörung und Anorexia Nervosa erhoben sie lediglich anamnestisch. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihres psychischen Befindens sei die Belastbarkeit der Versicherten tief, was ihre Arbeitsfähigkeit stark einschränke. Da die Versicherte schnell überfordert sei und und in Situationen der Überforderung dekompensiere, sei von einem schnellen und hohen Ausbau des Arbeitsumfanges abzuraten. Empfohlen werde ein langsamer und schrittweiser Ausbau des Arbeitsumfanges auf 40 %, längerfristig maximal auf 50 %, der dann auch längerfristig gehalten werden könne (Urk. 6/66).

5.      
5.1     Die IV-Stelle hatte die Ablehnung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, wonach die Versicherte unter Berücksichtigung der erhobenen Diagnosen, namentlich der diagnostizierten ängstlich-vermeidenden neurotischen Persönlichkeitskonfiguration (ICD-10: Z73.1), in ihrer angestammten Tätigkeit "ab sofort" zu 50 % arbeitsfähig sei (mit möglicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit per Ende 2008) beziehungsweise in einer leidensangepassten Tätigkeit "ab sofort" zu 100 % (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 6/69 S 3). Diese Einschätzung, zu welcher sich die Versicherte in ihrer Beschwerdeeingabe nicht mehr geäussert und welche sie insbesondere nicht beanstandet hat, vermag denn nach Lage der Akten im Grundsatz auch zu überzeugen. So beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander, zudem wurde die Einschätzung in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie wurde zudem nicht nur nachvollziehbar begründet, sondern steht im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit der Einschätzung etwa des verantwortlichen Arztes der Klinik E.___, welcher die Versicherte mittelfristig ebenfalls als angestammt halbtags beziehungsweise leidensangepasst bis 80 % arbeitsfähig erachtet hatte. Die anderslautende Beurteilung der behandelnden Fachpersonen H.___ und I.___ vermag die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, ist doch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten über Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/a).
5.2     Für den Entscheid über die Rentenfrage erweist sich das Gutachten indessen nichtsdestotrotz insoweit als ungenügend, als es sich lediglich über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten "ab sofort" (ab dem 2. bzw. 3. Juni 2008 vgl. Urk. 6/48 S. 19 f ) ausspricht. Denn aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin infolge ihrer psychischen Dekompensation seit August 2006 erheblich eingeschränkt war. Unter Berücksichtigung dessen, dass aufgrund der vorstehend aufgeführten medizinischen Berichte (vgl. inbes. Erw. 4.1 bis 4.3) sowie weiterer bei den Akten liegender ärztlicher Zeugnisse, namentlich von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Versicherte anfangs Januar 2008 als vollständig beziehungsweise ab 3. Januar 2008 als zu 80 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 6/45 S. 7 ff), bestehen gewichtige Hinweise dafür und kann jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (Ablauf Wartejahr; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und sich danach - wenn auch nur für eine begrenzte Zeit - eine anspruchsrelevante Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit anschloss. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit seit August 2006, namentlich seit Juni 2007 (nach Austritt aus der B.___; vgl. Urk. 6/42) bis zum Gutachtenszeitpunkt (2. Juni 2008) verhielt, lässt sich aufgrund der Akten angesichts der lückenhaften echtzeitlichen Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht hinreichend zuverlässig feststellen. Immerhin muss auch aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die affektive Störung remittiert sei (Urk. 6/68 S. 19), geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand im Verlauf bis zum Zeitpunkt der Begutachtung verbessert hat. 
         Fehlen diesbezüglich aber genügende Angaben, kann ohne ergänzende Abklärungen, insbesondere ohne genauere Angaben der behandelnden Ärzte zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Juni 2007, ein Anspruch auf eine - allenfalls befristete - Invalidenrente ab August 2007 nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden. Die Sache ist demnach zur Ergänzung der medizinischen Akten sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.       Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. April 2009 eine berufliche Massnahme mit Unterstützung der IV verlangt, ist schliesslich zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit separater Verfügung vom 2. Juli 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte und sie darauf hinwies, dass bei Änderung der Verhältnisse ein neues Gesuch gestellt werden könne (Urk. 6/25). Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden hat (vgl. Urk. 2), kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abweisung dieses Anspruchs sein. Zur Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen fehlt es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Prüfung von beruflichen Massnahmen beantragt wird, nicht einzutreten ist.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).