IV.2009.00393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 24. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene A.___ ist diplomierter Elektronik-Techniker und arbeitet temporär für die Firma B.___ GmbH (Urk. 6/2; 6/41-42). Am 3. Mai 2006 meldete er sich wegen eines „Burn-out-Syndroms“ sowie „psychotischen Störungen“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/3-15) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. März 2007 zur Zeit ab (Urk. 6/18). Am 18. März 2008 meldete der behandelnde Arzt den Versicherten erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/20). Dieser wurde am 22. September 2008 von Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse und Mitglied des regionalärztlichen Dienstes (RAD), untersucht (Urk. 6/28). Prof. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten einen psychischen, invalidisierenden Gesundheitsschaden, der ihn in der funktionellen Leistungsfähigkeit behindere und empfahl ein berufliches Eingliederungsgespräch in erster Linie im Hinblick auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 (Urk. 6/30), 24. November 2008 (Urk. 6/31) und 21. Januar 2009 (Urk. 6/33) lud die IV-Stelle den Versicherten zu Gesprächen zwecks Besprechung der beruflichen Situation ein, zu welchen er jeweils unentschuldigt nicht erschien. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2009 (Urk. 6/38) respektive Verfügung vom 27. März 2009 (Urk. 2) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2.       Gegen die Verfügung vom 27. März 2009 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei erneut zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.2     Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss den Versicherten vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist ihm eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 99 Erw. 4).
1.3     Das in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelte Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches bei fehlender Mitwirkung bei Eingliederung oder Behandlung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 52 zu Art. 43).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, er habe drei nacheinander verschickten Einladungen zu Gesprächsterminen keine Folge geleistet, weshalb anzunehmen sei, dass er an beruflichen Massnahmen nicht mehr interessiert sei (Urk. 2). Da sie indes keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen ablehnenden materiellen Entscheid erliess, schloss sie, wie sich aus der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 ergibt, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit (Urk. 5).
         Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe, da er den Briefkasten nicht regelmässig leere, nur von einem Termin Kenntnis gehabt und nur diesen bewusst verpasst. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass er dadurch die Ablehnung seines Anspruchs auslöse. Sinngemäss macht er geltend, dass er mittlerweile eingliederungsfähig sei und daher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1).
         Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die leistungsabweisende Verfügung zu Recht erlassen hatte.

3.
3.1     Nach dem unter Erw. 1.2 Gesagten kann die Verwaltung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten verfügen. Sie tat dies vorliegend gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie zu den der Evaluation der geeigneten beruflichen Massnahme dienenden Gesprächen erschien.
         Die IV-Stelle hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 zum ersten Mal zu einem Gespräch eingeladen, um seine berufliche und gesundheitliche Situation zu besprechen (Urk. 6/30). Nachdem der vorgeschlagene Termin am 24. November 2008 von ihm nicht wahrgenommen worden war, schlug ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2008 einen neuen Gesprächstermin vor, und zwar auf den 21. Januar 2009 (Urk. 6/31). Auch an diesem Datum erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht, worauf ihn die IV-Stelle mit eingeschriebenem Schreiben vom 21. Januar 2009 und der Androhung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, letztmals einen Gesprächstermin am 11. Februar 2009 vorschlug (Urk. 6/34). Der Beschwerdeführer blieb auch diesem Termin unentschuldigt fern.
3.2     Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG beziehungsweise des diesem entsprechenden Art. 43 Abs. 3 ATSG erlaubt jedoch der versicherten Person selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die erforderliche Androhung erstmals im eingeschriebenem Brief vom 21. Januar 2009 an den Beschwerdeführer (Urk. 6/34/1-2) ausgesprochen. Doch hatte dieser das Schreiben laut Postvermerk nicht innert Frist abgeholt (Urk. 6/34/3).
3.3     Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der postalischen Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juni 2000, H 220/98 Hm, Erw. 3.b mit Hinweisen; BGE 123 III 493 Erw. 1).
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass sich die gesundheitliche Störung beim Beschwerdeführer laut Angabe der Ärzte mitunter in Antriebslosigkeit äussert und ihn auch daran hindert, Absprachen und Termine einzuhalten (vgl. Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Dezember 2006, Urk. 6/12/5-8, 6/19; Bericht Prof. Dr. C.___, Urk. 6/29). Möglicherweise aus diesem Grund betraute er am 12. Dezember 2008, insbesondere im IV-Verwaltungsverfahren, die Sozialberatung Schlieren mit seiner Vertretung (Urk. 6/32). Wie sich aus der chronologischen Ordnung der IV-Akten ergibt, ging diese Vollmacht der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Mahnschreiben vom 21. Januar 2009 zu. Sie wäre deshalb verpflichtet gewesen, dieses Schreiben, wenn nicht ausschliesslich, so doch zusätzlich der damaligen Vertretung zuzustellen. Da sich in den Verwaltungsakten jedoch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Zustellung finden, ist davon auszugehen, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde.
         Folglich war es nicht angebracht, ohne Durchführung des offenbar der Eingliederungsberatung dienenden Gesprächs einen Aktenentscheid zu fällen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Massnahmen zurückgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).