IV.2009.00394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 25. November 2002 unter Hinweis auf die Folgen eines im April 2001 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Gestützt auf die in der Folge getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. März 2009 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2009 Beschwerde und beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zum Erlass einer korrekt begründeten Verfügung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pedergnana (Urk. 1 S. 2). Zur Substantiierung ihres Gesuchs reichte sie mit Eingabe vom 8. Mai 2009 (Urk. 6) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) sowie mit Eingabe vom 11. Mai 2009 (Urk. 8/0) verschiedene Belege (Urk. 8/1-5) ein.
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 20. Mai 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. Januar 2010 (Urk.13) auflegen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3
1.3.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die erhobenen psychiatrischen, radiologischen und neurologischen Befunde würden keine über die Rekonvaleszenzzeit von damals zwei Monaten hinausgehende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Es bestehe kein medizinisch begründeter Anhaltspunkt, weshalb unfall- oder krankheitsbedingt berufliche Tätigkeiten nicht mehr durchführbar sein sollten (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide noch immer unter den Folgen des am 6. April 2001 erlittenen Beschleunigungstraumas der HWS. Seither würden ständige, unter Belastung zunehmende, Nacken- und Kopfschmerzen bestehen. Sie habe daher Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, und verletze deswegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1).

3.
3.1     Vorab ist die Rüge zu behandeln, die IV-Stelle habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe (Urk. 1 S. 8).
3.2     Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
3.3     Vorliegend erwog die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die erhobenen psychiatrischen, radiologischen und neurologischen Befunde seien altersentsprechend und würden keine über die Rekonvaleszenzzeit von damals zwei Monaten hinausgehende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Es bestehe kein medizinisch begründeter Anhaltspunkt, weshalb unfall- oder krankheitsbedingt berufliche Tätigkeiten nicht mehr durchführbar sein sollten (Urk. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung in kurzer Form begründet, weshalb sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin konnte trotz der knappen Begründung ohne weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV-Stelle entschied und wie sie dies begründete. Sie konnte ihre abweichende Auffassung beschwerdeweise denn auch sachgerecht begründen und dartun, weshalb sie mit der Beurteilung der verfügenden Behörde nicht einverstanden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt worden ist (vgl. Urk. 10/42 und 10/43) und der Rechtsvertreter bereits in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 sachgerecht argumentieren konnte (Urk. 10/44). Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4.
4.1
4.1.1   Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte in seinem Gutachten vom 31. März 2005 aus, der neurologische Befund sei im Grossen und Ganzen regelrecht, es bestehe noch eine leichte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit und eine Druckdolenz der oberen Nackenmuskulatur. Der Hauptbefund liege in einer ausgeprägten agitierten Depression. Eine milde traumatische Hirnverletzung habe er nicht feststellen können. Die leichte Dolenz der oberen HWS sei zum Teil unfallbedingt und durch die Depression verstärkt. Die Depression stehe ganz im Vordergrund. Die organisch bedingten Beschwerden würden zu einer geringen Arbeitsunfähigkeit führen, wobei deren Grad nach erfolgter antidepressiver Therapie festzulegen sei, da somatische Beschwerden bei Depressionen gravierendere Folgen hätten. In welchem Mass der Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher objektivierbarer Befunde eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei, könne daher erst nach erfolgter Behandlung der Depression beantwortet werden (Urk. 10/19 S. 60-68).
4.1.2   Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Dezember 2005 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie zum psychopathologischen Befund aus, die 43jährige, altersentsprechende, normal gepflegte, ganz in schwarz gekleidete Explorandin sei pünktlich in Begleitung ihres Ehemannes zum vereinbarten Termin erschienen. Er hielt weiter fest, dass sie angab, sie sei ganz in schwarz gekleidet, weil ihr 81jähriger Vater vor drei Wochen nach einem Fahrradunfall verstorben sei. Weiter führte Dr. A.___ aus, die Kontaktnahme sei freundlich und zugewandt. Die Explorandin habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Fragen seien kooperativ und offen beantwortet worden. Die Explorandin habe mit lauter, energievoller Stimme gesprochen. Ihre Schilderungen seien von lebhafter Gestik begleitet gewesen. Die Mimik habe leicht bedrückt gewirkt. Die Grundstimmung sei hintergründig niedergeschlagen, die affektive Modulation erhalten gewesen. Die Explorandin habe zwischendurch auch gelacht. Sie habe geschildert, dass sie an den Kindern, an Weihnachten, an der Natur et cetera Freude empfinde; subjektiv fühle sie sich nicht deprimiert. Ihr Hauptproblem seien die permanent vorhandenen Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie die Bewegungseinschränkung der HWS. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, die von der Explorandin beklagten subjektiven Konzentrationsstörungen seien während des Gesprächs nicht feststellbar gewesen, ebenso seien Aufmerksamkeit und Gedächtnis während der Untersuchung nicht beeinträchtigt gewesen. Die Explorandin habe verschiedene anamnestische Angaben genau datieren können. Fragen nach Auftretensbedingungen und Häufigkeit der verschiedenen Beschwerden seien dagegen unpräzise und vage beantwortet worden. Beim Berichten über den Tod der Schwester habe die Explorandin kurz zu weinen begonnen, habe sich dann aber rasch wieder gefasst. Nach rund einstündiger Gesprächsdauer habe sie über Nackenschmerzen geklagt; in der Folge habe das Gespräch aber unbeeinträchtigt weitergeführt werden können. Nach ungefähr 1 ½ Stunden sei die Explorandin kurz aufgestanden und habe erläutert respektive gezeigt, dass sie zeitweise steif sei und "wie ein Roboter" gehe. Ansonsten sei sie während der gesamten Gesprächsdauer von gut 2 ½ Stunden psychomotorisch ruhig auf ihrem Stuhl gesessen. Von den erwähnten Beispielen abgesehen hätten sich keine Verhaltensweisen beobachten lassen, welche auf ein intensives aktuelles Schmerzerleben hingedeutet hätten. Das formale Denken sei geordnet und kohärent gewesen. Inhaltlich sei die Explorandin immer wieder auf die Einschränkung ihrer Lebensführung durch die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung zu sprechen gekommen. Hinweise auf Ich-Störungen, Zwänge oder produktiv psychotische Symptome hätten nicht festgestellt werden können.
         Zur diagnostischen Beurteilung führte Dr. A.___ aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich zum Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Entwicklung, reaktiv auf die chronischen Schmerzen sowie die psychosoziale Gesamtsituation diagnostizieren. Die depressive Symptomatik lasse sich aktuell gemäss ICD-10 als leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0) diagnostisch einordnen. Eine adäquate antidepressive medikamentöse Behandlung sei bisher nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Schmerzsymptomatik verweise er auf die neurologische Beurteilung. Falls die von der Explorandin beklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht beziehungsweise nicht vollständig erklärbar seien, komme aus psychiatrischer Sicht differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) in Frage. Der Unfall habe die Explorandin in einer psychosozialen Belastungssituation getroffen. Der Ehemann sei im damaligen Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht arbeitstätig gewesen und es hätten finanzielle Probleme bestanden. Die Explorandin habe für das Einkommen sorgen und gleichzeitig den Haushalt führen müssen.
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aufgrund der psychischen Symptomatik im engeren Sinne bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Die prozentuale Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch das Schmerzerleben müsse von somatischer Seite beurteilt werden. Rein aufgrund der depressiven Symptomatik könne die Explorandin sämtliche den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeiten theoretisch ausüben; solche wären aus psychiatrischer Sicht ganztags zumutbar (Urk. 10/21 S. 9 ff.).
4.1.3   PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Radiologie an der Klinik C.___ berichtete am 21. August 2007, dass eine Läsion der Ligamenta alaria auf den vorliegenden Bildern der FMRI-Untersuchung vom 12. März 2007 nicht diagnostizierbar sei (Urk. 10/27 S. 16). Die in der Folge durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS zeigte altersentsprechende degenerative Veränderungen der Bandscheiben C4-C7, leichtgradige Facettengelenksarthrosen C4-Th1 links sowie einen unauffälligen craniozervikalen Übergang (Urk. 10/27 S. 9 f.).
4.1.4   Dr. A.___ erhob im Rahmen seiner zweiten psychiatrischen Begutachtung anlässlich der Untersuchung vom 13. Mai 2008 einen im wesentlichen unveränderten psychopathologischen Befund und führte im Gutachten vom 21. Mai 2008 aus, es lasse sich wie bereits anlässlich der Untersuchung vom Dezember 2005 eine leichte depressive Entwicklung, reaktiv auf die chronischen Schmerzen sowie die psychosoziale Gesamtsituation beschreiben. Die depressive Symptomatik lasse sich diagnostisch als chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0) einordnen. Falls die von der Explorandin beklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht beziehungsweise nicht vollständig erklärbar sein sollten, komme aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) in Frage. Seit der letzten gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2005 habe sich die psychische Situation kaum verändert. Die Explorandin habe zwischenzeitlich einige wenige Termine beim serbokroatisch sprechenden Psychiater Dr. med. D.___ wahrgenommen. Dieser habe ihr ein Medikament verschrieben, welches sie wegen Müdigkeit jedoch nur einmal eingenommen habe. Weiter hielt der Gutachter fest, die von ihm empfohlene psychotherapeutische Begleitung im Sinne eines Coachings zur besseren Adaptation an die Schmerzsymptomatik sei nicht durchgeführt worden. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass seine Einschätzung vom Dezember 2005 weiterhin zutreffend sei. Abschliessend hielt er fest, dass sich der noch offene versicherungsrechtliche Abschluss des Unfalles aus dem Jahre 2001 seines Erachtens ungünstig auf die Befindlichkeit der Explorandin auswirke, weshalb ein rascher Fallabschluss anzustreben sei (Urk. 10/29).
4.2     Der begutachtende Neurologe, Dr. Z.___, konnte einen im Wesentlichen regelrechten neurologischen Befund erheben. Er hielt dazu fest, dass die organisch bedingten Beschwerden bloss zu einer geringgradigen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Seine weitere Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig, begründete er in der Folge mit dem Vorliegen einer ausgeprägten agitierten Depression (Urk. 10/19 S. 60-68). Dabei handelt es sich um eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit, was in das Fachgebiet der Psychiatrie fällt. Der psychiatrische Fachgutachter, Dr. A.___, konnte die Verdachtsdiagnose des Neurologen allerdings nicht bestätigen. Aufgrund der Anamnese und des von ihm erhobenen psychopathologischen Befundes kam er zum Schluss, dass lediglich eine leichte depressive Episode, allenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei; aus psychiatrischer Sicht bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21 S. 9 ff.). Da Dr. A.___ bei seiner Verlaufsbegutachtung im Mai 2008 einen im wesentlichen unveränderten psychopathologischen Befund erheben konnte, hielt er an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/29 S. 8).
         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen die Schlussfolgerungen der Gutachter, soweit sie ihr Fachgebiet betreffen, zu überzeugen. Nach der Angabe des behandelnden Neurologen, Dr. Y.___, leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma am 6. April 2001 (Urk. 13; vgl. auch schon Urk. 10/6). Diesem liegen keine organisch nachweisbaren Funktionsausfälle zugrunde; radiologisch zeigte sich neben altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ein unauffälliger craniozervikaler Übergang (Urk. 10/27 S. 9 f.). Nicht abgestellt werden kann auf die anderslautende Beurteilung des Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, vom 19. März 2007 (Urk. 10/27 S. 47-49), beruht diese doch auf den Ergebnissen einer Untersuchungsmethode, deren Beweiskraft von der Rechtsprechung nicht anerkannt ist (vgl. BGE 134 V 231).
4.3     Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010 in Sachen IV-Stelle Luzern c. S., 9C_510/2009, ist die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorne Erw. 1.3.2) sinngemäss anwendbar, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Schleudertrauma-Verletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stellt (Erw. 3.2.3 des erwähnten Urteils).
4.4     Gestützt auf die schlüssige Einschätzung des psychiatrischen Gutachters liegt keine psychische Komorbidität vor; aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter (Urk. 10/21 S. 7 f., 10/29 S. 4) und dem erhobenen Psychostatus (Urk. 10/21 S. 9 f., 10/29 S. 5) geht hervor, dass das Schmerzerleben dominiert; entsprechend ist die diagnostizierte depressive Störung als reaktive Begleiterscheinung zur somatoformen Schmerzstörung respektive zum Schmerzsyndrom zu verstehen. Letztlich erübrigt sich jedoch eine nähere Prüfung der Frage nach der Komorbidität; selbst wenn die diagnostizierte Störung als selbständiges, von der Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre, würde sie die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere und Ausprägung nicht aufweisen (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, 8C_478/2007, Erw. 3.3.2 und vom 19. Februar 2010, 9C_959/2009 vereinigt mit 9C_995/2009, Erw. 4.4). Neben den Folgen des Schleudertraumas liegen keine nennenswerten körperlichen Begleiterkrankungen vor. Aus dem Gutachten des Dr. A.___ geht hervor, dass die Versicherte nach eigenen Angaben Kontakte zu ihren volljährigen Kindern sowie zu weiteren Verwandten pflegt und sonntags einen Gottesdienst ihrer Glaubensgemeinschaft besucht (Urk. 10/21 S. 9, 10/29 S. 4). Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann somit nicht die Rede sein. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns sind nicht ersichtlich; dagegen bestehen deutliche Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, indem die Beschwerdeführerin von den Angehörigen und in der Nähe lebenden Verwandten in der Haushaltführung unterstützt wird (Urk. 10/21 S. 8, 10/29 S. 4). Da mangels Motivation keine konsequente Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. dazu die Ausführungen im Verlaufsgutachten, Urk. 10/29 S. 7 und 9), besteht trotz des mittlerweilen chronifizierten Schmerzsyndroms kein Raum für die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Umstände, welche eine willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar machen könnten, liegen somit nicht vor; entsprechend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Beschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint worden war, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.
6.1     Mit ihrer Beschwerde vom 24. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Zur Substantiierung ihres Gesuchs reichte sie mit Eingabe vom 8. Mai 2009 (Urk. 6) das rudimentär ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) sowie mit Eingabe vom 11. Mai 2009 (Urk. 8/0) verschiedene Belege ein (Urk. 8/1-5).
6.2
6.2.1   Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2.2   Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
6.3     Aus den Akten geht hervor, dass der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2009 eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 10'680.-- zugesprochen hat (Urk. 10/40); diese Verfügung wurde nicht angefochten und wurde im Februar 2009 rechtskräftig. Aus dem mit der Beschwerde aufgelegten Adhoc-Postenauszug vom 16. März 2009 geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Bank F.___ besitzt (Urk. 3/C). Weiter geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass der Ehemann der Versicherten im Jahr 2008 Rentenleistungen der Invalidenversicherung in Gesamthöhe von Fr. 20'868.-- bezogen hat (Urk. 3/D = 8/1]). Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unterliess es die Beschwerdeführerin allerdings, die entsprechenden Bankkonten korrekt zu deklarieren und die Saldi zu belegen. Da sie auch im übrigen, namentlich mit Bezug auf den von den volljährigen Kindern geleisteten Beitrag an die Lebenshaltungskosten, keine nachvollziehbaren Angaben über die Einkommensverhältnisse machte, und auch keine entsprechenden Belege auflegte, kann ihre finanzielle Situation nicht abschliessend beurteilt werden.
         Da die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin eine hinreichende Substantiierung ihres Gesuchs unterliess, obwohl sie mit Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 4) ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands androhungsgemäss abzuweisen.
6.4     Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die weitere Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde gegeben wäre.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. April 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).