Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war seit 1. Juni 1998 bei der Y.___, E.___, als Fassadenisoleur tätig (Urk. 7/18). Am 1. Februar 2001 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2, 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) und Arztberichte (Urk. 7/19-22; Urk. 7/26-27) ein und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41) mit Verfügung vom 17. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente sowie Zusatzrenten für die Ehefrau und drei Kinder ab 1. Januar 2001 zu (Urk. 7/46; Urk. 7/51).
Die am 24. Oktober 2002 durchgeführte Rentenrevision (Urk. 7/55; Urk. 7/57-58) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad (Urk. 7/59).
1.2 Am 27. Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. Juli 2003 aufgelöst (Urk. 7/60). Am 15. Januar 2003 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Zustandes geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte erneut einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/64) und Arztberichte (Urk. 7/65-66) ein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie Zusatzrenten für die Ehefrau und drei Kinder zu (Urk. 7/78), wobei das Rentenbetreffnis mit Verfügung vom 17. März 2005 erhöht wurde (Urk. 7/85).
1.3 Im Rahmen des per 16. Mai 2008 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/90) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/91) und einen Arztbericht (Urk. 7/92) ein. Sodann veranlasste sie eine orthopädische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, der sein Gutachten am 30. September 2008 erstattete (Urk. 7/97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/100-104; Urk. 7/106-107), in dessen Rahmen weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden (Urk. 7/105), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/112 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und 88bis der Verordnung übe die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar.
1.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/78; dazu nachfolgend Erw. 3.4) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2; vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu beantworten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung 2003 stetig verbessert habe, so dass ihm nun eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 % beziehungsweise 47 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2; Urk. 6).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es könne nicht auf das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten abgestellt werden, dieses sei unvollständig und nicht objektiv; Dr. Z.___ sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dass eine Verbesserung anfangs 2007 eingetreten sei, sei spekulativ. Die Arbeitsfähigkeit sei um 27.5 % eingeschränkt und es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20-25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2003 lagen folgende im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevante medizinische Unterlagen zugrunde:
3.2 Dr. med. A.___, Assistenzarzt an der Orthopädischen Universitätsklinik B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Februar 2003 (Urk. 7/65/3-4) eine mediale Gonarthrose rechts mit Status nach zuklappender, valgisierender Tibiakopfosteotomie rechts am 13. März 2002 sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie am 13. März 2002. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 13. März 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65/3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Mai 2003 fest, es hätte gemäss ärztlicher Aussage bereits seit 13. März 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe aber bisher gearbeitet, es sei deshalb die Wartezeit per 15. Januar 2003 zu eröffnen und per 1. April 2003 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/69).
3.4 Gestützt auf diese Angaben sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/78). Dabei wurden jedoch keine ärztlichen Berichte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeholt; die Sachverhaltsabklärung beschränkte sich nach Lage der Akten auf die genannten Unterlagen und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Damit kann die Verfügung vom 4. Juni 2003 nicht als eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entsprechende zeitliche Vergleichsbasis dienen, da keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Somit sind als Vergleichsbasis die Verfügung vom 17. April 2002, mit der gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/46), und die dieser Verfügung zugrunde liegenden, die Arbeitsfähigkeit betreffenden medizinischen Akten heranzuziehen.
4.
4.1 Die Ärzte am Kantonsspital E.___, Rheumaklinik, stellten mit Bericht vom 2. Juni 2000 (Urk. 7/7/1) folgende Diagnose:
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- mediane Diskusprotrusion L4/5, diskrete Diskusprotrusion L3/4
- Wirbelsäulenfehlform
Als Bauisoleur sei der Beschwerdeführer vom 14. Februar bis 14. März 2000 zu 100 % und für leichte, wechselbelastende Arbeit vom 15. März bis 4. Juni 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Bis zur im Rahmen des aktuellen Ergonomietrainings angestrebten vollständigen Reintegration und Adaption an die bisherigen Tätigkeiten sollte nach Möglichkeit eine Arbeit mit reduzierter Leistung zugewiesen werden (Urk. 7/7/1-2).
Am 1. September 2000 hielten die Ärzte fest, dass sich die lumbalen Beschwerden unter dem Ergonomietraining verbessert hätten, jedoch seien die zervikalen Beschwerden nur wenig beeinflusst. Der Beschwerdeführer habe regelmässig zu 50 % arbeiten können. Als Gebäudeisoleur sei voraussichtlich keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/10/1).
4.2 Vom 2. November bis 22. Dezember 2000 fand am Universitätsspital F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation statt. Gemäss Bericht vom 9. Januar 2001 (Urk. 7/19/8-14) ergab sich dabei am gleichbleibenden Arbeitsplatz eine reduzierte Belastungsfähigkeit von zwei ganzen sowie drei halben Arbeitstagen mit einer Belastungsreduktion für das Heben von Boden- bis Taillenhöhe bis maximal 35 kg, von Taillen- bis Kopfhöhe bis maximal 20 kg und für einhändiges Tragen links maximal 20 kg und rechts maximal 25 kg. Behinderungsangepasst sei eine mittelschwere bis schwere Arbeit ganztags zumutbar (Urk. 7/19/9).
Es sei dem Beschwerdeführer von einer operativen Behandlung des rechten Knies abgeraten worden, da dadurch höchstens die Schmerzsituation, nicht aber der Prozess der Gonarthrose beeinflusst werden könne. Der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess werde wegen der durchzuführenden Knierehabilitation erfahrungsgemäss schwierig, wenn nicht unmöglich (Urk. 7/19/10).
4.3 Mit Bericht vom 29. März 2001 (Urk. 7/19/4-7) stellten die Ärzte des Universitätsspitals F.___ folgende Diagnose (Urk. 7/19/5):
chronisches zervospondylogenes Syndrom beidseits
- Osteochondrose C3/4 und C5/6
- myofasziale Schmerzproblematik
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- leichte Fehlhaltung
Kniebeschwerden rechts
- Genu varum rechts, medial betonte Gonarthrose
- Innenmeniskusrisse rechtsbetont
- Status nach Teilmeniskektomie des medialen Meniskus rechts 1997
Bis heute und auf längere Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisolateur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine Tätigkeit im mittelschweren Gewichtsbereich (Lasten bis 25 kg selten, bis 15 kg oft) mit Möglichkeit der Wechselpositionierung und -belastung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/5-6).
4.4 Assistenzarzt Dr. med. C.___, Universitätsspital B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Juli 2001 (Urk. 7/27/3) ein chronisches lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Syndrom sowie eine Meniskopathie des rechten Kniegelenks. Im angestammten Beruf sei maximal eine 50%ige, behinderungsangepasst eventuell eine ganztägige Tätigkeit vorstellbar (Urk. 7/27/4).
4.5 Gestützt auf diese Berichte sowie einen Vergleich der beim bisherigen Arbeitgeber - der Beschwerdeführer stand weiterhin im Arbeitsverhältnis - erzielten Einkommen von 100 % im Gesundheitsfall mit dem tatsächlich erzielten 50%igen Einkommen kam die Beschwerdegegnerin bei der hier massgeblichen Rentenzusprache vom 17. April 2002 zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 62 % (vgl. Urk. 46/3; Urk. 7/39/4-5).
5.
5.1 Im Rahmen des per Mai 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/90) ergingen folgende medizinischen Berichte: Ein MRI vom 30. April 2008 ergab eine initiale Osteochondrosis der Segmente C3-C6, unkarthrotische Veränderungen der Foramina invertebralia C3-C6 beidseits, eine kleine Diskushernie im Segment C6/C7, eine kleine Protrusion der Bandscheibe Th2/3 sowie kleinste umschriebene Myelonläsionen C5/C6 (Urk. 7/89).
5.2 Dr. med. D.___, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/97 S. 9), hielt am 5. Juni 2008 (Urk. 7/92) fest, es habe sich aus rheumatologischer Sicht nichts verändert.
5.3 Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem am 30. September 2008 unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese sowie nach Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutachten (Urk. 7/97) folgende Diagnose (S. 6):
- Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie am rechten Kniegelenk vom 13. März 2002
- geringgradig verbleibende Restbeschwerden am rechten Kniegelenk
- diskretes lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit 1998
- diskretes zervikales Schmerzsyndrom seit 2000
Bei der Befragung würden relativ milde Beschwerden, in erster Linie im Hals- und Nackenbereich, im ganzen rechten Bein und im rechten Knie beklagt, dies bei sehr mildem Analgetika-Bedarf und ohne aktuelle Therapie. Der Beschwerdeführer wirke leicht depressiv, verfüge über einen athletischen Körperbau und bewege sich praktisch unauffällig. Es zeige sich ein relativ mildes Zervikalsyndrom sowie ein diskretes Lumbovertebralsyndrom mit endphasig leicht schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit, ohne radikuläre Symptome. Das rechte Kniegelenk zeige einen Zustand nach hochtibialer Korrekturosteotomie mit ausgezeichnetem klinischem Resultat: Die Beweglichkeit sei praktisch symmetrisch mit sehr guter Stabilität und praktisch symmetrischer Kraft bei leichtem vorderem Kniekompartimentschmerz rechts (S. 6 f.).
Als Isoleur bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer bestmöglich rücken- und knieangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 bis 75 %, sofern es sich um eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornübergebeugte Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkung sowie ohne Gehen auf unebenem Gelände und Leiternbesteigen handle (S. 7).
Im Unterschied zum Hausarztbericht vom März 2008, worin festgehalten werde, dass keine Veränderung eingetreten sei, sei eine signifikante Verbesserung des Zustandsbildes objektiv ausgewiesen. Da zwischen den Jahren 2003 und 2008 keine Akten vorlägen und der Beschwerdeführer unterdessen nicht gearbeitet habe, sei die exakte Bestimmung des Zeitpunktes der Verbesserung äusserst schwierig und rein spekulativ. Es sei aber davon auszugehen, dass kontinuierlich eine leichte Verbesserung stattgefunden habe, weshalb der Beschwerdeführer auch seinen Hausarzt nicht mehr aufgesucht habe. Der Zeitpunkt der Verbesserung sei auf den 1. Januar 2007 festzulegen (S. 9).
6.
6.1 Der MRI-Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 7/89) und das Schreiben von Dr. D.___ vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/92) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
6.2 Dr. Z.___ stütze seine Einschätzung auf die ihm zur Verfügung gestellte Aktenlage, berücksichtigte die Anamnese und die geklagten Beschwerden und erhob einen sorgfältigen eigenen Befund (vgl. Urk. 7/97 S. 1 f.). Damit genügt sein Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Insbesondere vermag der Umstand, dass Dr. Z.___ die erst im Rahmen des Einwandverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten weitere medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 7/105) nicht vorlagen, den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu entkräften: Bei diesen Unterlagen handelt es sich um weitgehend unleserliche, soweit ersichtlich nicht von einem Arzt unterzeichnete Protokolle der physiotherapeutischen Behandlung, die über die Frage der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Aufschluss geben. Dies gilt auch für das am 26. Januar 2009 angefertigte MRI der LWS, wo eine Osteochondrose L5/S1 mit einer kleinen medialen Diskushernie sowie eine Spondylarthrose auf Höhe L3/4 festgestellt wurde: Dass Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, sagt über den Umfang der Arbeitsfähigkeit nur wenig aus.
Dr. Z.___ kam in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als Isoleur nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 75 %, was angesichts des festgestellten, weitgehend normalen orthopädischen Befundes zu überzeugen vermag und als eher vorsichtige Einschätzung erscheint. Dr. Z.___ beschrieb sodann ausführlich die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu berücksichtigen hat (vgl. Urk. 7/97 S. 7), was ebenfalls für eine genaue Beurteilung spricht. Was sodann den Zeitpunkt der Verbesserung angeht, so legte Dr. Z.___ diesen auf den 1. Januar 2007 fest. Dies ist nicht zu beanstanden, attestierten die Ärzte des Universitätsspitals F.___ dem Beschwerdeführer doch bereits im Januar und März 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/19/9; Urk. 7/19/5 und 7/19/7).
6.3 Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von gemittelt 72.5 %. Davon ist auszugehen.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
7.3 Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 im Gesundheitsfall Fr. 5'165.-- pro Monat (Urk. 7/64 Ziff. 16), somit Fr. 67'145.-- jährlich (13. Monatslohn; vgl. Urk. 7/18 Ziff. 20; 7/64 Ziff. 20) verdient. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich Baugewerbe für die Jahre 2004 bis 2007 in Höhe von 0.4 %, 1.1 %, 1.1 % und 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 91 Tabelle B10.2 lit. F) ergibt sich für das Jahr 2007 ein hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 70'076.-- (Fr. 67'145.-- x 1.004 x 1.011 x 1.011 x 1.017).
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden und seit 2006 von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 72.5 % steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006 S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- pro Monat, mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 91 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden ergibt sich ein Betrag von Fr. 60'145.-- (Fr. 56'784.-- x 1.016 : 40 x 41.7). Bei einem Pensum von 72.5 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'605.-- (Fr. 60'145.-- x 0.725).
7.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
7.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 15 %, da der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Bau tätig und nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit verrichten könne (vgl. Urk. 7/99 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Für einen höheren Abzug besteht kein Anlass; die Beschwerdegegnerin hat damit den Umständen genügend, wenn nicht gar grosszügig, Rechnung getragen. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 37'064.-- (Fr. 43'605.-- x 0.85).
7.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 70'076.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37'064.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'012.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 47.10 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 47 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente per 1. Mai 2009 und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).