Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 10. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, getrennt lebend und Vater von drei Kindern (Jahrgang 1993, 1995 und 1998), arbeitete zuletzt von Dezember 1990 bis Dezember 2000 im Auftragsverhältnis als Dolmetscher beim Y.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/27, Urk. 8/57). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/75 S. 3).
Am 3. Januar 2000 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/2/1-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5-6, Urk. 8/23) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/4) ein. Mit Verfügung je vom 11. November 2002 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 75 % mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ganze Rente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und die Kinder zu (Urk. 8/32, Urk. 8/31, Urk. 8/26).
1.2 Anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahre 2003 wurde keine rentenrelevante Änderung festgestellt (Urk. 8/46).
1.3 Im Jahre 2007 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen einge-leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/57) medizinische Abklärungen (Urk. 8/60, Urk. 8/62) durch und holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/75) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/58) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/77-89) verfügte die IV-Stelle am 11. März 2009 die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 8/90 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 9) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 11. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Ur-teil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die Verfügungen vom 11. November 2002 (Urk. 8/32, Urk. 8/31), da der revisionsweisen Bestätigung der Rente am 12. September 2003 (Urk. 8/46) kein Einkommensvergleich zu Grunde lag, wozu nach Lage der Akten Anlass bestanden hätte. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither in revisionsrelevanter Weise verändert hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Behinderung mehr erkennbar sei, weshalb sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dolmetscher als auch in jeder anderen Tätigkeit von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten ab. Dieses sei indessen aus verschiedenen - einzeln dargelegten - Gründen mangelhaft (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 11. November 2002 (Urk. 8/31, Urk. 8/32) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Aktenlage:
3.2 Dr. med. Z.___ sel., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___, hielt im Bericht vom 9. Februar 2000 (Urk. 8/5) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. April 1999 in fachärztlicher Behandlung stehe (S. 2 Ziff. 4).
Dr. Z.___ sel. diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik (S. 2 Ziff. 3).
Zum Psychostatus des Beschwerdeführers führte Dr. Z.___ sel. aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er wirke intelligent und differenziert. Die Ängstlichkeit sei deutlich zurückgegangen. Es bestünden keine Auffassungsstörungen, aber weiterhin Konzentrationsstörungen. Die Denkstörungen kämen weniger häufig vor. Teilweise werde der Beschwerdeführer von Gedanken über Gewalttätigkeiten an seinen Familienangehörigen verfolgt. Hinsichtlich seiner Zukunft fühle er sich verunsichert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnstörungen oder Halluzinationen. Die Derealisation des Erlebens habe sich zurückgebildet. In der Affektivität sei der Beschwerdeführer moduliert und traurig. Der Antrieb sei leicht gesteigert. Durchschlafstörungen und Albträume kämen weniger häufig vor. Eine Suizidalität werde vom Beschwerdeführer verneint (S. 2 Ziff. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass im bisherigen Beruf als Dolmetscher seit dem 26. März 1999 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 Ziff. 1.5).
In einem weiteren Bericht vom 7. März 2000 (Urk. 8/6/1-2) führte Dr. Z.___ sel. aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe (S. 1 Ziff. 3). Zur Zeit bestehe in der angestammten Tätigkeit als Dolmetscher weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von zunächst 50 % zumutbar (S. 2 unten).
3.3 Am 18. November 2001 (Urk. 8/23) berichtete Dr. Z.___ sel., dass sich eine Änderung der Diagnose ergeben habe. Die depressive Symptomatik sei verschwunden. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien indessen weiterhin vorhanden. Diese habe eine Änderung der Persönlichkeit verursacht (S. 1 Ziff. 2).
Die Störung wirke sich wegen der verminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit, des Gedankenkreisens und der unsicheren Zukunftsperspektiven mit vorübergehendem sozialem Absturz auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 1 Ziff. 2).
In der angestammten Tätigkeit als Dolmetscher bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 % zumutbar (S. 1 Mitte).
3.4 Gestützt auf diese medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2001 zu (Urk. 8/31, Urk. 8/32).
4.
4.1 Die Rentenrevision stützt sich auf folgende medizinische Akten:
Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 15. November 2007 (Urk. 8/60/3-4) fest, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 11. November 2007 untersucht habe (S. 1 Ziff. 8).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (S. 1 Ziff. 1). Prognostisch sei bei der andauernden Belastungsstörung des Beschwerdeführers wenig Besserung zu erwarten (S. 1 Ziff. 4).
In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 % zumutbar (S. 2 oben).
4.2 Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/62/3) fest, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 3).
Diagnostisch handle es sich vermutlich um eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wobei bezüglich der Vorpersönlichkeit ungenügende Unterlagen vorlägen (Ziff. 2). Ein subdepressives Zustandsbild mit raschen Stimmungswechseln habe sich in der Zwischenzeit stabilisiert (Ziff. 3).
Die bisherige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 75 % sei vermutlich realistisch. Es sei eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt anzustreben, wobei auf eine künftige Teilerwerbsfähigkeit hinzuzielen sei (Ziff. 2).
4.3 Am 23. Oktober 2008 erstattete Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein im Auftrag der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten (Urk. 8/75).
Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 3):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- bestehend seit 2001
- bei Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
- mit verlängerter depressiver Reaktion von 1999 bis 2001
Dr. D.___ hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass im März 1999 ein Massaker in seinem ursprünglichen Heimatort stattgefunden habe. In den Kriegswirren im Heimatland habe er seine Mutter und zwei Brüder verloren. Weitere ihm nahestehende Personen seien getötet worden (S. 4). Nachdem er davon erfahren habe, sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe sich in einem sehr schlechten Zustand befunden, sei nicht mehr er selber gewesen. Er habe ständig geweint und unter Schuldgefühlen gegenüber seiner Familie gelitten (S. 4).
Ferner hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seinen Alltag mit Kaffeetrinken, Zeitunglesen und Rauchen verbringe. Über Mittag treffe er seinen Sohn und koche für ihn. Danach bringe er ihn nach Hause und verbringe dort noch Zeit mit seinen Töchtern. Am Abend nehme er eine Tablette des Medikamentes Xanax ein. Danach daure es etwa eine bis zwei Stunden, bis er einschlafen könne. Manchmal träume er schlecht und er müsse ein- bis zweimal pro Nacht harnlassen. Die Nacht sei für ihn eine Tortur. Seit er allein wohne, habe er Angst einzuschlafen oder einen Herzinfarkt zu erleiden (S. 5 f.).
Zum Psychostatus führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Formalgedanklich sei er logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien in der Exploration in der Norm. Das Gedächtnis sei intakt. In der Affektivität sei der Beschwerdeführer ernst und gut moduliert. Hinweise auf Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Der Antrieb sei angemessen. Der Beschwerdeführer habe über Schlafstörungen berichtet. Von selbstschädigendem Verhalten distanziere er sich (S. 8 oben).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 15 Ziff. 4). Dabei habe er invaliditätsfremde Faktoren ausdrücklich nicht miteingeschlossen (S. 15 oben).
4.4 Dr. C.___ führte in einer Stellungnahme vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/87) zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ der komplexen Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung trage. Es handle sich um ein komplexes Zusammenspiel zwischen Persönlichkeitszügen oder allenfalls Persönlichkeitsstörungen mit der Problematik des starken soziokulturellen Unterschieds zwischen Herkunfts- und Aufenthaltsland sowie einer massiven Belastung durch den Verlust von mehreren Angehörigen im Bürgerkrieg. Die komplexe Belastungssituation des Beschwerdeführers habe im psychiatrischen Gutachten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könne ebenso wenig wie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass im jetzigen Zeitpunkt vermutlich ein depressives Zustandsbild festgestellt werden könne (S. 1 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ sei aus formellen Gründen nicht verwertbar, denn die im Rahmen der Begutachtung veranlassten testpsychologischen Untersuchungen seien nicht an Ort und Stelle und in Anwesenheit des Gutachters durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8 f.).
Nach den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungs-psychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen ist der Explorand vom Gutachter persönlich zu untersuchen. Der klinische Untersuchungsgang mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist das Kernstück der Begutachtung (vgl. IV. Teil, Ziff. 4 der Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, publiziert als Anhang 8 bei Meyer-Blaser, Der Rechts-begriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 111 ff.).
Testpsychologische Untersuchungen können eine Ergänzung der klinischen Erfassung des Exploranden sein (vgl. IV. Teil, Ziff. 7 der Leitlinien).
Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass für die Qualität eines Gutachtens in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist. Des Weiteren beantworten die Leitlinien die Frage, ob die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen anlässlich der Begutachtung und im Beisein des Gutachters durchzuführen sind, nicht. Daher kann nicht von einem Verstoss des Gutachters Dr. D.___ gegen den anerkannten Standard ausgegangen werden.
Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen das psychiatrische Gutachten sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung - soweit erforderlich - zu berücksichtigen.
5.2 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. In den Jahren 2000 und 2001 ging Dr. Z.___ sel. von einer nicht unwesentlichen Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer des Beschwerdeführers aus (Urk. 8/5 S. 2 f. Ziff. 4.1, Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 2). Im Jahre 2008 konnte der Gutachter Dr. D.___ keine solche Einschränkungen mehr erkennen (Urk. 8/75 S. 8 oben).
5.3 Vorliegend ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ abzustellen. Dabei fällt ins Gewicht, dass einzig Dr. D.___ in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hinwies, dass er invaliditätsfremde Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe (Urk. 8/75 S. 15 oben). Ferner erfüllt es die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten (vgl. vorstehend Erw. 1.6) voll und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten als nicht eingeschränkt zu gelten.
5.4 In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren könnte nur eine ausgeprägte psychische Störung von Krankheitswert eine Invalidität begründen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Eine solche liegt indessen nicht vor. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, nannte keine psychische Störung und der behandelnde Psychiater, Dr. C.___, verwarf seine ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und erachtete einzig möglicherweise ein depressives Zustandbild als gegeben (vgl. Urk. 8/87). Der Gutachter Dr. D.___ diagnostizierte eine Dysthymia. Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1). Im Verbund mit der Dominanz psychosozialer und soziokultureller Probleme reicht die nicht ausgeprägte psychische Störung nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken.
Anzufügen bleibt, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb auf deren Anordnung verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor. Dem Beschwerdeführer ist bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher und in jeder anderen Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Damit ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind gegeben, zumal selbst bei gleich gebliebener Diagnose einzig relevant ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 5. Februar 2007, I 817/05, Erw. 7.2.2).
6. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVG die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 folgenden Monats verfügt.
Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 In seiner Honorarnote vom 2. Dezember 2010 weist der unentgeltliche Rechts-vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Aufwendungen im Umfang von 11 Stunden 54 Minuten und Barauslagen von Fr. 172.40 aus (Urk. 13). Dieser Aufwand erweist sich als gerechtfertigt. Rechtsanwalt Ervin Deplazes ist demzufolge mit Fr. 2'746.40 (inkl. Barauslagen und Mehr-wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist indessen auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 2'746.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Publica (Pensionskasse des Bundes) unter Beilage von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).