IV.2009.00397

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 12. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser & Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der am ... 1962 geborene X.___ reiste am ... 1995 aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Zuvor war er bereits ab dem Jahre 1983 als Saisonnier in der Schweiz tätig (Urk. 7/2 und Urk. 7/31). Er arbeitete zuletzt vom 15. April 2001 bis zum 25. April 2002 bei der Y.___ in Z.___ als Kundenmaurer/Vorarbeiter (Urk. 7/2 und Urk. 7/18/2). Am 30. September 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung/Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/6) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/7, 7/22) und liess eine berufliche Abklärung in der G.___ durchführen (Urk. 7/14-18). Mit Verfügung vom 4. November 2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/20). Am 18. März 2004 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___, da nur ein Invaliditätsgrad von 36 % bestehe (Urk. 7/27). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2     X.___ meldete sich am 28. März 2006 erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/35). Die IV-Stelle wies daraufhin das Leistungsbegehren von X.___, nach Prüfung der gegen den Vorbescheid vom 7. September 2006 (Urk. 7/50) erhobenen Einwände (Urk. 7/56), mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 ab, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 7/59). Auch dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.3     Der Versicherte hielt sich vom 16. Oktober 2006 bis zum 5. November 2006 in der Klinik P.___ auf (Urk. 7/60). Nachdem die Wartezeit abgelaufen war (6. Januar 2007, Urk. 7/59), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Sie zog die Berichte des Kantonsspitals B.___ vom 23. Januar 2007 (Urk. 7/65) und der Klinik P.___ vom 16./26. März 2007 (Urk. 7/70) bei. Ferner nahm sie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juli 2007 (Urk. 7/72) zu den Akten und veranlasste ein Gutachten durch das D.___, das am 27. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/88). Am 23. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens eröffnet wurde (Urk. 7/92). Dagegen liess dieser durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser am 24. Februar 2009 Einwände erheben (Urk. 7/97). Nach Prüfung dieser Einwände erliess die IV-Stelle am 24. März 2009 eine mit dem Vorbescheid identische Verfügung (Urk. 2).
2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess X.___ am 24. April 2009 Beschwerde führen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliege. Dem Beschwerdeführer sei demnach eine 100%ige Invalidität zu attestieren und es sei ihm entsprechend eine volle Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2009 um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2    
1.2.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei während seines Aufenthaltes in der Klinik P.___ multidisziplinär abgeklärt worden. Die Ärzte seien übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass bei ihm eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit nicht zu erkennen sei. Dieser Bericht sei durch den Arztbericht von Dr. C.___, was die psychiatrischen Leiden anbelange, bestätigt worden (Urk. 1 S. 1 und 2). Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter des D.___ seien zu einem völlig anderen Schluss gekommen. Das Gutachten sei pro domo verfasst und von der Beschwerdegegnerin bezahlt worden (Urk. 1 S. 3) und sei insbesondere, was die rheumatologisch-orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angehe, in keiner Weise überzeugend. Bei den insgesamt deutlich und mehrfach vorliegenden organischen Defekten sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten leichten wechselbelasteten Tätigkeit, ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen, oder gelegentlichen Arbeiten über die Armhorizontale hinaus zu 100 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 1 S. 4).
1.2.2 Ebenso überzeuge das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.___ nicht. Dieser erkläre aufgrund einer lediglich zweistündigen Untersuchung, er könne die Diagnose des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters aktuell nicht bestätigen. Dieser Gutachter stelle eine eigene, auf einer Momentaufnahme beruhende Diagnose auf, ohne sich im Einzelnen mit dem psychiatrischen Diagnosen des Hausarztes und des Facharztes Dr. C.___ auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 4 und 5). Aus der Krankengeschichte und den verschiedenen kompetenten Facharztberichten gehe hervor, dass mehrere depressive Episoden mindestens mittelschweren Ausmasses vorhanden seien. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Feststellungen und Abklärungen der psychiatrische Gutachter zum Schluss komme, es würden keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder gravierende Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben bestehen (Urk. 1 S. 5 und 6).
1.2.3 Gemäss dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Januar 2009 betrage der Invaliditätsgrad nach durchgeführtem Einkommensvergleich 41 %. Der Rechtsdienst habe den Einkommensvergleich mit veralteten Daten auf einen IV-Grad von 38 % „hinunterdividiert“. Beim vorliegenden Beschwerdebild sei im Übrigen ein (leidensbedingter) Abzug von mindestens 15 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 6).
1.3    
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass mit der unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. März 2004 der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 36 % abgewiesen worden sei. Nachdem nach einer Neuanmeldung das Wartejahr noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem Januar 2007 (Ablauf des Wartejahres) zu prüfen, unter der Voraussetzung, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers inzwischen zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad geführt habe (Urk. 6 S. 1).
1.3.2 Die Gutachter des D.___ vom 27. November 2008 bestätigten, dass beim Beschwerdeführer in einer rückenschonenden, behinderungsangepassten Tätig-keit nach wie vor weder aus internistischer, noch aus rheumatologischer, noch psychiatrischer Hinsicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche den Invaliditätsgrad und somit den Rentenanspruch beeinflussen könnte, liege nicht vor (Urk. 6 S. 1 und 2).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ändert sich am vollen Beweiswert eines Gutachtens nichts, wenn die Ärzte von dem im Untersuchungszeitpunkt aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichten und mögliche künftige Rezidive nicht schon zum vornherein mitberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 in Sachen S., I 31/07, Erw. 4.3).

3.      
3.1     Zu prüfen ist, ob sich seit der erstmals einen Anspruch ablehnenden Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 7/27) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2009 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Bis zur abweisenden Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 7/27) liegen folgende ärztliche Berichte vor:
3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 6. August 2002 bis zum 27. August 2002 in der Klinik Q.___. Gemäss dem Bericht dieser Klinik vom 28. Oktober 2002 wurden bei ihm ein lumbospondylogenes Syndrom links und eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik S1 rechts bei breitbasiger mediolateraler bis lateralintraforaminaler Diskushernie L5/S1 diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht für leichte Arbeiten ohne repetitives Heben von 10 Kilogramm vollumfänglich erhalten. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe wohl kaum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ein Arbeitsversuch solle aber auf jeden Fall gemacht werden (Urk. 7/22/7 und 7/22/8).
3.2.2 Vom 29. September bis zum 6. Oktober 2003 fand eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers in der G.___ statt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. H.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, leidet der Beschwerdeführer an folgender invalidisierender Gesundheitsstörung: lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach intermittierender radikulärer Reizsymptomatik S1 rechts, anamnestisch breitbasiger Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts und bei Wirbelsäulenfehlhaltung. Aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde könne eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % bei leichten und rückenadaptierten Tätigkeiten angenommen werden (Urk. 7/18/2 und 7/18/5).
3.2.3 Nach der Einschätzung von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 8. November 2003 können beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und eine Dysbalance festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei für eine leichte wechselbelastete Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22/2).
3.3 Nach der ablehnenden Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 7/27) präsentiert          sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.1 Im Bericht des Kantonsspitals B.___ an Dr. K.___ vom 19. Januar 2006 werden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/34/1):
(1) chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuäres Schmerzsyndrom S1 rechts bei
- osteodiscoligamentärer recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts
- lumbosakraler Übergangsvariante mit Lumbalisation von S1 mit Nearthros und geringgradigen degenerativen Veränderungen des Nearthros beidseits
- aktiven Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsseitig
- Sensibilitätsstörungen S1 rechts, intermittierender Schwäche des rechten Beines
- St.n. lumboradikuärem Schmerz- und sensomotorische Ausfallsyn-drom S1 rechts bei breitbasiger mediolateraler bis lateraler Diskushernie 2000 mit konservativer Therapie
- Skoliose der LWS und BWS, Hyperkyphose der BWS, Kopfprotra-ktion, muskulärer Dekonditionierung
(2) arterielle Hypertonie
(3) Schlafapnoe-Syndrom
(4) Depression
(5) erhöhte Transaminasen und erhöhtes Ferritin
- DD im Rahmen der psychiatrischen Medikation
- Hepatitis-Serologie negativ
         Die Ärzte des B.___ stellten im Übrigen eine ausgesprochene muskuläre Dekonditionierung und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule fest. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht (Urk. 7/34/2).
3.3.2 Am 13. Juni 2006 erstattete das B.___ der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde festgehalten, eine rückenschonende Tätigkeit sei durchaus möglich, zumindest in einer 50%igen Anstellung (Urk. 7/43).
3.3.3 Die Klinik P.___ stellte am 13. November 2006 nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober bis 5. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/60):
(1) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit intermit- tierender Reizung S1 rechts mit/bei (M54.5):
- lumbosakraler Übergangsvariante (Lumbalisation von S1 mit Nearthros und Megatransversus S1/S2 bds.)
- recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts. Diese osteodiscoligamentär bei vorbestehenden kurzen Pedikeln in allen Lumbalsegmenten
- aktiven Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsseitig
- aktuell: Hyposensibilität über dem Dermatom L5 rechts, kein Kraftausfall
- Wirbelsäulenfehlform, muskuläre Dekonditionierung
(2) arterielle Hypertonie (I10)
(3) Schlafapnoe-Syndrom mit/bei (G47.3):
- C-PAP-Beatmung nachts seit Dezember 2005
(4) Depression mit/bei (F32.9)
- Therapie mit Remeron, Deroxat, Truxaletten
          Die Ärzte der Klinik P.___ gelangten zu folgender Beurteilung (Urk. 7/60/3): „44-jähriger Patient mit aktuell starken Schmerzen lumbal ins rechte Bein ausstrahlend sowie einer depressiven Störung. Die Schmerzen sind durch die Organbefunde in ihrer Intensität und in ihrem Ausmass nicht hinreichend geklärt und bei therapiefraktärem Verhalten ist von einer somatoformen Komponente auszugehen. DD getriggert im Rahmen einer Depression. Herr X.___ konnte trotz der regelmässigen und motivierten Teilnahme an den Therapien kaum profitieren. Es ist nicht gelungen, den Umgang des Patienten mit den Schmerzen zu verbessern. Eine Symptomausweitung ist auf Grund verschiedener Tests (Waddell, Pseudo-Strength-Test, 6-Minuten-Gehtest) wahrscheinlich. Herr X.___ konnte Schmerzcopingstrategien kennen lernen, konnte diese jedoch nicht anwenden. Die Beweglichkeit und Ausdauer konnten objektiv nicht verbessert werden, so dass noch weiterhin eine deutliche schmerzbedingte Einschränkung bezüglich der Kraft und Ausdauer vorliegt. Subjektiv konnte die Schmerzsituation nicht verbessert werden. In der Ergotherapie zeigte sich, dass Herr X.___ nur maximal 30 Minuten sitzen kann, mit kurzen Stehpausen. Wir entliessen Herr X.___ am 05.11.2006 in die ambulante, hausärztliche Weiterbehandlung. ... Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit können wir auf Grund der aktuellen Möglichkeiten und gezeigten Leistungen nicht erkennen. Eine geregelte Tätigkeit wäre aber auch aus therapeutischer Sicht zur Tagesstrukturierung und Aktivierung wünschenswert“.
3.3.4 In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2006 führte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. K.___, aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Diskushernie sowie eine therapieresistente mittelschwere Depression vorlägen. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/61/3 und 7/61/5).
3.3.5 In seinem Bericht vom 21. Juli 2007 erkannte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Störung (ICD-10 F33.11) und ein chronisches Schmerzsyndrom. Diesem sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/72/2 und Urk. 7/72/6).
3.3.6 Am Gutachten des D.___ vom 27. November 2008 (Urk. 7/88) wirkten die Dres. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit. Gestützt auf die Anamnese, auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 24. und 25. September 2008 erhobenen Befunde und auf die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen sowie auf die Akten der Beschwerdegegnerin gelangten die Experten zu folgenden Diagnosen (Urk. 7/88/39):
          Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
(1) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit intermittierender radikulärer Symptomatik S1 rechts mit/bei:
- Fehlhaltung
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Übergangsstörung mit Lumbalisation von SWK1 mit rechtsbetonter Nearthrosbildung beidseits
- aktivierten Spondylarthrosen LWK4/5 und LWK5/SWK1 rechts (Skelettszintigraphie vom 06.01.2006)
- kleiner Diskushernie LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur S1-Wurzel, jedoch ohne reaktive Nervenwurzelschwellung (MRI der LWS vom 06.01.2006), aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- ISG-Funktionsstörung beidseits
          Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
(2) Dysthymia (ICD-10: F34.1)
(3) Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2)
(4) Adipositas Grad I nach WHO mit/bei:
- Body Mass Index von 31.3 kg/m2  
- arterieller Hypertonie, medikamentös behandelt
- obstruktivem Schlafpnoesyndrom, unter CPAP-Therapie
          Bei der Untersuchung durch die Gutachter des D.___ klagte der Beschwerdeführer über chronische Rückenschmerzen, die vorwiegend im Kreuz lokalisiert seien und regelmässig in die rechte untere Extremität ausstrahlten (Urk. 7/88/19). Gemäss der rheumatologisch-orthopädischen Beurteilung von Dr. R.___ sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden beziehungsweise Funktionseinschränkungen grösstenteils konsistent, wobei sich jedoch auch Hinweise auf eine Selbstlimitiation finden liessen (Urk. 7/88/30). So demonstriere der Beschwerdeführer während nahezu der gesamten Untersuchung eine Schonung der rechten unteren Extremität, zum Positionswechsel auf der Untersuchungsliege entlaste er hingegen das linke Bein und schiebe seinen Körper mit dem rechten nach cranial (zum Schädel hin). Auch die seitenvergleichende Umfangsmessung beider unterer Extremitäten habe keine pathologische Differenz ergeben, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine langzeitige Schonung des rechten Beines ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/88/31). Auffällig sei ein erheblicher paravertrebraler, lumbal betonter rechtsseitiger Muskelhartspann, welcher auch in entspannter Bauchlage imponiere, zudem fänden sich eine Funktionsstörung sowohl des oberen als auch des unteren Anteils des rechten ISG bei Funktionsstörungen des oberen Anteils links und eine rechtsbetonte degenerative Veränderung des Nearthros bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Lumbalisation von S1. Auffällig sei zudem eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit schlaffer Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans (Urk. 7/88/31). Die Röntgendarstellungen von HWS, BWS und LWS ergäben zwar diskrete degenerative Veränderungen, insgesamt seien diese jedoch nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend. Eine reaktive Nervenwurzelschwellung sei nicht nachweisbar, und es gebe keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Es bestehe auch eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen, so dass neben den rheumatologisch objektivierbaren Diagnosen auch von einer Symptomausweitung beziehungsweise Selbstlimitation ausgegangen werden müsse (Urk. 7/88/31).
          Bei der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, er sei in psychiatrischer Hinsicht immer gesund gewesen. Die seit drei bis vier Jahren bestehenden Schmerzen seien jedoch zermürbend und er fühle sich dadurch bedingt zunehmend nervös, traurig und es bestehe ein Zittern im Bereich des rechten Armes (Urk. 7/88/35). Dr. E.___ hält in seiner Beurteilung auf dem psychiatrischen Fachgebiet fest, die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers habe einen gewissen appelativen Charakter und ein Leidensdruck sei durchaus spürbar. Eine Tendenz zur Schmerzausweitung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer wirke bei den Beschwerdeschilderungen auch nicht durchgehend authentisch und sein Schmerzverhalten sei insgesamt etwas überzogen und demonstrativ. Die Einschätzung von Dr. med. N.___ von der Klinik P.___, dass eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Möglichkeiten und gezeigten Leistungen nicht mehr zu erkennen sei, lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht aktuell jedoch nicht bestätigen (Urk. 7/88/37). Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden beim Beschwerdeführer gemäss ICD-Klassifikation der WHO nicht erfüllt. Entsprechend der ICD-Kriterien müssten neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz über 3 bis 6 Monate der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, unter anderem ein emotionaler Konflikt und psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegend sein, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer allerdings nicht vollumfänglich erfüllt. Es bestünden keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder gravierende Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben (Urk. 7/88/38). Der Beschwerdeführer leide an einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/88/38).
          Die im Rahmen der interdisziplinären D.___-Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergab einen 46-jährigen, adipösen und sonst weitgehend unauffälligen Mann in gutem Allgemeinzustand. Bei einem Body Mass Index von 31.4 kg/m2 entspreche sein Übergewicht einer Adipositas Grad I nach WHO. Als wahrscheinliche Komplikation davon bestehe einerseits ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, anderseits auch eine arterielle Hypertonie, welche trotz der aktuellen antihypertensiven Mediaktion schlecht eingestellt sei. Komplikationen im Sinne einer hypertensiven Kardiophatie oder Nephropathie seien derzeit nicht nachgewiesen. Als weiterer kardiovaskulärer Risikofaktor bestehe ein erheblicher Nikotinabusus. Abgesehen von einem leichten Raucherhusten fänden sich weder klinisch noch spirometrische Anhaltspunkte für eine obstruktive Pneumopathie. Ansonsten bestehe eine uneingeschränkte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit und ein unauffälliger klinischer Status (Urk. 7/88/42-43).
          Zusammenfassend gelangen die D.___-Gutachter zum Schluss, dass sich aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundenmaurer mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren lässt. In einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen sowie ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus (LWS-Reklination) sei der Beschwerdeführer allerdings zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/88/32). Nach der psychiatrischen Beurteilung seien die Dysthymia und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/88/38). Der internistische Gutachter schliesslich hat ebenfalls keine Befunde erhoben, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedingen würden (Urk. 7/88/42-43).

4.
4.1      Das Gutachten des D.___ erfüllt sämtliche Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung an eine Expertise gestellt worden (vgl. Erw. 2.5), weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
4.2     
4.2.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden sich keine Hinweise für eine Befangenheit der Gutachter des D.___. Soweit er eine solche daraus ableiten will, dass die Beschwerdegegnerin häufig Auftraggeberin ist, handelt es sich dabei offensichtlich nicht um einen Ausstandsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010 i.S. K., 9C_304/2010). Das Gutachten des D.___ ist hinsichtlich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers ausreichend begründet sowie schlüssig und überzeugend. Auf die klaren medizinischen Befunde der Ärzte des D.___ ist folglich abzustellen. Die Schlussfolgerung, beim Beschwerdeführer bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, ist damit nachvollziehbar (Erw. 3.3.6 erster Abschnitt). Die Meinung der Ärzte der Klinik P.___, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Möglichkeiten und der gezeigten Leistungen keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erkennen sei (Erw. 3.3.3), wird durch die vom D.___-Gutachter festgestellten Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (Erw. 3.3.6 erster Abschnitt) relativiert, zumal auch im Bericht der Ärzte der Klinik P.___ festgehalten wird, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen nicht hinreichend durch die Organbefunde gedeckt würden (Erw. 3.3.3). Weiter konnten anlässlich der D.___-Begutachtung insbesondere keine objektiven Befunde erhoben werden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine längere Schonhaltung des rechten Beines hinweisen, und auch die Röntgenaufnahmen zeigten nichts Auffälliges (Erw. 3.3.7 erster Abschnitt). Der Beschwerdeführer leidet unverändert an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Ergebnis des D.___-Gutachtens nicht ausgewiesen.
4.2.2 In psychiatrischer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die nur zweistündige Untersuchung durch den D.___-Gutachter lasse die von Dr. E.___ erhobenen Befunde als Momentaufnahme erscheinen (Erw. 1.2.2). Von der Dauer der Untersuchung kann allerdings noch nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erw. 2.2.4). Ebenso wenig schränkt die Tatsache, dass dieses Gutachten den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedergibt, den Beweiswert eines Gutachtens ein (siehe Erw. 2.6). Der Gutachter Dr. E.___ setzt sich sowohl mit dem Bericht von Dr. N.___ von der Klinik P.___ als auch mit dem Arztbericht von Dr. C.___ auseinander (Urk. 7/88/37).
          Der Beschwerdeführer befand sich von 2004 bis 2007 in ambulant-psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. O.___, Psychiatrie, seit 2007 wird er von Dr. C.___ (Psychiatrie und Psychotherapie) betreut. In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2007 diagnostiziert Letzterer beim Beschwerdeführer zwar eine anhaltende depressive Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom (Erw. 3.3.5), Dr. C.___ gibt die von ihm erhobenen objektiven Befunde jedoch nicht wieder (Urk. 7/72/3). Bei diesem Bericht ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte beziehungsweise behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, mit weiteren Hinweisen). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2009 i.S. M., 9C_864/2009 Erw. 3). Der Beschwerdeführer rügte auch, dass die Akten von Dr. O.___, welche den Beschwerdeführer während immerhin drei Jahren ambulant psychiatrisch behandelt habe, nicht beigezogen worden seien (Urk. 1 S. 5). Dr. O.___ hatte indes, trotz mehrmaliger Mahnung, auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen Arztbericht einzureichen, nicht reagiert (Urk. 7/47).
          Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der D.___-Gutachter die Grundstimmung des Beschwerdeführers als klagsam und leidend beschreibt, und er hält auch fest, dass Beschwerdeführer schmerzgeplagt wirke (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/88/36). Beim Beschwerdeführer fänden sich jedoch keine relevanten akzentuierten Persönlichkeitszüge. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaften Erleben, Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen seien ebenfalls nicht zu eruieren (Urk. 7/88/36). Unter Berücksichtigung der weiteren Beurteilung des Gutachters Dr. E.___, insbesondere der nicht durchgehend authentischen Beschwerdeschilderung und des etwas überzogenen und demonstrativen Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers (Erw. 3.3.6 zweiter Abschnitt), kann, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, bei diesem nicht von einer gravierenden Auffälligkeit im emotionalen Erleben ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5).
          Auf die Feststellung im D.___-Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehen (Erw. 3.3.5 vierter Abschnitt, Urk. 7/88/38), ist somit abzustellen.
4.2.3 Auch der D.___-Gutachter für innere Medizin ermittelte keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Erw. 3.3.6 dritter Abschnitt), was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet wurde.
4.3        Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der letztmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs (18. März 2004) keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm nach wie vor in einer leidensangepassten Tätigkeit ein volles Pensum zugemutet werden kann.

5.      
5.1     Zu prüfen ist schliesslich, ob sich in erwerblicher Hinsicht etwas geändert hat. Dazu ist ein Einkommensvergleich 2007 vorzunehmen, da ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung im Januar 2007 entstanden wäre.
5.2    
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3     
5.3.1 Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne gesundheitlichen Schaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die Bezifferung des Valideneinkommens gestützt auf das zuletzt im Jahr 2002 als Kundenmaurer erzielte Jahreseinkommen von Fr. 81'640.-- durch die IV-Stelle ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Januar 2009, Urk. 7/90/2). Da der Rentenbeginn in das Jahr 2007 fallen würde (vgl. Erw. 5.1), ist die Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 2047 Punkte im Jahr 2007 zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 86'455.--.
5.3.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellen-löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2014 Punkten im Jahr 2006 auf 2047 Punkte im Jahr 2007 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60’166.--. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leidensabzug von 10 % vorgenommen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'149.-- führt.
5.4      Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund des Beschwerdebildes ein Abzug von mindestens 15 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 6). Da der Beschwerdeführer bislang körperliche Schwerstarbeit verrichtet hat, nunmehr jedoch lediglich eine behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben kann, rechtfertigt sich grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug. In einer angepassten Tätigkeit beträgt seine Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 7/88/32). Zudem erlaubt das Alter des Beschwerdeführers ohne Weiteres einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Ferner war er bei seinem letzten Arbeitgeber, der Y.___, von Mai 2001 bis April 2002 tätig (Urk. 7/31), womit kein Abzug für eine lange Betriebszugehörigkeit vorzunehmen ist. Weitere Abzüge sind somit nicht gerechtfertigt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % ist damit nicht zu beanstanden.
5.5      Damit resultiert bei einem Valideneinkommen Fr. 86'455.-- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'149.-- ein Invaliditätsgrad von 37.37 %, welcher nicht zu einer Invalidenrente berechtigt.
5.6      Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.    
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).