Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 24. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 15. April 2005 (Urk. 6/39) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die A.___, geboren 1950, mit Verfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 6/17) zugesprochene ganze Invalidenrente samt akzessorischer Renten per Ende Mai 2005 wieder auf. Gleichzeitig entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung. Am 3. Mai 2005 sprach der Versicherte bei der IV-Stelle vor und erhob mündlich Einsprache, was protokolliert wurde (Urk. 6/40). Mit Entscheid vom 30. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 6/48). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Vorbescheid vom 13. August 2008 (Urk. 6/63) stellte die IV-Stelle die Rückerstattung der nach dem 31. Mai 2005 zu Unrecht bezogenen Rente sowie der Ehegattenrente in Höhe von insgesamt Fr. 54'186.-- in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger mit Schreiben vom 18. September 2008 (Urk. 6/72) Einwand, in dessen Rahmen er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung stellte. Mit Verfügung vom 4. November 2008 (Urk. 6/76) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest. Mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 6/81 = Urk. 2) wies sie auch das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Renten ab.
2. Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger, am 24. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erlass der Rückerstattung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2009 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu Recht nicht erlassen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um Erlass der Rückerstattung damit, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbar gewesen wäre, sich bei der IV-Stelle zu melden und nachzufragen, weshalb die Rente trotz der Verfügung vom 15. April 2005 weiterhin ausgerichtet werde. Dass der Beschwerdeführer die Tragweite dieser Verfügung verstanden habe, ergebe sich aus der von ihm eingereichten Einsprache vom 3. Mai 2005. Das Argument, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Vorsprache erfolgreich gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der gute Glaube sei deshalb nicht als gegeben zu betrachten. Auf eine Prüfung der grossen Härte könne daher verzichtet werden.
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 (Urk. 6/48) nie erhalten und daher von dessen Inhalt keine Kenntnis gehabt. Da die Rentenzahlungen weiter ausgerichtet worden seien, sei er als juristischer Laie ohne Kenntnis über die Eigenheiten des Verwaltungsverfahrens davon ausgegangen, dass seine Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin erfolgreich gewesen sei und ihm weiterhin und zu Recht eine Invalidenrente ausbezahlt werde (Urk. 1 S. 3). Er sei Ausländer, spreche praktisch kein Deutsch und sei mit dem Verwaltungsverfahren nicht vertraut. Es sei ihm insofern nicht möglich gewesen, den Inhalt und die Tragweite der Verfügung vom 15. April 2005 zu verstehen. Aus diesem Grund habe er sich an die zuständige Behörde gewandt und sich den Entscheid erläutern lassen. Ihm sei in der Folge zwar mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente eingestellt werde, nicht aber, wie sich das Rechtsmittelverfahren gestalte. Es sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass aufgrund seiner mündlichen Intervention, was formell als Einsprache behandelt worden sei, ein schriftlicher Einspracheentscheid folgen müsse (Urk. 1 S. 5). Nachdem die Invalidenrente über den 31. Mai 2005 hinaus ausbezahlt worden sei, sei er zu Recht davon ausgegangen, dass man die Angelegenheit überprüft und einen Rentenanspruch nunmehr bejaht habe. Einen schriftlichen Einspracheentscheid habe er zu diesem Zeitpunkt weder erwartet noch erhalten. Es habe für ihn somit keine Veranlassung bestanden, die Rechtmässigkeit der Auszahlung anzuzweifeln, und es habe daher auch keinen Grund gegeben, sich aktiv bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Ein grobfahrlässiges Verhalten, wie dies zur Durchbrechung des guten Glaubens notwendig sei, könne ihm unter diesen Umständen nicht angelastet werden (Urk. 1 S. 6).
3. Aus den Akten ergibt sich und ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. April 2005 (Urk. 6/39) erhalten, erläutert bekommen und deren Inhalt verstanden hat. Ob er im Detail über das Rechtsmittelverfahren im Verwaltungsrecht informiert und ihm der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 tatsächlich zugestellt worden ist, kann bei dieser Sachlage dahin gestellt bleiben. Aufgrund seiner Kenntnis der Verfügung vom 15. April 2005 wusste er, dass er grundsätzlich nach dem 31. Mai 2005 keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen hatte, es sei denn seine Einsprache wäre gutgeheissen worden. So konnte und durfte er die trotz der anderslautenden Verfügung weiterhin ausbezahlten Renten nicht einfach stillschweigend entgegen nehmen und davon ausgehen, dass seine Einsprache, obwohl er - laut seiner Darstellung - zwischenzeitlich nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hatte, bereits Erfolg gehabt hat. Es hätte ihm in dieser Situation zumindest Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auszahlung der Renten aufkommen müssen, und es wäre ihm dementsprechend zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über den Grund der Rentenzahlungen und in diesem Zusammenhang nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens zu erkundigen. Dies hätte - ohne grosse Mühe - auch während des von ihm mit schriftlichem Gesuch vom 13. August 2005 (Urk. 6/49) eingeleiteten Arbeitsvermittlungsverfahren geschehen können (Verlaufsprotokoll vom 19. Oktober 2005, Urk. 6/59). Damals waren keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass er in intellektueller oder sprachlicher Hinsicht nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Im Gegenteil hielt sich der Beschwerdeführer 2005 bereits seit knapp 20 Jahren in der Schweiz auf und konnte seine Anliegen im gesamten Invalidenversicherungsverfahren ohne Dritthilfe rechtsgenüglich verfolgen (Urk. 6/1). Er sah sich auch nicht veranlasst, einen Rechtsvertreter oder Dolmetscher für das Einspracheverfahren beizuziehen. Indem er Erkundungen bei der Beschwerdegegnerin trotz Zumutbarkeit unterliess und die Renten weiterhin entgegennahm, handelte er grobfahrlässig. Dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Unwissenheit unglaubhaft sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass er am 18. Oktober 2005 gegenüber dem Eingliederungsbeamten der Beschwerdegegnerin erklärte, zur Zeit mit der SUVA-Rente (Fr. 1'700.--) und Erspartem gerade so "über die Runden zu kommen". Die fälschlicherweise noch zur Auszahlung gelangende Invalidenrente erwähnte er offenbar nicht (Urk. 6/59).
Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt (BGE 112 V 103 Erw. 2 c mit Hinweisen). Die Frage der grossen Härte ist daher nicht mehr zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht nach dem 31. Mai 2005 ausbezahlte Rente sowie die Zusatzrente für die Ehegattin nicht in gutem Glauben entgegennahm, weshalb kein Anspruch auf Erlass der Rückforderung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).