IV.2009.00399
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, getrennt lebend und Mutter zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 24. Dezember 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Fussbeschwerden, Kniebeschwerden und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/8) erstellen und holte die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), (Urk. 6/9, Urk. 6/20, Urk. 6/23 und Urk. 6/26) sowie Berichte der Y.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 6/10), des Z.___ vom 5. April 2006 (Urk. 6/15), von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 18. Mai 2006 (Urk. 6/17) und von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 6. Juni 2006 sowie vom 3. Dezember 2007 (Urk. 6/18/1-2, inklusive Berichte der C.___ vom 24. Februar 2006 bzw. 29. Juni 2007 [Urk. 6/18/3-5 und Urk. 6/27/3-4] sowie Urk. 6/27) ein. Weiter liess sie sich den Arbeitgeberbericht vom 29. Januar 2008 zukommen (Urk. 6/30). In der Folge gab die IV-Stelle beim D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 6/43). Am 2. September 2008 erfolgte der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mitgeteilt wurde, man gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/46). Daraufhin liess die Versicherte am 1. Oktober 2008 Einwände erheben (Urk. 6/48) und einen Bericht der E.___ vom 15. September 2008 (Urk. 6/47) einreichen. Am 3. November 2008 erging unverändert die abweisende Verfügung (Urk. 2/2).
1.2 Dagegen liess die Versicherte am 2. Dezember 2008 beim Versicherungsgericht des Kantons F.___ Beschwerde erheben (Urk. 2/1). Dieses überwies mit Entscheid vom 17. Februar 2009 die Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 1).
1.3 In der Beschwerdeschrift lässt die Beschwerdeführerin die Anträge stellen, es sei die Verfügung vom 3. November 2008 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei sie einer erneuten medizinischen Abklärung zu unterziehen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Di Rocco (Urk. 2/1).
1.4 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-71), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
1.5 Am 27. Mai 2009 (Urk. 7) liess die Beschwerdeführerin das Formular betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nachreichen (Urk. 8).
2. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Von der Beschwerdegegnerin wird ein solcher verneint, da der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 36 % betrage (Urk. 2/2 und Urk. 5).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl aufgrund diverser Unfälle bestehen als auch krankhafter Natur seien. So habe man im Bericht der C.___ vom 6. März 2007 festgestellt, dass 90 % der Beschwerden neuropathischer Natur seien und unter Umständen von den LWS-Veränderungen mit bekannter Diskushernie ausgehen würden. Am 26. August 2008 sei eine operative Behandlung des rechten Kniegelenkes vorgenommen worden. Selbstredend sei in diesem Zusammenhang eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, welche nicht verändert worden sei. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zuzumuten, weshalb der Invaliditätsgrad auf 100 % und nicht, wie irrtümlich von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, auf 36 % festzusetzen sei (Urk. 2/1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1 Im Bericht der Y.___ vom 30. Januar 2006, wo die Beschwerdeführerin zwischen dem 6. Dezember 2005 und dem 6. Januar 2006 in Behandlung war, ist von einer seit mehreren Jahren bestehenden lumbalen Schmerzsymptomatik die Rede. Zwei Monate vor Eintritt zur aktuellen Hospitalisation sei es wieder zu einer deutlichen Lumbalgie mit Ausstrahlung in das rechte Bein gekommen. Bei radikulärer Symptomatik mit Reflexausfall des Achillessehnenreflexes (ASR) und Hypästhesien im Bereich der S1-Wurzel, welche mit den klinischen Befunden einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 rechts korrelierten, sei unter intensivem physiotherapeutischem Behandlungsprogramm und adäquater Analgesie konservativ behandelt worden. Darunter sei es zu einer guten Regredienz der Beschwerden gekommen. Eine ambulante Weiterführung der Therapien sei empfohlen worden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei die Prognose insgesamt günstig. Eine längere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Lediglich vom 6. Dezember 2005 bis zum 29. Januar 2006 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Bezüglich rezidivierender Synkopen werde im Verlauf eine internistische Abklärung erfolgen. Ob dies eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei unklar (Urk. 6/10).
3.2 Dr. B.___ schreibt in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Januar 2005 bis auf Weiteres zu, wobei er in diesem Zusammenhang eine Verlaufsuntersuchung spätestens in einem Jahr vorschlug. Bei der Beschwerdeführerin würden Schmerzen lumbal bei Diskushernie und Schmerzen im linken OSG nach wiederholten Distorsionen und Bandplastik bestehen. Die Symptomatik sei durch einen Sturz mit Schulterschmerzen links kompliziert. Stehen und Sitzen seien durch die betroffenen Organsysteme (Rücken/Fuss) nur eingeschränkt möglich. Objektive Befunde erhob er keine (Urk. 6/18/1-2). Auch in seinem Bericht vom 3. Dezember 2007 sieht er die Beschwerdeführerin noch immer zu 100 % arbeitsunfähig bis auf Weiteres (Urk. 6/27).
3.3 In den Akten des Unfallversicherers befinden sich unter anderem auch Berichte der C.___. In jenem des Zentrums für Fusschirurgie vom 6. März 2007 (Urk. 6/26/14-15) steht, dass die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Beschwerden kaum in Übereinstimmung zu bringen seien mit den pathologischen Veränderungen des Arthro-MRI des linken oberen Sprunggelenks (OSG). Die Ärzte waren der Meinung, dass ca. 90 % der Beschwerden neuropathischer Natur seien und unter Umständen von den LWS-Veränderungen mit bekannter Diskushernie ausgehen würden. Letztlich seien wohl die Beschwerden einem operativen Vorgehen nicht zugänglich. Neurologische Abklärungen bei der C.___ am 21. März und 2. April 2007 (siehe Urk. 6/26/16-19) hatten ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden mit einerseits belastungsabhängigen Beschwerden im ventralen OSG-Bereich sowie nächtlichen ziehenden Schmerzen im Bereich des dorsalen Unterschenkels, ausserdem elektrisierende, krampfartige Schmerzen im Bereich des Vorfusses inkl. der Zehen 2-4 mit intermittierend auftretenden Streckkrämpfen neurologischerseits nicht erklärt werden konnten. Die radiologisch nachweisbare leichtgradige Osteophytose sowie der Knorpeldefekt an der medialen Taluskante seien ebenfalls nicht mit den Beschwerden in Einklang zu bringen, so dass aus fussorthopädischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeit bestehe. Die kontrastmittelgesicherte OSG-Infiltration habe diese Beschwerden kaum beeinflussen können, die Infiltration des N. peroaneus superficialis sowie des Sinus tarsi hätten zur Schmerzexazerbation geführt. Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin seit über 2 ½ Jahren an Beschwerden des linken OSG und des Fusses, die keiner anatomischen Struktur eindeutig zugeordnet werden konnten. Aus fussorthopädischer Sicht gebe es keine Behandlung, welche der Beschwerdeführerin angeboten werden könnte. Für einen operativen Eingriff bestehe keine Indikation, da die radiologisch nachweisbaren Veränderungen die Beschwerden, die hauptsächlich neuropathischer Natur zu sein schienen, nur zu einem Bruchteil erklären könnten. Es sei deshalb eine schmerztherapeutische Behandlung zur Besserung der Situation der Beschwerdeführerin angezeigt (Urk. 6/26/6-7). Trotz zweimaligen Terminen war die Beschwerdeführerin im G.___ jedoch nie erschienen, und zwar gemäss Rechtsvertreter deshalb, weil er sich gemäss SUVA-Arzt nicht viel von einer Schmerztherapie verspreche, weshalb die Beschwerdeführerin auf einen Termin verzichtet habe (Urk. 6/44/4).
Die am Wirbelsäulenzentrum der C.___ im März und April 2007 vorgenommenen klinischen und radiologischen Untersuchungen hatten weder im Neurostatus noch elektromyographisch Hinweise auf eine persistierende Wurzelkompression ergeben. Radiologisch bestand eine diskrete Osteochondrose und Spondylarthrose an den zwei untersten LWS-Segmenten. Ferner fand sich eine leichte Bandscheibendegeneration C6/7 mit Unkarthrose rechts, jedoch ergaben sich keine Hinweise auf eine myeläre oder radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik. Bei den chronischen, intermittierend bis holokraniellen Schmerzen handle es sich eher um Spannungstypschmerzen als um ein spondylogenes Syndrom. Zusammenfassend fanden die untersuchenden Ärzte neurologischerseits lediglich ein altes diskretes S1-Ausfallssyndrom rechts, welches die Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erklärte (Bericht vom 3. April 2007, Urk. 6/26/16-19).
3.4 Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens des D.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/43) wurde die Beschwerdeführerin orthopädisch, psychiatrisch, internistisch und kardiologisch abgeklärt.
3.4.1 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden aufgeführt (Urk. 6/43/14-15):
1. Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
a) rumpfmuskulärem Globaldefizit und Langzeitdekonditionierung. Status nach Magen-Banding 1998 und seither rezidivierender bzw. persistierender statischer Über- und Fehlbelastung der Wirbelsäule durch Adipositas I (BMI 37).
b) MRI-gesicherter Diskushernie L5/S1 und L4/5 (17.10.2005), aktuell kein Hinweis für eine radiculäre Irritation.
2. Degenerativer Kniegelenkbinnenschaden rechts bei aktuell MRI-gesicherter Schädigung des lateralen Meniskus mit Verdacht auf longitudinalem Riss im Vorderhorn, klinisch aktuell nicht relevant, aus präventiven Gründen Arthroskopie und Meniskussanierung indiziert.
3. Posttraumatische Sprunggelenkarthrose links bei Zustand nach mehrfachen Distorsionen, bandplastische Operation Oktober 2004 und MRI gesichertem Knorpeldefekt Talus, SUVA-Anerkennung 13 % seit März 2008.
4. Ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie.
3.4.2 Das orthopädische Hauptgutachten führt als Befund eine altersentsprechende Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Kräftezustand mit einem BMI von 37 (Adipositas I) auf. Sie sei pünktlich und mit gepflegtem Äusserem zum Untersuchungstermin erschienen. Nach Aufruf habe sie sich zügig aus dem Sessel in der Wartezone erhoben. Die Fortbewegung im Flur der Praxis und im Untersuchungszimmer sei geringgradig links hinkend erfolgt. Die Befundaufnahme bezüglich Wirbelsäule und Rumpf ergab einen aufrecht stehenden Schultergürtel- und Beckengeradestand mit einer lotrecht aufgebauten Wirbelsäule und seitengleichen Taillendreiecken sowie einen auffallenden Hohlrücken mit einem rumpfmuskulären Globaldefizit. Über der Wirbelsäule bestanden ein Klopfschmerz sowie ein diffuser Stauchungsschmerz, ein Federungsschmerz lumbosacral und dorsolumbal, zudem war die Rumpfbeweglichkeit endphasig schmerzhaft eingeschränkt. Es wurden hypotone Rückenstrecker festgestellt. Über den Beckenkämmen fanden sich vereinzelt Myogelosen. Ein mässiger Palpationsschmerz fand sich intraspinal L5/S1. Es bestand kein Hinweis für ein akut vorliegendes vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom. Bezüglich des Beckens und der unteren Extremitäten ergab sich in Rückenlage eine ungenügende lumbale Entlordisierung. Die Iliopsoasmuskulatur war verkürzt, die Beine könnten jeweils nicht plan auf die Untersuchungsliege aufgelegt werden. Es bestand eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur beidseits. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke rechts wie links war in allen Ebenen aktiv und passiv frei, die Trochanterregion unauffällig, die Leistenbeugen waren frei. Die Konturen der Kniegelenke waren erhalten ohne Überwärmung und ohne Erguss. Die Bandführung zeigte sich in allen Qualitäten straff. Beidseits bestanden keine klinischen Meniskuszeichen. Die Beweglichkeit der Kniegelenke rechts wie links war aktiv und passiv uneingeschränkt. An den Füssen waren die Knöchelkonturen und Achillessehnengruben erhalten, ebenso das Fussgewölbe. Die Fusssohlenbeschwielung präsentierte sich seitengleich und physiologisch, die Beweglichkeit in den Sprunggelenken rechts und links aktiv und passiv frei. Links bestand eine endphasige Schmerzauslösung bei der forcierten Plantarflexion und Inversion. Der Barfussgang zur ebenen Erde erfolgte links diskret hinkend. Der Einbeinstand links gegenüber rechts war unsicher, ebenso der Fersen- und Vorfussstand links gegenüber rechts. Der Grätschstand gelang problemlos, der Hockversuch war ab einem Gesäss-Boden-Abstand von 45 cm mit Schmerzen im linken Kniegelenk eingeschränkt (Urk. 6/43/12). Die Beurteilung des MRI (Magnetic Resonance Imaging) des rechten Kniegelenks nativ, welches am 29. April 2008 am Z.___ erstellt worden war, zeigte keine ligamentäre Läsion, aber eine mögliche Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus. Der Befund sei vereinbar mit einer Traumatisierung des Vorderhorns des lateralen Meniskus mit bis zur Ober- vielleicht auch zur Unterfläche verlaufender Rissstruktur. Es bestehe ein Verdacht auf einen longitudinalen Riss im Vorderhorn. Zu sehen sei eine beginnende Degeneration mit osteophytären Ausziehungen patellär und femorotibial, ohne Aktivierungszeichen, zudem wenig Gelenkerguss und eine popliteale Baker-Cyste (Urk. 6/43/13).
3.4.3 Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens konnten keine psychopathologischen Befunde von Krankheitswert erhoben werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihren psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens weder durch eine eingreifende Depression noch infolge einer anders gearteten psychischen Störung beeinträchtigt. Die von ihr geklagten Schmerzen seien weder als psychoreaktiv bei zugrunde liegender psychiatrischer Erkrankung zu werten, noch handle es sich um eine histrionische Verarbeitung organisch verursachter Schmerzen oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Hierfür würden die Symptome anderer psychischer Störungen beziehungsweise die enge Verbindung mit symptomerklärenden emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen fehlen. Die beschriebene leicht gedrückte Stimmung sei keineswegs derart ausgeprägt, dass sie als Symptom einer eigenständigen depressiven Erkrankung Relevanz für die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin besitzen würde (Urk. 6/43/28).
3.4.4 Die Beurteilung aus internistischer Sicht ergab Schmerzen im Bewegungsapparat im Bereich der Wirbelsäule bei bekannten Diskushernien sowie im Bereich des linken Knies bei Kreuzbandproblematik. Hier sei eine Meniskusoperation bereits erfolgt. Weiterhin seien Beschwerden im Bereich beider Sprunggelenke vorhanden. Hier liege ein Status nach mehrfachen Supinationstraumata und Bandplastik vor. Mit der Schmerzmitteleinnahme scheine die Beschwerdeführerin verantwortungsvoll umzugehen, sie nehme diese nur im äussersten Notfall ein. Für die geklagten Beschwerden im Bewegungsapparat bestehe kein direktes internistisches Korrelat, obwohl das Übergewicht eventuell die Symptomatik aggraviere. Bei der körperlichen Untersuchung sei eine kardiale Arrythmie aufgefallen. Eine diesbezügliche weitere Abklärung wurde empfohlen und am 28. Mai 2008 im H.___ durchgeführt (Urk. 6/43/37-43). Dabei ergab sich klinisch ein unauffälliger kardiologischer Befund. Im Holter-EKG habe sich dagegen eine ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie mit über 1000 doppelten VES (Lownklasse IV a) gefunden. Eine weitergehende Abklärung mittels Belastungs-EKG und Echokardiogramm sollte erwogen werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei eine solche Untersuchung vor einigen Jahren durchgeführt worden. Falls diese Untersuchung normal ausgefallen sei, seien weitergehende invasive Abklärungen nicht nötig, auch keine medikamentöse Therapie (Urk. 6/43/38).
3.4.5 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2002 am linken Kniegelenk der Innenmeniskus arthroskopisch teilreseziert worden sei. Wesentliche funktionsrelevante Folgen am linken Kniegelenk seien nicht auszumachen. Wegen der persistierenden Schmerzen rechts sei von der Hausärztin für den 24. April 2008 eine MRI-Untersuchung anberaumt worden. Aufgrund der Befunde biete sich aus präventiven Gründen eine arthroskopische Revision des rechten Kniegelenkes an. Ein derartiger arthroskopischer Eingriff sei planbar, wodurch die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich tangiert werde. Es sei mit einer allfälligen per-/postoperativen Arbeitsunfähigkeit von zwei bis maximal drei Wochen zu rechnen (s. Urk. 6/43/16).
Ferner bestehe ein Status nach CTS-Operation (Karpaltunnelsyndrom) links 1993 und rechts 2004. Insofern seien keine Folgen verblieben. Die Funktionsfähigkeit der Handgelenke und der Hände rechts wie links sei uneingeschränkt. Aus dem Jahr 1998 sei ein Status nach Magen-Banding bekannt. Aktuell bestehe ein Übergewicht von ca. 40 kg. Eine entsprechende Gewichtsreduktion und Herstellung eines Normalgewichtes würden wesentlich zur Entlastung der Wirbelsäule und zur Minderung der hier beklagten Beschwerden beitragen. Es würden aber nicht nur die vertebralen Schmerzsyndrome, sondern vor allem auch die Beschwerden der Last tragenden Gelenke beider Kniegelenke und des linken Sprunggelenkes herabgemindert. Eine entsprechende Gewichtsverminderung sei auch im Sinne einer Schadenminderungspflicht relevant. Der Lebensalltag der Beschwerdeführerin habe sich, was gesundheitssportliche Übungen und rumpfmuskelstabilisierende Massnahmen angehe, weitgehend in einer passiv abwartenden Rolle verfestigt. Anstatt dem Vertrauen auf Beschwerdebesserung ausschliesslich durch passive manuelle therapeutische Anwendungen sei eine Rückkehr zur Bewegungsaktivität und zu einer gesundheitsfördernden sportaktiven Alltagsgestaltung ratsam (s. Urk. 6/43/16).
Der Internist Dr. B.___ habe am 6. Juni 2006 über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 12. Januar 2005 berichtet. Dies sei wesentlich mit dem Status nach lateraler Bandplastik des linken Sprunggelenkes im Oktober 2004 begründet gewesen. Die damalige Operation sei günstig verlaufen. Es bestehe noch ein minimales linksseitiges Hinken, die Steh- und Gehfähigkeit sei ausreichend. Weder von Seiten des linken Sprunggelenkes, noch von Seiten der Wirbelsäule und auch nicht von Seiten der Kniegelenke sei eine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine wechselbelastende angepasste Tätigkeit auf einem 100 % Niveau zu verrichten. Aus den beschriebenen orthopädischen Schäden resultiere eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 6/43/17). Die bisherige und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schichtarbeiterin und als Zeitungsausträgerin sei wegen der pathomorphologischen Befunde des internistischen Fachgebiets einerseits (ventrikuläre Extrasystolie mit Empfehlung zur weiteren Abklärung; siehe Urk. 6/43/18 Ziff. 2.2) und wegen der Wirbelsäulenpathologie und der Pathologie des linken Sprunggelenkes andererseits nicht mehr möglich (Urk. 6/43/18-19 Ziff. 3.1).
3.5 Der zusammen mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichte Bericht vom 15. September 2008 der E.___ von Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, enthält als Diagnosen mediale und laterale Meniskusläsionen des rechten Kniegelenkes. Die operative Behandlung in Form einer Arthroskopie sei am 26. August 2008 im Z.___ erfolgt. Zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin das erste Mal gesehen worden sei (13. August 2008), habe aufgrund der angegebenen Beschwerdesituation und der klinischen Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden können. Wie der gesamte Verlauf bezüglich Kniegelenkssituation und Beschwerden seit der Traumatisierung vom Januar 2008 aber bestanden habe, könne im Nachhinein rechtlich nicht korrekt als einfach 100 % arbeitsunfähig beschrieben werden. Möglich sei dies zwar, denkbar sei aber auch ein zunehmender Schmerz- und Reizzustand nach erfolgter Traumatisierung. Der bisherige kurze postoperative Verlauf sei erfreulich. Die Beschwerdeführerin stehe in physiotherapeutischer Behandlung. Es werde, nachdem sie vor wenigen Tagen gesehen worden sei, aber damit gerechnet, dass der Verlauf bis zum Erreichen einer theoretischen Arbeitsfähigkeit etwas mehr als die üblichen vier bis sechs Wochen beanspruchen werde (Urk. 6/47).
3.6 Einem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 12. November 2008 (Beilage zu Urk. 2/3) ist u.a. zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zweieinhalb Monate nach dem Eingriff vom 26. August 2008 über einen Ruheschmerz klagt, der sich bei Belastung intensiviere. Bei der durchgeführten Arthroskopie hätten im medialen Kompartiment intakte Knorpelbeläge bestanden. Am medialen Hinterhorn hätten sich mehrere Längsrissbildungen erkennen lassen mit Subluxation in das Gelenk. Diese Läsionen seien sparsam reseziert worden. Im lateralen Kompartiment habe der operierende Chirurge ebenfalls weitgehend intakte Knorpelverhältnisse beschrieben, ausser einem aufgerauten Tibiaplateau. Der Meniskus sei im Vorderhornbereich massiv destruiert, so dass auch hier eine Resektion erforderlich gewesen sei. Aufgrund der intraoperativen Befunde liege höchstens eine leichte Arthrose bei den beschriebenen Aufrauungen im Knorpelbereich vor. Im klinischen Untersuch habe sich ein reizloses rechtes Kniegelenk gefunden, welches einen leichten Erguss enthalte. Eine Instabilität liege nicht vor. Die Druckdolenzen am rechten Kniegelenk könnten ebenfalls keinem organischen Korrelat zugeordnet werden. Die aktive Kniegelenkfunktion erreiche nach mehrmaliger Aufforderung ein nicht invalidisierendes Ausmass. Die Trophik an den unteren Extremitäten weise keinen relevanten Unterschied auf (Beilage zu Urk. 2/3 S. 5).
4. Das D.___-Gutachten ist, was vorab die orthopädischen Beschwerden der Beschwerdeführerin angeht, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl aus dem Gutachten als auch aus den zahlreichen in den Akten liegenden Arztberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen sowohl im Bereich des Rückens, der Knie als auch des linken OSG klagt. Weiter geht hervor, dass sie sich vor der Begutachtung in Bezug auf das linke Knie und das linke OSG jeweils einer Operation unterzogen hatte (s. Urk. 6/43/4-5), welche gemäss ihrem subjektiven Empfinden jedoch nicht den erhofften Erfolg der Schmerzfreiheit herbeiführen konnte. Postoperative funktionsrelevante Folgen der im November 2002 vorgenommenen Kniearthroskopie links konnten die Gutachter allerdings nicht feststellen. Auch ergaben sich dazu keine Hinweise in den Befunden, waren doch die Konturen der Kniegelenke erhalten, ohne Überwärmung und ohne Erguss und die Bandführung in allen Qualitäten straff. Beidseits bestanden zudem keine klinischen Meniskuszeichen. Die Beweglichkeit der Kniegelenke rechts wie links war aktiv und passiv uneingeschränkt (s. Erw. 3.4.2). Auch für die nach dem D.___-Gutachten erfolgte Operation des rechten Knies spricht Dr. I.___ im Bericht vom 15. September 2008 (Urk. 6/47) von einem erfreulichen postoperativen Verlauf, und der SUVA-Kreisarzt konnte am 12. November 2008 nach mehrmaliger Aufforderung eine aktive Kniegelenkfunktion feststellen, welche ein nicht invalidisierendes Ausmass erreiche. So fand er das Kniegelenk denn auch reizlos mit einem leichten Erguss und ohne Instabilität. Die Druckdolenz konnte er keinem organischen Korrelat zuordnen (Beilage zu Urk. 2/3 S. 5). Auch für die Beschwerden des linken OSG konnten kaum objektive Befunde festgestellt werden. So waren an den Füssen die Knöchelkonturen und Achillessehnengruben erhalten, ebenso das Fussgewölbe. Die Fusssohlenbeschwielung war seitengleich und physiologisch, die Beweglichkeit in den Sprunggelenken rechts und links aktiv und passiv frei. Links bestand lediglich eine endphasige Schmerzauslösung bei der forcierten Plantarflexion und Inversion, und der Barfussgang erfolgte links diskret hinkend (s. Erw. 3.4.2). Dass die Beschwerdeführerin daher als Zeitungsausträgerin nicht mehr arbeiten kann, leuchtet ein, jedoch nicht, inwieweit sie in einer angepassten Tätigkeit durch die von ihr geltend gemachten Knie- oder Fussbeschwerden eingeschränkt sein sollte. Die bildgebenden Befunde der LWS ergaben zwar eine subligamentäre kleine Diskushernie L4/5, jedoch keinen Hinweis auf Wurzelkompressionen. Auch tragen ein globales Rumpfmuskeldefizit und eine Langzeitdekonditionierung zusammen mit dem Übergewicht gemäss den Gutachtern wesentlich zu einer Belastung der Gelenke und somit der Beschwerden bei (s. Erw. 3.4.5), so dass zusammen mit den Gutachtern und auch Dr. J.___, FMH Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 6/44/6) im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Aufnahme gesundheitssportlicher Übungen und eine Gewichtsreduktion durchaus zumutbar erscheinen. Die Schlüsse der D.___-Gutachter stimmen im Übrigen auch überein mit den Feststellungen der Ärzte der C.___, welche sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin weder durch ein neurologisches noch ein anatomisches Korrelat erklären konnten, sondern eine Behandlung im G.___ vorschlugen, was jedoch von der Beschwerdeführerin als nicht notwendig erachtet worden war, weil sie sich davon nicht viel versprach (s. Erw. 3.3). Was die psychiatrische Begutachtung betrifft, so überzeugen auch deren Schlüsse. In der Tat lassen sich keine Hinweise auf eine psychische Störung der Beschwerdeführerin eruieren, noch macht sie eine solche geltend oder befindet sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die von internistischer Seite festgestellte ventrikuläre Extrasystolie ebenfalls berücksichtigt worden (Urk. 6/43/15 und Urk. 6/43/18 Ziff. 2.2), weshalb der Beschwerdeführerin auch wegen dieses Befundes eine Tätigkeit als Schichtarbeiterin oder als Zeitungsausträgerin nicht mehr (Urk. 6/43/19 Ziff. 4), leichte Arbeiten hingegen trotzdem zumutbar sind (Urk. 6/43/20 Ziff. 6). Dies ist einleuchtend und nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten der D.___ ist daher in allen Belangen abzustellen. Konkrete Vorbringen, welche eine andere Annahme zulassen würden, werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht aufgeführt. Im Übrigen wird ihr einzig vom Hausarzt Dr. B.___ einer längerdauernde Arbeitsfähigkeit attestiert, ohne dass dieser jedoch eigene Befunde erhebt oder dies begründen würde (s. Erw. 3.2). Zudem ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass er als Hausarzt aufgrund des Vertrauensverhältnisses eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin deren Arbeitsfähigkeit beurteilt. Zusammenfassend ist somit dem D.___-Gutachten folgend, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger, jedoch einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bleibt zu prüfen, wie sich die 20%ige Einschränkung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 6/30/4) und IK-Auszug (Urk. 6/8/2) hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2001, dem letzten voll berufstätigen Jahr, einen Lohn vom Fr. 48'637.-- erwirtschaftet. Aufgerechnet auf das Jahr 2006, dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns, ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 52'485.-- auszugehen (Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen, Tabelle T1.2.93, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, Stand 2001: 112.5 Stand 2006: 121.4).
5.3 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom BFS; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2006 bei einer 40-Stundenwoche Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit vom 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 3-2010, Tabelle B9.2 S. 94) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'189.80 pro Monat, bzw. von Fr. 50'277.60 pro Jahr. Da der Beschwerdeführerin nur noch ein 80 % Pensum zugemutet werden kann, reduziert sich das Invalideneinkommen auf einen Betrag von Fr. 40'222.--, welches sich aufgrund eines leidensbedingten Abzugs um weitere 10 % auf rund Fr. 36'200.-- verringert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'485.-- ergibt sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch in Folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2008 (Urk. 2/1) liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Di Rocco beantragen. Aus dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn lebt und abgesehen von einer SUVA-Rente von Fr. 495.-- pro Monat über kein weiteres Einkommen verfügt indes auch keine Auslagen hat. Die Kranken- und Unfallversicherung würden vom Sozialamt in noch ausstehendem Umfang übernommen (Urk. 8). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben. Dem Gesuch vom 2. Dezember 2008 ist deshalb zu entsprechen, ebenso dem Gesuch gleichen Datums um die Bestellung von Rechtsanwalt Di Rocco als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Rechtsanwalt Di Rocco wird mangels Einreichens einer Honorarnote trotz Aufforderung ermessensweise mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt di Rocco als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).