IV.2009.00400

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Dezember 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Mai 2002 einen Rentenanspruch des 1962 geborenen X.___i, der zuletzt von März 1998 bis Oktober 1999 als Gärtnereigehilfe tätig gewesen war, verneinte, da ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/63/2 f.),   
dass sich der Versicherte am 13. August 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/6),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2005 und Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 das Leistungsbegehren erneut abwies, da ihm eine angepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/49, Urk. 8/55), 
dass das Sozialversicherungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 29. Dezember 2006 die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie allfällige Folgen eines am 10. März 2005 erfolgten Verkehrsunfalls abkläre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (IV.2005.01018, Urk. 8/63),
dass die IV-Stelle in der Folge das Gutachten des Z.___ vom 16. September 2008 (ergänzt durch den Nachtrag vom 5. November 2008) einholte (Urk. 8/84, Urk. 8/87, Urk. 8/90),
dass die IV-Stelle gestützt darauf davon ausging, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit - und zwar seit dem besagten Verkehrsunfall vom 10. März 2005 bzw. seit 1. April 2005,
dass sie mit Verfügung vom 11. März 2009 einen Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades erneut verneinte (Urk. 2, Urk. 8/90),
dass der Versicherte am 27. April 2009 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ab März 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell eine Viertelsrente, subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch zurückzuweisen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 17. September 2009 an seinem Standpunkt festhielt und zudem einen Bericht des E.___ vom 11. September 2009 einreichte, wo er an einem von der Invalidenversicherung finanzierten sechsmonatigen Arbeitstraining (von März bis August 2009) teilgenommen hatte (Urk. 14, Urk. 15),  
dass die IV-Stelle in der Duplik vom 7. Oktober 2009 ebenfalls an ihrem Standpunkt festhielt (Urk. 18),

in Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat, 
dass die IV-Stelle in der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/63),
dass sie sich dabei auf den Bericht des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik, vom 31. Juli 2001 stützte, in welchem als Diagnose ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei diskreten degenerativen Zeichen der cervicalen Bandscheiben angeführt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die zuletzt ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Gärtnereigehilfe sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit dagegen zu 100 % (Urk. 8/21/14 f.),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 auf das Gutachten des Z.___ vom 16. September 2008 abstellte (Urk. 8/84, Urk. 8/87, Urk. 8/90),
dass die Gutachter gestützt auf ihre rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen darin anführten, die rheumatologische Untersuchung habe ein chronisches cervical betontes Panvertebralsyndrom ergeben, für körperlich schwere Tätigkeit sei er daher nicht mehr geeignet, für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten dagegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/84/34),
dass sie weiter festhielten, im Rahmen der neurologischen Untersuchung seien keine objektiven, insbesondere keinen radikulären und zentral neurogenen Ausfälle feststellbar gewesen, aus rein neurologischer Sicht sei einzig von einer minimen Beeinträchtigung infolge der chronischen cervico-cephalen Schmerzen auszugehen (Urk. 8/84/26), 
dass sie zum psychiatrischen Status anführten, dass klinische Symptomenbild sei gekennzeichnet durch eine Apathie/Avitalität, verbunden mit einer resignativ-depressiven Grundstimmung, einer Interesselosigkeit sowie Konzentrationsstörungen, es bestehe eine depressive Störung mit deutlichem Krankheitswert, aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % begründet werden (Urk. 8/84/29 f., Urk. 8/84/34),
dass die Gutachter insgesamt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein chronisch cervical betontes Panvertebralsyndrom anführten,
dass sie als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit u.a. einen Status nach Distorsionstraumata der Halswirbelsäule (03/2003, 09/2003, 03/2005) ohne radiculäre Irritations- oder Ausfallsymptomatik festhielten,
dass die Gutachter in Bezug auf die gesamthafte Arbeitsfähigkeit feststellten, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtnereigehilfe sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (100 % Präsenz bei um 30 % verminderter Leistung) und zwar seit April 2005 (Urk. 8/84/34, Urk. 8/87),
dass sie schliesslich mit Blick auf die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers anführten, da er knapp 10 Jahre nicht mehr gearbeitet habe, wäre es empfehlenswert, ihn beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen, sofern er es wünsche (Urk. 8/84/35),
dass das Gutachten die Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann,
dass in angepasster Tätigkeit somit von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bzw. 70%igen Arbeitsfähigkeit (seit April 2005) auszugehen ist, wie die IV-Stelle zutreffend erkannt hat (Urk. 2, Urk. 8/90/4),  
dass der Beschwerdeführer hier einwendete, wie dem vorgelegten Bericht des E.___ vom 11. September 2009 zu entnehmen sei, hätten die tatsächlichen Verhältnisse gezeigt, dass er gestützt auf die gesundheitliche Problematik lediglich noch in der Lage sei, eine 50%ige Leistung zu erbringen, auf die gutachterlich festgelegte Restarbeitsfähigkeit von 70 % könne daher nicht abgestellt werden (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 15), 
dass das E.___ im genannten Bericht über das vom Beschwerdeführer von März bis August 2009 besuchte Arbeitstraining in der Abteilung Demontage als Schlussvotum festhielt, der Beschwerdeführer habe "aus persönlichen, von uns nicht zu beurteilenden Gründen, einen eher weniger motivierten Eindruck" gemacht, so habe er nur bei der einfachsten Arbeit verweilen wollen und Angebote von Arbeiten, die ihn hätten weiterbringen können, stets abgelehnt und insgesamt keine verwertbare Leistung gezeigt (Urk. 15),
dass aus dem Bericht mithin allein hervorgeht, dass der Beschwerdeführer es am erforderlichen Eingliederungswillen vermissen liess und nicht ernsthaft gewillt war, eine zumutbare Arbeit zu verrichten und sein Potential als Arbeitnehmer zu realisieren,
dass sich im Bericht dagegen kein einziger konkreter Anhaltspunkt dafür finden lässt, dass der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern attestierte theoretische 70%ige Restarbeitsfähigkeit in der konkreten Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht umsetzen könnte und vom Beschwerdeführer denn auch kein Grund hiefür geltend gemacht wurde, 
dass sein Vorbringen damit nicht geeignet ist, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen,
dass die IV-Stelle damit zu Recht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (seit April 2005) ausgegangen ist, 
dass für den Einkommensvergleich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen ist und damit auf jene im Jahr 2005,
dass dabei auch für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist: da dem Beschwerdeführer die Stelle als Gartenbaumitarbeiter infolge Umstrukturierung auf Ende Oktober 1999 gekündigt wurde, kann der zuletzt erzielte Verdienst rechtsprechungsgemäss nicht als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dienen (Urk. 8/41, Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03),
dass somit das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE 2004 zu bestimmen sind, und dabei bei beiden Einkommensgrössen vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Privater Sektor/Total), also von Fr. 4'588.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle 1) auszugehen ist,
dass das Valideneinkommen und Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt und ein Prozentvergleich genügt (der Invaliditätsgrad ergibt sich diesfalls aus dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzuges vom Tabellenlohn, Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03),
dass das Valideneinkommen mithin 100 % des Tabellenlohnes entspricht,
dass das Invalideneinkommen - bei 70 %iger Restarbeitsfähigkeit - 70 % des Tabellenlohnes entspricht und dieser Betrag noch um den behinderungsbedingten Abzug zu kürzen ist,   
dass die IV-Stelle den behinderungsbedingten Abzug gestützt auf die rheumatologische Problematik auf 10 % festlegte (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, es müsse ihm ein Abzug von 20 % gewährt werden, da nebst der rheumatologischen Problematik auch das Alter (Jahrgang 1962) und der Umstand, dass er nun seit bald 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und daher keine Arbeitserfahrung bzw. Dienstjahre aufweise, einen Abzug rechtfertigen würden (Urk. 1, Urk. 14),
dass das Lebensalter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Abzug rechtfertigt, da es sich nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 13. November 2007, 9C_382/2007),
dass das Bundesgericht im Weiteren erkannt hat, dass bei einfachen und repetitiven Hilfstätigkeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 4 der LSE weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis erforderlich seien, so dass eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hier keinen Lohnabzug zu begründen vermöge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 24. Juni 2009, 8C_887/2008),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe (Alter, langjährige Erwerbslosigkeit) damit keinen Abzug erlauben, und in Bezug auf die geltend gemachte langjährige Erwerbslosigkeit immerhin festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Arbeitskarenz mindestens zu 70 % arbeitsfähig war und somit aus freien Stücken keiner Erwerbstätigkeit nachging, und nicht aus invaliditätsbedingten Gründen, weshalb allfällige Nachteile auch vom Beschwerdeführer zu tragen sind, und nicht von der Invalidenversicherung,
dass die IV-Stelle den behinderungsbedingten Abzug damit zu Recht auf 10 % festgelegt hat,
dass dies zu einem Invalideneinkommen von 63 % des Tabellenlohnes führt (70 % x 0,9),    
dass sich aus dem Vergleich des Valideneinkommens (von 100 % des Tabellenlohnes) mit dem Invalideneinkommen (von 63 % des Tabellenlohnes) ein Invaliditätsgrad von 37 % ergibt, was keinen Rentenanspruch begründet,

dass die IV-Stelle damit einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2002 nicht in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 11. März 2009 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
2.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
3.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).