Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00401
IV.2009.00401

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Georgia Marcionelli
Küng Rechtsanwälte GmbH Bassersdorf
Poststrasse 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1946 geborene X.___ war zuletzt vom 11. Januar 1988 bis zum 30. November 1992 für die Y.___ als Hilfsarbeiter tätig, bezog im Anschluss daran bis 1994 Arbeitslosenentschädigung und ging nach der Aussteuerung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 16/3, Urk. 16/28, Urk. 16/99, Urk. 16/105 S. 2 f.).
         Am 7. März 1997 meldete sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) die beruflichen und medizinischen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 16/2-3, Urk. 16/5, Urk. 16/7), wies sie das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 16/12, Urk. 16/14-15) und Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. Januar 1998; Urk. 16/18), mit Verfügung vom 27. Februar 1998 ab (Urk. 16/21).
1.2     Am 7. Dezember 1998 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/23). Die IV-Stelle klärte daraufhin wieder die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 16/26-29), führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 16/34, Urk. 16/40, Urk. 16/42) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 22. Juni 2000 ab (Urk. 16/43). Dagegen liess der Versicherte am 23. August 2000 Beschwerde erheben (Urk. 16/49). Mit Urteil vom 21. Juni 2001 (Verfahren Nr. IV.2000.00511) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich daraufhin die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen in psychischer Hinsicht tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 16/56). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten in der A.___ begutachten (Psychiatrisches Gutachten von med. pract. B.___ vom 13. Februar 2002, Urk. 16/64). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 16/72-76) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2002 wiederum ab (Urk. 16/83). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2002 (Urk. 16/80) wies das hiesige Gericht nach Einholen weiterer Angaben bei der A.___ (vgl. Urk. 16/86-87) in der Folge mit Urteil vom 8. Januar 2004 (Verfahren Nr. IV.2002.00571) und der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verschlechtert habe, ab (Urk. 16/89). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2004 (Urk. 16/91 S. 3 - S. 10) gelangte der Versicherte daraufhin an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2004 ebenfalls abwies (Urk. 16/92).
1.3     Am 20. Juli 2005 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/94). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 16/97, Urk. 16/100, Urk. 16/102) und Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. Januar 2006; Urk. 16/105) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2006 ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb weiterhin eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe (Urk. 16/107). Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 3. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 16/110), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 ebenfalls abwies (Urk. 16/113). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 16/117 S. 3-11) wies das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2006.00492 mit Urteil vom 27. Juli 2007 mit der Begründung, es sei keine Veränderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse eingetreten, ab (Urk. 16/120).
1.4     Mit Einreichen der Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. August 2008 (Urk. 16/124 S. 1 f.) und der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ Zürich vom 21. Mai 2008 (Urk. 16/124 S. 3-7) machte der Versicherte sinngemäss eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Neuanmeldung geltend. Nach Zustellung des Vorbescheids vom 12. Dezember 2008 (Urk. 16/128) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2009 mit, es werde - mangels glaubhafter Darlegung einer Veränderung - auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. März 2009 liess X.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2009 Beschwerde erheben und - nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltlichen Prozessführung - beantragen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch vom 19. August 2008 einzutreten, eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ein fachärztliches Gutachten zu veranlassen (Urk. 11, vgl. auch Urk. 1). Zusammen mit der Beschwerde liess der Versicherte den Bericht von Dr. med. Dr. phil. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2009 (Urk. 5/5 = Urk. 16/130 S. 3 f.), den Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Februar 2009 (Urk. 5/6 = Urk. 16/130 S. 5 f.), Berichte des Röntgeninstituts H.___ vom 20. und vom 21. Januar 2009 (Urk. 12/1-2) sowie die Berichte von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. und vom 19. Februar 2009 (Urk. 12/3-4) einreichen.
         In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 wurde daraufhin Rechtsanwältin Georgia Marcionelli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 20. Juli 2010 liess der Versicherte die Honorarnote betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung einreichen (Urk. 24/2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 3. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.2     Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung zum Revisionsverfahren auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
2.3     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
         Da die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, insoweit nicht (BGE 130 V 64 Erw. 5.1 und 5.2 jeweils mit Hinweisen, insbesondere Erw. 5.2.5, sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute: Bundesgericht] in Sachen J. vom 8. März 2006, I 734/05, Erw. 3.2).

3.
3.1     Im Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. April 2006 (Urk. 16/113) beziehungsweise im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juli 2007 (Urk. 16/120) wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 16/83) beziehungsweise seit der Verfügung vom 22. Juni 2000 (Urk. 16/43) nicht verändert hat. Am 19. August 2008 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 16/124 S. 1. f., vgl. Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. D.___ vom 19. August 2008 (Urk. 16/124 S. 1 f.) und der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ Zürich vom 21. Mai 2008 (Urk. 16/124 S. 3-7) ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 16/126 S. 1 f.), trat sie mit Verfügung vom 3. März 2009 auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Die IV-Stelle hielt fest, er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die somatischen wie auch psychiatrischen Einschätzungen seien immer noch dieselben wie im Jahr 2006. Das Schlafapnoesyndrom sei nicht erwiesen und wäre ohnehin erfolgreich behandelbar. Die gewissen paranoiden Persönlichkeitsmerkmale würden auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auslösen (Urk. 2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. G.___ habe eine deutliche Zunahme der Zervikalgien und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Auch gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom Januar 2009 und der Einschätzung von Dr. I.___ vom Februar 2009 ergäbe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes mehr als glaubhaft gemacht worden. Die IV-Stelle sei daher zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Anspruch materiell zu prüfen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 1).
3.2    
3.2.1   Es ergibt sich aus den Akten und kann als unbestritten gelten, dass die IV-Stelle die Neuanmeldung weder materiell behandelte noch erneut einen ablehnenden Sachentscheid fällte. Vielmehr nahm sie lediglich eine summarische Prüfung vor, die zur Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist. Dass sie dabei die Dienste des RAD, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV auch beratende Funktion ausüben kann, in Anspruch nahm, ändert am summarischen Charakter der Prüfung nichts.
3.2.2   Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustands beziehungsweise dessen erwerblicher Auswirkungen glaubhaft machte und ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 19. August 2008 hätte eintreten müssen. Dabei ist festzuhalten, dass - in Anwendung der in Erw. 2.3 erwähnten bundesgerichtlichen Rechsprechung - für die Beurteilung dieser Frage lediglich der Bericht von Dr. D.___ vom 19. August 2008 (Urk. 16/124 S. 1 f.) und derjenige der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ Zürich vom 21. Mai 2008 (Urk. 16/124 S. 3-7) berücksichtigt werden können, da die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft machen muss. Dabei war die IV-Stelle nicht gehalten, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige weitere Berichte einzureichen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, weitere Berichte im Zeitraum zwischen dem Erlass des Vorbescheids vom 12. Dezember 2008 (Urk. 16/128) und der Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 2) beizubringen, was er jedoch nicht tat, obwohl die Berichte von Dr. G.___ und Dr. I.___ im Januar und Februar 2009 erstellt wurden (Urk. 12/1-4, Urk. 16/130 S. 5 f.). Diese Berichte sowie der Bericht von Dr. F.___ vom 1. April 2009 (Urk. 16/130 S. 3) sind damit vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

4.
4.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juli 2007 (Urk. 16/120) wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 16/83) beziehungsweise seit der Verfügung vom 22. Juni 2000 (Urk. 16/43) nicht verändert hat. Es wurde dabei zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. April 2006 (Urk. 16/113) in somatischer Hinsicht von einem generalisierten Schmerzsyndrom, einem Panvertebralsyndrom mit chronischer beidseitiger lumbospondylogener Komponente, aktuell links mehr als rechts, einer Adipositas und einer Coxarthrose links, von degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen beziehungsweise einem Panvertebralsyndrom (Diskushernie L4/5, L5/S1, Spondylarthrosen, Foraminalstenose) sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen (vgl. den Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ vom 14. September 2004, Urk. 16/97 S. 3; den Bericht der Rheumaklinik des E.___ vom 7. Februar 2005, Urk. 16/102 S. 7 f., den Bericht von Dr. D.___ vom 26. Oktober 2005, Urk. 16/102 S. 3-6; vgl. auch die Erw. 3.2 in Urk.16/120).
         In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 15. Januar 2006 festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. April 2006 (Urk. 16/113) keine psychische Störung von Krankheitswert vorlag (Urk. 16/105 S. 11 ff.; vgl. auch Erw. 3.3.1 und Erw. 3.3.2 in Urk. 16/120).
4.2     In Bezug auf die psychischen Beschwerden kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass mit dem eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 19. August 2008, welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit persistierender depressiver Symptomatik diagnostizierte (Urk. 16/124 S. 1), und dem Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ vom 21. Mai 2008, in welchem in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und gewisser paranoider Persönlichkeitsmerkmale aufgeführt wurden (Urk. 16/124 S. 5), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden konnte. Denn die erwähnten Beschwerden wurden bereits in den Jahren 2004 bis 2006 erwähnt (vgl. den Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ vom 14. September 2004, Urk. 16/97 S. 3; den Bericht der Rheumaklinik des E.___ vom 7. Februar 2005, Urk. 16/102 S. 7; den Bericht von Dr. D.___ vom 26. Oktober 2005, Urk. 16/102 S. 5). Dabei ist zu bemerken, dass der im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ vom 21. Mai 2008 aufgeführte Hinweis auf "gewisse paranoide Persönlichkeitsmerkmale (ICD-10: Z74.1)" (Urk. 16/124 S. 5 f.) nicht genügt, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, zumal es sich bei Z00-Z99 nicht um eigentliche psychische und Verhaltensstörungen handelt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F00-F99, S. 57), sondern lediglich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., ICD-10: Z00-Z99, S. 368). Dabei wird Z74.1 in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen lediglich als „Notwendigkeit der Hilfestellung bei der Körperpflege" umschrieben, was keinen entscheidenden Faktor zugunsten einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellt. Ausserdem ist festzuhalten, dass auch Dr. F.___ in dessen vom Beschwerdeführer eingereichten und grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden (vgl. Erw. 2.3 und Erw. 3.2.2) Bericht vom 1. April 2009 keine erhebliche und selbständige psychisch-psychiatrische Störung mit Krankheitswert diagnostizieren konnte. Daran vermögen auch dessen Ausführungen zum primären Krankheitsgewinn bei einer somatoformen Schmerzstörung nichts zu ändern (Urk. 16/130 S. 3 f.). Damit gelangt Dr. F.___ im Wesentlichen zur gleichen Auffassung wie bereits Dr. C.___ im Jahr 2006 (vgl. Urk. 16/105 S. 11 f.).
4.3     In somatischer Hinsicht konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft machen. So entsprechen die von Dr. D.___ im Bericht vom 19. August 2008 aufgeführten Diagnosen, Befunde und Einschränkungen (Urk. 16/124 S. 1) denjenigen im Bericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 16/102 S. 5). Die von ihm beschriebene Verschlechterung der Gesamtsituation (Urk. 16/124 S. 2) ist somit nicht erklärbar, zumal er bereits am 26. Oktober 2005 lediglich die (gleichgebliebene) Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert hatte (Urk. 16/102 S. 6; vgl. Urk. 16/124 S. 2). Weiter stimmen die im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ vom 21. Mai 2008 genannten Diagnosen (Urk. 16/124 S. 5) im Wesentlichen mit denjenigen in deren Bericht vom 14. September 2004 (Urk. 16/97) überein. Zudem wurde im Bericht vom 21. Mai 2008 explizit festgehalten, es bestehe weiterhin das bekannte generalisierte Schmerzsyndrom. Klinisch zeige der Beschwerdeführer einen unveränderten neurologischen Status (Urk. 16/124 S. 5 f.). Der blosse Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 16/124 S. 5 f.) genügt sodann nicht, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen.
         Zwar kann offen gelassen werden, ob mit den vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten und nicht zu berücksichtigenden Berichten (vgl. Erw. 2.3 und Erw. 3.2.2) von Dr. G.___ und Dr. I.___ (Urk. 12/1-4, Urk. 16/130 S. 5 f.) eine Verschlechterung hätte glaubhaft gemacht werden können. Die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung erscheint jedoch selbst nach Durchsicht der Berichte als fraglich. Denn insbesondere die darin erwähnten zervikalen Beschwerden mit den MRI-Befunden der HWS (Urk. 12/2-3, Urk. 16/130 S. 5 f.) waren bereits seit mindestens 1998 bekannt. So geht schon aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals J.___ vom 4. Mai 1998 beziehungsweise den darin erwähnten Röntgenbefunden der HWS vom 28. April 1998 hervor, dass erhebliche degenerative Veränderungen der HWS mit Osteochondrose besonders auf der Höhe HWK 4/5 und 5/6 sowie dorsal auslandende Osteophyten an der Hinterkante zwischen HWK 5/6 bestanden (Urk. 16/26 S. 13). Entsprechend wurden in den diversen darauffolgenden Berichten immer auch degenerative HWS-Veränderungen erwähnt (zum Beispiel Urk. 16/29 S. 7 f., Urk. 16/97 S. 3, Urk. 16/102 S. 7). Auch die Lendenwirbelsäulenprobleme sind bereits seit langem bekannt (vgl. Urk. 16/7 insbesondere S. 6 f., Urk. 16/26 S. 13, Urk. 16/97, Urk. 16/102 S. 5). Zudem erscheint es fraglich, ob mit der von Dr. I.___ gestellten Diagnose der peripheren Polyneuropathie unklarer Äthiologie (Urk. 12/4) eine Verschlechterung glaubhaft gemacht werden könnte, zumal Dr. I.___ selbst aufführte, diese bestehe seit circa zehn Jahren und der Beschwerdeführer beispielsweise im September 2004 über Ameisenlaufen und elektrische Ausstrahlungen geklagt hatte (vgl. Urk. 16/97 S. 1 f.). Es ist aber vor allem darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ Zürich vom 21. Mai 2008 ausdrücklich festgehalten wurde, es bestehe klinisch kein Anhalt für ein Polyneuropathiesyndrom (Urk. 16/124 S. 6). Die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung von Dr. G.___ geltend gemachte Progredienz der Beschwerden (Urk. 11 S. 4 ff., Urk. 16/130 S. 5 f.) findet schliesslich angesichts der im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des E.___ vom 21. Mai 2008 genannten Diagnosen und attestierten gleichgebliebenen Problematik (vgl. Urk. 16/124 S. 5 f.) keine Stütze.
4.4     Zusammenfassend ist angesichts der massgeblichen Berichte und der darin aufgeführten Befunde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb die IV-Stelle nicht gehalten war, auf die Neuanmeldung einzutreten und sich vertiefter mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwiefern es zu einer Verschlechterung gekommen ist.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.
5.1     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
         Rechtsanwältin Georgia Marcionelli, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juli 2009 (Urk. 21) als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war, macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 20. Juli 2010 (Urk. 24/2) zeitliche Aufwendungen von 15.55 Stunden und Barauslagen im Umfang von 3 % (Pauschale) geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 3'446.75 ([15.55 Stunden x Fr. 200.-- + 3 %] + 7,6 %) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Georgia Marcionelli, Bassersdorf, wird mit Fr. 3'446.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Eveline Gloor, zuhanden Rechtsanwältin Georgia Marcionelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).