Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005, bestätigt durch das unangefochten gebliebene Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2006 (IV.2005.00255), einen Rentenanspruch des 1951 geborenen X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 26 % verneint hatte (Urk. 7/38, Urk. 7/56),
nachdem sich der Versicherte am 12. März 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte und die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2009 einen Rentenanspruch erneut verneint hat, da sich der Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 nicht verschlechtert habe (Urk. 2, Urk. 7/57),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Februar 2005 (recte: 27. April 2009), mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. Mai 2009 (Urk. 6), sowie in die Replik vom 7. Juli 2009 und die Duplik vom 18. August 2009 (Urk. 11, Urk. 14),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht einzig analog zur Rentenrevision zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2009 in einem anspruchsbegründenden Ausmass verändert haben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], BGE 130 V 71),
dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 im Wesentlichen auf den Bericht des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik, vom 16. Juni 2003 und auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 21. April 2004 abstellte (Urk. 7/38, Urk. 7/56 S. 4),
dass das Universitätsspital U.___ im genannten Bericht vom 16. Juni 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit Haltungsinsuffizienz und leichter Wirbelsäulenfehlform sowie leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Adipositas sowie einen Diabetes mellitus Typ II anführte und feststellte, in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer seit 2002 nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/46),
dass Dr. A.___ im Gutachten vom 21. April 2004 feststellte, Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung bestünden keine, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/31),
dass die IV-Stelle gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 26 % verneinte (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005; Urk. 7/38),
dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2009 auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums O.___, O.___, vom 30. Mai 2008 stützte (Urk. 2, Urk. 7/75, Urk. 7/87/4 f.),
dass die Gutachter des O.___, welche den Beschwerdeführer internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersuchten, anführten, aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/1, Urk. 7/75/30),
dass sie weiter ausführten, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich keine Psychopathologie gezeigt, der Beschwerdeführer sei in guter Stimmungslage, es sei keinerlei Symptomausweitung feststellbar, auch keine Klagsamkeit und Aggravation, insbesondere fänden sich keine Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe nicht, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/75/26, Urk. 7/75/31),
dass sie in rheumatologischer Hinsicht zur Anamnese festhielten, der Beschwerdeführer leide seit 2002 vorwiegend an Kreuzschmerzen, im Herbst 2007 seien zunehmend Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten, nach einer Schulteroperation Ende 2007 hätten die Schmerzen nachgelassen, neu seien dafür Beschwerden im rechten und mittleren Oberarm aufgetreten, im Weiteren habe er vor Jahren, nach einem Sturz von einer Leiter, vorübergehend thorakale Schmerzen gehabt, danach aber noch mehrere Jahre als Bodenleger gearbeitet (Urk. 7/75/18 f., Urk. 7/75/46 f.),
dass sie als Untersuchungsbefunde bzw. als rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (von L3 bis S1) und hyperlordotischer Fehlhaltung und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Fraktur von BWK 11 (offenbar nach erwähntem Sturz von einer Leiter) mit sekundären degenerativen Veränderungen, ein intermittierendes Cervical-Syndrom bei Osteochondrose C5/6 sowie eine residuelle Periarthopathie der rechten Schulter bei Status nach Acromioplastik im November 2007 und im MRI dokumentierter Ruptur der Supraspinatussehne erhoben (Urk. 7/75/20, Urk. 7/75/27),
dass sie weiter feststellten, die Arbeitsfähigkeit - aus rheumatologischer Sicht - sei einerseits durch die chronischen Rückenbeschwerden, anderseits durch die Schultergelenksbeschwerden eingeschränkt, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer deswegen nicht mehr arbeitsfähig, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten bzw. ohne Belastungen rotatorischer oder elevatorischer Art aus dem rechten Schultergelenk, sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/75/21 f., Urk. 7/75/31 f.),
dass die Gutachter in der Gesamtbeurteilung diese Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung übernahmen und zusammenfassend festhielten, der Beschwerdeführer sei ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger sei er nicht mehr einsatzfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/75/27, Urk. 7/75/31 f.),
dass sie zum Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit feststellten, aufgrund der Anamnese sei davon auszugehen, dass die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits im Jahr 2002 bestanden habe, in der angestammten Tätigkeit (Bodenleger) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2002, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 2002 (Urk. 7/75/32 f.),
dass sie schliesslich, was die kritische Würdigung der vorhandenen Arztberichte angeht, zu den Berichten von Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 10. Mai 2006 und vom 29. Oktober 2007 anführten, die dort angegebene Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nicht nachvollziehbar (Urk. 7/75/5 ff., Urk. 7/75/36), und zum Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 7. März 2007 festhielten, die dort gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode seien gemäss ICD-10 nicht ausgewiesen (Urk. 7/75/7, Urk. 7/75/36 f.),
dass Dr. L.___ im vom Beschwerdeführer als Beweismittel genannten Bericht vom 10. Mai 2006 (Urk. 7/93/1-8) in der Beurteilung anführte, aus somatischer Sicht bestehe ein invalidisierendes, therapieresistentes, cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit insbesondere multisegmentaler Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose mit konsekutiver mittelgradiger Spinalkanalstenose auf Höhe thorakal 11/12 und L3/L4, und es komme infolge der Osteochondrose zu einer konsekutiven Kyphosierung des thorako-lumbalen Überganges, was wiederum zu einer deutlichen statischen Verschlechterung der Wirbelsäule führe, sowie es bestünden eine deutliche Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance,
dass Dr. L.___ unmittelbar danach beifügte, zusammengefasst sei der Versicherte aus physischen und psychischen Gründen zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 7/93/4) und dann ergänzte, aufgrund der älteren und neueren somatischen Befunde bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel, dass der Versicherte objektiv unter einem chronischen Schmerzsyndrom leide, welches jedoch infolge einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung subjektiv verstärkt wahrgenommen werde,
dass der Beschwerdeführer zudem ein schlechtes, inadäquates, passives anstatt aktives Bewältigungsverhalten betreffend seine Schmerzproblematik zeige, was die Problematik verschärfe und die Prognose verschlechtere, wie es sich bereits bei den Therapiebemühungen in der Rheumaklinik des Universitätsspitals U.___ gezeigt habe, wo deshalb die vorgesehene arbeitsbezogene Rehabilitationsbehandlung nicht habe durchgeführt werden können,
dass sich nebst dem negativen Copingverhalten die ebenso fehlenden persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers negativ ausgewirkt hätten, so dass er die ihm in der Rheumaklinik verordnete medizinische Trainingstherapie zur allgemeinen Verbesserung der Kraft und Ausdauer nicht wahrgenommen habe und sich ebenso wenig mit möglichen Alternativen zu seiner bisherigen Arbeit habe auseinandersetzen können,
dass Dr. L.___ sodann zur Frage, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten mit Schmerzen verbunden sei und gegebenenfalls in welchem Ausmass, antwortete, dieser leide unter einem cervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit vor allem belastungsabhängigen Beschwerden mit hohem Leidensdruck (Urk. 7/93/7),
dass Dr. L.___ ferner festgestellt hat, der Versicherte sei nach 35 Jahren harter Arbeit auf dem Bau ausgebrannt, und aktuell kämen Wut und Kränkung über seine finanzielle Misere, die Perspektivlosigkeit bezüglich seiner eigenen Krankheit sowie derjenigen seiner Frau dazu, und all dies wirke sich auf die Gesamtsituation physisch und psychisch negativ aus (Urk. 7/93/5),
dass dem O.___ darin recht zu geben ist, dass aufgrund dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit nur gerade zu 30 % arbeitsfähig sein soll, zumal Dr. L.___ einerseits die psychische Verfassung des Versicherten und die Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat, obwohl er kein Spezialarzt der betreffenden Fachrichtung ist, und anderseits bei seiner Beurteilung sowohl subjektive als auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte mit berücksichtigt hat, und darum seine Beurteilung nicht massgebend sein kann,
dass das Gutachten des O.___ vom 30. Mai 2008 demgegenüber umfassend und schlüssig ist und die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt, wie die IV-Stelle zutreffend erkannt hat,
dass der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 4. Dezember 2008, laut welchem keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, die Beurteilung des O.___ nicht in Frage stellen kann, da er keine Befunde nennt, welche nicht bereits im Gutachten des O.___ berücksichtigt wurden (Urk. 7/93/9), und weil er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorab auf die Angaben des Versicherten abstellt,
dass die IV-Stelle damit zu Recht gestützt auf das Gutachten festgestellt hat, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar seit 2002 fortdauernd und damit auch seit 25. Januar 2005 (Urk. 2),
dass die IV-Stelle folglich zu Recht festgestellt hat, dass seit 2002 und damit auch seit dem rechtkräftigen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 bis (mindestens) zur angefochtenen Verfügung vom 24. März 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht,
dass die IV-Stelle daher einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat, da eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 nicht eingetreten ist,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. März 2009 demnach als rechtens erweist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).