Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00403
IV.2009.00403

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sprach dem 1951 geborenen A.___ mit Urteil vom 23. Juni 2003 (Proz.-Nr. UV.2002.00128; Urk. 7/90/7 ff.) aufgrund unfallbedingter Kniebeschwerden eine auf einem Invaliditätsgrad von 35,22 % beruhende Invalidenrente der Unfallversicherung zu. Nach durchgeführter Abklärung bei der Medizinischen Begutachtungsstelle B.___ wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten vom März 2000 (Urk. 7/13) mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (Urk. 7/94) ab. Mit Urteil vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/100) hob das hiesige Gericht diesen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zwecks weiterer psychiatrischer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und sprach dem Versicherten - gestützt auf das Gutachten des Dr. C.___ vom 19. April 2005 (Urk. 7/110) und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % - mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/127) mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/143) bestätigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2006 (Urk. 7/153) ab. Letzteres wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2007 (Urk. 7/159) geschützt.
1.2     Unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2008 (Urk. 7/164) liess der Versicherte am 8. Februar 2008 ein Gesuch um Vornahme einer Rentenrevision einreichen (Urk. 7/165), da er infolge deutlich verschlechterter psychogener Problematik mit vollkommenem sozialem Rückzug und sich deutlich chronifizierter Depression vollständig arbeitsunfähig geschrieben sei. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Begutachtungszentrum E.___ ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/190) am 26. März 2009 die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 45 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2009 liess der Versicherte am 27. April 2009 Beschwerde erheben, mit dem Antrag ihm sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess der Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 25. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als die "revisionsrechtlich wohlbegründeten Heraufsetzungsgründe" von Seiten der IV-Stelle weitgehend ignoriert worden seien (Urk. 1 S. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, hat doch die IV-Stelle zur Abklärung der revisionsrechtlich relevanten Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, welches sich mit der (abweichenden) Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durch den behandelnden Psychiater auseinandersetzte (vgl. 7/182 S. 15), welche Anlass zum Revisionsgesuch geboten hatte (vgl. Urk. 7/164, 7/165). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte. Selbst wenn eine solche bejaht würde, wäre sie jedenfalls höchstens geringfügiger Natur und als im vorliegenden Verfahren, in welchem das hiesige Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis urteilt, geheilt zu betrachten (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Von einer Rückweisung der Sache zur Korrektur des gerügten Fehlers und zur neuen Verfügung wäre daher ohnehin abzusehen.

2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff.).

3.       Prozessthema bildet die Frage, ob sich die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Voraussetzungen seit Zusprechung der halben Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 [Urk. 7/143], Entscheide des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Juli 2006 [Urk. 7/153] und des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007 [Urk. 7/159]) bis zum Erlass der Herabsetzungsverfügung vom 26. März 2009 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Da aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt, ist einzig zu prüfen, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rente rechtfertigt, beziehungsweise, ob sich die gesundheitliche Situation - wie der Beschwerdeführer geltend macht - verschlechtert hat.

4.      
4.1     Die IV-Stelle stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten des Dr. C.___ vom 19. Juni 2005 (Urk. 7/110). Dr. C.___ hielt fest, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2002 an depressiven Symptomen leide. Der Ausprägungsgrad der Symptomatik zum Zeitpunkt seiner Untersuchung sei - unter Berücksichtigung einer niedrigdosierten Medikation mit Antidepressivum - als mittelgradig anzusehen. Zudem zeige der Beschwerdeführer Symptome, wie sei bei einer chronischen Stresssituation aufträten (erhöhte Reizbarkeit und erhöhte innere Anspannung). Da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Störungen vor Auftreten der Kniebeschwerden gebe, habe sich dieses Störungsbild erst danach entwickelt. Dabei handle es sich nicht einfach um eine zeitliche Koinzidenz, sondern um ein kausales Geschehen: Die Kränkung wegen des Verlusts der Arbeitsstelle und die subjektiv stark beeinträchtigte Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit führten zu einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Depression, Angst, Anspannung, Sorgen und Ärger. Da die Schmerzsymptomatik durch die somatischen Befunde nicht vollständig erklärt werden könne, sie offensichtlich mit emotionalen Konflikten (Kränkung) in Zusammenhang stehe und durch die depressive Wahrnehmungsveränderung verstärkt aufrecht erhalten werde, könne zudem die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt werden. Hinweise auf die von Dr. med. D.___ festgestellte anankastische Persönlichkeit habe er in seiner Untersuchung nicht gefunden. Hier kenne der langjährig behandelnde Psychiater den Beschwerdeführer sicher besser als der Gutachter, zumal leichtere Persönlichkeitsstörungen oder weniger markante Persönlichkeitszüge in einer Begutachtung kaum erfasst werden könnten. Die Beurteilung des eigenen Arbeitseinsatzes durch den Beschwerdeführer möge einen Hinweis auf diese Art Persönlichkeitszüge darstellen, woraus sich auch das Ausmass der Kränkung zumindest zum Teil erklären lasse (Urk. 7/110 S. 6). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, diese sei vor allem eingeschränkt durch die Symptome der mittelgradigen Depression. Die Depression sei jedoch nicht derart ausgeprägt, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit daraus resultieren würde. Die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen liege bei circa 60 % (Urk. 7/110 S. 7).
4.2     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, diagnostisch handle es sich um eine schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), die auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (ICD-10 F60.5) liege. Dazu bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine in den letzten Monaten aufgetretene Panikstörung (ICD-10 F41.0). Der Zustand des Beschwerdeführers zeige eine ständige Verschlechterung. Dadurch werde auch seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Im Moment halte er ihn für voll arbeitsunfähig (Urk. 7/164).
4.3
4.3.1   Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Begutachtungszentrum E.___ vom 7. August 2008 ein (Urk. 7/182). Die Gutachter des E.___ erhoben folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/182 S. 19 f.):
1.     Beginnende Gonarthrose rechts
       Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn rechts 1994
       Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie bei Meniskusläsion medial rechts 1999
       ICD-10 M17.5
2.     Chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei multisegmentalen mässiggradigen degenerativen LWS-Veränderungen (Spondylarthrosen, Chondrosen und Diskusprotrusion LWK 5/S1: CT der LWS vom 6. September 2006)
       Begleitende Ansatztendinose am Beckenkamm beidseits
       ICD-10 M54.5
3.     Arthrose am Humeroulnargelenk links mit Gelenkchondromen (CT des Ellbogens vom 26. Oktober 2007)
       Epicondylopathia humeri ulnaris und radialis links sowie ulnaris rechts ICD-10 M77.1, M77.0
4.     Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
       Differenzialdiagnose: Dysthymie (ICD-10 F34.1), rezidivierende Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
5.     Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
          Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter des E.___ Spreizfüsse, einen beginnenden Hallux valgus beidseits sowie einen Status nach zweimaliger Hämorrhoiden-Operation (Urk. 7/182 S. 20).
4.3.2   Zusammenfassend hielten die Gutachter des E.___ fest, der Beschwerdeführer beziehe seit Jahren eine halbe Rente; aktuell solle eine Verlaufsbeurteilung durchgeführt werden. Die allgemein-medizinisch erhobene Zwischenanamnese zeige keine neuen wesentlichen Aspekte mit Ausnahme einer zweimaligen Hämorrhoiden-Operation. Die psychiatrische Abklärung habe das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden, aktuell remittierten, depressiven Störung bestätigt. Daneben würden rezidivierende Anpassungsstörungen diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 40%ige Einschränkung der Arbeitfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Schwere körperliche Arbeiten könnten dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht zugemutet werden. Die rheumatologische fachärztliche Abklärung habe keine relevante Befundänderung ergeben. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das B.___ im Jahre 2003 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigt werden. Lediglich körperliche Schwerarbeit mit ständiger Belastung der Kreuzregion, des rechten Kniegelenkes und des linken Ellenbogengelenkes wären aus rein rheumatologischer Sicht ungeeignet. Jegliche leichte und mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung sei jedoch mit Einschränkungen zu 80 % zumutbar. Gesamtmedizinisch hielten die Gutachter des E.___ fest, dass im Vergleich zur früheren Begutachtung im Jahre 2003 keine relevante Änderung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Der Beschwerdeführer stehe in einer dauernden ambulanten psychiatrischen Therapie, weitere Massnahmen seien nicht indiziert (Urk. 7/182 S. 21).
4.4     Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), hielt am 20. August 2008 - soweit ersichtlich nach einer Besprechung des Falls mit PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, - fest, das MEDAS Gutachten sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden. Die rheumatologischen Schlussfolgerungen seien plausibel nachvollziehbar, nicht aber die geschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, da sich anhand des ausgewiesenen psychopathologischen Befundes eindeutig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes darstelle. Da die Komorbidität Depression/somatoforme Schmerzstörung nicht mehr vorherrsche, seien auch die Foerster Kriterien nicht erfüllt. Zusammenfassend könne man ab dem Begutachtungszeitpunkt medizintheoretisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (mittelschwer mit Wechselbelastung [7/187/4 f.]) ausgehen. Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD überprüfte die Stellungnahme des Dr. G.___ "hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit aufgrund der in der Presse erhobenen Vorwürfe auf ihre Objektivierbarkeit und Nachvollziehbarkeit" und fand keinen Hinweis auf Auffälligkeiten (Urk. 7/187/5).

5.
5.1     Das Gutachten des E.___ vom 7. August 2008 erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.) und steht gestützt auf Gutachten des E.___ fest, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht (weiterhin) eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar wäre. Fest steht sodann, dass die psychiatrischen Diagnosen und Befunde in den Gutachten des Dr. C.___ vom 19. April 2005 und des E.___ vom 7. August 2008 im Wesentlichen übereinstimmen. Zwar schliessen identisch gebliebene Diagnosen grundsätzlich eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Eine solche revisionsrechtlich erhebliche Steigerung ist jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ersichtlich.
5.2     Soweit sich die Verwaltung gestützt auf die Ausführungen des RAD auf den Standpunkt stellt, der psychiatrische Gesundheitszustand habe sich anhand der erhobenen Befunde verbessert (Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter des E.___ haben vielmehr klar festgehalten, dass im Vergleich zur früheren Begutachtung im Jahre 2003 keine relevante Änderung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei und aus psychiatrischer Sicht nach wie vor für jegliche Tätigkeit eine 40%ige Einschränkung der Arbeitfähigkeit bestehe (Urk. 7/182 S. 20 f.). Zwar wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch das E.___ nicht depressiv. Die Gutachter gingen jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt unter Verstimmungszuständen leide, die tatsächlich das Ausmass einer depressiven Störung annähmen, weshalb sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellten. Differentialdiagnostisch könne allenfalls eine hintergründige neurotische depressive Fehlentwicklung angenommen werden oder eine Tendenz zu Anpassungsstörungen, die jeweils reaktualisiert würden, wenn der Beschwerdeführer sich in einer belastenden Situation befinde oder vermehrt Schmerzen verspüre. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Verstimmungen mit teilweisen aggressiven Durchbrüchen sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar und benötige längere Erholungsphasen. Er dürfte teilweise auch verlangsamt sein und möglicherweise unter teilweisen kognitiven Einschränkungen leiden. Es könne demnach weiterhin eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit angenommen werden (Urk. 7/182 S. 15). Auf diese schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung ist abzustellen, womit sich die Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheids als unverändert erweist.
5.3     Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte auch keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation festgestellt werden. Vielmehr hielt der psychiatrische Gutachter des E.___ ausdrücklich fest, dass seit der Begutachtung durch Dr. C.___ auf jeden Fall keine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/182). Bezüglich Abweichungen der Beurteilung im Gutachten des E.___ von derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2006, I 783/05 und vom 13. Juni 2001, I 506/00) nicht angeht, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 Erw. 2.2.1, I 514/06). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich eine abweichende Beurteilung im Sinne des behandelnden Psychiaters aufdrängt, sind nicht ersichtlich. Es entspricht sodann einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353). Die Gutachter haben sich im Übrigen mit den Angaben und Diagnosen von Dr. D.___ eingehend auseinandergesetzt und festgehalten, so wie sich der Explorand präsentiere, könnten die vom behandelnden Psychiater beschriebenen Symptome in keiner Weise bestätigt werden, Auch erklärten sie, es liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere nicht auf anankastische Züge oder auf eine Panikstörung finden, und sie legten ausführlich und überzeugend dar, warum sie Dr. D.___s Diagnose einer schweren depressiven Störung nicht für nachvollziehbar erachten, sondern nur von wiederholten Verstimmungszuständen ausgehen (Urk. 7/182 S. 14 f.).
5.4     Es liegt demnach weder eine gesundheitliche Verbesserung noch eine Verschlechterung vor. Folglich kann die verfügte Rentenherabsetzung nicht geschützt und dem Gesuch um Rentenerhöhung nicht stattgegeben werden.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2009 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungen, Postfach, 8085 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).