IV.2009.00404

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

           Trottenwiesenstrasse 20,

           Beigeladener


Sachverhalt:
1.       Der 1990 geborene X.___ leidet an einer generalisierten Angststörung mit phobischen Reaktionen (Schul- und Sozialphobie) [ICD-10: F41.1] sowie an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) mit Störung des Sozialverhaltens (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm bislang unter anderem die medizinischen Massnahmen betreffend die anerkannten Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmung) und Nr. 404 (Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen) gemäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 7/9), eine psychomotorische Therapie im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Nrn. 390 und 404 sowie Pflegebeiträge vom 1. Mai 1995 bis zum 28. Februar 1999 (Urk. 7/9). Zudem gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 25. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2009 (Urk. 7/10). Vom 31. Januar bis zum 3. Juni 2008 befand sich X.___ stationär im Kinder- und Jugendpsychiatrie Zentrum E.___ (nachfolgend: E.___; Urk. 2). Er absolvierte vom 1. Juni bis 13. Juni 2008 einen Schnupperaufenthalt im Ausbildungsbereich der Ausbildungsstätte Y.___, in Z.___ (Urk. 7/19), woraufhin mit Vertrag vom 28. Juni/7. Juli 2008 vereinbart wurde, dass er ab dem 11. August 2008 eine einjährige Vorlehre im Y.___ mache (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 5. August 2008 erklärte die IV-Stelle, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und Kostengutsprache für Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Vorlehrjahres im Hinblick auf eine anschliessende Lehre oder Anlehre im Y.___ erteilt werde (Urk. 7/33). X.___ wurde ferner ein Taggeld zugesprochen (Urk. 7/48). Obwohl X.___ zuerst den Rückzug des Antrags auf die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im E.___ erklärt und die IV-Stelle dieses Gesuch formell abgeschrieben hatte (Urk. 7/43), ersuchte der Krankenversicherer von X.___, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), mit Schreiben vom 10. November 2008 um die Behandlung des Gesuches betreffend Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt im E.___ (Urk. 7/49). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, leitende Ärztin am E.___, vom 26. November 2008 ein (Urk. 7/53) und erliess daraufhin am 5. Dezember 2008 einen Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache vorgesehen wurde. Dies, weil der Aufenthalt nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen (Nr. 404) gestanden habe (Urk. 7/57). Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 erhob die SWICA vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/61), welchen sie mit Eingabe vom 19. Februar 2009 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 18. Februar 2009 (Urk. 7/68) näher begründete (Urk. 7/69). Nach Prüfung dieses Einwandes verfügte die IV-Stelle am 20. März 2009 entsprechend dem Vorbescheid (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die SWICA am 27. April 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. März 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für den stationären Aufenthalt von X.___ im E.___ vom 31. Januar bis 3. Juni 2008, aufzukommen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Mit Verfügung vom 9. September 2010 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10), worauf sich B.___, der ehemalige Beistand von X.___, mit Stellungnahme vom 14. September 2010 vernehmen liess (Urk. 11).

4.       Auf die Ausführungen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Abs. 4). Der Begriff des "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG ist gleich zu verstehen wie das schutzwürdige Interesse (an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung) nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Berührt ist derjenige andere Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 133 V 549 E. 3 S. 551 mit Hinweisen; BGE 132 V 77 Erw. 3.1). Der Krankenversicherer ist befugt, Entscheide der IV-Stellen bezüglich der medizinischen Massnahmen anzufechten (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 59 Rz 23 mit Hinweis auf BGE 114 V 99). Die Beschwerdeführerin ist damit zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.

2.      
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die stationäre Behandlung des Beigeladenen im E.___ vom 31. Januar bis 5. Juni 2008 leistungspflichtig ist.
2.2     Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten zu übernehmen habe, da der Beigeladene gemäss dem Bericht des F.___ vom 18. Februar 2009 (Urk. 7/68) wegen Schulangst und Sozialphobie zur stationären Therapie eingewiesen worden sei. Die berufliche Eingliederung wäre ohne den stationären Aufenthalt gefährdet gewesen, der Aufenthalt habe der Vorbereitung der weiteren beruflichen Eingliederung des Beigeladenen gedient. Es sei nicht ersichtlich, warum der stationäre Aufenthalt nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden müsse, wenn bereits die ambulante Psychotherapie bezahlt werde, denn die stationären Massnahmen würden Bestandteil der gesamten psychiatrischen Behandlung bilden (Urk. 1 S. 4-5). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin (in der Begründung der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] gehe insoweit fehl, als sich die angerufene Bestimmung im KSME nur auf die ambulante Psychotherapie beziehe und nicht auf stationäre Massnahmen. Vorliegend sei der Beigeladene jedoch bereits psychiatrisch zulasten der Invalidenversicherung behandelt und ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen gestützt auf die stationäre Behandlung zugesprochen worden. Der stationäre Aufenthalt sei eine unabdingbare Voraussetzung für die weitere berufliche Entwicklung des Beigeladenen gewesen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich leitet die Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht aus Art. 13 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ab, da beim Beigeladenen ein POS diagnostiziert und die ambulante Psychotherapie deswegen übernommen worden sei (Urk. 1 S. 5/6).
2.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bringt vor, dass die Kosten des stationären Aufenthalts nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden könnten. Aus dem KSME gehe nämlich nicht wörtlich hervor, dass die Kostenübernahme nur für ambulante Therapien gelte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmungen auch auf stationäre Behandlungen anwendbar seien, weshalb eine Kostenübernahme nicht möglich sei. Ausserdem sei mit dieser Behandlung nicht in erster Linie eine Eingliederungsfähigkeit des Beigeladenen hergestellt, sondern das Grundleiden behandelt worden, weshalb diese Behandlung als Behandlung des Leidens an sich eingestuft werden müsse, die bekanntermassen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung falle (Urk. 6 S. 2-3).

3.       Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen. Laut Auskunft der Leitenden Ärztin des E.___, Dr. A.___, vom 26. November 2002 (Urk. 7/60) stand die stationäre Behandlung des Beigeladenen nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 404 (worunter auch ein POS fällt), weshalb aufgrund von Art. 13 IVG kein Leistungsanspruch besteht.

4.      
4.1     Damit ist zu prüfen, ob es sich beim stationären Aufenthalt des Beigeladenen im E.___ um eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG gehandelt hat.
4.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
4.3
4.3.1  Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
4.3.2         Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
4.3.3   Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 105 V 20).
4.3.4         Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. März 2003 in Sachen B., IV.2002.00114, Erw. 2.3.2, mit Hinweisen auf BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. März 2003 in Sachen B., IV.2002.00114, Erw. 2.3.2, mit Hinweisen auf ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
4.3.5   Nach Randziffer (Rz) 645 - 647 / 845 - 847.5 des KSME, gültig ab 1. Januar 2010, sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie durch die Invalidenversicherung gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellungen bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden kann. Die Kostenübernahme erfolgt ab dem zweiten Behandlungsjahr. Diese Regelung entspricht derjenigen der ab dem 1. November 2005 gültig gewesenen Fassung.
4.3.6   Bei einem Kreisschreiben, wie dem KSME, handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. März 2003 in Sachen B., IV.2002.00114, Erw. 2.3.3, mit Hinweis auf BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).
4.3.7   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) ist es Sinn und Zweck der Rz 645 - 647 / 845 - 847.5 KSME, entsprechend der ratio legis (Art. 12 IVG), den Umfang der Leistungspflicht der Invalidenversicherung möglichst genau zu umschreiben und vom Bereich der Krankenversicherung abzugrenzen. Ob ein psychisches Leiden unter Art. 12 IVG fällt, sei nicht ohne Weiteres bei der ersten ärztlichen Behandlung erkennbar. Insofern mache eine Beobachtungsperiode von einem Jahr durchaus Sinn. Falls das psychiatrische Leiden in dieser Zeitspanne heile, sei es nicht derart schwerwiegend gewesen, dass es zu einem stabilisierenden Defekt hätte führen können. In diesen Fällen bestehe in der Regel keine Gefahr einer verunmöglichten oder erschwerten beruflichen Eingliederung. Solchen psychische Leiden komme vielmehr der Charakter einer Krankheit zu, welche innert nützlicher Zeit abheile und keine beruflich relevanten Folgen hinterlassen würde. Diese Fälle würden zum Leistungsbereich der Krankenversicherung gehören, da es dabei einzig um die Behandlung des Leidens an sich gehe (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2006, I 372/05, Erw. 2.8).

5.
5.1     Es ist aktenkundig, dass sich der Beigeladene vom 31. Januar bis zum 3. Juni 2008 und damit für rund vier Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Zuvor war er ab 25. Oktober 2007 in ambulanter Behandlung beim Psychiater Dr. C.___. Damit war die einjährige Karenzfrist gemäss KSME weder beim Antritt noch bei Abschluss der stationären Behandlung bestanden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der einjährigen Beobachtungsperiode nur auf ambulante Behandlungen dem Wortlaut des KSME nicht entnehmen und entspricht ebenso wenig der im auch von der Beschwerdeführerin angeführten (Urk. 1 S. 5) und oben wiedergegebenen Urteil des Bundesgerichtes (Erw. 4.3.7) geäusserten Meinung. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 25. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2009 geleistet hat (Urk. 7/10), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus kann nämlich nicht geschlossen werden, dass diese Kostengutsprache auch für eine stationäre Behandlung gelten soll. Denn es handelte sich um eine unterschiedliche Massnahme, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses neue Leistungsgesuch selbständig prüfen musste. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 26. November 2007 (Urk. 7/8), wonach die Behandlung wegen des Geburtsgebrechens 404 erfolgt, und damit im Rahmen von Art. 13 IVG geleistet hat (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Januar 2008 und dort insbesondere Stellungnahme von Dr. med. D.___, Urk. 7/9). Erfolgen Heilmassnahmen nach Art. 13 IVG, ist kein Karenzjahr zu bestehen.
5.2         Schliesslich hielt der Psychiater Dr. C.___ in seinem Bericht vom 26. November 2007 nicht nur fest, dass der Beigeladene damals an einer generalisierten Angststörung mit phobischen Reaktionen (Schul- und Sozialphobie) sowie am infantilen POS mit Störung des Sozialverhaltens leide (Urk. 7/8/1), sondern eine lange psychiatrische Vorgeschichte bestehe. Es habe eine stationäre Behandlung wegen Aggressivität des Beigeladenen bei Überforderung und Erschöpfung der Kindsmutter vor dem Hintergrund psychosozialer Belastung durch die Trennung der Eltern gegeben. Von 1996 bis 1997 sei eine kinderpsychiatrische Behandlung und von August 2001 bis September 2002 sei aufgrund eines bekannten POS eine wöchentliche Psychotherapie durchgeführt worden (Urk. 7/8/2). Daraus erhellt, dass die psychischen Störungen des Beigeladenen schon seit Jahren immer wieder behandelt werden müssen, womit auch feststeht, dass der stationäre Aufenthalt im E.___ zu dieser fortlaufenden Behandlung des Leidens an sich gehörte und nicht dazu diente, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern beziehungsweise seine beruflichen Eingliederung zu ermöglichen. Diese wird überdies durch die Stellungnahme von B.___, dem ehemaligen Beistand des Beigeladenen, vom 14. September 2010 bestätigt, der ausführte, dass bislang fast alle Bemühungen, dem Beigeladenen die Angst vor der Schule und generell vor grösseren Veränderungen zu nehmen, gescheitert seien. Diese Angst sei nach wie vor das zentrale Thema, das über die vollständige berufliche Integration des Beigeladenen in den nächsten Jahren entscheiden werde (Urk. 11).

6.         Zusammenfassend steht fest, dass der Aufenthalt des Beigeladenen im E.___ vom 31. Januar bis zum 3. Juni 2008 der Behandlung des Leidens an sich diente, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 12 IVG gegeben ist. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, wäre die einjährige Karenzfrist nicht erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt des Beigeladenen im E.___ vom 31. Januar bis zum 3. Juni 2008 abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).