IV.2009.00406
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war seit 1985 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Mitarbeiterin im Kundendienst sowie im Non-Food-Bereich (Urk. 8/1/2-4, Urk. 8/7, Urk. 8/9 Ziff. 2.1, 2.7 und 3). Am 16. Februar 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8). Infolge längerer krankheitsbedingter Abwesenheit der Versicherten löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis am 4. März 2009 per 10. Juni 2009 auf (Urk. 3/3). Die Versicherte wird vom Sozialdienst Z.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4, Urk. 8/10-11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (A.___), welches am 29. April 2008 erstattet wurde (A.___-Gutachten, Urk. 8/26/2-23), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 8/37).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-41, Urk. 8/43-50, Urk. 8/52-54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/57 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. April 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende medizinische und Haushalt-Abklärungen zu tätigen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu verfügen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. August 2008 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt (Urk. 9).
Am 26. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin sodann das Begehren um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.9 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit bis 31. Juli 2008 zu 20 % und ab 1. Januar 2008 (richtig wohl 1. August 2008, vgl. Urk. 8/38/2 oben) zu 85 % einem Erwerb nachgegangen und bis 31. Juli 2008 im Umfang von 80 % und ab 1. Januar 2008 (richtig wohl 1. August 2008) im Umfang von 15 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (S. 2 oben).
Sie erachtete die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie zum Beispiel Konfektionsarbeiten, Sortier- oder Kontrolltätigkeiten als zu 60 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zu 20 % zumutbar (S. 2 oben).
Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 13. Juli 2007 (Ablauf der Wartezeit) bis 31. Juli 2008 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 8.15 % (S. 2 oben) und für die Zeit ab 1. Januar 2008 (richtig wohl 1. August 2008) einen solchen von 36.08 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) - einzeln genannte - Kritikpunkte. So wandte sie sich gegen die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit (Ziff. 11-13) und gegen den vorgenommenen leidensbedingten Abzug bei der Berechnung des Invalideneinkommens (Ziff. 14-15). Des Weiteren bemängelte sie verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der durchgeführten Haushaltabklärung, insbesondere die Beurteilung der Einschränkung in gewissen Aufgabenbereichen (Ziff. 16-20). Schliesslich kritisierte sie die Ermittlung des Valideneinkommens (Ziff. 20).
Sie kam zum Schluss, dass sie höchstens noch zu 20 % arbeitsfähig sei und dass, selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen würde, ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 50.2 % resultiere (Ziff. 21).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Unbestritten ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis Ende Juli 2008 in einem Pensum von 20 % und ab August 2008 in einem Pensum von 85 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und sich bis Ende Juli 2008 im Umfang von 80 % und ab August 2008 im Umfang von 15 % im Haushalt betätigt hätte.
3.2 Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.3 Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie im Gesundheitsfall ab Schuleintritt ihrer Tochter im August 2008 ihr seit 2001 ausgeübtes Pensum von 20 % auf 80-90 % aufgestockt hätte, um nicht mehr vom Sozialamt abhängig zu sein (Urk. 8/31, Urk. 8/37/3 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin ist seit der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahr 2002 (Urk. 8/2) alleinerziehend und bezieht Sozialhilfe. Bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 war sie zu 100 % arbeitstätig (Urk. 8/3 Ziff. 3.1, Urk. 8/9 Ziff. 2.9, Urk. 8/37 Ziff. 2.5). Dies sowie der Umstand, dass sie gemäss eigenen Angaben ihre Tochter im Hinblick auf den Schuleintritt im August 2008 bereits bei der städtischen Krippe für den Mittagstisch angemeldet hat und die Kinderbetreuung während den Schulferien durch ihre Mutter sichergestellt gewesen wäre (Urk. 8/37/3 Ziff. 2.5), lassen es überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sie bei voller Gesundheit bis Ende Juli 2008 zu 20 % gearbeitet und ab August 2008 ihr Pensum auf 80-90 % erhöht hätte. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2008 zu 20 % und ab August 2008 zu 85 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und bis Ende Juli 2008 zu 80 % und ab August 2008 zu 15 % im Haushalt tätig gewesen wäre.
4.
4.1 Vom 22. bis 23. Mai 1996 war die Beschwerdeführerin notfallmässig im Universitätsspital B.___ (B.___), Departement Chirurgie, hospitalisiert, wo mit Bericht vom 31. Mai 1996 (Urk. 8/16/23) die Diagnose eines unklaren Abdomens (am ehesten Gastroenteritis) gestellt wurde. Die Ärzte führten aus, mit passagerer Nahrungskarenz, kurzfristiger Infusion und unter Medikation hätten die Abdominalbeschwerden rasch nachgelassen und die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
4.2 Am 23. August 1996 erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, einen Bericht (Urk. 8/16/24-25) und hielt fest, die klinische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Er beurteile die rezidivierenden Unterbauchschmerzen der Beschwerdeführerin als funktionell im Sinne eines Colon irritabile (Urk. 8/16/24 unten).
4.3 In seinem Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 8/16/22) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht wegen ihrer Rückenbeschwerden für eine leichte bis mittelschwere Arbeit in einem beheizten Raum im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und ohne Heben von Lasten über 7 Kilogramm medizinisch theoretisch voll arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der psychosozialen Situation mit erheblicher Überlastung sei sie in der heute sehr harten Berufswelt in ihrer Erwerbstätigkeit indes eindeutig eingeschränkt. Es scheine ihm aber ausserordentlich wichtig, dass sie ihren 20 %-Job bei der Y.___ weiterhin ausübe. In diesem Rahmen sei eine gewisse Belastbarkeit der Wirbelsäule zu verantworten und sogar sinnvoll, um der fortschreitenden Dekonditionierung entgegenzuwirken.
4.4 Am 7. Juni 2006 berichtete Dr. med. E.___, Oberarzt, Stadtspital O.___, Institut für Radiologie, das MRI der Lendenwirbelsäule habe leichte degenerative Veränderungen der beiden unteren Lendenwirbelsäulensegmente mit kleiner medianer Diskushernie (L4/5) beziehungsweise leichter Protrusion (L5/S1), jedoch ohne Nervenwurzelkompression, gezeigt (Urk. 8/16/13).
4.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 8/16/14-15) folgende Diagnosen (Urk. 8/16/14 Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit rechtsbetonten pseudoradikulären Ausstrahlungen in die Beine
- klinisch und elektrodiagnostisch zu wenig Hinweise auf eine neurogene Läsion
Er hielt fest, für die von der Beschwerdeführerin geklagten belastungsabhängigen Schmerzen fänden sich keine neurologischen Ursachen. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz und als alleinerziehende Mutter zeigten sich Zeichen einer gewissen Erschöpfung, weshalb ein Antidepressivum Teil jeder künftigen Schmerzbehandlung sein sollte (Urk. 8/16/15).
4.6 Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 8/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/5 lit. A):
- chronisch therapieresistente lumbovertebrale Schmerzen
- schwere vegetative Dystonie bei Überbelastungssituation
Er führte aus, seit etwa 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % bestanden. Vom 14. Juli bis 24. August 2006 und vom 13. bis 20. Januar 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/8/5 lit. B).
Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch eingeschränkt. Um ihre körperlichen Einschränkungen beurteilen zu können, sei eine ergonomische Untersuchung sinnvoll. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/8/4 Mitte). Als alleinerziehende Mutter einer schwierigen Tochter sei sie völlig überlastet (Urk. 8/8/6 lit. D.3). Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der schwierigen psychosozialen Situation sei die Prognose ungünstig (Urk. 8/8/6 lit. D.7).
4.7 Mit Bericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 8/16/17-21) stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie/Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1):
- funktionelle Oberbauchbeschwerden mit Hyperaziditätscharakter
- Hyperventilationsattacken
- psychosoziale Überforderung
Er stellte unauffällige Verhältnisse im oberen Gastrointestinaltrakt fest. Die Schleimhaut sei vollkommen normal (S. 2 unten).
4.8 In ihrem Bericht vom 10. Juni 2007 (Urk. 8/12) stellte I.___, Psychotherapeutin FSP und SPV, die Diagnose einer Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0 (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Überforderungsanzeichen was Alltagsbewältigung und Kindererziehung betreffe. Die Fortsetzung des 20%igen Arbeitspensums erachte sie indes als sinnvoll, da dies die Beschwerdeführerin sozial und inhaltlich fordere (S. 3 unten).
4.9 Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/16/9-12) folgende Diagnosen (Urk. 8/16/9):
- subjektiv Schweregefühl der Hände mit morgendlichen Gefühlsstörungen, weder klinisch noch neurographisch Carpaltunnelsyndrom nachweisbar
- muskuläre Verspannungen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit möglicher intermittierender Irritation des Plexus brachialis beidseits (Thoracic Outlet Syndrom)
- Differentialdiagnose somatoforme Störungen
- chronische lumbale Rückenschmerzen
Ein beginnendes neurographisch noch nicht fassbares Carpaltunnelsyndrom sei nicht ausgeschlossen. Bei ausgeprägten muskulären Verspannungen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur könne es zudem nach längerem Liegen in Seitenlage in der Nacht zu einer passageren Irritation des Plexus brachialis kommen, was das Schweregefühl der Arme erklären könnte. Klinisch manifeste Ausfälle des Plexus brachialis hätten sich nicht gezeigt. Auch hätten sich durch Hyperabduktion und axialen Zug an den Armen keine Parästhesien an den Händen auslösen lassen. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und den offenbar vielen organisch nicht hinreichend erklärbaren Symptomen könnte es sich auch um somatoforme Störungen handeln (Urk. 8/16/10 Mitte).
4.10 Mit Bericht vom 14. September 2007 (Urk. 8/16/2-8) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16/7 oben):
- belastungsabhängige Lumbalgie, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- chronische funktionelle Abdominalbeschwerden
- depressive Stimmung
Zusätzlich zu der im Bericht vom 5. März 2007 (Erw. 4.6) attestierten Arbeitsunfähigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin vom 13. bis 20. November 2006 und ab 12. Mai 2007 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/7 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei als allein erziehende Mutter überfordert. Zudem bestehe die Gefahr einer Kindesentführung durch den in der Türkei lebenden Vater. Sie könne die Tochter nie alleine lassen. So, wie sie sich präsentiere, sei sie im Arbeitsprozess nicht einsetzbar (Urk. 8/16/8).
4.11 Am 29. April 2008 erstatteten Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, MEDAS, A.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/26/2-23).
Dieses basierte auf den zur Verfügung gestellten Akten (S. 1-5), den Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6-9), der allgemeinmedizinischen Untersuchung durch Dr. med. M.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH (S. 9-10), der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. L.___ (S. 10-13) und der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. K.___ (S. 14-18).
Zusammenfassend wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19 Ziff. 4.1):
- Somatisierungsstörung
- bei histrionischer Persönlichkeitsstörung
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- mit spondylogener Ausstrahlung, rechtsbetont
- bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang
- mit lumbaler Instabilität
Die Gutachter führten aus, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ am Kundendienst, an der Kasse und im Verkauf im Umfang des bisher ausgeübten Pensums von 8.2 Stunden pro Woche ohne weiteres weiterhin zumutbar (S. 19 Ziff. 5, S. 21 Ziff. 7). Aus rheumatologischer Sicht sei ihr unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang jegliche rückenadaptierte Tätigkeit in Wechselhaltung unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 10 Kilogramm im Umfang von 80 % zumutbar (S. 19 unten, S. 20 oben).
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer Somatisierungsstörung. Rezidivierend komme es zu funktionellen Ausnahmezuständen wie Hyperventilationsattacken, funktionellen Oberbauch- oder Unterbauchbeschwerden und wechselnd auch zu weiteren Symptomen wie Atembeschwerden, Schwindelsensationen bis hin zu Unregelmässigkeiten im Menstruationszyklus. Da die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin leicht bis mittelgradig eingeschränkt seien, sei es ihr nicht möglich, sämtliche funktionellen Beschwerden immer lediglich mit einer Willensanstrengung zu überwinden. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit daher etwa 60 % (S. 20 Mitte, S. 21 Ziff. 7).
Die Tätigkeiten im Haushalt und die Betreuung ihrer Tochter seien der Beschwerdeführerin sowohl somatisch als auch psychiatrisch vollumfänglich zumutbar. Sie könne sich diese weitgehend einteilen und auch Pausen einlegen, wenn nötig (S. 20 unten).
Sämtliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden sicher seit der Erwerbsaufgabe im Jahr 2007 gelten (S. 21 Ziff. 7).
4.12 Am 21. Oktober 2008 führte Dr. med. N.___, Facharzt FMH Radiologie, eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin durch und erstattete am selben Tag seinen diesbezüglichen Bericht (Urk. 8/48). Als Befund nannte er eine degenerativ bedingte minimale Retrolisthesis L5/S1. Im Übrigen bestehe ein regelrechtes Alignement. Der Spinalkanal sei allseits normal weit. Es bestünden keine intraspinalen Raumforderungen (Urk. 8/48 Mitte).
4.13 Mit Bericht vom 13. November 2008 (Urk. 8/52) stellte Dr. G.___ folgende Diagnosen:
- schwerste neurovegetative Dystonie mit Abdominalbeschwerden, Herzrhythmusstörungen und allgemeiner Dekonditionierung
- chronisch therapieresistente paravertebrale Schmerzen bei Osteochondrose L5/S1 und kleiner medialer Diskushernie L4/5.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit März 2008 nicht wesentlich verschlechtert. Sie sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er denke, die Beschwerdeführerin sei auch im Haushalt teilweise arbeitsunfähig.
5.
5.1 Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich entspricht.
So wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Damit kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.
5.2 Aus somatischer Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin seit 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer rückenadaptierten Tätigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht erachteten sie die Beschwerdeführerin zu 60 % für arbeitsfähig. Allerdings geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob die somatisch und die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu addieren sind, womit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren würde, oder ob die Beurteilung der Gutachter dahingehend zu verstehen ist, dass sich die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit neben der psychischen Beeinträchtigung nicht kumulativ auswirkt und deshalb gesamthaft von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.3
5.3.1 Was die psychische Komponente anbelangt, so diagnostizierten die Gutachter eine Somatisierungsstörung. Die lediglich 60%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht resultiert aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der leicht- bis mittelgradig eingeschränkten psychischen Ressourcen nicht möglich ist, sämtliche funktionellen Beschwerden immer lediglich mit einer Willensanstrengung zu überwinden (Erw. 4.11).
5.3.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Diese Grundsätze gelten auch bei einer diagnostizierten Somatisierungsstörung.
5.3.3 Die A.___-Ärzte legten vorliegend in begründeter Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beschränkten Ressourcen die Folgen der Somatisierungsstörung nicht einfach willentlich überwinden kann, und begründeten dies vorweg mit ihrer histrionischen Persönlichkeitsstörung. Auch wenn eine solche nicht schlechthin als Komorbidität gelten kann, so begründeten die Experten doch einlässlich, dass diese ein Ausmass angenommen hat, welches es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, einer Arbeitstätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Die Gutachter gingen indes davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit im Ausmass von 60 % zumutbar ist. Dies leuchtet insofern ein, als die bundesgerichtlichen Kriterien für die ausnahmsweise Nichtüberwindbarkeit des Schmerzempfindens nicht vollumfänglich gegeben sind. So ist kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin doch sozial aktiv. Angesichts der unregelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen (vgl. 8/12/1 Mitte) kann auch von einer konsequent durchgeführten Behandlung keine Rede sein. Sodann empfindet die Beschwerdeführerin wohl Schmerzen, doch liegen diesen nur ein diskretes organisches Korrelat zu Grunde, weshalb keine relevante körperliche Begleiterkrankung vorliegt. Der Krankheitsverlauf zeigt sich unterdessen wohl als mehrjährig und chronifiziert, doch genügt dieses eine Kriterium nicht, um das gesamte Schmerzempfinden als unüberwindbar zu bezeichnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der von den A.___-Gutachtern detailliert geschilderten Problematik davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % arbeitsunfähig ist, ihr im Ausmass von 60 % indessen die Überwindung der Schmerzen zumutbar ist und eine Arbeitsfähigkeit in diesem Mass gegeben ist.
5.4 Die abweichende Einschätzung von Dr. G.___ vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin, welchen diese bereits seit 1995 konsultiert (Urk. 8/52). Rechtsprechungsgemäss ist deshalb der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass er im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagt (vgl. Erw. 1.8).
Die von Dr. G.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit vermag aber auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wie auch von den A.___-Gutachtern attestiert, zumindest in ihrer angestammten Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang von 20 % arbeitsfähig ist, spricht, dass bereits Dr. D.___ in seinem Bericht vom Mai 2006 (Erw. 4.3) und auch Psychotherapeutin I.___ in ihrem Bericht vom Juni 2007 (Erw. 4.8) die Beibehaltung des 20 %-Pensums bei der Y.___ für wichtig und mithin möglich erachteten. Zudem verwies Dr. G.___ sowohl in seinem Bericht vom März 2007 (Erw. 4.6) als auch im Bericht vom September 2007 (Erw. 4.10) auf die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Überforderung als allein erziehende Mutter und ihr schwieriges Verhältnis zum Kindsvater. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren sind indes invaliditätsfremd. Da nicht ersichtlich ist, dass Dr. G.___ diesem Umstand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung trug, rechtfertigt sich auch unter diesem Titel eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das A.___-Gutachten aus somatischer Sicht seit 2007 in einer rückenadaptierten Tätigkeit im Umfang von 60 % als arbeitsfähig zu erachten und ihr auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ im Umfang vom bisher ausgeübten Pensum von 20 % zumutbar ist.
6.
6.1 Zu ermitteln ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2007 bis Ende Juli 2008, wobei die Beschwerdeführerin für besagten Zeitraum bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige (20 %) zu behandeln ist (vgl. Erw. 3.3).
6.2
6.2.1 Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung vorerst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.6) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 20 %), zu ermitteln.
6.2.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom Mai 2007 (Urk. 8/9 Ziff. 2.10-11), gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitszeit von 8.2 Stunden pro Woche im Jahr 2007, mithin im Jahr des Rentenbeginns, Fr. 11'076.-- verdient hätte (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 8/38/1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin war vor ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Y.___ tätig. Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin dort tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das dort erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Gemäss IK-Auszug bewegte sich der Lohn der Beschwerdeführerin, nachdem sie 2001 ihr Pensum von 100 % auf 20 % reduziert hatte, von 2002 bis 2006 zwischen Fr. 10'481.-- und Fr. 12'336.-- (Urk. 8/7/4), wobei der Schnitt bei Fr. 10'939.-- liegt. Die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2007 liegen in diesem Rahmen (Urk. 8/9/5 Ziff. 2.10) und Gründe, weshalb nicht darauf abgestellt werden können sollte, sind nicht ersichtlich.
Für die beschwerdeweise verlangte Anknüpfung an den im Jahr 2000 erzielten Lohn (Urk. 1 Ziff. 20) besteht kein Anlass. Mangels gegenteiligen Anhaltspunkten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in derjenigen Abteilung tätig gewesen wäre, in welche sie gemäss eigenen Angaben nach der Pensumsreduktion versetzt worden war.
6.2.3 Das ermittelte Valideneinkommen ist in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen).
Invalidität setzt definitionsgemäss eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung voraus (Erw. 1.2). Da die A.___-Gutachter die Beschwerdeführerin für die Zeit von Juli 2007 bis Ende Juli 2008 trotz ihrer Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ im bisher ausgeübten Umfang von 20 % als voll arbeitsfähig erachteten, ist eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu verneinen. Von Juli 2007 bis Ende Juli 2008 hätte die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht demnach weiterhin zu 20 % bei der Y.___ arbeiten können, weshalb das Invalideneinkommen dem ermittelten Valideneinkommen entspricht.
In der Zeit von Juli 2007 bis Ende Juli 2008 war die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich mithin nicht eingeschränkt.
6.3
6.3.1 Zur Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich wurde am 27. August 2008 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 8/37).
In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3095) wurden im vorliegenden Abklärungsbericht die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung von gesamthaft 8.19 %.
6.3.2 Die Abklärung wurde durch eine hierfür qualifizierte Person des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin durchgeführt, wobei diese die Beschwerdeführerin zu Hause besuchte (Urk. 8/37/1 unten). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Abklärung vor Ort aufgrund des störenden Verhaltens der Tochter der Beschwerdeführerin nach rund 20 Minuten abgebrochen werden musste und in der Folge telefonisch zu Ende geführt wurde (Urk. 8/37/1 unten, Urk. 8/37/2 oben). Dass die Abklärung telefonisch zu Ende geführt wurde, schmälert die Beweiskraft des Berichtes nicht. Wesentlich ist, dass die Abklärungsperson vor Ort war und sich somit ein Bild über die örtlichen und räumlichen Verhältnisse machen konnte. Die Abklärungsperson verfasste ihren Bericht sodann in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen (Urk. 8/37/1 Mitte, Urk. 8/37/5 Ziff. 6). Ebenfalls erwähnt und berücksichtigt wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin.
6.3.3 Die Abklärungsperson nahm in ihrem Bericht innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 2% (von bis zu 5 %), „Ernährung“ mit 37 % (von bis zu 50 %), „Wohnungspflege“ mit 18 % (von bis zu 20 %), „Einkauf und weitere Besorgungen“ mit 10 % (von bis zu 10 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ mit 14 % (von bis zu 20 %), „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ mit 18 % (von bis zu 30 %) und „Verschiedenes“ mit 1 % (von bis zu 50 %).
Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten. Sie wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten auch nicht zu beanstanden.
6.3.4 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die in der Abklärung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 8.19 %.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte (Urk. 8/37 Ziff. 5) und die Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen der Haushaltsführung umfassend abklärte. Die Berichtstexte, auf welchen die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen beruhen, sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert.
6.3.5 Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass sich die Abklärungsperson primär am A.___-Gutachten orientiert habe (Urk. 1 Ziff. 18).
Die Gutachter diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin chronische Rückenbeschwerden sowie eine Somatisierungsstörung und kamen zum Schluss, ihr seien die als Hausfrau zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die Betreuung der siebenjährigen Tochter sowohl somatisch als auch psychiatrisch vollumfänglich zumutbar. Sie könne sich diese Tätigkeiten weitgehend einteilen und wenn nötig auch Pausen einlegen (Erw. 4.11).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Abklärungsbericht - wie in Erwägung 1.9 dargelegt - seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist. Leidet die versicherte Person unter psychischen Beschwerden, so ist zu berücksichtigen, dass es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht nur physischer sondern auch psychischer Natur und eine Abklärung der sich daraus ergebenden Einschränkungen ist im Rahmen der auf physische Beschwerden ausgerichteten Haushaltabklärung somit nur beschränkt möglich. Deshalb ist es nur richtig, wenn die Abklärungsperson die medizinische Beurteilung im Rahmen der Haushaltabklärung berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin in der Kinderbetreuung als nicht eingeschränkt erachtete (Urk. 8/37 Ziff. 6.6). Insbesondere geht aus dem Abklärungsbericht nicht hervor, dass sich speziell die Rückenbeschwerden in diesem Bereich einschränkend auswirken. Eine Einschränkung von 20 %, wie sie beschwerdeweise geltend gemacht wird (Urk. 1 Ziff. 19), ist nicht ausgewiesen.
In den Bereichen Bereichen „Wohnungspflege“ (Urk. 8/37 Ziff. 6.3) und „Wäsche und Kleiderpflege“ (Urk. 8/37 Ziff. 6.5) konnte anlässlich der Haushaltabklärung eine rückenbedingte Einschränkung ausgemacht werden. Die Beschwerdeführerin gab indes an, in diesen Bereichen von ihrer Mutter unterstützt zu werden. Bezüglich Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen ist auf die feste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Unterstützungsleistung der Mutter der Beschwerdeführerin liegt durchaus in einem zumutbaren Rahmen. Im Übrigen ist die Tochter der Beschwerdeführerin bereits sieben Jahre alt und es wäre zumutbar, sie mit entsprechender Anweisung in ausgewählte Arbeiten einzubinden. Daher erscheint eine Einschränkung von 8 % beziehungsweise 35 % gerechtfertigt. Die beschwerdeweise geltend gemachte Einschränkung von 30 beziehungsweise 50 % (Urk. 1 Ziff. 19) ist eindeutig zu hoch.
Schliesslich ist auch eine Einschränkung von 5 % im Bereich „Ernährung“ (Urk. 8/37 Ziff. 6.2) nicht zu beanstanden. Mit Ausnahme der gründlichen Küchenreinigung, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in den vergangenen ein bis zwei Jahren stark vernachlässigt habe, kann sie sämtlichen in diesem Bereich anfallenden Aufgaben selbständig nachkommen. Dass sie sich, nachdem sie das Mittagessen gekocht, den Abwasch erledigt und die Tochter zur Schule gebracht hat, im Vergleich zu einer vollkommen gesunden Person offenbar etwas länger ausruhen muss, bevor sie weitere Arbeiten in Angriff nehmen kann, ist mit der ermittelten Einschränkung abgedeckt. Eine Einschränkung 35 %, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 Ziff. 19), ist nicht gerechtfertigt.
6.3.6 Der Haushaltabklärungsbericht vom 27. August 2008 entspricht somit insgesamt vollumfänglich den gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Von einer ergänzenden Haushaltabklärung, wie sie beschwerdeweise beantragt wird (Urk. 1 S. 2 oben), kann abgesehen werden. Demnach ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 8.19 % auszugehen (Urk. 8/37 Ziff. 6.8).
Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad von 6.55 % (8.19 x 0.8).
6.4 Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 0 % im Erwerbsbereich und von 6.55 % im Aufgabenbereich, so resultiert für die Zeit von Juli 2007 bis Ende Juli 2008 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 7 %.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab 1. August 2008 neu zu 85 % einem Erwerb nachgegangen und nur noch zu 15 % im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre, liegt eine Statusänderung vor und ist damit von veränderten Verhältnissen auszugehen. Deshalb ist der Invaliditätsgrad für die Zeit ab August 2008 neu festzusetzen.
7.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den von der Y.___ Zürich im Arbeitgeberfragebogen angegebenen Lohn für das Jahr 2007 von Fr. 11'076.-- für ein Pensum von 20 % abzustellen. Bei einer Aufrechnung auf das Jahr 2008 (Zeitpunkt der Statusänderung) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.0 % (2008; die Volkswirtschaft 7/8-2010, S. 91 Tabelle B10.2) auf Fr. 11'298.-- (Fr. 11'076.-- x 1.02). Unter Berücksichtigung des Teilzeitpensums von 85 % ergibt dies für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 48'014.-- (11'298.-- x 5 x 0.85).
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2006 von 41.7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Seit die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben wurde, geht sie keiner Arbeit mehr nach. Daher ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen.
Da für die Beschwerdeführerin nur einfache und repetitive Tätigkeiten in Frage kommen, ist auf den entsprechenden standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, Niveau 4 Total).
Der ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, betrug im Jahr 2006 monatlich Fr. 4'019.--. Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden und unter Aufrechnung auf das Jahr 2008 ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 52'104.-- (Fr. 4'019.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.016 x 1.02). Ausgehend von der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit ist das Invalideneinkommen mit Fr. 31'262.-- (52'104 x 0.6) einzusetzen.
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwar noch einfache berufliche Tätigkeiten verrichten kann, sie aber einschränkend die Haltung wechseln können muss und Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm vermeiden sollte (Erw. 4.11). Damit besteht im Vergleich zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche für Hilfstätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung, der jedoch mit einem Abzug von höchstens 10 % - wie ihn auch die Beschwerdegegnerin vornahm (Urk. 8/38/2 Mitte) - Rechnung zu tragen ist. Ein maximaler Abzug von 25 %, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 Ziff. 15), ist vorliegend nicht gerechtfertigt und verlangt die Praxis hierfür ganz andere Umstände. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloss teilzeitlichen Arbeitstätigkeit statistisch gesehen mit einem etwas höheren Lohn rechnen kann (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'136.-- (Fr. 31'262.-- x 0.9).
7.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48'014.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 28'136.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'878.--, was einer Einschränkung von rund 41.4 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 85 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 35.2 % (41.4 % x 0.85).
7.5 Was die Beeinträchtigung im Haushaltsbereich anbelangt, so ist auf den Haushaltabklärungsbericht vom 27. August 2008 abzustellen (Urk. 8/37) und entsprechend von einer Einschränkung von 8.19 % beziehungsweise dem Pensum entsprechend gewichtet (15 %) von 1.2 % auszugehen.
7.6 Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 35.2 % im Erwerbsbereich und von 1.2 % im Aufgabenbereich, so resultiert für die Zeit ab August 2008 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36.4 %.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 in einer rückenadaptierten Tätigkeit im Umfang von 60 % als arbeitsfähig zu erachten und ihr auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ im Umfang von 20 % zumutbar ist. Im Haushaltsbereich ist sie zu 8.19 % eingeschränkt. Von weiteren medizinischen Abklärungen und einer ergänzenden Haushaltabklärung, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Damit ergibt sich, dass sowohl der ermittelte Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juli 2007 bis Ende Juli 2008 als auch jener ab August 2008 nicht rentenbegründend ist.
Die angefochtene anspruchsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuches vom 26. Juni 2009 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Sie ist auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
9.2 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10. Mit Honorarnote vom 19. Juli 2010 (Urk. 12-14) machte Rechtsanwältin Yolanda Schweri einen Aufwand von 8.10 Stunden und Barauslagen von Fr. 44.50 geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles als angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin somit mit Fr. 1'791.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juni 2009 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 1'791.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).