Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00407
IV.2009.00407

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       
1.1      A.___, geboren 1963, hatte sich aufgrund eines Wirbelsäulenleidens 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um Durchführung einer Umschulungsmassnahme ersucht (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 9. April 1997 den Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung (Urk. 8/10). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2      Im Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse ab. Aktenkundig sind insbesondere das Gutachten des B.___ vom 12. Februar 2008 (Urk. 8/68), das Gutachten der C.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/92/2-51), die Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Institution „D.___“ vom 14. September 2007 (Urk. 8/71) und 4. Juli 2008 (Urk. 8/88), des weiteren IK-Auszüge (Urk. 8/7, Urk. 8/18, Urk. 8/48 und Urk. 8/67) und weitere Unterlagen zu den erwerblichen Belangen des vor Eintritt des Gesundheitsschadens selbständig erwerbstätig gewesenen Versicherten (Urk. 8/22, Urk. 8/47).
1.3      Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2008 (Urk. 8/84), gegen den der Versicherte am 9. September 2008 Einwände erhob (Urk. 8/90), und mit Verfügung vom 12. März 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/94 = Urk. 2).

2.        Gegen die Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. April 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab Mai 2003 eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 11. Juni 2009 zugestellt (Urk. 9).
           Am 17. Dezember 2009 (Urk. 10) reichte die IV-Stelle ergänzende Beweismittel ins Recht (Urk. 11/1-3). Am 19. Januar 2010 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 14, Urk. 15/1-2). Die Stellungnahme wurde der IV-Stelle am 20. Januar 2010 zugestellt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       
1.1      Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
           Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.5      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

2.
2.1      Zur Begründung ihres Entscheids führte die Beschwerdegegnerin aus, aus medizinischer Sicht bestehe für die früher ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur eine Einschränkung. Eine behinderungsangepasste, die Halswirbelsäule (HWS) schonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die HWS sei vollschichtig zumutbar. Diese Beurteilung stütze sich auf die ärztlichen Berichte und Gutachten. Die Ergebnisse einer Observation des Beschwerdeführers legten gar nahe, dass auch die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden könnte. Auch mit einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
           Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere eine Einkommenseinbusse von 10 %. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht auf das 1996 erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe diese Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen verloren und - nachdem er eine erneute Anstellung nicht gefunden habe - hernach eine selbständige Erwerbstätigkeit als Chauffeur aufgenommen.
           Das Niveau des früheren Einkommens habe der Beschwerdeführer mit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erreichen können, weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt worden sei. Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne abzustellen und nicht auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich als Chauffeur erzielte Einkommen. Mit dieser Tätigkeit schöpfe er die Restarbeitsfähigkeit nicht im zumutbaren Rahmen aus (Urk. 2 S. 1 ff., Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 4 f.).
2.2      Der Beschwerdeführer machte geltend, unfallbedingt habe er von 2002 bis 2005 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Danach habe er seine Tätigkeit als Taxifahrer in beschränktem Ausmass wieder aufnehmen können. Die detaillierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, unter Einschluss einer konkreten Ermittlung der Arbeitsplatzsituation, habe gezeigt, dass maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztägiger Einsatz bei qunatitativer Leistung von 50 %) auszugehen sei. Auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht begründet und kein Zumutbarkeitsprofil skizziert. Sie hätten sich auch nicht mit den Ergebnissen der durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) auseinandergesetzt. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, gehe als langjährig behandelnder Arzt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus, womit seine Beurteilung in etwa mit den Ergebnissen der EFL übereinstimme. Den C.___-Gutachtern habe der EFL-Bericht vom 21. April 2008 nicht vorgelegen.
           Bei einem Selbständigerwerbenden sei es nicht sachgerecht, das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Auf die Angaben im IK-Auszug könne ebenfalls nicht abgestellt werden, denn er sei mit seinem Unternehmen noch im Aufbau gewesen, weshalb den erzielten Einnahmen gewichtige Investitionen gegenüber gestanden hätten. Daher sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gutachterlich zu klären. Eventualiter sei auf das 1996 erzielte Einkommen abzustellen.
           Das Invalideneinkommen sei aufgrund der konkreten erwerblichen Verhältnisse zu ermitteln. Es lägen stabile Verhältnisse vor und es könne davon ausgegangen werden, dass mit der Weiterführung der angestammten Tätigkeit im aktuellen Ausmass die Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft werde. Die Höhe des erzielten Einkommens müsse noch abgeklärt werden (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 7 ff. Urk. 8/90 S. 1 ff. Ziff. 1 ff.).

3.
3.1      1996 traten beim Beschwerdeführer nach einem Sturz Rückenbeschwerden auf. Unter ambulanter Behandlung besserten sich die Beschwerden und der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in der Folge wieder frei von Beschwerden und voll arbeitsfähig.
           Im Mai 2005 erlitt er einen Auffahrunfall. In stehender Kolonne fuhr ein weiterer Verkehrsteilnehmer auf sein Fahrzeug auf. In der Folge traten die für ein Distorsionstrauma der HWS typischen Beschwerden auf. Eine entsprechende Diagnose wurde gestellt. Ferner zeigten sich aufgrund bildgebender Untersuchungen im Bereich der HWS vorbestehende degenerative Veränderungen in Form von ausgeprägten Osteochondrosen mit Unkarthrosen sowie Protrusionen an den Bandscheiben verschiedener Halswirbel. Weitere Diagnosen, unter anderem ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Innerohrschwerhörigkeit, Hochtontinnitus, Adipositas und arterielle Hypertonie, wurden ebenfalls gestellt.
           Im Vordergrund steht die HWS-Problematik. Seit dem Unfall von 2002 klagt der Beschwerdeführer über persistierende Beschwerden im Bereich der HWS, die links mehr als rechts in den Nacken- und Hinterkopfbereich ausstrahlen. Des Weiteren klagt der Beschwerdeführer über Schwindel- und Tinnitusbeschwerden (Urk. 8/68 S. 6 f. u. S. 11 f., Urk. 8/92/22 ff. Ziff. 1.2.3 f. u. 8/92/29  ff. Ziff. 3 u. Ziff. 4).
3.2      Es ist unbestritten, dass sich die HWS-Problematik erwerblich beeinträchtigend auswirkt. Dies stellten die B.___- und die C.___-Gutachter übereinstimmend fest (Urk. 8/68 S. 11 Ziff. 4.1, Urk. 8/92/37 Ziff. 4.1). Die B.___-Gutachter führten aus, insbesondere die im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur nicht vermeidbaren repetitiven Bewegungen und Zwangshaltungen der HWS wirkten sich ungünstig aus.
           Eine Umstellung in der bisherigen Tätigkeit schlossen die Gutachter mit der Begründung aus, die tätigkeitsüblichen Arbeitsplatzmerkmale seien nicht änderungsfähig. Die Einschränkung bezifferten die Gutachter auf 20 %, begründet durch die Schädigung an der HWS. Als besser geeignet erachteten die Gutachter eine die HWS-Statik schonende wechselbelastende Tätigkeit, ohne für die HWS ungünstige Zwangshaltungen und repetitive Bewegungen und ohne Exposition zu Zugluft oder nasskalter Witterung. Eine angepasste Tätigkeit sei während 8,5 Stunden täglich zumutbar und könne ohne vorherige medizinische Massnahmen ausgeübt werden (Urk. 8/68 S. 14 ff. Ziff. 3 f.).
3.3      Die C.___-Gutachter hielten fest, limitierend seien vorwiegend die Befunde und Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich und am Kopf respektive die dadurch und wegen sekundärer Müdigkeit vermehrt notwendigen Pausen. In der angestammten Tätigkeit als Taxi- oder Limousinenfahrer bestehe eine Leistungsminderung von 30 %. In Bezug auf das Hantieren mit Gepäckstücken sei eine Gewichtslimite von 15 kg zu beachten.
           Dem Gesundheitszustand besser angepasst sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne sehr häufiges Arbeiten über Kopf mit reklinierter HWS und ohne regelmässige Manipulation von Gewichten über 15 kg. Aufgrund intermittierender Schwindel kämen Arbeiten auf Gerüsten nicht in Frage, ebenso wenig Arbeiten mit häufigem Bücken. Aufgrund der Gehörsproblematik seien regelmässige Lärmexpositionen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei eine ganztägige Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 15 % zumutbar. Insgesamt resultierte somit eine Restarbeitsfähigkeit von 85 %.
           Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinischen Massnahmen sei möglich. Damit könne innert 3 bis 4 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Angezeigt sei ein intensives Trainingsprogramm mit Stärkung der Rücken-, Nacken- und Schultermuskulatur. Aufgrund der bisherigen stetigen Verbesserung mit zeitweiliger Schmerzfreiheit sei die Prognose günstig. Wichtig sei zudem eine konsequente Gewichtsreduktion. Angezeigt sei überdies ein Tinnitus-Retraining, bestehend aus einer Beratung durch einen ORL-Spezialisten, eine psychische Stabilisierung und die Vermittlung von Entspannungsverfahren. Ein Tinnitus-Retraining erstrecke sich über einen Zeitraum von rund einem Jahr (Urk. 8/92/37 f. Ziff. 5).
3.4     Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und manuelle Medizin, und F.___, Betriebsphysiotherapeut, von der Institution "D.___" führten im September 2007 eine EFL durch. Im Zentrum der Testung stand die Beantwortung der Fragen nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/71 S. 1).
         Zur Evaluation (Urk. 8/71 S. 9 ff.) hielten Dr. E.___ und F.___ fest, aufgrund fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz gäben die Testergebnisse das wieder, was der Beschwerdeführer zu leisten bereit gewesen sei. Die demonstrierte funktionelle Leistungsfähigkeit liege unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die bisherige Arbeit könne der Beschwerdeführer noch stundenweise (max. 3 bis 4 Stunden) bewältigen. Mühe bereite ihm insbesondere das Heben und Tragen von schwereren Gepäckstücken über 10 bis 15 kg, selten 20 kg (Urk. 8/71 S. 8).
         Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage insgesamt 50 %. Der Pausenbedarf liege bei rund 4 Stunden pro Tag. Aufgrund des aktuellen funktionellen Zustands sei es nötig, dass der Beschwerdeführer zwischen den Taxifahrten längere Pausen einschalten könne. Mit einer intensiven interdisziplinären Rehabilitationsbehandlung liesse sich die Arbeitsfähigkeit bei günstigem Verlauf steigern. Das Ausmass dieser Steigerung müsse zu gegebener Zeit neu beurteilt werden. Angepasst seien sehr leichte oder leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten. Das zumutbare Pensum betrage 50 %, verteilt auf einen ganzen Tag, verbunden mit einem Pausenbedarf von 4 Stunden. Bei einem Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit seien wiederholte Pausen im Rahmen einer Angewöhnung an die Arbeitsbelastung notwenig, insbesondere beim Sitzen länger als eine halbe Stunde ohne Unterbrechung (Urk. 8/71 S. 2 f.).
         Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er ab Januar 2008 wieder in die bisherige Tätigkeit einsteigen und die Arbeitszeit kontinuierlich auf 75 % steigern wolle. Angesichts des aktuellen Zustands sei dieses Vorhaben nicht realistisch. Therapeutisch sei eine Intervention im Rahmen eines ambulanten Trainingsprogramms zwei- bis dreimal pro Woche während je 2 Stunden angezeigt. Wichtig sei die Korrektur der Haltung der gesamten Wirbelsäule, insbesondere die Stabilisationsverbesserung der aufrichtenden Muskulatur im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule. Wichtig sei auch eine Gewichtsreduktion (Urk. 8/71 S. 2 f.).
3.5     Im Juni 2008 erfolgte eine weitere, diesmal arbeitsplatzbezogene EFL. Im Zentrum stand die vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübte angestammte Tätigkeit (Urk. 8/88 S. 1 und S. 4 ff.).
         Dr. E.___ und F.___ kamen zum Schluss, der funktionelle Zustand sei unverändert. Als Taxifahrer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Konkret arbeite der Beschwerdeführer vormittags während 2 bis 3 Stunden und mache hernach eine Pause zwischen 3 und 4 Stunden. Hernach könne er eine weitere Arbeitszeit zwischen 2 und maximal 3 Stunden realisieren. Aufgrund der haltungsbedingten Beschwerden im Zusammenhang mit einer ausgeprägten Fehlhaltung und Fehlstatik der Hals- und oberen Brustwirbelsäule könne der Beschwerdeführer keine Fahrten über 2 Stunden ohne Unterbrechung absolvieren. Nach wie vor gälten die früher beschriebenen Gewichtslimiten. Angepasst sei eine sehr leichte bis knapp leichte Arbeit. Eine solche Tätigkeit könnte ganztags mit einer quantitativen Leistung von 50 % und zusätzlichen Pausen von rund 4 Stunden pro Tag absolviert werden (Urk. 8/88 S. 2).
         Auch anlässlich der zweiten Evaluation sei die Leistungsbereitschaft aufgrund einer beobachtbaren Selbstlimitierung des Beschwerdeführers fraglich und die Konsistenz mässig gewesen. Das relevante Problem sei die ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit Fehlhaltung und Fehlstatik der Hals- und Schultermuskulatur sowie der Hals- und Brustwirbelsäule (Urk. 8/88 S. 2).
3.6     Im November 2008 untersuchten Dr. E.___ und F.___ den Beschwer-deführer erneut. Im Bericht vom 26. November 2008 (Urk. 3/3) hielten sie fest, im Wesentlichen hätten sich weder die subjektive Beschwerdesymptomatik noch die klinischen Befunde verändert. Der Beschwerdeführer habe in geringen Umfang (4 kg) abgenommen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er an der ambulanten physiotherapeutischen Behandlung teilgenommen. Angesichts der Ausprägung der gesundheitlichen Störung sei der Umfang der aktuellen Therapie aber deutlich zu gering, weshalb es nicht erstaune, dass seit der letzten Untersuchung keine wesentliche, funktionell verwertbare Besserung eingetreten sei. Der Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht dem im letzten Bericht skizzierten multimodalen Ergonomie-Training unterzogen habe, sei nicht bekannt (Urk. 3/3 S. 3).

4.
4.1     Nach der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Beurteilung der funk-tionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. Gehring und F.___ der Vorrang zu. Begründet wird dies in erster Linie mit dem näheren Bezug zur tatsächlichen Situation, währenddem B.___- und C.___-Gutachter von medizinisch-theoretischen Überlegungen ausgegangen seien. Richtig ist, dass Dr. E.___ und F.___ auf die Erkenntnisse der EFL zurückgreifen konnten. Dies ist indessen nicht der entscheidende Punkt. Bei allen Untersuchungen und Evalu-ationen fielen beim Beschwerdeführer Selbstlimitierung, fragliche Leistungs-bereitschaft und mässige Konsistenz auf. Die Ergebnisse der Evaluation zeigen somit nicht das vom Beschwerdeführer objektiv Leistbare, sondern das, was er zu leisten gewillt ist respektive was er subjektiv als leistbar erachtet. Die Be-urteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgte ausdrücklich unter diesem Vorbehalt. Da vorliegend nicht die Selbsteinschätzung des Beschwer-deführers massgebend ist, sondern die objektiven Umstände, ist die Arbeits-fähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___ und F.___ vorliegend nicht beweisbildend.
4.2     Die Beurteilung vermag aber auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. Sowohl in Bezug auf die angestammte (Taxifahrer) als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit) erachteten Dr. Gering und F.___ dieselbe Arbeitsfähigkeit als gegeben, obschon die Tätigkeit als Taxifahrer aufgrund des damit regelmässig verbundenen Lastentragens (Koffer und Taschen der Fahrgäste) oder der nicht vermeidbaren Zwangshaltung des Fahrers im Fahrzeug nicht mit einer optimal angepassten Tätigkeit verglichen werden kann und daher unterschiedliche Zumutbarkeitbeurteilungen zu erwarten gewesen wären.
4.3     Hinzu kommt, dass Dr. E.___ und F.___ in Bezug auf eine Verbesserung des Zustandes eine günstige Prognose stellten und mittels geeigneter therapeutischer Behandlung von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit ausgingen. Im letzten Bericht vom 26. November 2008 stellten sie fest, dass das empfohlene multimodale Ergonomie-Trainingsprogramm noch nicht durchgeführt worden sei. Auch dieser Aspekt zeigt wiederum, dass die Leistungsprofile von Dr. E.___ und F.___ zwar den effektiven Gegebenheiten entsprechen, nicht jedoch das bei objektiver Betrachtung zumutbare Leistungsvermögen aufzeigen.

5.
5.1     Das von den B.___- und den C.___-Gutachter je skizzierte Leistungsprofil stimmt überein. Als angepasst erachteten die B.___-Gutachter eine die HWS-Statik schonende und wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS und ohne repetitiven Bewegungen für die HWS und den Kopf und ohne Exposition zu Zugluft oder nasskalter Witterung. Die C.___-Gutachter kamen zum Schluss, angepasst sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne sehr häufiges Arbeiten über Kopf mit reklinierter HWS und ohne regelmässige Manipulation von Gewichten über 15 kg. Aufgrund intermittierender Schwindel kämen Arbeiten auf Gerüsten nicht in Frage, ebenso wenig Arbeiten mit häufigem Bücken. Aufgrund der Gehörsproblematik seien regelmässige Lärmexpositionen zu vermeiden.
5.2     Die B.___-Gutachter gingen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohne vorherige medizinische Massnahmen aus. Die C.___-Gutachter erachteten ebenfalls eine ganztägige Tätigkeit als zumutbar, jedoch vorerst unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 15 %. Mit den geeigneten medizinischen Massnahmen erachteten sie innert 3 bis 4 Monaten eine Steigerung auf 100 % als möglich. Eine ins Gewicht fallende Diskrepanz besteht nach dem Gesagten nicht.
5.3     Beim B.___-Gutachten bemängelte der Beschwerdeführer, die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit festgelegt, ohne ein Zumutbarkeitsprofil zu skizzieren oder die Einschätzung hinreichend zu begründen (Urk. 8/90 S. 2). Der Einwand geht ins Leere. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Gutachter werteten die medizinischen Vorakten aus, führten eine sorgfältige Anamnese durch, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und sie erhoben die relevanten Befunde. Insbesondere aufgrund der erhobenen Befunde ist die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit einleuchtend. Dass sie die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit leicht optimistischer beurteilten als die C.___-Gutachter, relativiert den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht.
5.4     An der C.___-Beurteilung kritisierte der Beschwerdeführer, dass den Gutachtern der EFL-Bericht vom 21. April 2008 (Urk. 8/77) nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2). Der Bericht lag den Gutachtern zwar nicht vor, jedoch befand sich der EFL-Bericht vom 14. September 2007 (Urk. 8/71) bei den Vorakten (Urk. 8/92/13). Da die Beurteilung im jüngeren EFL-Bericht nicht von derjenigen im älteren abweicht, ist der Mangel nicht von Relevanz. Im Übrigen hob der Beschwerdeführer zutreffend hervor, die C.___-Gutachter teilten die Auffassung von Dr. E.___ und F.___, die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels eines Trainings steigern (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2).
         Dass ein solches Training in der gewünschten Form noch nicht stattgefunden hat, ist unbestritten. Die Begründung des Beschwerdeführers, es bestünden Probleme im Zusammenhang mit der Kostenübernahme durch die Unfallversicherung (Urk. 2 S. 9 Ziff. 7.4), tangiert die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers nicht, zumal die Kostenbeteiligung für medizinisch nötige Massnahmen auch in den Leistungsbereich der Krankenkasse fällt.
         Nichts an der Erfüllung der Schadenminderungspflicht ändert ferner der Bericht des H.___ über den Verlauf der dort ab August 2008 durchgeführten 9 Therapiebehandlungen. Es wird darin von einer leichten Verbesserung der Gesamtproblematik berichtet und der weitere Ausbau der Stabilisation der HWS und der Aufbau eines Heimprogramms empfohlen (vgl. Urk. 3/4).
5.5     Zusammenfassend ist aufgrund des B.___- und des C.___-Gutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, mit der auf die HWS-Problematik optimal Rücksicht genommen werden kann, grundsätzlich ein volles Pensum leisten kann, insbesondere bei Absolvierung eines Therapieprogramms zur Behebung der muskulären Defizite und mit einer Gewichtsreduktion. Dass eine solche nicht zumutbar wäre, ist weder ersichtlich noch macht dies der Beschwerdeführer geltend.
5.6     Auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Bildmaterial, das zur Haupt-sache die Ergebnisse des von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers von 2002 durchgeführten Observation des Beschwerdeführers wiedergibt, ist im Detail nicht einzugehen. Im C.___-Gutachten fanden die Erkenntnisse der Überwachung Erwähnung (Urk. 8/92/15 f., Urk. 8/92/17 f., Urk. 8/92/34). Mit Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, dem das Bildmaterial ebenfalls vorlag (vgl. Urk. 8/92/15 f., Urk. 15/1), ist festzuhalten, dass es sich um Aufnahmen aus Distanz handle und es aus medizinischer Sicht schwierig ist, verwertbare Erkenntnisse zu gewinnen. Immerhin aber lässt sich zusammen-fassend festhalten, dass die festgehaltenen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sinne von Indizien für die Richtigkeit der Beurteilung der B.___- und C.___-Gutachter sprechen, soweit es sich um Bildmaterial handelt, gegen dessen beweisrechtliche Verwertung keine formalrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Urk. 14 S. 2). Auch unter diesem Blickwinkel ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der dadurch bedingten Beschwerden zumutbarerweise in der Lage ist, vollzeitlich eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Daran ändert nichts, dass die SUVA gemäss Schreiben vom 24. Juni 2009 ab April 2007 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und ab Dezember Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % anerkannte (Urk. 15/2). Vorliegend massgebend ist nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern die Leistungsfähighkeit in einer angepassten Tätigkeit.

6.
6.1    
6.1.1   Das Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tabellenlöhne fest (Urk. 8/81). Der Beschwerdeführer bemängelte dies und machte geltend, bei einem Selbständigerwerbenden sei es nicht sachgerecht, das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Vorliegend könne aber auch nicht auf die Angaben im IK-Auszug abgestellt werden, denn er sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit seinem Unternehmen noch im Aufbau gewesen, weshalb den erzielten Einnahmen gewichtige Investitionen gegenüber gestanden hätten. Daher sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gutachterlich zu klären. Eventualiter sei auf das 1996 erzielte Einkommen abzustellen.
6.1.2   Auf das 1996 erzielte Einkommen kann nicht abgestellt werden. Diese Stelle verlor der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, sondern aus ökonomischen Gründen (Urk. 8/5). Hernach trat er keine gleichwertige Anstellung mehr an, sondern war von 1997 bis 1999 zunächst arbeitslos, wobei er in dieser Zeit auch Zwischenverdienste erzielte. Ab Oktober 1999 war er selbständiger-werbend. 2000 und 2001 erzielte er je ein äussert geringes Einkommen von unter Fr. 10'000.-- und 2002 mit Fr. 39'500.-- wiederum ein namhafteres (Urk. 8/48/1).
6.1.3   Als Folge der nach dem Unfall von 2002 aufgetretenen Beschwerden arbeitete der Beschwerdeführer bis 2005 nicht mehr. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich damals sein Unternehmen noch im Aufbau befand und sich das in den Jahren 2000 bis 2002 erzielte Einkommen somit nicht zur Bemessung des Valideneinkommens eignet. Auf die tatsächlichen Verhältnisse kann vorliegend somit nicht abgestellt werden.
6.1.4   Das Valideneinkommen ist hypothetisch zu bestimmen. Obschon davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen in den Folgejahren hätte steigern können, bleibt offen, welche Einkünfte er effektiv erzielt hätte. Daran vermöchte auch eine gutachterliche Schätzung voraussichtlich nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stützte sich angesichts dieser Sachlage auf die Tabellenlöhne, was nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch in den Folgejahren lediglich ein Einkommen erzielt hätte, dass demjenigen eines Hilfsarbeiters entspricht, der Arbeiten auf einfachstem Anforderungsniveau erledigt (vgl. Urk. 8/81 S. 1).
         Im Rahmen seiner Anstellung bei der I.___ AG 1993 bis 1996 (vgl. Urk. 8/5) erzielte er ein relativ hohes Einkommen, was darauf schliessen lässt, dass er in diesem Berufszweig über gewisse Qualifikationen verfügte, die er auch als Selbständigerwerbender hätte umsetzen können. Es rechtfertigt sich somit für die hypothetische Betrachtung auf den Tabellenlohn abzustellen, der den Durchschnitt aller Einkommensniveaus wiedergibt. Im Bereich Verkehr betrug dieser für Männer im Jahr 2008 Fr. 5'825.-- (LSE 2008 TA1 Ziff. 60-64). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von 69'900.--. Das vom Beschwerdeführer als selbständiger Taxifahrer ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich erzielte Einkommen ist nach dem Gesagten mit Fr. 70'000.-- zu beziffern.
6.2.   
6.2.1   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, kann vorliegend das Inva-lideneinkommen nicht auf der Basis des von ihm tatsächlich erzielten Einkommens ermittelt werden. Damit verwertet der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit unter dem ihm zumutbaren Umfang.
6.2.2   Als angepasste Tätigkeiten kommen für den Beschwerdeführer, der über keinen Berufsabschluss verfügt (vgl. Urk. 8/1 S. 4 Ziff. 6.2), in erster Linie Hilfstätigkeiten in verschiedenen Branchen und auf einfachem Anforderungsniveau in Betracht. Gemäss LSE 2008 TA1 erzielten Männer 2008 auf einfachem Anforderungsniveau im Branchendurchschnitt monatlich Fr. 4'806.-- auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, respektive Fr. 4'998.-- auf der Basis der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 41.6 Stunden (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'976.-- (Fr. 4'998.-- x 12).
6.3     Vom Invalideneinkommen machte die Beschwerdegegnerin einen behinderungs-bedingten Abzug von 10 %. Ein solcher Abzug ist gerechtfertigt. Die Be-gründung der Beschwerdegegnerin ist zutreffend (Urk. 8/81 S. 2). Das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung dieses Abzugs beträgt Fr. 53'978.-- (Fr. 59'976.-- x 0,9).
6.4     Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'022.-- (Fr. 70'000.-- ./. Fr. 53'978.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (Fr. 16'022.-- x 100 % : Fr. 70'000.--).
         Im Ergebnis ist somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).