Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00408[9C_61/2011]
IV.2009.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 15. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 29. November 1963 sprach die Invalidenversicherung X.___, geboren 1959, wegen verschiedener Geburtsgebrechen Leistungen zu (Urk. 8/6).
          Gemäss Leistungsblatt wurden der Versicherten bis 1993 weitere Leistungen (unter anderem Hörgeräte, Sonderschulung und die verkürzte Ausbildung mit Diplomabschluss zur medizinischen Masseurin) zugesprochen (Urk. 8/7). 1995 wurden Hörgeräte (Urk. 8/122) und Taggelder während eines Praktikums (Urk. 8/123) zugesprochen.
1.2     Mit Anmeldung vom 27. November 1998 beantragte die Versicherte die Zusprache von Hilfsmitteln und einer Rente (Urk. 8/137 = Urk. 3/7).
          Die IV-Stelle des Kantons Y.___ verneinte daraufhin mit Vorbescheid vom 30. März 1999 (Urk. 8/152/2 = Urk. 3/8) und Verfügung vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/156 = Urk. 3/10) einen Leistungsanspruch in Ermangelung einer Invalidität, erteilte sodann jedoch mit Mitteilung vom 9. Februar 2000 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 8/138 = Urk. 8/196/26-27).
          Am 9. August 2002 teilte die Versicherte der infolge Wohnortwechsels nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich mit, sie habe am 3. Juni 2001 eines der Hörgeräte verloren (Urk. 8/171). Daran schloss sich eine bis Mai 2003 dauernde Korrespondenz an (vgl. Urk. 8/170, Urk. 8/172-190).
1.3     Mit Anmeldung vom 23. September 2004 beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/197 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/204, Urk. 8/211-212), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/201, Urk. 8/203, Urk. 8/205), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/200) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/202) ein.
          Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/214 = Urk. 3/4). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juli 2005 (Urk. 8/217 = Urk. 8/215/2 = Urk. 3/5) und am 15. September 2005 (Urk. 8/225) Einsprache. Daraufhin holte die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten ein, das am 6. September 2007 erstattet wurde (Urk. 8/256/2-38 = Urk. 3/3), und zu dem sich die Versicherte am 18. Oktober 2007 äusserte (Urk. 8/261 = Urk. 3/6).
          Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut (Urk. 8/264), wobei sie ausführte, es werde nunmehr zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft und nach deren Abklärung oder Durchführung auch ein allfälliger Rentenanspruch (S. 2 Mitte).
1.4     Mit Vorbescheid vom 24. April 2008 (Urk. 8/283) und Verfügung vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/295) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen von der Versicherten besuchten Lehrgang.
1.5     Mit Vorbescheid vom 29. April 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Rente von September bis Dezember 2003 und einer Dreiviertelsrente ab Januar 2004 in Aussicht (Urk. 8/289).
          Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2008 (Urk. 8/293) und am 4. Juni 2008 (Urk. 8/296) Einwände.
          Mit Verfügungen vom 12. März 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % von September bis Dezember 2003 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/310 = Urk. 2/1), wobei sie von der am 22. September 2004 erfolgten Anmeldung ausging (Urk. 2/3 S. 2 oben) und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ermittelte (Urk. 2/3 S. 2 f.).

2.       Gegen die Verfügungen vom 12. März 2009 erhob die Versicherte am 27. April 2009 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. November 1997, eventuell per 1. April 2000, eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit Eingabe vom 28. Juli 2009 erläuterte die IV-Stelle auf entsprechende Anfrage des Gerichts hin den von ihr angenommenen Invaliditätsgrad (Urk. 11). Diese wurde am 19. August 2009 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
          Am 10. November 2009 fand, dem modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5, Urk. 13), eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 3).
         

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der IVV, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 12. März 2009 erlassen worden, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Dies fällt materiellrechtlich insofern ins Gewicht, als gemäss bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 48 IVG für den Fall, dass sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldete, die Leistungen, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG, lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG).   
1.3     Andere Gesetzesbestimmungen werden im Folgenden - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.4          Gemäss dem von der 5. IV-Revision nicht betroffenen Art. 65 Abs. 1 IVV hat, wer Anspruch auf Leistungen der Versicherung erhebt, sich auf amtlichem Formular anzumelden.
1.5     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Vollendung des 30. Altersjahr 100 % des Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 IVV).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im Beiblatt zu den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/3) - wie übrigens bereits in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/237) - davon aus, das mit der Anmeldung vom 27. November 1998 eingeleitete Verwaltungsverfahren sei mit der Verfügung vom 3. Mai 1999 (rechtskräftig) abgeschlossen worden, und das Schreiben eines behandelnden Arztes vom 27. März 2001 stelle keine Anmeldung dar (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 7 S. 3 Ziff. 6). Betreffend Valideneinkommen ging sie davon aus, dieses sei gemäss Art. 26 IVV zu bestimmen (Urk. 2/3 S. 2 f., Urk. 7 S. 3 Ziff. 7) und beim Invalideinkommen seien mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl das Hörleiden wie auch psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt, was keinen Raum für einen zusätzlichen Abzug lasse (Urk. 2/3 S. 3 oben, Urk. 7 S. 3 unten).
 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei vom gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen (von Fr. 50'278.-- bei einem Vollpensum; vgl. Urk. 2/3 S. 2 oben) ein Leidensabzug vorzunehmen, da sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf einen hörbehinderungsangepassten Arbeitsplatz beziehe und die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf einen nicht angepassten Arbeitsplatz 60 % betrage (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 14). Das angenommene Valideneinkommen sei angemessen zu erhöhen und entsprechend den Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbands mit Fr. 91'000.-- im Jahr 2007 einzusetzen (S. 11).
          Die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. Mai 1999 könne ihr nicht entgegengehalten werden: Sie enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, sei ihr nie zugestellt worden und sei nicht unterzeichnet. Auch habe sie sich nicht bei den ihr am 15. Juli 2005 zugestellten Akten befunden, sondern sei erst später „zum Vorschein“ gekommen, was äusserst dubios sei (Urk. 1 S. 12 Ziff. 18).
          Das mit der Anmeldung vom 27. November 1998 eingeleitete Abklärungsverfahren sei somit nicht beendet worden, weshalb die Rentenzusprache per November 1997 zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 13 Ziff. 20).
          Sollte die Verfügung vom 3. Mai 1999 als rechtsgültig taxiert werden, so wäre sie prozessual zu revidieren, da sie offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 21).
          Andernfalls wäre das Schreiben des behandelnden Arztes vom 27. März 2001 als Anmeldung einzustufen (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 22), zumal dieser im (mündlich erteilten) Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt habe (Urk. 1 S. 15 Ziff. 23).
          Schliesslich seien rückwirkend ausgerichtete Leistungen zu verzinsen (Urk. 1 S. 16 Ziff. 24); dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin ihrerseits in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2 Ziff. 5).
2.3     Strittig und zu prüfen sind somit einerseits die Vergleichseinkommen und damit der Invaliditätsgrad und Rentenanspruch, andererseits die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin eine Rente zusteht, und ob Nachzahlungen zu verzinsen sind.

3.      
3.1     Am 6. September 2007 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ (Z.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/256/2-38).
3.2     Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 4.1):
- Status nach Rubeolenembryopathie mit
- hochgradiger Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus
- hörgeräteversorgt, letztmals 1999
- neurotisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung
- Exazerbationen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung
3.3     In der derzeitigen Tätigkeit als Büroangestellte leiste die Beschwerdeführerin eine zeitliche Präsenz von 50 %, wobei sie jedoch gelegentlich Pausen einlegen müsse und mit diesem Einsatz an der Grenze ihrer psycho-physischen Belastbarkeit angelangt sei beziehungsweise diese gelegentlich überschritten habe (S. 33 Mitte).
          Für Arbeiten, die nicht an einem der Hörbehinderung angepassten Arbeitsplatz ausgeführt werden müssten, bestehe ein Arbeitsfähigkeit von 40 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass bestehe seit dem Eintritt ins Erwerbsleben, mit der Ausnahme der Tätigkeit als medizinische Masseuse habe die Beschwerdeführerin bisher nie länger kontinuierliche Arbeitsleistungen zu erbringen vermocht (S. 33 unten).
          Falls die Beschwerdeführerin an einem der Schwerhörigkeit angepassten Arbeitsplatz eingesetzt werden könnte, bestehe eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit, welche die Gutachter auf 50 % schätzten. Eine Verweisungstätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsleistung als 50 % zu erbringen vermöchte, könnten sie nicht nennen (S. 34 Mitte).
3.4          Berufsanamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Primar- und Realschule eine Haushaltschule besucht und später eine Anlehre als technische Zeichnerin abgeschlossen (S. 8 f.); sie sei wegen knapper Schulbildung gezwungen gewesen, eine Anlehre anstelle einer Volllehre zu absolvieren (S. 9 unten). 1993 bis 1996 habe sie - als Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung - eine Ausbildung zur Medizinischen Masseurin absolvierte und anschliessend aufgrund ihrer Hörbehinderung eine Teilzeitanstellung zu 80 % gesucht (S. 10 unten).

4.
4.1     In einem ersten Schritt ist die Frage zu prüfen, welche Anmeldung für den Zeitpunkt einer allfälligen Rentennachzahlung massgebend ist.
          Die Beschwerdeführerin machte geltend, das mit ihrer Anmeldung vom 27. November 1998 eröffnete Verwaltungsverfahren sei erst mit der vorliegend strittigen Verfügung abgeschlossen worden, weshalb dieser Anmeldungszeitpunkt massgebend sei.
          Dem steht entgegen, dass die IV-Stelle des Kantons Y.___ mit Verfügung vom 3. Mai 1999 einen Leistungsanspruch verneint hat (Urk. 8/156).
          Die Beschwerdeführerin macht heute geltend, sie habe diese Verfügung nie erhalten. Die Beschwerdegegnerin kann den strikten Beweis der erfolgten Zustellung nach über 10 Jahren nicht erbringen. Da die Beschwerdeführerin versucht, sich dies zunutze zu machen, muss die Frage aufgrund der vorhandenen Akten und der darin dokumentierten Umstände nach Massgabe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden.
          Wäre der heute vertretene Standpunkt der Beschwerdeführerin zutreffend, sie habe die anspruchsverneinende Verfügung 1999 nicht erhalten, dann wäre sie seit ihrer Anmeldung vom November 1998 in Erwartung eines Entscheids der Beschwerdegegnerin gewesen. Sie hätte also insbesondere auf die Hörgeräte-Zusprache am 9. Februar 2000 mit dem Hinweis reagiert, über die von ihr beantragte Rente sei noch nicht entschieden. Ebenfalls hätte sie ihm Rahmen des ausgedehnten Kontakts mit der Beschwerdegegnerin wegen des verlorenen Hörgerätes darauf hingewiesen, das Verfahren betreffend Rentenanspruch sei noch hängig. Schliesslich und vor allem wäre sie nicht mit der erneuten Anmeldung vom 23. September 2004 an die Beschwerdegegnerin gelangt, sondern hätte verlangt, dass über ihr (heute als pendent behauptetes) Leistungsgesuch von 1998 entschieden werde.
          Effektiv hat sich die Beschwerdeführerin bis dahin zu keinem Zeitpunkt in einem solchen oder ähnlichen Sinne verlauten lassen.
          Noch in ihrer Einsprache vom 13. Juli 2005 war keine Rede von einer noch hängigen Anmeldung aus dem Jahr 1998 (Urk. 8/217). Etwas in dieser Art wurde erstmals am 15. September 2005 vom damals neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt (Urk. 8/225). Das war insofern nachvollziehbar, als im damaligen Zeitpunkt die ausgehändigten Akten unvollständig waren, indem ein Dossier mit Originalakten (wohl der IV-Stelle Y.___) erst später eingescannt (vgl. Urk. 8/238) und die entsprechend vervollständigten Akten erst am 23. Dezember 2005 versandt wurden (vgl. Urk. 8/239), unter anderem auch die Verfügung vom 3. Mai 1999 (noch als Nr. 83 erfasst) enthaltend (Urk. 8/239/5).
          Ab diesem Zeitpunkt konnte sich die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung nicht mehr in guten Treuen auf ein angeblich seit 1998 hängiges Verfahren beziehen. Dieses wurde mit der Verneinung eines Rentenanspruchs am 3. Mai 1999 abgeschlossen.
 4.2    Im Eventualstandpunkt machte die Beschwerdeführerin geltend, beim Schreiben vom 27. März 2001 von Dr. med. A.___, ORL und Phoniatrie FMH, an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/162 = Urk. 3/12) handle es sich um eine erneute Anmeldung.
          Dr. A.___ nannte in diesem Schreiben als Diagnose eine pränatale Schädigung durch viralen Infekt bei der Mutter mit multiplen Behinderungen wie Visus-Verlust, Schwerhörigkeit und Kreislaufschwäche. Nach Angaben zur Anamnese und Befunden führte er unter dem Titel „Antrag“ aus, er bitte die (namentlich genannten und als Kopie-Empfänger aufgeführten) zusätzlich beteiligten Ärzte, die Beschwerdeführerin für eine zusätzliche Beurteilung aufzubieten, damit zu Handen der Invalidenversicherung eine prozentuale Invalidität aller Behinderungen gemeldet werden könne.
          Das Schreiben von Dr. A.___ war - postalisch gesehen - an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Inhaltlich jedoch waren, wie seine Ausführungen unter dem Titel „Antrag“ zeigen, die anderen mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte die Adressaten seines Schreibens. Er forderte sie auf, ihrerseits der Beschwerdegegnerin Berichte einzureichen, was in der Folge dann aber nicht geschah.
          Um eine Anmeldung im Rechtssinn handelte es sich bei diesem Schreiben eindeutig nicht. Eine selbständige Anmeldungsbefugnis von ärztlicher Seite wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet, und dass sie den Arzt angeblich mündlich bevollmächtigt habe, genügt nicht, dies insbesondere auch angesichts dessen, dass im Prinzip die Verwendung des entsprechenden Formulars vorausgesetzt wird (vorstehend Erw. 1.4).
4.3     Der Standpunkt der Beschwerdeführerin schliesslich, die Verfügung von 1999 - sofern als rechtsgültig taxiert - sei offensichtlich unrichtig gewesen und deshalb „prozessual zu revidieren“, ist nicht auf Anhieb verständlich.
          Mit „prozessualer“ Revision (im Unterschied zur Revision im Sinne der Leistungsanpassung gemäss Art. 17 ATSG) wird bezeichnet, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen, „wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war“.
          Andererseits bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese unter anderem zweifellos unrichtig sind.
          Wäre die Verfügung von 1999 zweifellos unrichtig, so könnte die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen. Das angerufene Gericht hingegen kann ein solches, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin gestelltes, Rückkommen nicht anordnen.
          Die Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG andererseits setzt die Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen oder das Auffinden zuvor nicht beibringbarer Beweismittel - und nicht die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung - voraus.
          Weder hat die Beschwerdeführerin solche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht oder gar benannt, noch bestehen dafür irgendwelche Anhaltspunkte.
          Somit kann der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
4.4          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der für die Frage einer allfälligen Rentennachzahlung massgebende Zeitpunkt aus den dargelegten Gründen derjenige der Anmeldung vom 23. September 2004 ist.
4.5     Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Verzinsung hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Stellung genommen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 5).
          Die Beschwerdeführerin hat sich damit nicht mehr auseinandergesetzt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Darlegungen ihres Erachtens unzutreffend sein könnten und damit auch nicht, was an dieser Stelle dazu noch zusätzlich ausgeführt werden könnte und müsste. Deshalb hat es diesbezüglich mit dem Verweis auf den zutreffenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin sein Bewenden.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen, in Anwendung von Art. 26 IVV, mit Fr. 71'500.-- im Jahr 2006 beziffert.
          Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, es sei gestützt auf Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbands von Fr. 91'000.-- auszugehen.
          Art. 26 IVV ist anwendbar, wenn die versicherte Person behinderungsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vorstehen Erw. 1.5). In diesem Fall kann zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht wie im Regelfall an ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes Einkommen angeknüpft werden, weshalb auf statistisch ausgewiesene (Tabellen-) Löhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden muss. Da in diesem Fall über die ohne Gesundheitsschaden gewählte Branche und erreichte berufliche Stellung keine zuverlässigen Annahmen möglich sind, wird auf den Median aller Löhne abgestellt, was hinsichtlich Branche und beruflicher Stellung den neutralsten Wert darstellt.
          Die Beschwerdegegnerin ist - gestützt auf die Formulierung im Gutachten, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass bestehe seit dem Eintritt ins Erwerbsleben (vorstehend Erw. 3.3) - davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe behinderungsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, weshalb sie ebenfalls (ausschliesslich) behinderungsbedingt reduzierte Einkommen erzielt habe, von denen nicht auf das Valideneinkommen geschlossen werden könne. Diese Annahme wirkt sich im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung deutlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus; es ist deshalb - was nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. vorstehend Erw. 3.4) - davon abzusehen, sie in Frage zu stellen.
5.2     Die Beschwerdeführerin machte nun sinngemäss geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden im kaufmännischen Bereich tätig.
          Dem folgend wäre auf die entsprechenden branchenspezifischen Tabellenlöhne abzustellen, mithin das von Frauen im Wirtschaftszweig „Sekretariats- und Kanzleiarbeiten“ im Jahr 2006 erzielte mittlere Einkommen von Fr. 5'688.-- beziehungsweise im Wirtschaftszweig „andere kaufmännische Tätigkeiten“ Fr. 5'496.-- (LSE 2006, S. 29, Tab. TA7, Total, Frauen, Ziff. 22-23), im Durchschnitt also Fr. 5'592.--. Umgerechnet auf ein Jahr und der Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt dies rund Fr. 69'956.-- (Fr. 5'592.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
          Somit resultiert beim Abstellen auf den kaufmännischen Sektor ein tieferes Valideneinkommen als das von der Beschwerdegegnerin angenommene. Es wirkt sich also zugunsten der Beschwerdeführerin aus, wenn es damit sein Bewenden hat.
          Die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 91'000.-- (Urk. 1 S. 11) gestützt auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes ist vorliegend deshalb abzulehnen, weil nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf diese Angaben abgestellte werden kann (Urteil des Bundesgerichts i.S. F. vom 8. Juni 2008, 9C_231/2008, Erw. 3.3) und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden beruflich derart entwickelt hätte, dass sie nun ein derart hohes Einkommen erzielen würde.
5.3     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist gemäss übereinstimmender (und richtiger) Auffassung der Parteien auf den Tabellenlohn von Fr. 50'278.-- abzustellen.
          Strittig und zu entscheiden ist, von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen und ob vom Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist.
          Gemäss gutachterlicher Einschätzung beträgt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an einem ihrer Hörbehinderung angepassten Arbeitsplatz 50 % und einem nicht angepassten Arbeitsplatz 40 % (vorstehend Erw. 3.3).
          Die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin fällt tendenziell umso mehr ins Gewicht, je anspruchsvoller die von ihr zu verrichtende Tätigkeit ist. Am wenigsten wirkt sie sich demnach bei eigentlichen Hilfsarbeiten aus. Der Tabellenlohn, auf den abzustellen ist, entspricht dem mittleren Einkommen, das Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielen. Von der Hörbehinderung sind auf dieser Stufe keine zusätzlich lohnmindernden Auswirkungen zu erwarten; es ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breiter Fächer an Hilfstätigkeiten vorhanden ist, die mit oder ohne Hörbehinderung gleich gut zu bewältigen sind.
          Es erweist sich deshalb als richtig, von der in leidensangepasster Tätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Für einen zusätzlichen Abzug vom statistischen, auf Hilfsarbeiten bezogenen Tabellenlohn besteht sodann aus den genannten Gründen keine Veranlassung. Anzufügen bleibt, dass auch die Berücksichtigung eines Abzuges von 10 %, was allenfalls noch denkbar wäre, zu keinem rentenrelevanten anderen Ergebnis führen würde.
5.4     Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 25'139.-- (Fr. 50'278.-- x 0.5), die Einkommenseinbusse im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- somit Fr. 46'361.-- und der Invaliditätsgrad rund 65 %.
5.5     Der Invaliditätsgrad von 65 %  gibt gemäss der bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rentenabstufung Anspruch auf eine halbe Rente bis Ende 2003 und auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004.
          Dies entspricht dem, was in der angefochtenen Verfügung festgelegt wurde. Somit ist diese zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise und angesichts des angefallenen prozessualen Aufwands auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).