Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1964 geborene X.___ zog sich am 26. Januar 2005 bei einem Arbeitsunfall Verletzungen an der rechten Schulter sowie am rechten Arm zu (Urk. 7/4, Urk. 7/18 S. 3). In der Folge wurde er am 1. April und am 31. Oktober 2005 an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/18 S. 3). Da die Beschwerden weiterhin persistierten, meldete er sich am 19. Januar 2006 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/4 S. 6 ff.). Die SUVA richtete für die Zeit vom 14. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006 ein 100%iges Taggeld aus (Urk. 7/45 S. 2 ff.) und schloss den Fall in der Folge mit der Zusprache einer Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % sowie einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % ab (Urk. 7/45 S. 25). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2006 eine ganze Rente zu und verneinte einen weitergehenden Anspruch (Verfügung vom 12. März 2009, Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 27. April 2009 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer nach dem 30. November 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien die Akten zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis Ende Februar 2007 eine Viertelsrente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2009 Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass per Februar 2005 die Wartezeit eröffnet werden könne und ab Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente bei einer Invalidität von 100 % bestehe. Ab dem 16. November 2006 sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zunächst von einer 80%igen und ab dem 17. Februar 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies führe zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von zunächst 35 % und danach 19 % (Urk. 2).
2.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin allein die unfallbedingte Schulterproblematik berücksichtigt habe und nicht auf die darüberhinaus bestehenden Rückenbeschwerden eingegangen sei. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, was zu einer Invalidität von 64 % führe. Eventualiter seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ergänzend abzuklären (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2006 fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Maurer/Gipser von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein volles Pensum zuzumuten, wobei die folgenden Tätigkeiten zu meiden seien: repetitive, kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem rechten Arm; anhaltendes kräftiges Zupacken; wiederholte Schläge; anhaltende Vibrationen; Bohren; Meisseln und Spitzen (Urk. 7/18).
2.3.2 Die für das Arbeitsassessment vom 18. Juni 2008 verantwortlichen Fachpersonen des Z.___, diagnostizierten eine Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Status nach Schultergelenkstrauma und Operation 2005, persistierenden Schulterschmerzen und eingeschränkter Schultergelenksfunktion rechts, zunehmende Symptomausweitung mit aktuell chronischem zerviko- und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechtsbetont (Halbseitensymptomatik rechts), muskuläre Dysbalance sowie psychosozialer Belastungsfaktoren.
Aus rein somatischer Sicht würden sie aktuell keine medizinischen Gründe sehen, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags als Maurer sprechen würden. Aufgrund der strukturellen Veränderungen und gewisser Einschränkungen bei Überkopfarbeiten seien dem Patienten initial vermehrte Pausen von ca. zwei Stunden pro Tag zuzugestehen. Innert drei Monaten sollte die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden können. Generell bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung für eine mittelschwere Tätigkeit ganztags. Ob aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, könne von ihnen nicht beurteilt werden (Urk. 7/60).
2.3.3 Im August 2008 wurde ein MRI der Lenden- wie auch der Brustwirbelsäule erstellt. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Situation in seinen Berichten vom 6. und 7. August 2008 wie folgt: Dorsalseitig betonte Osteochondrosen und bilaterale Protusionen der degenerierten Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit entsprechenden kombinierten ossären/discalen Neuroforamenstenosen in Höhe L4 bis S1 jeweils mässiggradig rechts und geringgradig links, in beiden Segmenten ohne signifikante radikuläre Kompression. Hyperkyphose der BWS; zahlreiche discovertebrale Läsionen-instraspongiöse Discushernien und ventrale Höhenminderung des 6. BWK; zusammenfassend Residualzustand nach Morbus Scheuermann; S-förmige Skoliose; Hypertrophie der Ligamenta flava im mittleren und caudalen BWS-Drittel multisegmental ohne darüber hinausgehende Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose; thoracal unauffällige Bandscheiben; am oberen Spulenrand miterfasste rechtsbetonte Uncovertebralarthrose und bilaterale Protusion der Bandscheibe C5/6 mit mässiger kombinierter ossärer/discaler Neuroforamenstenose rechts; geringe mediane Discushernie in Höhe C6/7 und C7/Th1 (Urk. 7/60 S. 12 f.).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2005 verunfallte und entsprechend den Abklärungen der SUVA im Laufe des Februars 2005 seine angestammte Arbeit nicht mehr aufnehmen konnte. Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns wurde von der Beschwerdegegnerin demnach zu Recht auf den 1. Februar 2006 gelegt.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass gestützt auf die Taggeldzahlungen der SUVA nur bedingt Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gezogen werden können. So verweist Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auf Art. 6 ATSG, der den Begriff der Arbeitsunfähigkeit umschreibt. Danach ist in erster Linie die gesundheitlich bedingte (volle oder teilweise) Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, massgebend. Vorliegend aber ist nach Ablauf des Wartejahres, das durch die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ausgelöst wird, das Augenmerk auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu legen. Dazu enthalten die Akten insbesondere für den Zeitraum von Februar bis zum 19. September 2006 (kreisärztliche Untersuchung) nur wenig Hinweise. PD Dr. med. B.___, Teamleiter Stv. Schulter-Ellbogen und Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der D.___, führten mehrfach aus, dass die Situation weiterhin unklar sei und kein morphologisches Korrelat zu den Beschwerden gefunden werden könne. Sie würden dringend die Vorstellung bei der SUVA und eine gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfehlen (Berichte vom 27. April 2006 und 12. Juli 2006; Urk. 7/16 S. 6, Urk. 7/17 S. 21). Weiter hielt auch Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 16. Juni 2006 fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2006 nicht mehr gesehen habe und hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf dem Laufenden sei (Urk. 7/15).
3.2 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich der medizinische Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den Zeitraum Februar bis September 2006 nicht erstellen. Aus den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2006 kann nicht ohne weitere Abklärungen auf eine vergleichbare Arbeitsfähigkeit per Februar 2006 geschlossen werden. Zum einen berücksichtigt Dr. Y.___ nur die unfallbedingten Schulterbeschwerden, zum andern fand die zweite Operation des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2005 statt, so dass im fraglichen Zeitpunkt allenfalls noch mit einer Rekonvaleszenz gerechnet werden muss. Zum Arbeitsassessment des Z.___ vom 18. Juni 2008 ist anzumerken, dass dieses einerseits die aktuellsten MRIs vom August 2008 noch nicht berücksichtigt und anderseits einen gewissen Verdacht zum Ausdruck bringt, dass die Arbeitsfähigkeit allenfalls auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sein könnte (Urk. 7/60 S. 4). Auch dieser Bericht erscheint somit für die strittigen Belange nicht umfassend.
Zusammenfassend ist die Sache somit zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Februar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob neben orthopädischen und rheumatologischen Abklärungen auch solche in psychischer Hinsicht nötig sein werden, lässt sich nach dem derzeitigen Aktenstand nicht beurteilen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 13. November 2009 auf Fr. 1'617.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'617.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).