IV.2009.00412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 20. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1976 geborene X.___ reiste im Jahre 1991 aus dem damaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 6/6/3) und war zuletzt vom 15. September 2002 bis 30. April 2003 bei der Y.___ AG als Hilfsmonteur (Lüftungs- und Klimageräte) tätig (Urk. 6/10-11, Urk. 6/16). Am 20. April 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente) an (Urk. 6/6). Nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug vom 4. Mai 2004, Urk. 6/11, Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Juli 2004, Urk. 6/16) und medizinischer (diverse Arztberichte, Urk. 6/15, Urk. 6/22, Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Oktober 2004, Urk. 6/25) Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 10. Dezember 2004, dass X.___ wegen langandauernder Krankheit ab dem 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde (Urk. 6/34). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2     Mit dem Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 21. Februar 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/43). Sie zog in der Folge erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/44) sowie die Verlaufsberichte des Hausarztes des Versicherten, von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 27. April 2006 und 23. Mai 2006 (Urk. 6/45-46) und des Zentrums D.___ vom 15. November 2006 (Urk. 6/49 unter Beilage weiterer Arztberichte) bei. Am 21. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirken würde, womit weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 7/51).
1.3     Am 19. Juli 2007 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/52). Sie nahm die Verlaufsberichte des Zentrums D.___ vom 1. Februar 2008 (Urk. 6/53), vom 8. April 2008 (Urk. 6/55) sowie vom 16. Juni 2008 (Urk. 6/58) zu den Akten und holte zudem ein Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, ein (Gutachten vom 22. Juni 2008, Urk. 6/59). Am 14. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 8 % die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente vorgesehen wurde (Urk. 6/63). Dagegen erhob X.___ Einwände (Urk. 6/64). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 12. März 2009 die Rentenaufhebung in Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ am 27. April 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel Beschwerde erheben und beantragen, die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei nicht aufzuheben, sondern weiter auszubezahlen, auf jeden Fall im Rahmen der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass über seine gesundheitlichen Störungen unterschiedliche Auffassungen bestehen würden, jedoch sei durch die Akten belegt, dass diese Beschwerden effektiv existierten (Urk. 1 S. 4). Die Anfälle des Beschwerdeführers seien über Jahre hinweg bis heute und schon vor der Festsetzung der Invalidenrente aufgetreten. Er sei deswegen depressiv geworden. Der Beschwerdeführer habe sich bis heute nicht einmal zu einem Arbeitsversuch bereit erklären können, da die Angst, plötzlich Anfällen ausgesetzt zu sein, auf ihn lähmend wirke. Es sei eine Chronifizierung eingetreten (Urk. 1 S. 5). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die lange Dauer der Leistung der Rente den Beschwerdeführer durchaus in seiner persönlichen Auffassung bekräftigt habe, dass ihn die Beschwerdegegnerin als Rentner anerkenne. Wenn er sich angesichts seiner Situation nicht selber um eine Verbesserung bemüht habe, so dürfe ihm das nicht vorgeworfen werden, insbesondere nicht im heutigen Zeitpunkt, wo sich die Situation klar verfestigt habe (Urk. 1 S. 6). Es sei im Weiteren nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin nach der jahrelangen Anerkennung der Invalidität des Beschwerdeführers diesen nun plötzlich und unvermittelt als erwerbsfähig bezeichne. Die Beschwerdegegnerin sei vielmehr zu verpflichten, die nötigen Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 6). Je nach dem Erfolg dieser Bestrebungen sei die Rente des Beschwerdeführers  allenfalls schrittweise herabzusetzen (Urk. 1 S. 7).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zu Begründung ihres Standpunktes auf die Stellungnahme des F.___ sowie diejenige ihres Rechtsdienstes (Urk. 5).
1.4     Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer den Leistungsentscheid des Sozialzentrums G.___ betreffend die wirtschaftliche Hilfe an seine Familie einreichen (Urk. 10/2).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
         Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125  V 368 E. 2 S. 369).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erfüllt sind.
3.2    
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2004, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 6/34), vor allem auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2004 (Urk. 6/25/1-9; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. November 2004, Urk. 6/26).
3.2.2 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie die eigenen Erhebungen (Anamnese und Befunde) stellte der Gutachter Dr. Z.___ folgende Diagnose: Verdacht auf symptomatische Migräneanfälle im Rahmen einer komplex partiellen Epilepsie mit Dämmerattacken und Sturzanfällen, mit sehr verdächtigen kritischen Elektroenzephalogramm(EEG)-Entäusserungen links temporal (Urk. 6/25/8).
3.2.3 Der medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass er bei sonst normalen neurologischen Befunden einen Überraschungsbefund im EEG, nämlich eine intermittierende rhythmische Aktivität im linken Temporallappen (allerdings ohne Spitzenpotentiale), die doch das Vorliegen von epileptischen Erregungen in der Tiefe nahe legten, gefunden hatte. Da sich während der Hyperventilation diese Störungen häuften und der Beschwerdeführer während der Untersuchung auch über zunehmende Kopfschmerzen geklagt habe, sei es plausibel, dass die Hirnstromveränderungen mit den aktuellen Beschwerden im Zusammenhang stehen würden. Es stelle sich also eine weitere Differentialdiagnose zu einer typischen Migräne, nämlich eine nicht seltene Mischform zwischen Anfallserkrankungen mit Schmerzen und solchen mit Bewusstseinsstörungen (Urk. 6/25/6). Der Gutachter führte weiter aus, dass die fremdanamnestischen Angaben, also auch die medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, leider relativ spärlich seien. Zur Frage nach einer symptomatischen Ursache für eine Epilepsie könne er aufgrund des vorliegenden Materials nichts aussagen. Es seien unbedingt weitere neurologische Abklärungen notwendig. Er schlage vor, die psychiatrische Abklärung vorerst zu verschieben und den Beschwerdeführer stattdessen kompetent epileptologisch abklären zu lassen. Wenn es gelinge, die Bewusstseinsstörungen mit Stürzen und auch die Kopfschmerzattacken mit einer einfachen antikonvulsiven Therapie anzugehen und dabei auch ein gravierendes Leiden, etwa natürlich auch eine entzündliche Gefässkrankheit, auszuschliessen, so dürfte der Beschwerdeführer ohne Zweifel rasch wieder in den normalen Arbeitsprozess eingegliedert werden können. Aus diesem Grunde möchte er, Dr. Z.___, jetzt zur Frage der Invalidität eigentlich nicht Stellung nehmen. Er lege vielmehr das Schwergewicht auf die Notwendigkeit einer weiteren neurologischen Abklärung (Urk. 6/25/7). Zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht arbeitsfähig sei. Er sei weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer Verweisungstätigkeit arbeitsfähig (Urk. 6/25/8-9). Bezüglich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung wiederholte der Gutachter nochmals, dass weitere epileptologische Abklärungen und Therapien notwendig seien. Die Erfolgsaussichten auf die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit seien gross (Urk. 6/25/8).
3.2.4 Dr. med. C.___ vom F.___ empfahl am 19. Oktober 2004, auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen mit der Auflage einer Schadensminderungspflicht, nämlich notwendige Abklärungen und Behandlungen, wie im Gutachten aufgeführt (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. November 2004, Urk. 6/26/4). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. November 2004 mit, sie werde ihm ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente gewähren. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht habe er sich durch das Zentrum D.___ abklären zu lassen und sich anschliessend den ärztlich angeordneten Therapien zu unterziehen (Urk. 6/27).
3.3    
3.3.1   Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 2) in Wiedererwägung zu ziehen, gründete im Wesentlichen auf dem Umstand, dass gemäss dem Bericht des Zentrums D.___ vom 1. Februar 2008 (Urk. 6/53) und dem Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Juni 2008 (Urk. 6/59) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Januar 2009, Urk. 6/60/5).
3.3.2 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten - darunter vor allem mehrere Berichte des Spitals E.___ und des Zentrums D.___ - sowie die eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 2. und 9. Juni 2008 diagnostizierte die Gutachterin Dr. B.___ Kopfschmerzen unklarer Aetiologie R51, einen Verdacht auf komplex partielle Anfälle bei kryptogener linksseitiger Temporallappenepilepsie G40.2, einen Status nach Posterior Inferior Cerebellar Artery (PICA)-Insult rechts basal im Kleinhirn sowie Nikotionabusus F17 (Urk. 6/59/14 und 18).
3.3.3 Dem Gutachten von Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass die bisherigen Therapieversuche gescheitert seien, da der Beschwerdeführer diesbezüglich entweder eine Unverträglichkeit mit Auftreten von unzumutbaren Nebenwirkungen oder eine Nichtwirksamkeit angegeben habe (Urk. 6/59/14-15). Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung durch die Gutachterin angegeben, dass der erste Schwächeanfall auf einer Leiter erfolgt sei; er sei mit dem Fuss in der Leiter hängen geblieben. Manchmal sei eine Bewusstlosigkeit mit diesen Schwächeanfällen verbunden, meist seien dann die Schwächezustände auch mit Kopfschmerzen vergesellschaftet. Gelegentlich sei auch Hyperventilation dabei. Die Frequenz der Schwächeanfälle könne er nicht genau angeben. Die Schwächeanfälle würden vier bis fünf Mal pro Woche - manchmal gehäuft, dann wieder seltener - auftreten (Urk. 6/59/15). Die Gutachterin führte weiter aus, dass wie schon in den Vorbefunden sämtliche neurologischen Befunde absolut normal gewesen seien. Auch psychisch bestünden beim Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten, er sei alert, lebhaft, freundlich, schnell in den Gedankengängen. Er sei in den Konsultationen bei der Gutachterin nie von Schmerzen geplagt gewesen und würde immer den Kopf sowie auch die Arme bewegen (Urk. 6/59/15).
3.3.4 Die Gutachterin Dr. B.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer namentlich in der Neurologischen Klinik des Spitals E.___ sowie im Zentrum D.___ äusserst kompetent befragt und abgeklärt worden sei. Es seien unzählige Behandlungsversuche eingeleitet worden, die vom Beschwerdeführer immer abgebrochen worden seien, sei es wegen angeblicher Unverträglichkeit (wobei nie ein Arzt eine solche gesehen habe) oder wegen Nichtwirksamkeit (auch hier habe der Beschwerdeführer keinen Anfalls- oder Schmerzkalender präsentiert) (Urk. 6/59/16). Normalerweise sei davon auszugehen, dass bei einem (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) derart schmerzgeplagten Leben häufigere Arztkontrollen stattgefunden hätten, allenfalls von Seiten des Patienten auf eine Hospitalisation gedrängt worden wäre, da der Beschwerdeführer in beiden Konsultationen bei ihr beteuert habe, wie gerne er wieder eine Arbeit aufnehmen würde. Auch sei (beim Studium der medizinischen Akten) immer wieder aufgefallen, dass, ohne dass Konsequenzen gezogen worden seien, sich der Beschwerdeführer immer in ganz unauffälligem Zustand während Jahren präsentiert habe, der dann erst im Jahre 2008 als eigentlich unangepasst interpretiert worden sei (Urk. 6/59/16).
3.3.5 Im Zusammenhang mit diesen intensiven Untersuchungen (gemeint sind Spital E.___ und Zentrum D.___) seien auch verschiedene Befunde erhoben worden, die organisch zu belegen seien, die aber die Symptomatik in keiner Weise erklärten. Als Zufallsfund sei im MRI schon 2003 ein PICA-Infarkt im Kleinhirn basal diagnostiziert worden, der offenbar alt und vorbestehend sei, nicht datiert werden könne und ohne Krankheitswert sei. Im Jahre 2008 habe auch eine kryptogene linksseitige Temporallappenepilepsie im EEG nachgewiesen werden können, wobei aber die angegebenen Schwächezustände nicht mit diesem Befund korrelierten und damit zu folgern ist, dass diese epileptischen Veränderungen sich bisher klinisch wahrscheinlich nie manifestiert hätten. Durch eine Blutentnahme habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer die Medikation von Cymbalta nicht eingenommen hatte, obwohl er das Gegenteil behauptete. Es dürfe somit gefolgert werden, dass die angegebenen Störungen nicht zu einem massiven Leidensdruck geführt hätten (Urk. 6/59/17).
3.3.6 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. B.___ fest, dass rein vom klinischen neurologischen Status eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Eine vollständige Krankschreibung wegen Kopfschmerzen sei naturgemäss äusserst problematisch. Aber unter Berücksichtigung der sehr geringen Medikamenteneinnahme und der vielen Versuche mit Medikation sei davon auszugehen, dass auch trotz gelegentlicher Kopfschmerzen eine volle Arbeitstätigkeit möglich sei. Wie in den Berichten der Epilepsieklinik erwähnt, sei wegen der kryptogenen, obwohl wahrscheinlich subklinischen Epilepsie trotzdem eine qualitative Einschränkung der Arbeit angezeigt, wie eine Arbeit, bei der keine gefährliche Maschinen bedient werden müssten, keine Fahrtauglichkeit vorausgesetzt werde und die nicht auf Gerüsten oder Leitern stattfinden würde (Urk. 6/59/18).

4.               
4.1     Das Gutachten von Dr. B.___ ist schlüssig und überzeugend. Deren Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich einerseits, dass seit der Rentenzusprache im Jahre 2004 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich geblieben ist, und anderseits, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Gesundheitszustand eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist. Demnach sind die Voraussetzungen der (materiellen) Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht gegeben, was die Beschwerdegegnerin erkannt und deshalb die Rentenaufhebung mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rentenverfügung vom 10. Dezember 2004 vollzogen hat.
4.2     Der seinerzeit beigezogene Experte Dr. Z.___ hat im Gutachten vom 5. Oktober 2004 ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten, dass er zur Frage der Invalidität nicht Stellung nehmen könne, da vorerst noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (vgl. Erw. 3.2.3). Diese Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen, sondern diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem Beschwerdeführer auferlegt und gleichzeitig eine 100%ige Invalidität angenommen. Damit beruhte die damalige Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ist daher nicht rechtskonform und die entsprechende Rentenverfügung vom 10. Dezember 2004 ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Da es sich um periodische Dauerleistungen handelt, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, womit beide Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
4.3     Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte für eine Depression vorliegen, da dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen ist, dass bei ihm in psychischer Hinsicht keine Auffälligkeiten bestehen würden (Urk. 6/59/15). Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei eine Chronifizierung (seiner Beschwerden) eingetreten. Sodann vermag die Tatsache einer jahrelangen Auszahlung einer Rente für die Zukunft keinen Rentenanspruch zu begründen. Schliesslich sind allfällige Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4.4     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades von 8 % (vgl. angefochtene Verfügung) ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 8 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (Erw. 2.2) und vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Oktober 2004 (Urk. 6/34) gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weiteren Rentenanspruch verneint.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, für welche die Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind (vgl. Urk. 10/2), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2         Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit Honorarnote vom 28. September 2010 (Urk. 13/2) machte Rechtsanwalt Dr. Sintzel einen Aufwand von Fr. 2'037.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, der angemessen ist. Damit ist Rechtsanwalt Dr. Sintzel für das Gerichtsverfahren mit Fr. 2'037.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.3     Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 27. April 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'037.70 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).