IV.2009.00414
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, arbeitete von Januar 1997 bis Ende Juli 2000 als Verkäuferin (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/15 Ziff. 1) und meldete sich am 19. Februar 2001 wegen Augenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) ein. Aus dem Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 6. März 2002 ergab sich, dass die Versicherte am 2. Juli 2001 wieder eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % aufgenommen hatte (Urk. 8/17), was diese mit Schreiben vom 11. März 2002 bestätigte (Urk. 8/19). Nachdem die IV-Stelle einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21) sowie weitere medizinische Berichte (Urk. 8/22) eingeholt und eine Haushaltsabklärung durchgeführt hatte (Urk. 8/24), verneinte sie mit Verfügungen vom 29. Juli 2003 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/28-29).
1.2 Am 18. Juli 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/31), nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2003 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 8/31 Ziff. 6.5). Die IV-Stelle holte neue Arztberichte (Urk. 8/34, Urk. 8/39, Urk. 8/40 = Urk. 8/46), einen IK-Auszug (Urk. 8/35), einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/36) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/38) ein und verneinte mit Verfügung vom 17. November 2005 sowie Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/44, Urk. 8/54). Die dagegen am 30. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 8/56/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2006 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 8/60; Prozess-Nr. IV.2006.00591). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/68), eine augenärztliche Abklärung (Urk. 8/86) sowie eine aktuelle Haushaltsabklärung (Urk. 8/89) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-78) mit Verfügung vom 26. März 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten erneut ab (Urk. 8/91 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. April 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 24. Juni 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2009 gestützt auf das ophthalmologische Gutachten von Dr. med. Y.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 65 % aus. Da die bisherige Tätigkeit auch als angepasste Tätigkeit zu gelten habe, sei ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, im Z.___-Gutachten sei die Beurteilung nur aus allgemein-internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht erfolgt und zu den sich aus der Sehbehinderung ergebenden Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit nicht genügend Stellung genommen worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Es werde übersehen, dass die Entzündungen im rechten Auge zirka zehn Mal pro Jahr auftreten und jeweils zu einer Arbeitsunfähigkeit von einer bis zwei Wochen führen würden (Urk. 1 S. 5). Der Augenspezialist Dr. Y.___ habe ausgeführt, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 5). In dieser Restarbeitsfähigkeit seien jedoch die zirka zehnmal jährlich auftretenden Visusverluste des rechten Auges und die damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeiten sowie die Panikattacken nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3). Die vorübergehend auftretenden, gravierenden Einschränkungen seien mit dem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7). In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist hingegen die Statusfrage, wobei die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbstätig sowie zu 30 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 8/90 S. 4).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. September 2006 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 8/60):
Auf die vorliegenden medizinischen Berichte kann grundsätzlich abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass sich seit der Verfügung vom 29. Juli 2003 die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert hat, als deren Arbeitsfähigkeit neben der Blindheit am linken Auge und einer reaktiven, aber praktisch abgeklungenen Depression (...) zusätzlich durch ein Lumbovertebralsyndrom und eine Depression mit teilweise Panikattacken beeinträchtigt wird (...; Erw. 5.1).
Die Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich aufgrund der Aktenlage jedoch nicht abschliessend beurteilen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche sich für die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit einzig auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. A.___ abstützte (...) und sich mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ nicht auseinandersetzte, lässt dabei die psychische Problematik der nach Dr. B.___ möglicherweise wieder akzentuierten Depression ausser Betracht. Insbesondere kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund allfälliger psychischer Gesundheitsschäden, welche grundsätzlich fachärztlich zu beurteilen sind, eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich resultiert. Trotz der Diagnose einer Depression mit teilweise Panikattacken sowie einem lumbospondylogenen Syndrom (...) und entgegen dem ausdrücklichen Ratschlag des behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ (...) wurde seitens der Beschwerdegegnerin auf eine interdisziplinäre Beurteilung verzichtet (...).
Schliesslich ist unklar, ob auch die Infektionen am rechten Auge (...) sowie die geltend gemachte, in den medizinischen Akten nicht dokumentierte Gehörseinschränkung (...) zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Sofern eine Gehörseinschränkung vorliegen sollte, wäre diesbezüglich vor abschliessender Prüfung der Rentenfrage eine Hörgeräteversorgung abzuklären (Erw. 5.2).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten ungenügend nachgekommen ist. Die Sache ist somit an sie zurückzuweisen, damit sie im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung prüfe, welche Gesundheitsschäden vorliegen und wie sich diese auf die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, unter Klärung der Frage einer zumutbaren Überwindung allfälliger psychischer Gesundheitsschäden. Allenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch eine neue Haushaltabklärung vorzunehmen haben. Danach wird sie unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltbereich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Erw. 5.3).
3.2 Am 26. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Z.___ (Z.___), interdisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 8. November 2007 stützte sich auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 8/68 S. 1). Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie, nannten in ihrem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68 S. 21 Ziff. 4):
- Amaurose links mit/bei:
- Status nach Zentralvenenthrombose links im Dezember 2000
- Status nach rezidivierenden Iridozyklitiden (Differentialdiagnose: Morbus Boeck), unter immunsuppressiver Therapie
- cortisoninduzierter Katarakt rechts
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/68 S. 21 Ziff. 4):
- chronisches Lumbalsyndrom mit/bei:
- sensibler Wurzelreizkomponente L5 links
- sensiblem Partialdefizit L5 links ohne motorische Defizite
- pseudoradikulärer Schmerzkomponente beidseits
- altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der LWS
- Panikstörung
- arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad I nach WHO (BMI 30.4 kg/m2)
Wegen der verminderten Belastbarkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei bezogen auf ein Vollschichtpensum für eine mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit in Wechseltätigkeit sowie der Möglichkeit zu spontanen Positionswechseln und ohne repetitive Wirbelsäulenzwangshaltungen sei eine unlimitierte Restarbeitsfähigkeit orthopädisch-rheumatologisch zumutbar. Aus internistischer Sicht seien sodann keine Gesundheitsschäden festzustellen, die eine dauerhafte Limitierung der Restarbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, begründen könnte (Urk. 8/68 S. 24). Aufgrund der funktionellen Einäugigkeit seien jedoch alle Tätigkeiten, die spezielle Anforderungen an das Stereosehen beinhalteten, medizinisch nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich die Diagnose einer Panikstörung, wobei sich der Krankheitswert einer solchen Erkrankung allein aus den daraus resultierenden sozialen Einschränkungen ergebe. Bei der Beschwerdeführerin würden die Panikattacken lediglich einmal pro Monat auftreten und es scheine keine direkten Konsequenzen zu geben, aus denen sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kioskverkäuferin oder Mitarbeiterin bei der Gepäckkontrolle sowohl aus allgemein-internistischer, rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht jedoch voll arbeitsfähig. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 8/68 S. 25).
3.3 In seinem Bericht vom 28. Juni 2007 hielt Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei Einäugerin, und empfahl gute Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz sowie eine arbeitsgerechte Brille zur Akkomodationsentlastung (Urk. 8/74).
Am 9. Januar 2008 führte Dr. E.___ sodann aus, trotz der Imurektherapie und der lokalen Steroidmedikation am Auge komme es bei den vorliegenden Irissynechien immer wieder zu Visusschwankungen, wobei der Visus bis auf 0.4-5 am einzigen Auge falle (Urk. 8/77).
3.4 Dr. med. Y.___, Facharzt für Augenheilkunde, nannte in seinem Gutachten vom 18. November 2008 im Wesentlichen folgende ophthalmologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/86/2-3 Ziff. 1.1):
- fere Amaurose links
- epiretinale Fibroplasie und diffuses Makulaödem beidseits
- trockenes Auge beidseits
Aus ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar. Sie habe gut gearbeitet und die Stelle nicht wegen ihrer Person oder ihrer Arbeitsqualität verloren. Das Restarbeitsprofil lasse sich im Verlauf durch eine Verbesserung der Sehkraft im besseren Auge und Minderung der Beschwerden mittels optischer Hilfsmittel ohne Weiteres sowohl quantitativ als auch qualitativ etwas verbessern. Eine Verschlechterung der Augenbeschwerden, sei dies subjektiv, morphologisch oder funktionell, könne jedoch den Eingliederungsprozess sowohl alleine als auch indirekt über eine weitere ganzheitliche Dekompensation entgleisen lassen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einem Restarbeitsprofil von 60 bis 70 % auszugehen, zumindest bis die notwendigen therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft seien (Urk. 8/86/29 Ziff. 8.2). Von welchem Zeitpunkt an der Gesundheitszustand zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, könne anhand der vorliegenden Dokumente nicht genau beantwortet werden. Es handle sich um einen fast schmerzlos plötzlich aufgetretenen Visusverlust. Im Verlauf scheine es wahrscheinlich, dass es sich nicht um eine Krankheit handle, die das bessere Auge nicht bedrohe. Deshalb könne im Moment nicht von einem Endzustand die Rede sein (Urk. 8/86/29 Ziff. 8.1).
4.
4.1 Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 65 % zugemutet werden kann (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 1). Diese Einschätzung ist gestützt auf das nachvollziehbar begründete und plausible Gutachten von Dr. Y.___ ausgewiesen und erfolgte damit zu Recht. Im Folgenden ist daher zunächst bei einer Restarbeitsfähigkeit von 65 % aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
4.2 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers zeigte die Beschwerdeführerin bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2003 keine körperlichen Schwächen (Urk. 8/38/5). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente auszurichten sei (vgl. Urk. 1 S. 2), vermag daher nur schon deshalb nicht zu überzeugen, da in diesem Zeitpunkt das Wartejahr noch nicht abgelaufen war. Nachdem der Gutachter Dr. Y.___ keine klaren Angaben zum Zeitpunkt des Eintritt des Gesundheitsschadens machen konnte (Urk. 8/86/29 Ziff. 8.1), ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des behandelnden Augenarztes Dr. E.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt in der Türkei im Mai 2006 wesentlich verschlechtert hatte (vgl. Urk. 8/82/12, Urk. 8/90 S. 3). Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit frühestens ab 1. Mai 2007, so dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.
4.3 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin war vom 2. Juli 2001 bis 31. Oktober 2003 als Betriebsmitarbeiterin bei der F.___ AG tätig (Urk. 8/38 Ziff. 1 und 6). Im Rahmen einer Restrukturierung mit Massenentlassungen wurde auch das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/38/5-7). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der F.___ AG tätig sein würde und es kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht das bei der F.___ AG erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Anstellung bei der F.___ AG als Verkäuferin gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1), sind dabei nicht die branchenspezifischen Tabellenlöhne massgebend, sondern die Durchschnittslöhne für Frauen, welche einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2006 erzielten Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2006 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'019.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 6/2008, Tab B10.2) resultiert damit für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'256.85 (Fr. 4’019.-- x 1.016 : 40 x 41.7), mithin Fr. 51'082.20 pro Jahr (Fr. 4'256.85 x 12). Nachdem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich zu 70 % erwerbstätig wäre, ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 35'757.55 (Fr. 51'082.20 x 0.7) auszugehen.
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom durchschnittlichen Tabellenlohn für Frauen, welche einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, auszugehen. Dieser belief sich im Jahr 2007 auf insgesamt Fr. 4’256.85 (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 65 % ist demnach von einem Invalideneinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 2'766.95 (Fr. 4'256.85 x 0.65), mithin Fr. 33'203.40 (Fr. 2'766.95 x 12) pro Jahr auszugehen.
4.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, wegen der Arbeitsabsenzen infolge der Augenentzündungen und wegen den mit den Panikstörungen einhergehenden Konzentrationsschwierigkeiten, der Vergesslichkeit und der depressiven Entwicklung sei sie für einen Arbeitgeber in finanzieller Hinsicht nicht zumutbar. Zumindest die vorübergehend auftretenden, gravierenden Einschränkungen müssten mit dem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 7). Bezüglich des Leidensabzuges ist zu berücksichtigen, dass Dr. Y.___ bei seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die psychische Überforderung samt der psychosomatischen Komponente bereits berücksichtigt hat (vgl. Urk. 8/86 S. 30). Hingegen ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin infolge der auftretenden Visusschwankungen in unregelmässigen Abständen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, was die Anstellung der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erschweren dürfte. Insgesamt erscheint jedoch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, maximale Leidensabzug von 25 % zu hoch. Vielmehr trägt ein Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
4.6 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 28'222.90 (vgl. vorstehend Erw. 4.4; Fr. 33'203.40 x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 35'757.55 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'534.65, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 21.07 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 14.75 % (21.07 % x 0.70).
5.
5.1 Es ist nun im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
5.2 Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2009 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/89) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes zurückgreifen (Urk. 8/89 Ziff. 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 17.2 % ergibt (Urk. 8/89 Ziff. 6.8).
Demnach ist im Haushaltsbereich gemäss Abklärungsbericht vom 10. Februar 2009 von einem Invaliditätsgrad von 17.2 % auszugehen, was bei einem Anteil von 30 % einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 5.16 % (17.2 % x 0.30) entspricht.
6. Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 14.75 % und einem solchen von 5.16 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 19.91 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2009 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).