Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00415
IV.2009.00415

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 4. Januar 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, arbeitete bis im Jahre 2006 als Lagerist bei der Firma Y.___ in Z.___ (Urk. 8/6). Am 5. Februar 2007 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und bezog bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 8/11). Am 26. Januar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/18) und ein Gutachten des Zentrums D.___ (Urk. 8/24) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) ein.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien; betreffend Rente werde separat verfügt (Urk. 8/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/34 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. März 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente; eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, seine Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte festzusetzen. Weiter ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu  70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist vom 18. August bis 30. November 2006 zu 0 % und ab Dezember 2006 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab Januar 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich vorwiegend auf das Gutachten ab. Dieses sei indes mangelhaft, denn obwohl er in psychischer Hinsicht schwer leide, sei darin fälschlicherweise festgehalten worden, dass keine psychischen Beeinträchtigungen bestehen würden. Im Übrigen weise das Gutachten noch weitere Mängel auf. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Jedenfalls sei ausgehend von einer bloss teilweisen Restarbeitsfähigkeit bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 ff.).

3.      
3.1     In seinem Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 8/14/7-8) führte Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin/Kardiologie, aus, er habe den Beschwerdeführer am 16. August 2006 wegen akuter Thoraxschmerzen untersucht und eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei notfallmässig an das Stadtspital J.___ überwiesen worden, wo am 18. August 2006 eine vierfache aortokoronare Bypassoperation durchgeführt worden sei. Anschliessend an den Spitalaustritt habe der Beschwerdeführer zur Rehabilitation vier Wochen in K.___ verbracht.
Dr. A.___ führte sodann aus, er habe den Beschwerdeführer am 15. November 2006 nochmals zu einer Nachkontrolle gesehen. Damals habe beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Möbeltransportmann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, wobei eine schrittweise Integration in den Berufsalltag geplant gewesen sei. Danach sei der Beschwerdeführer anderen kardiologischen Zentren zur Nachbetreuung zugewiesen worden.
Dr. A.___ führte aus, dass er in der Folge den Beschwerdeführer bis am 20. September 2007 nicht mehr gesehen habe. Im damaligen Zeitpunkt habe aus kardiologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Möbeltransportmann weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bestanden. In einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit, habe indes eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden.
3.2     Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in ihrem Bericht vom 18. März 2008 (Urk. 8/16/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 17. Januar 2008 (S. 3 Ziff. 4.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1):
- Rücken
- Halswirbelsäule
- depressives Leiden
Des Weiteren nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.2):
- Angina pectoris
- arterielle Hypertonie
Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahre 2006 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht (S. 6 Ziff. 6.2).
3.3     Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/18 = Urk. 3) aus, dass der Beschwerdeführer seit 14. Februar 2008 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 4.1).
Als Diagnose nannte Dr. C.___ ein lumbo-vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Ziff. 2.1).
Er attestierte für die bisherige körperlich schwere Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er gleichzeitig festhielt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei, und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und keinem Heben von schweren Lasten, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 1.2).
3.4     Die Ärzte des Zentrums D.___ (D.___) stellten in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2008 (Urk. 8/24) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.):
- koronare 3-Ast-Erkrankung mit Hauptstammstenose
- Status nach 4-fachem aortokoronarem Bypass am 18. August 2006 bei instabiler Angina pectoris
- persistierend gutes postoperatives Resultat mit normaler Belastbarkeit ergometrisch
- extrakardiale Thoraxschmerzen
- Echo 11/06: normale LVEF, keine regionalen Motilitätsstörungen
Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):
- chronische unspezifische Kreuzschmerzen
- klinisch ausgeprägte Überlagerungssymptome
- Ansatztendinose am Beckenkamm medial links mehr als rechts mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein
- muskuläre Dysbalance im Bereich des Beckengürtels links mehr als rechts (Knieflexoren, Piriformis)
- Verdacht auf beginnende Gonarthrose links
- unspezifische Nackenschmerzen
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt fest, dass der Beschwerdeführer geschildert habe, dass er am 9. Februar 1987 bei einem Unfall im ehemaligen Jugoslawien seine erste Ehefrau und seinen im damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohn verloren habe (S. 6 oben).
Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, es sei alles ein Problem, er fühle sich „total kaputt“. Er studiere fast unentwegt an verschiedenen Sachen herum, er sei vergesslicher geworden und habe teilweise auch schlechte Gedanken. Er sei nervös und werde manchmal aggressiv (S. 11 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei allenfalls aufgrund einer Anpassungsstörung vermindert belastbar, doch durchaus in der Lage, ganztags einer Tätigkeit nachzugehen (S. 14).
Dr. med. G.___, FMH für Kardiologie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer geschildert habe, dass er im Rehabilitationszentrum L.___ beim Basketballspiel einen kardialen Notfall eines Mitspielers erlebt habe, welcher in der Folge verstorben sei. Seither erachte der Beschwerdeführer übermässige körperliche Anstrengung als gefährlich, weshalb er diese meide. Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht seit 1. Januar 2007 als im Umfang von 100 % arbeitsfähig (S. 14 f.).
Dr. med. H.___, FMH für Rheumatologie, hielt fest, dass der Beschwerdeführer über Kreuz- und Nackenschmerzen berichtet habe. Insgesamt bestünden in der klinischen Untersuchung, aufgrund der radiologischen Abklärungen und in Anbetracht der anamnestischen Angaben jedoch keine relevanten Veränderungen am Bewegungsapparat, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht begründen würden (S. 17 ff.).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer weder aus rheumatologischer, psychiatrischer noch kardialer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe lediglich nach der Operation, also vom 18. August 2006 bis Ende November 2006, in vollem Umfange bestanden. Im Dezember 2006 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen und seit Januar 2007 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig (S. 21 f.).

4.      
4.1     Den ärztlichen Beurteilungen lässt sich sowohl eine somatische bzw. kardiale und rückenbedingte als auch eine psychogene Problematik entnehmen.
4.2 Vorab ist die kardiale Problematik zu prüfen.
Während Dr. A.___ im September 2007 aus kardialer Sicht davon ausging, dass für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und für schwere körperliche Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliege, erachtete der Gutachter Dr. G.___ den Beschwerdeführer auch für schwere körperliche Tätigkeiten seit Januar 2007 als in vollem Umfang arbeitsfähig.
Dr. G.___ hat sich mit der abweichenden Einschätzung von Dr. A.___ einlässlich auseinandergesetzt. Er hat im Gutachten aufgeführt, dass er sich die Diskrepanz nur so erklären könne, dass Dr. A.___ auch extrakardiale Thoraxschmerzen in seine Beurteilung einbezogen habe, zumal auch Dr. A.___ postoperativ eine normale linksventrikuläre Funktion sowie gute Einstellung der Risikofaktoren und keine kardialen Ischämiezeichen dokumentiert habe. Dr. G.___ hielt ferner fest, dass er den Beschwerdeführer unter anderem eingehend klinisch untersucht habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wie Dyspnoe, Schmerzen im Bereich der linken Schulter und hochthorakal links hätten kardial nicht erklärt werden können und eine Ischämie sei nicht nachweisbar. Daher erachte er den Beschwerdeführer aus rein kardiologischer Sicht auch für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 24 S. 16 f.).
Dieser Beurteilung ist gegenüber der abweichenden Einschätzung von Dr. A.___ der Vorzug zu geben. Hinzuweisen ist ergänzend auch darauf, dass Dr. A.___ in seinem Bericht zwar festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten auch noch im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, gleichzeitig aber festgehalten hat, dass zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem 15. November 2006 keine Aussagen gemacht werden könnten. Zudem beruhte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ über den Zeitpunkt vom 15. November 2006 hinaus nach dessen eigenen Angaben lediglich auf einer einzigen und überdies kurzen klinischen Untersuchung am 20. September 2007. Die Beurteilung durch Dr. G.___ beruhte indes auf sorgfältigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen abgegeben. Insbesondere hat Dr. G.___ seine Einschätzung, dass aufgrund der kardialen Problematik keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nachvollziehbar begründet.
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht seit Januar 2007 wieder voll hergestellt war.
4.3     Zu prüfen bleibt, ob sich die Rückenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Die Hausärztin Dr. B.___ stellte im März 2008 folgende Diagnose: Rücken, Halswirbelsäule, depressives Leiden. Sie ging von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten schweren körperlichen Tätigkeit aus, äusserte sich indes nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auch Dr. C.___ ging wegen des von ihm diagnostizierten lumbovertebralen Syndroms bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule für schwere körperliche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus und attestierte für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die beiden Ärzte stimmten darin überein, dass dem Beschwerdeführer weder das Tragen noch das Heben von Gegenständen mit einem 25 kg übersteigenden Gewicht zumutbar sei. Im Gegensatz zur Hausärztin Dr. B.___, welche von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausging, erachtete Dr. C.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig.
Diesen Einschätzungen widersprechend ging der Gutachter Dr. H.___ davon aus, dass aus rheumatologischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten vorliege.
Grundsätzlich kommen den Arztberichten der Hausärztin Dr. B.___ und von Dr. C.___ nicht dieselbe Überzeugungskraft wie dem D.___-Gutachten zu, denn letzteres basiert auf vertieften internistischen, psychiatrischen, kardiologischen und rheumatologischen Untersuchungen und den beigezogenen medizinischen Vorakten.
Soweit die Hausärztin Dr. B.___ dem Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann darauf nicht abgestellt werden. Dies zum einen, weil sie ihre vage formulierte Diagnosestellung mit keinem Wort begründet und zum anderen, weil in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht fest, dass eine leichtgradige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und caudal betonte, degenerative Veränderungen vorlägen. Anhand der erhobenen bildgebenden Befunde vom 24. Januar 2008 könne er eine Kompression von neuralen Strukturen ab Höhe des Segmentes L4 nicht mit Sicherheit ausschliessen, weshalb allenfalls eine ergänzende Magnetresonanztomographie durchzuführen sei. Dr. C.___ führte ferner aus, dass er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten habe attestieren müssen, da dessen Beschwerden belastungsabhängig seien.
Dr. H.___ hielt in seinem Bericht fest, dass nicht alleine auf die radiologischen Abklärungen abgestellt werden solle, da sich die beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde gemäss Studienresultaten in seiner Altersgruppe bei etwa 60 % der beschwerdefreien Personen fänden. Zudem lägen keine typischen und dazu passenden klinischen Befunde vor. Insgesamt bestünden daher in der klinischen Untersuchung, aufgrund der radiologischen Abklärungen und in Anbetracht der anamnestischen Angaben keine relevanten Veränderungen am Bewegungsapparat, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das subjektive Schmerzempfinden überwiegend nicht somatisch bedingt sei.
Dieser Beurteilung ist gegenüber der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ der Vorzug zu geben, zumal die Beurteilung durch Dr. H.___ auf sorgfältigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen abgegeben wurde. Zudem hat Dr. H.___ seine Einschätzung, dass aufgrund der rheumatologischen Problematik keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Nicht gänzlich unbeachtlich erscheint auch die Tatsache, dass diese Einschätzung durch Dr. H.___ mit der vom Beschwerdeführer im Februar 2007 selber angegeben und von der Arbeitslosenkasse festgelegten 100%igen Vermittlungsfähigkeit übereinstimmt (vgl. Urk. 8/11/1). In die gleiche Richtung weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Januar 2008 in der Rubrik „Angaben über die Behinderung“ lediglich eine Gehbehinderung, jedoch keine Rückenschmerzen nannte (Urk. 8/6 Ziff. 7.2).
Damit ist zur Entscheidfindung auf das genannte rheumatologische Teilgutachten abzustellen.
Zusammenfassend ist damit aus rheumatologischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
4.4     Zu prüfen bleibt abschliessend, ob sich psychische Störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, im Gutachten seien die geklagten psychischen Beschwerden nicht genügend berücksichtig worden (Urk. 1 S. 1 ff.), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Der tragische Unfall des Jahres 1987 hat in den Bericht von Dr. F.___ Eingang gefunden. Dr. F.___ hat darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer geschildert habe, dass er damals gemeinsam mit seiner Familie seine Schwester in der ursprünglichen Heimat besucht habe. Die Landschaft sei verschneit gewesen. Sie seien von einem Zug erfasst worden. Einzig die Tochter habe keine Verletzungen erlitten. Seine erste Ehefrau und der damals siebenjährige Sohn seien tödlich verunglückt. Er selbst habe schwere Schädelverletzungen davon getragen (Urk. 8/24 S. 35).
Dr. F.___ hat den Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht untersucht. Er hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer nach dem tragischen Tod seiner ersten Ehefrau und seines Kindes und trotz seiner schweren Schädelverletzungen gelungen sei, wieder einer Arbeit nachzugehen und sich im Jahre 1988 neuerlich zu verheiraten und sein Leben ordentlich zu führen. Aus dieser zweiten Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen. Nach Angaben des Beschwerdeführers pflege er zu seiner zweiten Ehefrau ein gutes Verhältnis. In dieser Beziehung habe es bisher nie relevante Probleme gegeben. Lediglich in letzter Zeit sei es manchmal zu Unstimmigkeiten gekommen (Urk. 8/24 S. 11 ff.).
Dr. F.___ hielt als Diagnose fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung leide, wobei unklar sei, ob diese auch mit dem Unfall oder nur mit der kardialen Problematik zusammenhänge. Die Anpassungsstörung sei indes als gering einzustufen und ginge wohl auch mit der ungewissen finanziellen Situation des Beschwerdeführers einher. Im Ergebnis liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/24 S. 14).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb an dieser Befunderhebung durch Dr. F.___ zu zweifeln wäre. Ferner findet die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich vollumfänglich zurückgezogen (vgl. Urk. 1 S. 3), in den Akten keine Stütze, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung ausführte, dass er weiterhin einige Kontakte zu Kollegen pflege und es mit der Ehefrau und den Kindern gut gehe (Urk. 8/24 S. 12). Auch die Kritik, der Gutachter Dr. F.___ habe zur mitgeteilten psychischen Behandlung nichts wissen wollen, greift nicht, da der Gutachter Dr. F.___ aufgrund der diagnostizierten geringen psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ohne Weiteres auf weitergehende Abklärungen verzichten konnte. Ebenso erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Ärzte des Zentrums I.___ seien überzeugt, dass er wegen psychischen Beschwerden nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 oben), weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin auch innert Nachfrist hierzu keinerlei Berichte einreichte (vgl. hierzu Urk. 8/32, Urk. 8/33).
4.5         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das D.___-Gutachten umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden kann.
4.6     Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Vornahme zusätzlicher Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde - verzichtet werden kann, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.7         Demnach ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom 18. August 2006 bis Ende November 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig und ab Dezember 2006 im hälftigen Umfang arbeitsfähig war. Seit Januar 2007 sind dem Beschwerdeführer auch körperlich schwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar.
Damit besteht kein Leistungsanspruch.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.
5.2         Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt.
         Dementsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf § 92 ZPO aufmerksam zu machen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).