Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00416
[8C_360/2011]
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IV.2009.00416
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ arbeitete seit 3. Februar 2005 bei der W.___ als Sekretärin (Urk. 8/6). Am 4. Januar 2007 meldete sie sich wegen eines HWS-Schleudertraumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte neben anderen Leistungen die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/6) und die Akten des Unfallversicherers beizog. Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 3. Oktober 2008, mit welchem die Versicherungsleistungen auf den 10. Juli 2008 eingestellt wurden (Urk. 8/37), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. November 2008 der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine befristete Dreiviertelsrente ab 19. Januar 2007 bis Ende Juni 2008 in Aussicht (Urk. 8/40). Die Verwaltung bestätigte mit Verfügung vom 12. März 2009 ihren Vorbescheid, wobei sie im Verfügungsteil 2 den Rentenbeginn auf Januar 2007 festlegte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 27. April 2009 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten ab 1. Juli 2008 weiterhin eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen, es sei ein interdisziplinäres unabhängiges Gutachten zu erstellen und es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2009 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 12. März 2010 mit Beilagen wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Neuerungen hin (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 19. April 2010 an ihrem Antrag festhielt (Urk. 16). Gemäss Aktennotiz vom 8. Februar 2011 wurde der Verzicht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Verwaltung ging gemäss neurologischem Gutachten von Prof. Dr. med. Y.___, Neurologie FMH, vom 18. April 2008 und gestützt auf den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 3. Oktober 2008 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2008 aus. Nachdem der Unfallversicherer die Leistungen ab Juli 2008 eingestellt hatte, hob die IV-Stelle ab diesem Zeitpunkt die Ausrichtung der Dreiviertelsrente auf (Urk. 2).
2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es könne nicht auf den Einspracheentscheid des Unfallversicherers abgestellt werden, Dr. Z.___ fehle es an der nötigen Unabhängigkeit und das neurologische Gutachten des Prof. Y.___ sei nicht verwertbar. Insbesondere verstosse das Abstellen auf das neurologische Gutachten gegen ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Beim Einkommensvergleich müsse deshalb die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie Computer-Tomographie, berücksichtigt werden, wonach eine Einschränkung von 40 bis 50 % bestehe. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 60 %.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit und deren Befristung.
3.
3.1 Im Gutachten vom 18. April 2008 schilderte Prof. Y.___, die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Auffahrunfalls am 19. Januar 2006 eine leichtgradige HWS-Distorsion erlitten (Urk. 8/33). Ausgehend von den bildgebenden Unterlagen, veranlasst durch Dr. A.___, und den durchgeführten klinischen Untersuchungen hielt der Gutachter unter „Diagnosen“ fest: keine Anhaltspunkte für Läsionen am Nervensystem, Zustand nach abgeheilter HWS-Distorsion und Migräne. Zudem führte er aus, es bestünde deswegen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, weshalb auf das Gutachten nicht abzustellen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen betreffend die Unfallkausalität ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein rechtskräftiger Einspracheentscheid des Unfallversicherers im Recht liegt. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte - insbesondere keine weiteren medizinischen Unterlagen - die Diagnosestellung und die Einschätzung von Prof. Y.___ in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der anderslautenden Festsetzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___, führte der Gutachter überzeugend aus, dass dieser es weitgehend unterliess, über neurologische Befunde zu berichten. Sodann ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht stichhaltig, wenn angedeutet wird, es hätte zusätzlich eine psychiatrische Untersuchung vorgenommen werden müssen, da die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls im Jahr 2006 gegenüber dem Schadeninspektor Depressionen wegen des Todes ihrer Mutter erwähnte. Schliesslich vermag auch der Verweis auf das Rechtsgutachten Müller/Reich nichts daran zu ändern, zumal das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil vom 19. Januar 2011 festhielt (9C_945/2010), dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger auch bei einem gerichtlich bestellten Experten keinen Befangenheitsgrund darstellt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die beiläufige Bemerkung im Urteil 8C_480/2009 vom 26. Januar 2010 (Erw. 7.3 zweitletzter Absatz) diesbezüglich keine Praxisänderung (vgl. BGE 135 II 78 Erw. 3.2 S. 85; 135 III 66 Erw. 10 S. 79; 134 V 72 Erw. 3.3 S. 76) begründet (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 Erw. 6.2, zuletzt bestätigt im Urteil 8C_391/2010 vom 31. August 2010 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
3.2 Die Begutachtung durch den Neurologen Prof. Y.___ beruht sodann auf durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin und umfasst anamnestische und klinische Abklärungen. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt, und der Gutachter setzte sich auch mit sämtlichen Unterlagen, insbesondere den Berichten des Dr. A.___, auseinander und begründete seine abweichende Meinung. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert, und die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Demnach ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
3.3 Gestützt auf Art. 88a IVG kann die Herabsetzung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Verwaltung sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 (vgl. Verfügungsteil 2 [Urk. 2] sowie Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. November 2008 [Urk. 8/38]) eine Dreiviertelsrente zu und befristete diese gestützt auf das Gutachten auf den 30. Juni 2008. Ausgehend von der Tatsache, dass die Begutachtung am 8. April 2008 stattfand und der Gutachter ausdrücklich von einer abgeheilten leichtgradigen HWS-Distorsion ausging, wurde die vorgeschriebene Dreimonatsfrist eingehalten.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (ad Personalvorsorge-Vertrag Nr. 38284 - Police Nr. 18)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).