IV.2009.00417

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1948 geborene X.___ erwarb nach der obligatorischen Volksschule und dem Besuch der Mittelschule ein Handelsdiplom (Urk. 7/12 S. 4, 7/41 S. 3). In der Folge liess sie sich während eines zweijährigen Kurses zur Kindergärtnerin ausbilden und erhielt im Frühjahr 1969 das Fähigkeitszeugnis für die Leitung eines Kindergartens (Urk. 7/10 S. 1, 7/12 S. 4, 7/41 S. 3). Danach war sie als Kindergärtnerin tätig. Von 1975 bis 1977 absolvierte sie einen Lehrgang für Turnen und Sport; die Lehrbefähigung für Turn- und Sportunterricht mit Mädchen der Volksschule wurde ihr am 1. Juni 1977 erteilt (Urk. 7/10 S. 2, 7/12 S. 4, 7/41 S. 3). Nach der Heirat im Jahr 1979 und der Geburt zweier Söhne in den Jahren 1980 und 1982 war die Versicherte hauptsächlich im Haushalt tätig (Urk. 7/12 S. 1 und 7/41 S. 3). Als die Söhne älter waren, liess sie sich zur Floristin ausbilden und führte ab 1998 einen eigenen Blumenladen (Urk. 7/41 S. 3). Ab 1998 betätigte sie sich ferner als Kursleiterin im Bereich Freizeitkurse für Erwachsene (Urk. 7/22). Vor der Scheidung im Januar 2003 (Urk. 7/2, 7/12 S. 1) nahm die Versicherte im Jahr 2002 eine Tätigkeit als Receptionistin bei der Y.___ AG mit einem Pensum von 50 % auf; zufolge Restrukturierung verlor sie diese Arbeitsstelle per Ende Februar 2006 (Urk. 7/23).
1.2     Im Februar 2006 wurde bei der Versicherten ein ausgedehntes tiefes Rektumkarzinom diagnostiziert (Urk. 7/19 S. 26 f.), welches am 7. März 2006 operativ entfernt wurde (Urk. 7/19 S. 30 f.). Die behandelnden Ärzte attestierten ihr ab dem 23. Februar 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19 S. 4-9). Am 13. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Dickdarmkrebserkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/12). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/19) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/20) bei und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 7/22: Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 21. August 2007; Urk. 7/23: Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 28. August 2007) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/21: Bericht von Dr. med. et lic. phil. I A.___, Praktische Ärztin, vom 9. August 2007; Urk. 7/24: Bericht von Dr. med. B.___, Arzt am Spital C.___ vom 27. September 2007 samt beigelegten Berichten von Spezialärzten; Urk. 7/29: Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin sowie Akupunktur-TCM [ASA], vom 21. August 2007; Urk. 7/33: Bericht von Dr. D.___ vom 27. April 2008, Urk. 7/51: Bericht von Dr. A.___ vom 12. August 2008) ein. Die IV-Stelle führte weiter eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/30: Abklärungsbericht vom 22. Februar 2008) und liess die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/41: Psychiatrischer Untersuchungsbericht des RAD vom 16. Juni 2008). In der Folge wurde nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. März 2009 verneint (Urk. 2 [= 7/62]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2009 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. Mai 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen würde und im übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Sie erwog sodann, aus medizinischer Sicht sei der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise in der Administration oder als Floristin, mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Zur Ermittlung des mit einer solchen zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Einkommens zog die IV-Stelle die vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung (LSE) bei und stellte zunächst auf den Durchschnitt der Tabellenlöhne für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsstellen des Anforderungsniveaus 3 und 4 ab. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % wurde das Invalideneinkommen schliesslich auf Fr. 20'904.20 festgelegt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 41'863.95 entspreche dies einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 25 %. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 21 % eingeschränkt, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 11 %. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe nicht zu, dass sie im Gesundheitsfall bloss mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % erwerbstätig wäre; ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie mindestens mit einem Pensum von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr entgegen dem angefochtenen Entscheid eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mit einem Pensum von 50 %, sondern bloss mit einem solchen von 33 bis 38 % zumutbar sei. Neben der Einschränkung aus psychischen Gründen bestehe auch eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, was die Verwaltung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, führte in ihrem Bericht vom 9. August 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Status nach Operation eines ausgedehnten Rectum-Karzinoms am 7. März 2006 mit rezidivierendem Durchfall, Status nach multiplen psychischen Belastungen, Status nach Unfall mit Häckselmaschine Dig. III-V Endphalangen abgetrennt 1991 sowie rezidivierende Schlafprobleme. Weiter führte Dr. A.___ aus, die empfohlene Chemotherapie und Bestrahlung sei von der Patientin nicht durchgeführt worden. Stattdessen habe sie sich in komplementärmedizinische und psychotherapeutische Behandlung begeben und regelmässig eine Heilerin aufgesucht. Die Patientin müsse bezüglich der Verdauung immer auf die Trinkmengen und die Art der Ernährung achten; Verdauungsbeschwerden würden bei Stress und Terminen auftreten. Der Stuhlgang könne plötzlich sehr akut kommen, weshalb die Patientin immer die Möglichkeit haben müsse, eine Toilette aufsuchen zu können. Dadurch seien gesellschaftliche Aktivitäten nur eingeschränkt möglich. Oft würden Schlafstörungen wegen existentieller Sorgen auftreten. Die Patientin brauche aktuell ihre ganze Kraft, um ihr Leben neu zu ordnen. Dr. A.___ attestierte schliesslich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21).
         Im Bericht vom 12. August 2008 führte Dr. A.___ folgende Diagnosen auf: Status nach Unfall mit Häckselmaschine Dig. III-V Endphalangen abgetrennt links 1991, chronische Schlafstörung, vor allem Einschlafstörung mit Durchschlafstörung, rezidivierende Verstopfung mit zum Teil Stuhlinkontinenz, könne Wind und Stuhl schlecht unterscheiden, Status nach Operation eines Rektumkarzinoms am 7. März 2006, psychische Instabilität seit der Tumoroperation mit geringer Stresstoleranz und Panikattacken. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass die Patientin beim Heben und Tragen von Gewichten beim Zupacken in der linken Hand handicapiert sei und dadurch die Beidhändigkeit eingeschränkt sei; zudem sei längerdauerndes Sitzen wegen Unwohlsein und Blähungen sowie Windabgang eingeschränkt. Schliesslich hielt Dr. A.___ dafür, dass der Patientin eine behinderungsangepasste Tätigkeit künftig mit einem Pensum von 14-16 Stunden pro Woche zumutbar sei (Urk. 7/51).
3.1.2   Dr. med. B.___, Arzt am Spital C.___ berichtete am 27. September 2007 von einem Status nach anterior very low Rektumresektion am 7. März 2006 und einer reaktiven Depression nach der Krebsdiagnose. Die Patientin klage über Verdauungsprobleme und Schlafstörungen. Trotz erfreulichen Resultaten der Tumornachsorge (Koloskopie ohne pathologische Befunde) würden weiterhin Darmbeschwerden unklarer Ursache bestehen; differentialdiagnostisch handle es sich um ein Colon irritabile. Dr. B.___ hielt weiter fest, emotional bestehe eine sehr instabile Situation mit Phasen von beinahe katatonen Zuständen und mit einer allgemein verminderten Belastungsfähigkeit. Die Schlafstörungen würden vermutlich im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Krebsdiagnose auftreten. Dr. B.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und führte aus, ob die Patientin auf längere Sicht wieder arbeitsfähig werde, hänge von der psychischen Verarbeitung der Krebsdiagnose ab und könne noch nicht vorausgesagt werden. Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass bezüglich Arbeit im Haushalt keine Einschränkung bestehe (Urk. 7/24).
3.1.3   Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie, Dr. med. D.___, diagnostizierte ein depressives Zustandsbild mit Schlafstörungen, existentiellen Ängsten, Stress-Intoleranz und Labilität, einen Status nach Operation eines Rectum-Karzinoms 2006 sowie Bauchbeschwerden mit zum Teil versehentlichen Stuhlentleerungen mit sozialer Beeinträchtigung. Im Bericht vom 21. Januar 2008 führte Dr. D.___ aus, die Patientin klage über Bauchweh mit teilweise versehentlichem Stuhlabgang und allgemeinen Stuhlunregelmässigkeiten sowie Schlafstörungen. Bei körperlicher Arbeit würden die Bauchbeschwerden zunehmen. Die Grundstimmung sei gedämpft und ängstlich; die Krebsdiagnose wirke in gewisser Weise wie ein Schock nach. Während das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit uneingeschränkt seien, seien das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit abhängig vom Darmzustand eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, sämtliche Berufe, welche die Patientin bisher ausgeübt habe, seien zu stressig, weshalb diese ihr nicht mehr zumutbar seien. Die Führung des Haushalts sei ihr dagegen zumutbar (Urk. 7/29).
         Am 27. April 2008 berichtete Dr. D.___ zusätzlich von einem Eisenmangel und von einer durch unkontrollierbare Stuhlabgänge eingeschränkten Anpassungsfähigkeit (Urk. 7/33).
         Am 22. September 2008 ergänzte Dr. D.___ ihren Bericht vom 27. April 2008 mit der Angabe, dass die Patientin ihrer Ansicht nach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 35-40 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/56).
3.1.4   Der RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH berichtete am 16. Juni 2008 über den Untersuch vom 23. Mai 2008. Zum psychopathologischen Befund hielt er fest, die Versicherte wirke für ihr Alter junggeblieben und attraktiv. Ihre Erscheinung sei insgesamt sympathisch, im Zusammenhang mit der Abklärungssituation bezüglich IV-Leistungen sei sie etwas verärgert und enttäuscht. Die Versicherte sei wach und allseits orientiert. Sie schildere eine deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit mit sporadischem Danebenreden. Es bestehe eine erhöhte Grübeltendenz bei existentiellen Ängsten; es gelinge ihr aber, sich abzulenken. Ansonsten sei das formale Denken unauffällig. Es würden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Sinnestäuschungen und pathologische Zwänge bestehen. Weiter führte med. pract. E.___ aus, es bestehe eine vermehrte generalisierte Ängstlichkeit, Nervosität und Angespanntheit. Die Versicherte beschreibe eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine starke Tendenz zur Reizüberflutung. Entsprechend sei es zu einem sozialen Rückzug gekommen bei gleichzeitig vorhandenem Antriebsverlust. Die Versicherte schildere, dass sie Mühe habe, ihre Verletzlichkeit und verminderte Belastbarkeit gegenüber der Umwelt einzugestehen. Es bestehe diesbezüglich eine kaum erfüllbare hohe Anspruchshaltung an sich selbst. Das eigene Nichtfunktionieren sei mit Scham behaftet. Eine akute Suizidalität werde verneint; die Versicherte berichte von einer vorübergehenden latenten Suizidalität. Unter dem Titel "Vegetative Anamnese" hielt der untersuchende RAD-Arzt ausserdem fest, es würde zum einen aufgrund der Grübeltendenz, zum andern aufgrund der Darmproblematik mit imperativem Stuhldrang, eine Ein- und Durchschlafstörung bestehen. Seit der Operation sei es ausserdem zu einem Libidoverlust gekommen, was die Versicherte zusätzlich belaste.
         Der RAD-Arzt diagnostizierte in der Folge ein ängstlich agitiert depressives Zustandsbild im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode (F 32.1) bei akzentuierten anankastischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen, Status nach Rektumresektion im März 2006 bei ausgedehntem, exulzierendem und tiefem Rektumkarzinom, Status nach traumatischer Fingerkuppenamputation Dig. III und IV links 1991. Er führte sodann aus, die Versicherte habe im Rahmen einer multiplen psychosozialen Belastungssituation sowie auf dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge ein heute als mittelgradig zu interpretierendes, agitiert depressives Zustandsbild mit einer erhöhten Ängstlichkeit entwickelt. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne in diesem Zusammenhang als ausgewiesen gelten. Die mit dem depressiven Zustandsbild verbundene erhöhte Anspannung und generalisierte Ängstlichkeit verstärke die somatisch bedingten Stuhlunregelmässigkeiten, was zu einer zusätzlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitstätigkeit führe; die Versicherte sei bei einer neuen Tätigkeit zum einen auf eine ruhige, stressfreie Umgebung angewiesen, die es ihr ermögliche, ihr Arbeitspensum selbständig und ohne Zeitdruck zu gestalten, zum anderen bedürfe sie der Möglichkeit, jederzeit und unmittelbar eine Toilette aufsuchen zu können. Eine erfolgreiche Reintegration in den Arbeitsprozess dürfte sich sowohl positiv auf die psychosoziale als auch auf das depressive Zustandsbild und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 7/41).
3.2     Entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung hat keiner der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen attestiert. Zur Begründung der von ihnen attestierten Einschränkungen beriefen sich alle behandelnden Ärzte im wesentlichen auf psychische Befunde. Was die geklagten Beschwerden des Verdauungstrakts betrifft, konnte keine plausible organische Ursache gefunden werden. Auch die Hausärztin Dr. A.___ hielt diesbezüglich fest, dass die Verdauungsbeschwerden bei Stress und psychischen Belastungen auftreten würden. Dr. B.___ seinerseits führte aus, obwohl die im Rahmen der Tumornachsorge durchgeführte Koloskopie (Darmspiegelung) keine pathologischen Befunde gezeigt hätte, würden weiterhin Darmbeschwerden unklarer Ursache bestehen; differentialdiagnostisch handle es sich um ein Colon irritabile. Als Colon irritabile wird eine funktionelle Darmstörung ohne nachweisbare biochemische oder strukturelle Normabweichung bezeichnet (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1433). Im vorliegenden Fall kann daher eine organisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mit den bestehenden Beschwerden des Verdauungsapparates begründet werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Darmbeschwerden und Stuhlunregelmässigkeiten nur solche Tätigkeiten zumutbar sind, bei denen sie jederzeit eine Toilette aufsuchen kann. Dies stellt - wie der RAD-Arzt med. pract. E.___ zutreffend bemerkte - eine Einschränkung hinsichtlich des Spektrums der zumutbaren Tätigkeiten dar, bewirkt jedoch keine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des Beschäftigungsgrades. Vor dem Hintergrund des nicht allzu gravierenden psychopathologischen Befundes ist die von med. pract. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch an funktionellen Darmbeschwerden leidet, als wohlwollend zu bewerten. Die von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten erweisen sich dagegen als nicht nachvollziehbar, weshalb auf deren Beurteilungen nicht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vor dem Hintergrund der schlüssigen Ergebnisse der Untersuchung durch einen RAD-Arzt ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Abklärungen weitere Erkenntnisse gezeigt hätten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
3.3
3.3.1   Anlässlich der Abklärung vor Ort am 8. Februar 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, persönliche administrative Angelegenheiten würden sie zu sehr belasten, weshalb sie damit einen Treuhänder beauftragt habe. Weiter gab sie an, aus dem selben Grund habe sie die Besuche bei ihrer Mutter, welche sich in einem Pflegeheim befinde, aufgegeben. Schliesslich teilte sie mit, sie habe ihre Tätigkeit als Kursleiterin im Bereich Blumen- und Adventsschmuck krankheitsbedingt aufgeben müssen. Gestützt auf diese Angaben hielt die Abklärungsperson dafür, dass im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 21 % bestehe (Urk. 7/30 S. 4 f.).
3.3.2   Die behandelnden Fachärzte kamen dagegen zum Schluss, dass keine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt bestehe (Urk. 7/24, 7/29, vgl. vorne Erw. 3.1.2 und 3.1.3). Da diesen nachvollziehbaren fachärztlichen Stellungnahmen gegenüber dem Abklärungsbericht mehr Gewicht einzuräumen ist (vgl. vorne Erw. 1.5), ist darauf und nicht auf die abweichende Einschätzung der Abklärungsperson abzustellen.
3.4     Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeitstätigkeit in einer stressarmen Umgebung, mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können, mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist. Eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt liegt sodann nach der beweiskräftigen Beurteilung der behandelnden Fachärzte nicht vor.

4.
4.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.2     Im Jahr 2002 nahm die Beschwerdeführerin nach langjähriger (ausschliesslicher) Tätigkeit im Haushalt eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit als Receptionistin in der Firma Y.___ AG mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % auf. In ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung führte sie aus, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei zur Mitfinanzierung der Studien der beiden Söhne mit den Jahrgängen 1980 und 1982 erfolgt. Der ältere habe ein Universitätsdiplom als Wirtschafts-Informatiker erworben, während der jüngere mit einem Bachelor in Wirtschaft und Geographie abgeschlossen habe (Urk. 7/12 S. 7). In der mit Urteil vom 9. Dezember 2002 genehmigten Scheidungskonvention wurde festgehalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin an die Kosten des Unterhalts der damals bei ihr wohnhaften Söhne bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je Fr. 1'055.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen beitrage und der Beschwerdeführerin persönlich bis Ende Februar 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- und ab jenem Zeitpunkt bis Ende Februar 2012 (d.h. per Eintritt der Unterhaltsberechtigten ins AHV-Alter) von Fr. 1'250.-- zahle (Urk. 7/4). Anlässlich der Abklärung vor Ort am 8. Februar 2008 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle, die Söhne seien zwischenzeitlich ausgezogen und selbständig. Aus finanziellen Gründen wäre sie im Gesundheitsfall nach wie vor auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % angewiesen gewesen (Urk. 7/30 S. 2 f.). Diese Angaben ergeben ein kohärentes Ganzes: Im Jahr 2002 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG mit einem Pensum von 50 % auf, um ihren Beitrag an die Finanzierung der Studien der Söhne bestreiten zu können. Nach dem Studienabschluss musste die Beschwerdeführerin die Söhne nicht mehr finanziell unterstützen, wodurch sich ihre finanzielle Situation trotz der Reduktion des persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrags des geschiedenen Gatten verbesserte. Entsprechend ist es nicht plausibel, dass sie ohne Gesundheitsschaden mit einem höheren Beschäftigungsgrad erwerbstätig gewesen wäre; daran ändert nichts, dass sie im Jahr 2005 gegenüber ihrer damaligen Vorgesetzten einmal den Wunsch geäussert hatte, sie möchte künftig mit einem höheren Beschäftigungsgrad tätig sein (Urk. 7/53). Das Vorbringen, sie habe die entsprechende Frage der Abklärungsperson missverstanden, geht somit fehl. Wenn ausserdem berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne eines Nebenerwerbs als Kursleiterin im Bereich Freizeitkurse für Erwachsene weiterhin betätigt hätte, ist sie als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von rund 55 % zu qualifizieren.
4.3
4.3.1   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre - beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
4.3.2   Da die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vor Eintritt der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Restrukturierungsmassnahmen kündigte (Urk. 7/23 S. 2), wäre sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr für diese tätig. Entsprechend ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Weil der Beschwerdeführerin als Handelsdiplominhaberin mit Erfahrung im Bildungswesen Tätigkeiten in der Administration, für welche Fach- und Berufskenntnisse vorausgesetzt sind, in sämtlichen Branchen offengestanden wären, ist vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4'952.-- (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2007 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen für ein volles Pensum von Fr. 62'872.--; das jährliche Einkommen für ein Pensum von 50 % beträgt somit Fr. 31'436.--. In den Jahren 2001 bis 2005 erzielte die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer Nebenerwerbstätigkeit als Kursleiterin für Freizeitkurse für Erwachsene - angepasst an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2007 - durchschnittlich Fr. 1'363.-- (Urk. 7/22 und 7/45). Damit beträgt das Valideneinkommen insgesamt Fr. 32'799.--.

4.4
4.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.4.2   Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten sowie der von ihr absolvierten Ausbildungen offen stehen. Da die Beschwerdeführerin entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung in der Lage ist, qualifizierte Arbeiten ohne Kundenkontakt und Termindruck zu verrichten, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) von Fr. 4'952.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin bloss Tätigkeiten in einer stressarmen Umgebung zumutbar sind, ist nicht beim Anforderungsniveau, sondern beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2007 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 62'872.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 31'436.-- für ein Pensum von 50 %.
         Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein eingeschränktes Spektrum von Arbeitsplätzen zumutbar ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 25 %, welcher vor dem Hintergrund, dass weibliche Teilzeitangestellte nicht schlechter entlöhnt werden als Vollzeitangestellte, als wohlwollend zu betrachten ist. Das solchermassen festgelegte Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 23'577.--.
4.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'577.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 32'799.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'222.--, was einer Einschränkung von 28,12 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 15,46 % (0,55 x 28,12) entspricht.
4.6     Da im Haushaltbereich keine Einschränkung besteht (vgl. oben Erw. 3.4), entspricht der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich dem Gesamtinvaliditätsgrad. Da dieser unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

5.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).